OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.09.2020 - 6 U 57/20
Fundstelle
openJur 2020, 77066
  • Rkr:

1. Für die Beurteilung, ob eine Serienabmahnung von sachfremden Motiven getragen ist, kann es sprechen, dass der Abmahnende bei objektiver Betrachtung kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Unterbindung der beanstandeten Rechtsverstöße hat und diese für seine Marktstellung nicht von Bedeutung ist. Das kann der Fall sein, wenn es sich - wie bei einem fehlenden Hinweis auf die Streitschlichtungsplattform der EU-Kommission (OS-Plattform) - um formale Verstöße handelt, die sich leicht im Internet ermitteln lassen und den Abmahnenden in seiner Geschäftstätigkeit nicht beeinträchtigen.

2. Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG bei einer Vielzahl von Abmahnungen setzt nicht kumulativ voraus, dass kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung besteht und die Abmahnungen im Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden mit einem existenzbedrohenden Verfolgungsaufwand verbunden sind. Schon bei Vorliegen eines dieser beiden Kriterien kann Rechtsmissbrauch angenommen werden, wenn weitere Umstände hinzukommen.

3. Die hohe Zahl von Abmahnungen in einem Zeitraum von einem Jahr (hier über 240) kann ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein, insbesondere dann, wenn der Abmahnende nur vorbereitend und in einem sehr speziellen Segment im Wettbewerb zu den Abgemahnten steht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.2.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Die Beklagte betreibt ein Reisebüro und bietet über ein Internetportal die Vermittlung von Reisen an. Die Klägerin beanstandet, dass auf der Plattform nicht auf die Streitschlichtungsplattform der EU-Kommission (sog. OS-Plattform) hingewiesen wird. Sie verlangt Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es fehle an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis und damit an der Aktivlegitimation der Klägerin. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt.

Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

I. das Endurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.2.2020,

Az. 3-06 0 16/19 wird aufgehoben.

II. Es wird der Beklagten verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet auf der Internetseite www.(...).de Reisen anzubieten und / oder zu vermitteln, ohne auf der hierfür genutzten Internetseite für den Verbraucher einen leicht zugänglichen, anklickbaren Link zur OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2 zur Klage vom 22.2.2019 dargestellt.

Ill. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot aus Ziffer II. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 403,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit 12.12.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 2.9.2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 23.9.2020 Stellung genommen, auf den verwiesen wird.

II.

Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 2.9.2020 (Bl. 359 ff. d.A.) verwiesen.

Die Stellungnahme des Klägers zu den Hinweisen des Senats mit Schriftsatz vom 23.9.2020 gibt keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen.

1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, der Senat hätte Umstände, die das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien betreffen, nicht bei der Beurteilung des Rechtmissbrauchs berücksichtigen dürfen. Für die Frage des Rechtsmissbrauchs kommt es entscheidend darauf an, ob eine Serienabmahnung von sachfremden Motiven getragen ist. Dafür kann es sprechen, wenn der Abmahnende bei objektiver Betrachtung kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Unterbindung der beanstandeten Rechtsverstöße hat und die massenhafte Abmahnung von Mitbewerbern für seine Marktstellung nicht von Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.4.2018 - I ZR 248/16 = GRUR 2019, 199, Rn 21, 23 - Abmahnaktion II). Im Streitfall war daher zu berücksichtigen, ob sich die Beklagte und die Klägerin am Markt überhaupt begegnen. Es bleibt dabei, dass die Klägerin nur vage Angaben zu ihren angeblichen Aktivitäten auf dem Reisemarkt macht. Unterlagen, die ihre Reisevermittlungstätigkeit belegen sollen, möchte sie weiterhin nur in der Form vorlegen, dass die jeweiligen Vertragspartner und weitere Angaben geschwärzt bleiben. Eine ausreichende Überprüfung ist daher nicht möglich.

2. Entgegen der Ansicht des Klägers setzt ein Rechtsmissbrauch bei einer Vielzahl von Abmahnungen nicht kumulativ voraus, dass kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung besteht und die Abmahnungen im Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden mit einem existenzbedrohenden Verfolgungsaufwand verbunden ist. Insoweit missversteht die Klägerin die BGH-Entscheidung "Abmahnaktion II" (Urteil vom 26.4.2018 - I ZR 248/16 = GRUR 2019, 199, Rn 23). Der BGH hat ausgesprochen, dass beim Vorliegen dieser beiden Indizien von einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung regelmäßig auszugehen ist. Keineswegs ist damit gesagt, dass ein Rechtsmissbrauch nur dann angenommen werden kann, wenn beide Indizien zusammenkommen. Vielmehr bedarf es stets einer Gesamtabwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls.Grundsätzlich kann eine hohe Anzahl von Abmahnungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums schon für sich genommen den Missbrauch indizieren. Das hat der BGH bei 150 Abmahnungen innerhalb eines Jahres angenommen (BGH GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner). Im Streitfall kommt zu den 243 Abmahnungen innerhalb eines Jahres hinzu, dass die angegriffenen Verstöße über das Internet leicht ermittelbar waren und dass durch die Verstöße die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin nicht nennenswert beeinträchtigt werden. Insoweit ist unerheblich, ob es sich um Informationspflichten handelt, die das Unionsrecht als "wesentlich" einstuft (§ 5a Abs. 4 UWG).

3. Die Klägerin kann nicht mit dem Argument gehört werden, wenn viele Mitbewerber sich unlauter verhielten, müssten eben auch viele Abmahnungen ausgesprochen werden. Dieses Argument verfängt nicht, wenn das Marktbereinigungsinteresse nur vorgeschoben ist (OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2016, 358 - Vorgeschobene Marktbereinigung I). So liegt es im Streitfall. Die Klägerin hat keine Verstöße abgemahnt, die sie ersichtlich in ihrer Geschäftstätigkeit behindern. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie nur gegen solche Unternehmen vorgegangen ist, mit denen sie - sachlich oder örtlich - in einem intensiven Wettbewerb steht. Insoweit kann auf die Gründe des Hinweisbeschlusses Bezug genommen werden.

4. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, sie habe in erheblichem Umfang auch andere Verstöße als solche gegen die fehlende Verlinkung zur OS-Plattform abgemahnt, fehlt es ihrem Vorbringen an der Substanz. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Anlage K1 zum Schriftsatz vom 9.8.2019. Aus diesem Dokument geht in keiner Weise hervor, welche Verstöße abgemahnt wurden. Aus einer - ebenfalls als Anlage K1 bezeichneten - Anlage im Anlagenband geht hervor, dass zwischen dem 27.2.2018 und dem 14.2.2019 insgesamt 243 Abmahnungen ausgesprochen wurden, wobei über 90 % den Link zur OS-Plattform betrafen. Daneben wurden weitere Formalverstöße wie fehlende Datenschutzerklärungen oder fehlende Impressumsangaben abgemahnt. In dem Schriftsatz vom 9.8.2019 heißt es, es seien auch Verstöße gegen rechtswidrige AGB-Klauseln abgemahnt worden (S. 23). Mangels konkreter Angaben muss davon ausgegangen werden, dass es auch insoweit um formale Verstöße geht, die sich leicht über das Internet ermitteln ließen und die die Klägerin in ihrer Geschäftstätigkeit nicht beeinträchtigten.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

6. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711, 709 Satz 2 ZPO.

---

Vorausgegangen ist unter dem 02.09.2020 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit ...

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

I.

Die Parteien streiten über wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Die Beklagte betreibt ein Reisebüro und bietet über ein Internetportal die Vermittlung von Reisen an. Die Klägerin beanstandet, dass auf der Plattform nicht auf die Streitschlichtungsplattform der EU-Kommission (sog. OS-Plattform) hingewiesen wird. Sie verlangt Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es fehle an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis und damit an der Aktivlegitimation der Klägerin. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt.

II.

Die zulässige Berufung kann keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Die Klage ist bereits unzulässig, da die Rechtsverfolgung durch die Klägerin rechtsmissbräuchlich ist.

a) Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung wegen einer unzulässigen geschäftlichen Handlung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Von einem Missbrauch ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Es reicht aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht (BGH GRUR 2016, 961Rn 15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon. m.w.N.). Weiteres Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen ist es, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse der Belastung seiner Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten dient (vgl. BGH GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner; BGH GRUR 2019, 199 Rn 21 - Abmahnaktion II).

b) Bereits die hohe Zahl von Abmahnungen, die die Klägerin zwischen Februar 2018 und Februar 2019 aussprechen ließ, spricht für ein missbräuchliches Vorgehen. Die Klägerin hat unstreitig über 240 Abmahnungen ausgesprochen, wobei es in fast allen Fällen entweder um die fehlende Verlinkung zur OS-Plattform oder um die Verletzung anderer Pflichten von Diensteanbieten geht. Hierbei handelt es sich um leicht ermittelbare Verstöße, die durch ein systematisches Durchforsten des Internets auffindbar sind. Die Klägerin wird durch diese Verstöße in ihrer wirtschaftlichen Betätigung nicht unmittelbar berührt. Die Verstöße, namentlich die fehlende Verlinkung zur OS-Plattform, betreffen die Rechtsbeziehungen der abgemahnten Reiseunternehmen zu ihren Kunden. Sie erschweren den Marktzugang für die Klägerin nicht. Zwar liegt es im Interesse eines lauter handelnden Unternehmens, dass auch Mitbewerber die Regeln des lauteren Wettbewerbs einhalten. Mit diesem Interesse lässt sich jedoch das massenhafte und flächendeckende Abmahnen von Bagatellverstößen innerhalb eines kurzen Zeitraums nicht erklären.

c) Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin - wenn überhaupt - nur vorbereitend und in sehr speziellen Segmenten des Reisevermittlungsmarkts tätig ist. Die meisten ihrer angeblichen Tätigkeiten befinden sich erst im Planungsstadium und dies seit mehreren Jahren. Dies gilt zum Beispiel für die seit Jahren geplante Hotelrenovierung ihrer Tochtergesellschaft A GmbH oder die angeblichen Kooperationen mit Unternehmen der Reisebranche. Soweit die Beklagte im Bereich der Vermittlung medizinischer Leistungen für russische Staatsbürger oder im Bereich der Vermittlung von Arbeitskräften in Gebiete der Ölförderung tätig werden möchte bzw. dies in der Vergangenheit plante, handelt es sich schon nicht um Leistungen, die mit jenen der Beklagten austauschbar sind. Auf die angebliche Zusammenarbeit mit einem bayrischen Reisebüro auf Basis des Kooperationsvertrages nach Anlage K9 kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, da der Vertrag nur geschwärzt vorgelegt wurde und das Reisebüro nicht namhaft gemacht wurde. Selbst wenn man auf Grundlage der vagen Angaben der Klägerin von einer geplanten Tätigkeit als Reisevermittlerin ausgehen wollte, lässt sich in diesem Stadium aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden die massenhafte Abmahnung von potentiellen Mitbewerbern nicht mit lauteren Interesse erklären. Kein kaufmännisch handelnder Unternehmer wird Kostenrisiken in einer für sein Unternehmen existenzbedrohenden Höhe durch eine Vielzahl von Abmahnungen oder Aktivprozessen eingehen, wenn er an der Unterbindung der beanstandeten Rechtsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse hat (BGH GRUR 2019, 199 Rn 21 - Abmahnaktion II). Dies gilt ungeachtet der Behauptung der Klägerin, dass sie über erhebliche Mittel verfügt und hinsichtlich der Kostenrisiken Rückstellungen gebildet hat.

d) Das Verhalten der Klägerin lässt daher nur den Schluss darauf zu, dass es ihr in erster Linie darum geht, sich im Zusammenwirken mit ihrem Prozessbevollmächtigten durch die Abmahntätigkeit eine Einnahmequelle zu erschließen, sei es durch die Generierung von Vertragsstrafeansprüchen oder durch das Generieren von Erstattungskosten hinsichtlich der Abmahnkosten. Sie handelt damit rechtsmissbräuchlich.

2. Der Klägerin bleibt nachgelassen, zu den Hinweisen binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können.

3. Es ist beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf 8.000,- € festzusetzen.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte