1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Januar 2020, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch und b) soweit das Landgericht von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.