BGH, Beschluss vom 20.10.2020 - VIII ZA 15/20
Fundstelle
openJur 2020, 77051
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 17. Zivilsenat - vom 29. April 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche nach einem Kaufvertrag über Gaststätteninventar geltend. Ihre auf Zahlung von 29.000 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat vor dem Landgericht keinen Erfolg gehabt. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit Beschluss vom 29. April 2020, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. Mai 2020 zugestellt worden ist, zurückgewiesen.

Mit beim Bundesgerichtshof am 23. Juli 2020 - vorab per Telefax am 21. Juli 2020 ohne Anlagen - eingegangenem Schreiben beantragt die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde. Wegen der Versäumung der "Frist zur Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags" beantragt sie "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" und führt diesbezüglich folgendes aus:

Die gesamte Korrespondenz zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten sei per E-Mail geführt worden. Entsprechend habe der Prozessbevollmächtigte den instanzabschließenden Beschluss des Berufungsgerichts der Klägerin per E-Mail am 18. Mai 2020 übermittelt und sowohl auf die Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde als auch auf die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe hingewiesen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte keine Antwort erhalten habe, sei der Klägerin mit E-Mail vom 22. Juni 2020 mitgeteilt worden, der Beschluss sei rechtskräftig. Noch am selben Tag habe die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, die vorherige E-Mail vom 18. Mai 2020 sei bei ihr nicht eingegangen. Die Klägerin habe erst am 29. Juni 2020 Kenntnis von dem ihre Berufung zurückweisenden Beschluss erhalten.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht mehr zulässig durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt werden. Die gesetzliche Monatsfrist hierzu (§ 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO) ist am 5. Juni 2020 abgelaufen. Ein (späteres) Gesuch der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspräche keinen Erfolg.

1. Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels verfügt, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren. Dies setzt jedoch voraus, dass die Partei innerhalb der zu wahrenden Frist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn innerhalb der laufenden Frist neben dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst den erforderlichen Nachweisen (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4; vom 14. Juli 2015 - II ZA 29/14, juris Rn. 2; vom 18. August 2015 - VI ZA 13/15, juris Rn. 2; vom 12. April 2016 - XI ZR 479/15, juris Rn. 4; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 8; vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, NJW-RR 2020, 944 Rn. 6). Das war hier nicht der Fall, weil der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin erst am 23. Juli 2020, mithin nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, eingegangen ist.

2. Wird - wie vorliegend - der Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb der zu wahrenden Frist gestellt, kommt eine Wiedereinsetzung zwar grundsätzlich dann in Betracht, sofern auch der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags nebst Anlagen unverschuldet ist und innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt wird. Diese Erweiterung gegenüber dem Grundsatz, der Rechtsmittelführer müsse innerhalb der Rechtsmittelfrist um die Bewilligung der Prozesskostenhilfe - gestützt auf einen vollständigen Antrag - nachsuchen, ist gerechtfertigt. Andernfalls würde die unbemittelte Partei entgegen den anerkannten verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 3. Juli 2018 - VIII ZR 229/17, WM 2019, 278 Rn. 71, insoweit in BGHZ 219, 161 nicht abgedruckt) im Vergleich zur bemittelten Partei unverhältnismäßig benachteiligt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 unter 1; vom 6. Oktober 2005 - IX ZA 12/05, juris Rn. 7; vom 21. Juli 2008 - II ZA 4/08, FamRZ 2008, 1924 Rn. 2; vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09, WM 2009, 2328 Rn. 5; vom 13. September 2016 - XI ZA 13/15, juris Rn. 4; vom 21. Februar 2019 - IX ZR 226/18, juris Rn. 4). Hierfür bedarf es nicht eines - von der Klägerin allerdings auch gestellten - Antrags auf "Wiedereinsetzung" wegen dieses Versäumnisses (BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14, juris Rn. 7; vom 21. Februar 2019 - IX ZR 226/18, aaO).

Vorliegend fehlt es jedoch sowohl an einer fristgemäßen Nachholung der Antragstellung als auch an einem schuldlosen Versäumen der Frist, innerhalb derer um Prozesskostenhilfe nachzusuchen ist.

a) Die Klägerin hat die nach Vorstehendem einzuhaltende zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht gewahrt. Einer Partei, die - wie hier - den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO stellt, kann (später) nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn sie die Antragstellung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO) nachholt. Dies ist hier nicht erfolgt.

aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegend binnen der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO und nicht erst innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachzuholen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2019 - IX ZR 226/18, aaO Rn. 7; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 234 Rn. 14 und 21 [zur Wiedereinsetzung bei versäumter Berufungsfrist (§ 517 ZPO)]).

Nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO beträgt die Frist, innerhalb derer Wiedereinsetzung zu beantragen ist, dann einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Vorliegend steht jedoch nicht lediglich diese Begründungsfrist in Rede, sondern die Frist, innerhalb derer die Nichtzulassungsbeschwerde erst einzulegen ist. Denn die Klägerin hat durch ihren Instanzanwalt nur einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gestellt; eine solche ist noch nicht wirksam - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - erhoben.

bb) Die hiernach maßgebende Zweiwochenfrist hat die Klägerin nicht eingehalten. Bereits am 22. Juni 2020 war bekannt, dass die Nachricht über den Erlass einer Berufungsentscheidung nicht bei der Klägerin angekommen ist und dass diese gegen die Entscheidung vorgehen will. Denn die Klägerin hat auf die E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. Juni 2020 noch am selben Tag erwidert, dieser solle sich darum kümmern, dass sie "weitere Möglichkeiten habe, wie das auch immer aussieht". Somit ist - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - an diesem Tag das Hindernis zur Beantragung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde weggefallen und die Zweiwochenfrist mit dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrags am 23. Juli 2020 nicht gewahrt. Auf die - weder näher dargelegte noch glaubhaft gemachte - Kenntnis der Klägerin vom Beschluss des Berufungsgerichts (erst) am 29. Juni 2020 kommt es somit nicht an; zudem wäre auch hiervon ausgehend die Frist abgelaufen.

b) Überdies ist auf der Grundlage des Inhalts des Antrags der Klägerin auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" nicht ausgeräumt, dass der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beruht, welches diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.

aa) Zur Ausräumung eines der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Verschuldens muss die Partei die maßgebenden Tatsachen durch eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, darlegen und glaubhaft machen (§ 236 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 Rn. 15; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 559/12, NJW-RR 2013, 572 Rn. 5; vom 23. September 2015 - IV ZB 14/15, juris Rn. 10). Die Partei hat somit einen Verfahrensablauf vorzutragen, der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - V ZB 161/14, NJW 2016, 718 Rn. 8). Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist - vorliegend die zwecks späterer Wiedereinsetzung gebotene fristgemäße Stellung des Prozesskostenhilfeantrags - durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2011 - III ZB 55/10, NJW 2011, 859 Rn. 11).

bb) Nach dem Vorbringen der Klägerin kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass die verspätete Antragstellung auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht.

(1) Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts gehört es, im Rahmen des ihm Zumutbaren dafür zu sorgen, dass seine Mitteilungen den Mandanten zuverlässig und rechtzeitig erreichen (vgl. BVerwG, DVBl. 1982, 643, 645; BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 8 B 70/01, juris Rn. 4). Bezüglich einer instanzabschließenden Entscheidung hat der Prozessbevollmächtigte seinen Mandanten - unter Übersendung der Entscheidung - darüber zu unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht gegen eine solche Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Dies hat so rechtzeitig - zweckmäßigerweise sofort nach Eingang der Entscheidung - zu erfolgen, dass die Partei den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels auch unter Berücksichtigung einer ausreichenden Überlegungsfrist noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erteilen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2007 - IV ZB 48/05, NJW 2007, 2331 Rn. 7 mwN). Wegen der Bedeutung dieser Angelegenheit, die sowohl erfordert, dass die Mitteilung rechtzeitig abgesandt wird, wie auch, dass sie eine richtige Belehrung über den Ablauf der Rechtsmittelfrist enthält, darf der Rechtsanwalt diese Aufgabe nur einem gut ausgebildeten und zuverlässigen Büropersonal übertragen und auch dies nur aufgrund einer genauen, unmissverständlichen Anweisung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 1969 - IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635 unter 2; vom 18. Juli 2017 - VI ZR 52/16, NJW-RR 2017, 1210 Rn. 12 mwN).

(2) Zur Wahrung dieser Sorgfaltsanforderungen hat die Klägerin nichts vorgebracht.

Sie hat nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, durch die Organisation der Abläufe in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten sei sichergestellt, die Partei werde nach Vorstehendem rechtzeitig sowie mit dem gebotenen Inhalt über das Vorliegen einer für sie negativen instanzabschließenden Entscheidung sowie darüber informiert, ob und wie dagegen vorgegangen werden könne. Die Klägerin hat lediglich angegeben, die E-Mail-Korrespondenz zwischen ihr und dem Prozessbevollmächtigten habe bisher immer problemlos funktioniert und ihr sei der Beschluss des Oberlandesgerichts am 18. Mai 2020 per Mail - welche nicht vorgelegt ist - übersandt worden. Es fehlen jedoch jegliche Angaben dazu, welche organisatorischen Vorkehrungen getroffen sind, damit eine solche Korrespondenz zur rechtzeitigen und inhaltlich umfassenden Information des Mandanten führt.

Die Klägerin hat insbesondere keinerlei Angaben dazu gemacht, dass derartige Angelegenheiten in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten mit der - aufgrund zu wahrender Fristen - gebotenen Eilbedürftigkeit behandelt werden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. März 1969 - IV ZB 1061/68, aaO). Zweifel am Bestehen einer entsprechenden Kanzleiorganisation sind vorliegend deshalb angebracht, weil zwischen der Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts an den Prozessbevollmächtigten (5. Mai 2020) und der - behaupteten - Information der Klägerin (18. Mai 2020) ein nicht unerheblicher Zeitraum liegt; eine Erläuterung, warum die Mandantin nicht früher informiert wurde, fehlt.

Da es somit schon am gebotenen Vortrag zur Kanzleiorganisation fehlt, kommt es auf den seitens der Klägerin angeführten Umstand, dass sich ihr Prozessbevollmächtigter nicht nochmals bei ihr habe erkundigen müssen, ob Rechtsmittel eingelegt werden solle, nachdem er keine Rückmeldung erhalten habe, nicht an (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 13. November 1991 - VIII ZB 29/91, juris Rn. 6; vom 23. Januar 1997 - VII ZB 37/96, NJW 1997, 1311 unter II 1; vom 7. September 1999 - XI ZR 188/99, NJW-RR 2000, 948 unter II 2; Musielak/Voit/Grandel, ZPO, 17. Aufl., § 233 Rn. 45).

cc) Eine Pflicht, die anwaltlich vertretene Klägerin auf den unzureichenden Vortrag zur unverschuldeten Fristversäumnis hinzuweisen, bestand vorliegend nicht.

Zwar darf die Partei erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO erläutern und vervollständigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie einen - in sich geschlossenen und aus sich heraus verständlichen - Sachvortrag hinsichtlich der zur Fristversäumnis führenden Umständen gehalten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 unter 2 b bb; vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, AnwBl. 2013, 233 Rn. 7 f.; vom 14. Oktober 2014 - XI ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 Rn. 20; vom 22. September 2015 - XI ZB 8/15, NJW-RR 2016, 635 Rn. 15; vom 23. September 2015 - IV ZB 14/15, aaO). Hieran fehlt es vorliegend, da entsprechender Vortrag der Klägerin nicht etwa (lediglich) unvollständig oder unklar war, sondern nicht gehalten wurde, so dass sie nicht darauf hingewiesen werden musste, zur Kanzleiorganisation ihres Prozessbevollmächtigten sowie zu den konkreten Abläufen am Tag der - behaupteten - Absendung der Mail keine beziehungsweise nur unzureichende Angaben gemacht zu haben.

Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 29.11.2019 - 10 O 194/17 -

OLG München, Entscheidung vom 29.04.2020 - 17 U 7539/19 -