OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2020 - 4 U 784/20
Fundstelle
openJur 2020, 84734
  • Rkr:

1. Die Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes kann wirksam durch Anklicken einer Schaltfläche in einem "pop-up"-Fenster erfolgen (Festhaltung Senat, Beschluss vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, juris).

2. Auskunftsansprüche gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerkes, ob und durch welches beauftragte Drittunternehmen die Löschung eines Beitrages vorgenommen wurde, kommen mangels einer schuldrechtlichen Sonderbindung nicht in Betracht.

3. Die Löschung von Posts ist grundsätzlich einer Verarbeitung von Daten im Sinne der DSGVO; sie stellt jedoch für sich genommen noch keinen ersatzfähigen Schaden dar (Festhaltung Senat, Beschlusse vom 11. Dezember 2019 - 4 U 1680/19, juris).

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

F... F..., ...

- Kläger und Berufungskläger -

Unterbevollmächtigte:

B... S... K... Rechtsanwälte, ...

Prozessbevollmächtigte:

R... Rechtsanwaltskanzlei, ...

gegen

XXX, ...

vertreten durch die Vorstände S... C... und G... L...

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte W... & C..., ...

wegen Feststellung

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S... als Einzelrichter

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2020

für Recht erkannt:

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Görlitz - Außenkammern Bautzen - vom 11.03.2020 - 6 O 122/19 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 13.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger unterhält auf einem von der Beklagten betriebenen sozialen Netzwerk ein Nutzerkonto. Er nimmt die Beklagte wegen der Löschung eines von ihm geposteten Beitrags und wegen der 30-tägigen Sperrung seines Nutzerkontos in Anspruch und macht hierbei diverse Ansprüche geltend. Wegen der Einzelheiten, insbesondere wegen des Wortlauts der von der Beklagten gelöschten Äußerung, Ausgestaltung ihrer Gemeinschaftsstandards und Nutzungsbedingungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten Anträge vollumfänglich weiter. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe sowohl die überragende Marktmacht der Beklagten außer Acht gelassen als auch den Vertragszweck des zwischen den Parteien geschlossenen Nutzervertrages verkannt. Die Äußerung hätte bei einer zutreffenden Gewichtung der widerstreitenden Grundrechte als zulässig angesehen werden müssen. Da die Plattform der Beklagten keine thematische Eingrenzung vorsehe, stehe der Beklagten auch kein Ermessen bei der Beschränkung der Inhalte zu. Sowohl die neuen als auch die alten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seien unwirksam, darüber hinaus seien die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam einbezogen.

Der Kläger beantragt,

1. Das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 11.03.2020, Az.: 4 U 784/20 wird teilweise abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 30.01.2019 gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht wird und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Recht zustand, den unter Ziffer 4. genannten, am 30.01.2019 gelöschten Beitrag des Klägers auf der Plattform www.XXX.com zu entfernen und gegen den Kläger wegen dieses Beitrags eine Sperre in Form einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Plattform, vorgenommen am 30.01.2019, zu verhängen.

4. Der Beklagten wird aufgegeben, den am 30.01.2019 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten.

"I...... F...... Die geringsten Brüder (und Schwestern) kommen aber nicht. Die hätten auch andere Sorgen, als unsere Frauen anzugrapschen (oder zu ermorden) und Ämter zu zerlegen, wen sie nicht genug Geld bekommen. Invasoren aufzunehmen fordert Jesus nicht von uns. Und fremde Götter ins Land zu lassen gleich gar nicht."

5. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des in Ziffer 4. genannten Textes auf www.XXX.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn sich dieser auf einen Artikel mit dem Titel "Menschen in Seenot muss geholfen werden" bezieht. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperre gemäß Ziffer 3. durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt, und in letzterem Fall, durch welches.

7. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2019 zu zahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 681,33 € durch Zahlung an die Kanzlei ........... freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch aus § 241 BGB in Verbindung mit dem Nutzungsvertrag auf erneute Freischaltung seines Beitrages oder Unterlassen künftiger Sperre des Beitrages noch stehen ihm die geltend gemachten Sekundäranspruche auf Datenberichtigung, Feststellung der Rechtswidrigkeit, Auskunftserteilung, Schadensersatz und Freistellung von Rechtsanwaltskosten zu.

1.

Unstreitig ist zwischen den Parteien, durch die klägerische Anmeldung seines Profils beim Netzwerk der Beklagten ein Vertrag geschlossen worden, innerhalb dessen der Kläger berechtigt ist, Texte, Fotos und Videos auf seiner Seite einzustellen, mit anderen zu teilen und versenden, die Beklagte hat sich verpflichtet, diese Dienste bereit zu halten.

Zwischen den Parteien gelten die derzeitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Sie sind wirksam in den Nutzungsvertrag einbezogen (a), und sind ihrerseits insbesondere unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten wirksam (b).

a) Zwischen den Parteien sind die am 19.04.2018 veröffentlichen aktualisierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Vertragsbestandteil geworden. Dabei kann dahinstehen, ob, wie der Kläger meint, die Änderungsklausel in Ziffer 13. der vormaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit Ziffer 3. der Sonderbedingungen für Deutschland (Anlagen K21 und K23) gemessen an den Erfordernissen der §§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 308 Nr. 5 BGB wirksam ist. Denn der Kläger hat am 26.04.2018 ausdrücklich seine Zustimmung zu den aktualisierten Nutzungsbedingungen erteilt (Anlage B51). Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass das Anklicken eines "ich-stimme-zu"- Buttons auf der Nutzeroberfläche eines sozialen Netzwerks zum Abschluss eines Änderungsvertrages zwischen dem Nutzer und dem Plattformbetreiber nach den allgemeinen Regeln über Willenserklärungen führt und § 305 BGB hierauf keine Anwendung findet (Beschluss vom 13.11.2019 - 4 U 1471/19; Beschluss vom 06.12.2019 - 4 U 2198/19; Beschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1680/19; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Februar 2020 – 9 U 125/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2018 - 7 W 66/18; vgl. MüKo-Basedow, BGB, 8. Aufl. 2019, § 305 Rz. 86, 90 m.w.N.; jurisPK-BGB Lapp 2. Aufl. § 305 Rz. 57). Vor diesem Hintergrund kommen solche Erklärungen als Gegenstand einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 07.11.2001 - VIII ZR 13/01 - juris, Rz. 42 bis 43; ebenso BGH, Urteil vom 13.02.1985 - IV ZR 72/83 - juris). Dass in den Anlagen B3 und B4 die "neue Datenschutzgrundverordnung" als Grund für die Änderung benannt und lediglich verklausuliert darauf hingewiesen wird, dass neben der Datenschutzrichtlinie der Beklagten auch die Nutzungsbedingungen von XXX aktualisiert wurden um "zu erklären, ... was wir von allen Nutzern erwarten", steht einer wirksamen Annahme dieser Nutzungsbedingungen, die über den am Ende der Anlage B3 eingebetteten Link Bestandteil des Angebots der Beklagten auf Abschluss eines Änderungsvertrages geworden sind, nicht entgegen. Es kann daher dahinstehen, ob die Änderungsklausel in den Altbedingungen hinreichend transparent gewesen ist und ob für die vorgenommene Änderung ein triftiger Grund bestand, den die Beklagte hinreichend kommuniziert hat.

Das Angebot der Beklagten, der Kläger möge entweder die Nutzungsbedingungen akzeptieren oder seinen Vertrag mit der Beklagten beenden, ist auch nicht als sittenwidrig anzusehen. Auch wenn die Beklagte im Bereich der sozialen Netzwerke in Deutschland eine überragend wichtige Stellung einnimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 08. August 2018 – 4 W 577/18 –, Rn. 24, juris; Beschluss vom 19.12.2019 - 4 U 1680/19), unterliegt sie zum einen keinem Kontrahierungszwang, sondern ist bei der Auswahl ihrer Vertragspartner im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote frei. Dies gilt auch unter Berücksichtigung einer möglichen "überragenden Marktstellung" der Beklagten. Auch eine solche Marktstellung begründet außerhalb der allgemeinen Daseinsfürsorge, zu der der Betrieb eines sozialen Netzwerks nicht zählt, keinen Kontrahierungszwang der Beklagten mit dem Kläger. Dem Kläger stehen überdies zahlreiche Portale andere offen, über die er seine Auffassungen verbreiten kann. Ein unzumutbarer Nachteil liegt darin - zumindest bei der reinen Privatnutzung - nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 13.11.2019 - 4 U 1471/19; Senatsurteil vom 12.05.2020 - 4 U 1523/19, jeweils m.w.N.; Urteil vom 16.06.2020 - 4 U 2890/19 juris Leitsatz 1), hierzu fehlt im Übrigen auch jeglicher Vortrag.

b) Die neuen Nutzungsbedingungen, insbesondere die darin enthaltenen Gemeinschaftsstandards sind, auch nach §§ 138, 307ff. BGB wirksam. Die in Ziffer 3. der Nutzungsbedingungen der Beklagten enthaltenen Sanktionsmöglichkeiten knüpfen an objektivierbare Kriterien an und sind auch nicht intransparent. Diese rechtliche Würdigung gilt sowohl für die Voraussetzungen, unter denen sich XXX Sanktionen vorbehält, als auch hinsichtlich der Rechtsfolgen. Richtig ist zwar, dass sich Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen (Anlage K1) nicht im Einzelnen mit der Frage befasst, bei welchen Verstößen genau welche Sanktionen vorgesehen sind. Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, genügt es aber, wenn der Nutzer weiß, dass ihn ein abgestuftes Sanktionssystem erwartet und die Beklagte je nach Schwere des Verstoßes eine Sanktion bis hin zur Deaktivierung des gesamten Kontos verhängen kann. Damit ist dem Nutzer hinreichend klar, dass ihn eine Sanktion treffen kann, an deren Ende bei wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards die komplette Deaktivierung des Kontos steht. Dies ist hinreichend transparent und benachteiligt den Kläger auch nicht unangemessen. Eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners des Verwenders im Sinne des § 397 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, bei der der Verwender durch seine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 17.09.2009 - III ZR 207/08; Urteil vom 01.02.2005 - 10 ZR 10/04, jeweils nach juris und jeweils m.w.N.), liegt hierin schon deshalb nicht, weil hierdurch keine wesentlichen Rechte der Nutzer verletzt oder unangemessen beschränkt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben. Nach der Natur des Nutzungsvertrages möchte die Beklagte eine Plattform zur Verfügung stellen, auf der die Nutzer einen respektvollen Umgang miteinander wahren und auf der sich jeder Nutzer "sicher" fühlt (vgl. Gemeinschaftsstandards, dort unter "Einleitung"). Dies ist der Geschäftszweck, der dem Kunden bei Inanspruchnahme der Leistungen vor Augen geführt wird und zu dessen Definition die Beklagte als privater Anbieter berechtigt ist. Innerhalb eines solchermaßen definierten Vertragszwecks liegt keine unzulässige Einschränkung darin, bei Verstößen gegen die an diesem Vertragszweck orientierten Standards ein abgestuftes Sanktionssystem bis hin zur Deaktivierung des Kontos auszusprechen (vgl. OLG Dresden, 4 U 2890/19 - juris Rz. 27 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1618/18 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2020 - I-22 U 40/19; Schleswig-Holstein. OLG, Urteil vom 26.02.2020 - 9 U 125/19; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.02.2020 - 8 U 246/19; OLG München, Beschluss vom 30.11.2018 - 24 W 1771/18). Dabei darf auch nicht außer Betracht bleiben, dass der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber gem. § 241 Abs. 2 BGB auch den Nutzer verpflichtet, bei der Inanspruchnahme von Leistungen auf die Belange des Betreibers Rücksicht zu nehmen (OLG München, Urteil vom 18.2.2020, 18 U 3465/19, Rn 79 - juris). Hierzu zählt auch das Interesse, von einer Inanspruchnahme als Störer nach dem NetzDG in weitestgehenden Ausmaß verschont zu bleiben.

2.

Mit seinem streitgegenständlichen Post hat der Kläger gegen das in Nr. 4 der Gemeinschaftsstandards postulierte Verbot von Hassrede verstoßen. Bereits mit der Bezeichnung "Invasoren" wird die Individualität von Flüchtlingen pauschal negiert und ihnen ohne Differenzierung eine Neigung zu schweren Straftaten ("... unsere Frauen anzugrapschen (oder zu ermorden) und Ämter zu zerlegen") unterstellt. Zugleich wird ihnen hierdurch der soziale Achtungsanspruch abgesprochen, was als "Hassrede" im Sinne von Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards angesehen werden kann, weil hierin eine "entmenschlichende Sprache" im Sinne von Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards der Beklagten liegt (ebenso für den pauschal gegen Asylbewerber gerichteten Vorwurf des "Schmarotzertums": OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19, Seite 29 m.w.N; Senat, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 4 U 2198/19 –, Rn. 33, juris; ausdrücklich zur Bezeichnung "Invasoren" für Flüchtlinge auch Senat Urteil vom 16. Juni 2020 – 4 U 2890/19 –, Rn. 42, juris). Durch die einleitende Bemerkung "Die geringsten Brüder und Schwester kommen aber nicht" wird bei dem durchschnittlichen Empfänger zudem der Eindruck erweckt, bereits der Umstand, dass sich ein Flüchtling in Deutschland befinde, lasse den Rückschluss darauf zu, dass es ihm an einem Fluchtgrund fehle, wohingegen die eigentlich Schutzbedürftigen zu einer Flucht nicht willens oder in der Lage seien. Die darin liegende Unterstellung, sämtliche nach Deutschland gelangten Flüchtlinge seien "Invasoren" oder Kriminelle kann als Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung den Tatbestand des § 130 StGB erfüllen. Als "Teile der Bevölkerung" im Sinne dieser Vorschrift können auch Asylbewerber oder allgemein in Deutschland lebende Ausländer angesehen werden (BGH, Urteil vom 20.09.2011 - 4 StR 129/11; KG Berlin, Urteil vom 26.11.1997 - (5) 1 Ss 145/94 (30/94); OLG Frankfurt, Urteil vom 15.08.2000 - 2 Ss 147/00; OLG München, Beschluss vom 17.09.2018 - 18 W 1383/18 - Rdnr. 47 m.w.N.). Ob die streitgegenständliche Äußerung nach § 130 StGB strafbar wäre, kann hier indes dahinstehen; jedenfalls ist sie geeignet, ein Umfeld der Einschüchterung im Sinne des Grundgedankens von Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards zu schüren, indem sie Flüchtlinge gruppenbezogen als Gewalt- und Sexualstraftäter diffamiert. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, dort Seiten 6 und 7 Bezug. Anders als die Berufung meint, hat das Landgericht auch nicht verkannt, dass nicht nur die Gemeinschaftsstandards als solche, sondern auch die Äußerung im Lichte der jeweiligen geschützten Grundrechtspositionen auszulegen sind. Umstände, die es vorliegend rechtfertigen könnten, im Rahmen der Abwägung der Meinungsfreiheit des Klägers gegenüber den der Beklagten ihm Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betätigung zustehenden Grundrechte und dem aus der Eigentumsgarantie entspringenden "virtuellen Hausrecht" den Vorrang einzuräumen, zeigt die Berufung nicht auf.

In Anbetracht dessen ist auch die 30-tägige Versetzung in den Read-only-Modus als Sanktion nicht unverhältnismäßig (vgl. Senatsbeschluss vom 13.11.2019 - 4 U 1471/19; Beschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1689/19, m.w.N.). Die Auffassung der Berufung, jeder Mensch dürfe "hassen und hetzen", solange er hierbei keine Strafttatbestände verletze (Berufungsbegründung Seite 30), trifft schon für das allgemeine Äußerungsrecht nicht zu. Für die hier in Rede stehende Frage, unter welchen Bedingungen der Betreiber eines sozialen Netzwerkes unter Bezug auf seine AGB Meinungsäußerungen löschen und Nutzer sperren darf, verkennt sie die anzuwendenden Maßstäbe grundlegend. Sie wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung so auch nirgends vertreten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2019 - 6 W 81/18 - Leitsatz 2; Beschluss vom 25.06.2018 - 15 W 86/18 - juris Rn. 21; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018 - 4 W 63/18 - Rn. 74). Auch einer etwaige Auffassung des OLG München, die der Kläger für seine Auffassung in Anspruch nimmt, lässt sich dies in dieser Schärfe ebenfalls nicht entnehmen. Das OLG München betont in seiner Entscheidung vom 17.07.2018 - 18 W 858/18 vielmehr ausdrücklich - ebenso wie der Senat - das Gebot der praktischen Konkordanz. In einer anderen Entscheidung hat das OLG München überdies klargestellt, dass es gerade nicht der Auffassung ist, die Gemeinschaftsstandards und Nutzungsbedingungen müssten gewährleisten, dass Beiträge, die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt seien, in keinem Fall von der Kommunikationsplattform der Beklagten entfernt werden dürften (Beschluss vom 30.11.2018, 24 W 1771/18, dort S. 7). Dies lässt sich auch dem Beschluss des Kammergerichts vom 22.3.2019 (10 W 172/18 - juris) nicht entnehmen. Das Kammergericht hat dort vielmehr ausdrücklich offengelassen, ob die Gemeinschaftsstandards von ZZZ, soweit sie "hasserfüllten Inhalt" sanktionieren, mit § 307 BGB vereinbar sind und hat im Übrigen lediglich ausgeführt, diese müssten einen "zulässigen Inhalt" haben, ohne indes die Anforderungen an diesen Inhalt näher zu umreißen.

3.

Weil die Beklagte mit der Sperrung keine Rechtsverletzung begangen hat, stehen dem Kläger weder Wiederherstellungs-, noch Unterlassungs-, noch Schadensersatzansprüche zu. Mangels unerlaubter Handlung stehen ihm auch keine Auskunftsansprüche zu.

a) Einen Anspruch auf Auskunft darüber, ob die gegen ihn verhängte Sperre durch ein "beauftragtes Unternehmen" erfolgt ist, hat das Landgericht zu Recht verneint. Mangels einer spezialgesetzlichen oder einer im Nutzungsvertrag mit der Beklagten wurzelnden Grundlage kommt ein solcher Auskunftsanspruch nur nach § 242 BGB in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771 unter II. 1. m.w.N.). Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der in Anspruch Genommene selbst, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (BGH, Urteil vom 09. Juli 2015 – III ZR 329/14 – juris). Datenschutzrechtliche Bedenken an der Auskunftserteilung bestehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BDSG nicht, sofern die Auskunftserteilung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist. Der allgemeine Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben wird aber seinerseits durch § 242 BGB begrenzt. Seine Geltendmachung ist daher rechtsmissbräuchlich, wenn die Auskunft für den in Frage stehenden Anspruch unter keinem Aspekt relevant ist oder wenn der Gläubiger sie zu "sachwidrigen Zwecken" begehrt (Staudinger/Olzen/Looschelders (2015) BGB § 242, Rn. 608; Palandt-Grüneberg BGB, 78. Aufl. § 259 Rn 9; Soergel/M Wolf § 260 Rn. 61 ff).

So liegt es hier. Selbst wenn man unterstellt, dass die Löschung des streitgegenständlichen Beitrags nicht durch Mitarbeiter der Beklagten, sondern in deren Auftrag durch einen Dienstleister vorgenommen worden sein sollte, kämen Ansprüche gegen diesen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Ansprüche nach § 241 BGB i.V.m. dem XXX-Nutzungsvertrag oder nach § 280 BGB könnte der Kläger mangels einer schuldrechtlichen Sonderverbindung gegen diesen Dritten nicht geltend machen. Anders als das LG München es in einem Urteil vom 21.12.2018 (28 O 5492/18; entgegengesetzt aber OLG München, Urteil vom 18.2.2020, 18 U 3465/10 - juris) beiläufig angenommen hat, scheiden in einem solchen Fall auch Ansprüche aus § 826 BGB aus. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, welchen Schaden der Kläger hier erlitten haben will und worauf er den zu benennenden Dritten überhaupt in Anspruch nehmen möchte, setzt der Anspruch nach § 826 BGB jedenfalls ein Verhalten voraus, dass objektiv sittenwidrig und von einer besonders verwerflichen Gesinnung getragen wird. Hierunter fällt nach allgemeiner Auffassung nur ein Verhalten, das nach Inhalt und Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d. h. mit den grundlegenden Werten der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. statt aller Palandt-Sprau, aaO. § 826 Rn 4). Dass mit einem Verhalten gegen eine Vertragspflicht verstoßen wird, genügt hierfür nicht. Da grundsätzlich die Löschung von nach den XXX-Standards unzulässigen Beiträge nicht zu beanstanden ist, die Löschung von Beiträgen mit offensichtlich rechtswidrigem Inhalt im Sinne des NetzDG durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 NetzDG dem Betreiber sogar verpflichtend vorgegeben ist, liegt in der Ausübung dieser Befugnisse keine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung des betroffenen Nutzers, die einen Anspruch aus § 826 BGB rechtfertigen könnte. Erst recht ist ein solcher Vorwurf gegenüber demjenigen nicht gerechtfertigt, der von einem sozialen Netzwerk als Dienstleister eingesetzt und damit lediglich Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB ist, ohne eigene Interessen mit der Löschung oder Sperrung von Teilnehmern zu verfolgen. Anders wäre dies allenfalls dann, wenn der Beklagten vorgeworfen werden könnte, unter Missbrauch ihrer formalen Rechtsstellung systematisch einzelne Nutzer zu diskriminieren mit dem Ziel, diese letztlich aus ihrem Netzwerk auszuschließen. Hierfür lässt sich dem Vorbringen des Klägers jedoch nichts entnehmen.

b) Ebenso besteht kein Anspruch auf Auskunft über mögliche Einflussnahme durch die Bundesregierung oder nachgeordneter Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern. Die durch das NetzDG ausgelösten Handlungsaufforderungen für Betreiber sozialer Netzwerke lassen sich dem Gesetzestext entnehmen. Für eine weitergehende Einflussnahme im konkreten Einzelfall werden keinerlei Indiztatsachen behauptet. Die Annahme, die Bundesregierung oder eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung habe auf die Beklagte eingewirkt, um den Post des Klägers zu sperren, liegt zudem ersichtlich fern. Die Geltendmachung eines Auskunftsanspruches, mit dem eine Aussage des in Anspruch Genommenen über durch nichts belegte Behauptungen erzwungen werden soll, ist als Fall des Rechtsmissbrauchs unzulässig.

c) Schließlich scheidet auch ein Anspruch auf Zahlung von 1.500,00 € mangels Anspruchsgrundlage für einen Zahlungsanspruch aus.

(1) Der aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG hergeleitete Anspruch auf eine immaterielle Geldentschädigung liegt nicht bei jeder Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, schon gar nicht bei jeder Vertragsverletzung vor. Er setzt vielmehr voraus, dass ihm ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zugrunde liegt und die hiervon ausgehende Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Dabei hängt die Entscheidung, ob eine hinreichend schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner auch von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (Senat Urteil vom 30. Januar 2018 – 4 U 1110/17 –, Rn. 4, juris mit weiteren Nachweisen). Dass der Kläger durch die Löschung des Beitrages und die zeitlich befristete Sperrung von dreißig Tagen eine solche Beeinträchtigung erlitten haben soll, wird nicht behauptet und erscheint auch nicht vorstellbar. Der Kläger bemisst seine immaterielle Einbuße mit lediglich 1500,- € und gibt hierdurch zu erkennen, dass er selbst dem Verhalten der Beklagten keine hinreichende Eingriffsschwere beimisst. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senat a.a.O; Urteil vom 13. Februar 2018 – 4 U 1234/17 –, juris) liegt die Mindestuntergrenze für eine Geldentschädigung bei 2500,- €. Unterhalb dieser Mindestuntergrenze ist regelmäßig davon auszugehen, dass die erforderliche hinreichende Eingriffsschwere nicht vorliegt. So ist es auch hier.

(2) Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf eine fiktive Lizenzgebühr aus § 812 BGB kann der Kläger ebenfalls nicht geltend machen. Ob die Beklagte seine Daten während des Zeitraums der Sperrung seine persönlichen Daten zu Werbezwecken tatsächlich genutzt hat, kann hierfür dahinstehen. Denn jedenfalls hatte der Kläger nach seinem eigenen Vortrag in der Klageschrift mit der Nutzung seine Einwilligung zu der in den Nutzungsbedingungen festgelegten Befugnis, "alle Beiträge und erhaltenen Daten dauerhaft zu speichern und zu nutzen" erteilt. Einen Vorbehalt für den Zeitraum etwaiger Sperrungen hatte er nicht erklärt. Eine rechtsgrundlose Nutzung von durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Daten liegt nach alledem nicht vor. Auch für einen fiktiven Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie fehlt es an den erforderlichen Voraussetzungen. Für einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 241 BGB i.V.m. dem Nutzungsvertrag enthält der Vortrag in der Klageschrift keine substantiierten Tatsachengrundlagen.

(3) Schließlich scheiden auch die geltend gemachten Ansprüche nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO aus. Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat hiernach Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen. Ein Verstoß gegen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung liegt jedoch nicht vor. Erhebung und Verarbeitung seiner Daten, wozu gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO auch die Löschung des streitgegenständlichen Posts und die Sperrung seines Kontos zählen, beruhen auf der vom Kläger vorab erteilten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten (Art. 6 Abs. 1 lit a DSGVO). Diese ist gerade nicht daran geknüpft, dass auch die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommt und umfasst daher auch Zeiträume, in denen der Account gesperrt ist. Dass dem Kläger durch die Sperrung ein materieller oder immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO entstanden wäre, kann der Senat überdies nicht erkennen. Die bloße Sperrung seiner Daten stellt ebenso wie der Datenverlust noch keinen Schaden im Sinne der DSGVO dar (Wybitu/Haß/Albrecht, NJW 2018 S. 113 (114). Die behauptete Hemmung in der Persönlichkeitsentfaltung durch die dreißigtägige Sperrung hat allenfalls Bagatellcharakter, was die Zuerkennung eines immateriellen Schadensersatzes nicht rechtfertigt (zu den geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen so bereits ausdrücklich Senatsbeschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1680/19 im Hinblick auf eine insofern ebenfalls gleichgelagerte Berufungsbegründung).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 3 ZPO, der Senat verweist insofern auf die in seiner Beschwerdeentscheidung vom 18.05.2020 in hiesiger Sache (4 W 287/20) dargestellten Grundsätze. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Oberlandesgericht Schleswig hat im Urteil vom .26. Februar 2020 (9 U 125/19 –, Rn. 90 - 92, juris) hierzu ausgeführt:

"Der Frage, in welchem Umfang die Beklagte an das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gebunden ist, kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts geboten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt Grundsatzbedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO das Bestehen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage voraus, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 19. November 2019 - II ZR 263/18, juris Rn. 34; vom 5. September 2019 - III ZR 218/18, juris Rn. 9). So liegt es hinsichtlich der Reichweite der Meinungsfreiheit im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Nutzern nicht. Dass die Meinungsfreiheit auch im Verhältnis zwischen Privatpersonen Wirkung entfaltet, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. In welchem Umfang Grundrechte in das Verhältnis Privater einwirken, entzieht sich einer allgemeingültigen Klärung. Dies ist vielmehr unter Berücksichtigung des der jeweiligen Meinungsäußerung ihrem Inhalt nach zukommenden Schutzes anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu klären, die zudem - wie etwa der Grad der Marktbeherrschung einer der Beklagten vergleichbaren Plattform - Veränderungen unterworfen sein können. Insoweit besteht auch kein Bedürfnis an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - III ZR 281/18, juris Rn. 12), weshalb auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 ZPO ausscheidet.

Hinsichtlich der Reichweite der Meinungsäußerungsfreiheit ist die Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 ZPO geboten. Insbesondere liegt kein Fall einer Divergenz vor. Dies setzt voraus, dass in einer Entscheidung ein entscheidungserheblicher abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - II ZR 70/16, juris Rn. 17; vom 1. Juni 2016 - I ZR 112/15, juris Rn. 17). Daran fehlt es hier. Insbesondere weicht die vorliegende Entscheidung nicht in einer entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfrage von Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (OLG München, Beschlüsse vom 17. September 2018 - 18 W 1383/18, juris Rn. 20; vom 17. Juli 2018 - 18 W 858/18, juris Rn. 32) ab. Die das Nutzerkonto des Klägers betreffenden Maßnahmen der Beklagten halten sich nicht außerhalb des Anwendungsbereichs der Meinungsäußerungsfreiheit, sondern sind aufgrund einer Abwägung der betroffenen Interessen im Einzelfall gerechtfertigt.

Im Übrigen fehlt es an einem Zulassungsgrund. Insbesondere kommt es auf die weiteren vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen für die vorliegende Entscheidung nicht erheblich an. Die Zulassung der Revision setzt jedoch allgemein voraus, dass die zu klärende Rechtsfrage im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, juris Rn. 11; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO 16. Aufl., § 543 Rn. 9k)."

So liegt es auch hier.