SG Gießen, Gerichtsbescheid vom 21.05.2019 - S 3 U 22/18
Fundstelle
openJur 2020, 76752
  • Rkr:
Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die 1972 geborene Klägerin begehrt die Anerkennung einer chronischen Hypothermie (Non-Freezing-Cold-Injury) als Wie-Berufskrankheit.

Mit Anwaltsschreiben vom 27.09.2017 beantragte die Klägerin die Anerkennung verschiedener Beschwerden (Frieren, Taubheitsgefühle, Schmerzen, Bewegungseinschränkungen, Luftnot u. a.) als Wie-Berufskrankheit, welche sie auf ihre Tätigkeit als Produktionsarbeiterin im Kältebereich zurückführte.

Sie gab an, seit 1996 in der Fabrik Confiseur C. Deutschland GmbH, C-Straße, C-Stadt in der Produktion von Pralinen gearbeitet zu haben, dabei hauptsächlich an Anfang- bzw. Ausgang der Produktionslinie der Pralinen, welche tiefgekühlt in den Produktionstunnel hinein und wieder herausgegangen seien. Dabei habe sie ohne Schutzhandschuhe arbeiten müssen, so dass ihre Hände immer durchgekühlt gewesen seien. Die Produktionshalle sei stets klimatisiert gewesen und hätte auch im Winter keine Heizung gehabt, so dass sie immer stark gefroren habe. Außerdem habe sie Waren aus dem Gefrierraum bei -24°C bzw. aus Gefrierschränken und speziellen Kühlräumen ohne persönliche Schutzausrüstung holen müssen. Auch in der Produktionshalle selbst hätten Temperaturen von unter 10°C geherrscht.

Seit Ende der 90er Jahre leide sie infolgedessen an einem ständigen Frieren am ganzen Körper, seit 2001 bestünden Nacken- und Rückenschmerzen, außerdem in die Hände und Füße ausstrahlende Taubheitsgefühle. Die Haut an den Händen und Füßen werde bläulich, sobald sie mit Kälte in Berührung komme, es habe sich Wasser in den Beinen angesammelt. Die Knie schmerzten extrem und seien instabil, sie sackten beim Stehen ohne Vorwarnung zur Seite weg, so dass sie hinfalle. Auch den rechten Arm könne sie nur noch eingeschränkt nutzen. Bei Belastung bekomme sie leicht Luftnot, Stiche im Bereich des Herzes sowie Kopfschmerzen, außerdem leide sie unter ständiger Müdigkeit.

Durch Bescheid vom 13.10.2017 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer chronischen Hypothermie als Berufskrankheit sowie als Wie-Berufskrankheit ab, da es sich weder um eine Listen-Berufskrankheit handele noch die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 SGB VII erfüllt seien.

Die Klägerin legte hiergegen unter Vorlage eines ärztlichen Attests der Allgemeinmedizinerin Dr. D. vom 07.11.2017 sowie eines medizinischen Fachaufsatzes fristgerecht Widerspruch ein, welcher durch Widerspruchsbescheid vom 29.12.2017 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Die Klägerin hat hiergegen am 06.02.2018 vor dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben. Sie trägt vor, ihre Ärztin sehe einen kausalen Zusammenhang zwischen ihrer Erkrankung und der jahrelangen beruflichen Kälteexposition. Es gebe nun im Universitätsklinikum Gießen und Marburg eine interdisziplinäre Forschungsgruppe zu den Folgen von kältebedingten Erkrankungen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 13.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihre Erkrankung (chronische Hypothermie) als Wie-Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII anzuerkennen sowie gesetzliche Entschädigungsleistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die getroffenen Feststellungen für zutreffend.

Die Klägerin hat zahlreiche Veröffentlichungen zum Thema zur Akte gereicht. Diese hat das Gericht im Rahmen einer Anfrage an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat IVa 4 vorgelegt. Das BMAS hat mit Datum vom 15.11.2018 mitgeteilt, dass derzeit zu der Fragestellung dort keine entsprechenden medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse im Sinne des § 9 SGB VII vorliegen. Eine Befassung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats finde aktuell nicht statt.

Mit Schreiben vom 04.03.2019 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG angehört worden.

Zum Sach- und Streitstand im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Klägerin bei der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist aufgrund der beigezogenen Unterlagen hinsichtlich des vorliegenden Streitgegenstandes umfänglich geklärt.

Die Beteiligten sind vorher zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden und haben nichts vorgetragen, was einer Entscheidung gemäß § 105 SGG entgegenstehen würde.

Die insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat die Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid vom 13.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2017 die Anerkennung einer chronischen Hypothermie bei der Klägerin als so genannte "Wie-Berufskrankheit" abgelehnt, denn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor.

Eine sog. "Listenberufskrankheit" liegt bei der Klägerin nicht vor.

Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird dabei nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übliche Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht sind, oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Die diesen Kriterien entsprechenden Berufskrankheiten sind in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt.

In der aktuellen Fassung dieser Anlage zur BKV ist keine Kälteerkrankung, insbesondere keine chronische Hypothermie als Berufskrankheit erfasst. Die Beklagte hat deshalb zu Recht die Anerkennung einer Berufskrankheit gem. § 9 Abs. 1 SGB VII abgelehnt und danach die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 9 Abs. 2 SGB VII geprüft.

Diese Voraussetzungen liegen jedoch ebenfalls nicht vor.

Nach § 9 Abs. 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind. Mit dem Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 2 wird klargestellt, dass sämtliche Voraussetzungen zur Anerkennung der Erkrankung nach der Anlage 1 zur BKV vorliegen müssen, lediglich die Aufnahme in der Rechtsverordnung noch nicht erfolgt ist.

Aus diesem Verweis folgt auch, dass die Anerkennung nach § 9 Abs. 2 SGB VII nicht generell als Härteklausel zu verstehen ist, nach der bereits deshalb zu entschädigen wäre, wenn die Nichtentschädigung für den Betroffenen eine individuelle Härte bedeuten würde (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.1977 - BSGE 44, 93; BSG, Urteil vom 30.1.1986 - BSGE 59, 297; Lauterbach, Kommentar zum SGB VII, § 9 Rdnr. 248). Die Feststellung einer Wie-Berufskrankheit setzt auch bei sehr kleinen Berufsgruppen medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse über den generellen Ursachenzusammenhang zwischen besonderer Einwirkung und Erkrankung voraus, selbst wenn epidemiologische Studien wegen der geringen Zahl der betroffenen Personen möglicherweise nicht möglich sind (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2013 - B 2 U 6/12 R). Dies ist nach Ansicht des BSG (a. a. O.) auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 9 Abs. 2 SGB VII liegen zur Überzeugung des Gerichts nicht vor, denn nach der Auskunft des BMAS gibt keine medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse im Sinne einer gesicherten "herrschenden" Ansicht, dass Personen mit Tätigkeiten unter Kälteexposition in erheblich höherem Maße der Gefahr ausgesetzt wären, an den von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden im Sinne einer chronischen Hypothermie zu erkranken.

Das Gericht geht dabei unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 18.06.2013 - B 2 U 6/12 R) davon aus, dass diese medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse durch epidemiologische Studien nachgewiesen sein müssten.

Derartige Studien liegen aber derzeit - noch - nicht vor.

Das BMAS hat hierzu ausgeführt:

"Die dem Verfahren zugrundeliegende Thematik ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus einem Petitionsverfahren bekannt, dass die Prozessvertreter des Klägers beim Deutschen Bundestag angestrengt haben. Die Petenten fordern im Namen von rd. 50 Mandanten, die sie in Streitverfahren mit den jeweils zuständigen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anwaltlich vertreten, die Anerkennung diverser Gesundheitsstörungen, zusammenfassend als "Non-Freezing-Cold-Injury" bezeichnet, als Berufskrankheit im Sinn der gesetzlichen Unfallversicherung.

Gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat das Ministerium erklärt, dass es sich zu einzelnen Streitverfahren nicht äußern kann. Zur Prüfung der allgemeinen medizinisch-wissenschaftlichen Voraussetzungen von Berufskrankheiten besteht beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Beratergremium, der Ärztliche Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten". Der Sachverständigenbeirat wertet hierzu die vorliegenden, insbesondere epidemiologischen Erkenntnisse in der nationalen und internationalen Wissenschaft aus. Grundlage ist dabei der bestehende Erkenntnisstand; eigene Forschungen stellt der Sachverständigenbeirat nicht an. Die Petition ist in anonymisierter Form nebst den beigefügten Unterlagen an den Ärztlichen Sachverständigenbeirat weitergeleitet worden, damit das Gremium darüber entscheiden kann, ob es hinreichende Anhaltspunkte für eine Prüfung der Fragestellung sieht. Voraussetzung hierfür ist, dass nach erster Einschätzung zumindest die Möglichkeit besteht, die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 9 Absatz 1 SGB VII wissenschaftlich belegen zu können.

In seiner Sitzung am 12. Juni 2018 hat sich das Gremium dafür ausgesprochen, vor einer möglichen Befassung zunächst den Sachverhalt weiter aufzuklären. Das Ministerium ist gebeten worden, in allen der Petition zugrundeliegenden Fällen die (anonymisierten) ärztlichen Diagnosen sowie die Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten anzufordern. Grund ist, dass sich aus den bisher zur Verfügung stehenden Unterlagen keine klaren medizinischen Diagnosen ergeben, die mögliche Gemeinsamkeiten der gesundheitlichen Beschwerden erkennen und Rückschlüsse auf einen Kausalzusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten zulassen. Diese Bitte ist an den Petitionsausschuss mit Schreiben vom 18. Juni 2018 weitergeleitet worden. Entsprechende Unterlagen sind dem Ministerium bisher aber nicht übersandt worden. Eine weitere Aufklärung war dem Ministerium daher nicht möglich."

Neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB VII liegen somit aktuell noch nicht vor.

Auch die von der Klägerin vorgelegten Fachartikel aus dem medizinischen Schrifttum können diese Feststellung nicht erschüttern, denn damit ist lediglich deutlich geworden, dass die Thematik aktuell in der Medizin diskutiert wird. Nirgends wird jedoch auf belastbare epidemiologische Erkenntnisse verwiesen, es handelt sich dabei vielmehr derzeit noch um Einzelansichten, die höchstens den Verdacht eines Zusammenhangs belegen wollen. Dies reicht nach den oben genannten Voraussetzungen aber keinesfalls zur Anerkennung nach § 9 Abs. 2 SGB VII aus.

Ein gegebenenfalls vom Gericht zu veranlassendes individuelles medizinisches Zusammenhangsgutachten, wie von der Klägerin beantragt, könnte hierzu auch keine entsprechende, epidemiologisch abgesicherte, grundsätzliche "Berufskrankheitenreife" herstellen, so dass dem Beweisantrag nicht zu folgen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 143 SGG.

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