OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.2020 - 8 A 11749/19.OVG
Fundstelle
openJur 2020, 76721
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Februar 2019 sowie unter Aufhebung der Bescheide vom 28. Dezember 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2018 verpflichtet, den Klägern die unter dem 21. November 2017 beantragte Baugenehmigung für den Anbau eines Balkons zu erteilen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans "W. 64" im Gemeindegebiet der Beigeladenen gelegenen Wohngebäudes. Sie begehren die Verpflichtung des Beklagten, ihnen für den Anbau eines Balkons an dieses Gebäude eine Baugenehmigung zu erteilen.

Der Bebauungsplan "W. 64" überplant ein Areal am östlichen Ortsrand der Beigeladenen, das südlich der W.straße (L 552) und westlich des Klingbachs gelegen ist. Nach Westen hin schließt sich Wohnbebauung und gewerbliche Bebauung entlang der W.straße und der G.straße an. Das Plangebiet weist von Westen nach Osten in vier Stufen ein Gefälle von insgesamt 9 m auf. Ursprünglich befand sich im Nordwesten des Plangebietes unmittelbar an der W.straße gelegen ein Wohngebäude. Weiterhin waren mehrere Nebengebäude sowie großflächige Zufahrts- und Abstellflächen vorhanden.

Der Bebauungsplan, der als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB erlassen wurde, sieht im westlichen Teil drei Baufenster mit einer Fläche von jeweils 9 x 12 m vor, die durch eine Privatstraße erschlossen werden sollen. Östlich hiervon ist im Bereich der W.straße die Errichtung eines weiteren Wohnhauses auf einer Fläche von 14 x 9 m vorgesehen. Der Plan wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 7. Oktober 2015 als Satzung beschlossen und am 12. November 2015 öffentlich bekanntgemacht, wobei darauf hingewiesen wurde, dass näher bezeichnete beachtliche Mängel des Bebauungsplanes unbeachtlich würden, "wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Ortsgemeinde H. unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind".

Am 25. Oktober 2017 erteilte der Beklagte den Klägern die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Flurstück Nr. 4351/4. Das Gebäude weist eine Breite von 9 m und eine Tiefe von 11,70 m auf. In der Baugenehmigung wird darauf verwiesen, dass der in den Planunterlagen ursprünglich dargestellte Balkon an der östlichen Außenwand in Absprache mit dem Entwurfverfasser gestrichen worden sei.

Unter dem 21. November 2017 beantragten die Kläger, ihnen die Baugenehmigung zum Anbau eines Balkons an ihr Wohnhaus zu erteilen. Der Balkon sollte im Erdgeschoss des Gebäudes an der Ostseite errichtet werden. Seine Breite sollte 5,50 m betragen bei einer Tiefe von 2,00 m. Der Balkon geht über die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze hinaus. Die geringste Entfernung zu der das Wohngebiet erschließenden Privatstraße beträgt etwa 30 cm. Am 21. Dezember 2017 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen der Befreiung von der Einhaltung der Baugrenze nicht zuzustimmen, da es sich bei dem Balkon angesichts seiner Dimension nicht um ein untergeordnetes Bauteil handele. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2017 lehnte der Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ab. Er stellte darauf ab, dass kein Fall des § 23 Abs. 5 BauNVO gegeben sei, wonach auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Vorhaben errichtet werden könnten, soweit sie nach Landesrecht innerhalb der Abstandsflächen zulässig seien oder zugelassen werden könnten. Der Balkon überschreite die nach § 8 Abs. 5 LBauO für untergeordnete Bauteile zulässigen Maße. Hiernach könne ein derartiges Vorhaben nur dann zugelassen werden, wenn es höchstens 1,50 m vor die Wand trete. Zudem gehe die Breite des Balkons über ein Drittel der Gebäudelänge hinaus, so dass auch aus diesem Grund nicht von einem untergeordneten Bauteil auszugehen sei. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans könne schon deshalb nicht erteilt werden, weil die Beigeladene die Erteilung des erforderlichen Einvernehmens versagt habe.

Am 16. Januar 2018 erhoben die Kläger gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch. Zu dessen Begründung stellten sie darauf ab, dass der Bebauungsplan aufgrund eines Verfahrensfehlers unwirksam sei. Er beziehe Teile des Außenbereichs in seinen Geltungsbereich ein, womit das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB nicht zulässig sei. Hiernach hätte die Planung aber nicht ohne Durchführung einer Umweltprüfung erfolgen dürfen. Ihr zwischenzeitlich errichtetes Vorhaben befinde sich indessen im Innenbereich der Gemeinde, so dass sich die planungsrechtliche Beurteilung des Balkons nach § 34 Abs. 1 BauGB richte. Das Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung des Wohnhauses ein und stelle sich nicht als überdimensioniert dar. Durch den Balkon werde das Wohnhaus nur unwesentlich vergrößert. Es liege eine diffuse Bebauung vor, weshalb auch eine faktische Baugrenze nicht gezogen werden könne. Selbst wenn man den Bebauungsplan als wirksam ansehe, sei der Anbau des Balkons zulässig. Der Balkon sei als untergeordnetes Bauteil im Sinne der abstandsflächenrechtlichen Regelungen anzusehen. Soweit der Beklagte hierzu auf ein Drittel der Wandlänge abstelle, handele es sich lediglich um eine Richtschnur, die einer Beurteilung im Einzelfall unterzogen werden müsse. Der Balkon sei aufgrund seiner geringen Fläche als untergeordnet anzusehen. Hierzu müsse man auch die Fläche des Gesamtvorhabens in Beziehung setzen. Der aufgeschlossene Beobachter erwarte an dieser Stelle die Errichtung eines Balkons. Schließlich lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vor. Die Grundzüge der Planung würden durch das Vorhaben nicht berührt. Mit der Planung solle die Schaffung von Wohnraum in Ortsrandlage erreicht werden. Die Ortsgemeinde habe auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, entsprechende Nebenanlagen nur ausnahmsweise oder gar nicht zuzulassen. Gegen eine Befreiung sprächen weder städtebauliche Gründe noch nachbarliche Interessen. Zudem liege bei Ablehnung der Befreiung eine nicht beabsichtigte Härte vor, da das Grundstück nur eingeschränkt als Gartenfläche genutzt werden könne und deshalb ein Balkon zum Ausgleich erforderlich sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2018 wies der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten die Widersprüche der Kläger zurück. Zur Begründung stellte er darauf ab, dass das Vorhaben zwar genehmigungspflichtig, aber bauplanungsrechtlich unzulässig sei und die Voraussetzungen einer Befreiung nicht vorlägen. Ein Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans sei insoweit gegeben, als der Balkon außerhalb der Baugrenzen des Bebauungsplans errichtet werden solle. Dabei müsse der Kreisrechtsausschuss von der Wirksamkeit des Bebauungsplans ausgehen, da ihm die Normverwerfungskompetenz hierfür fehle. Die Errichtung des Balkons sei auch nicht nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zulässig, da es sich nicht um ein Überschreiten in geringfügigem Ausmaß handele. Für die Beurteilung dieses Umstandes sei auf die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen abzustellen. Einerseits überschreite die Tiefe des Balkons das bei einem untergeordneten Vorbau nach § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO zulässige Maß von 1,50 m. Zudem nehme das Vorhaben mehr als ein Drittel der Wandlänge des Gebäudes ein. Im Übrigen wäre das Vorhaben auch im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB nicht zulässig. Es füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bei den von den Klägern genannten Referenzobjekten befinde sich die vordere Gebäudewand in einem Abstand von mindestens 3,50 m zur Straßenbegrenzungslinie. Zudem sei die von einer Genehmigung ausgehende Vorbildwirkung zu berücksichtigen, die beachtliche bodenrechtliche Spannungen zur Folge habe.

Am 30. Juli 2018 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie in Ergänzung zu ihrem Vortrag im Widerspruchsverfahren darauf verwiesen haben, dass sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfüge. In der Umgebung seien Wohngebäude vorhanden, die eine größere Kubatur aufwiesen als ihr Gebäude. Eine faktische vordere Baugrenze sei nicht festzustellen. Was den Abstand zur Straße angehe, so müsse berücksichtigt werden, dass ihr Grundstück nicht an einer öffentlichen Straße, sondern an einer privaten Erschließungsstraße gelegen sei. Der Bereich der hierfür vorgesehenen Baulast werde von dem Balkon nicht betroffen. Die Balkonfläche überschreite die von dem Beklagten für zulässig erachtete Fläche um lediglich 4,75 m². Zudem müsse sich ein neues Bauvorhaben nicht exakt an die durch andere Vorhaben gebildete faktische Baugrenze halten. Von einem Einfügen eines Vorhabens sei auch dann auszugehen, wenn dieses bislang im Gebiet nicht vorhanden sei, andererseits aber auch keine bewältigungsbedürftigen städtebaulichen Spannungen auslöse. Das in nordöstlicher Richtung an der W.straße errichtete Wohngebäude weise bereits Balkone in entsprechender Größe auf. Der geplante Balkonanbau sei jedenfalls nach § 34 Abs. 3a BauGB als Erweiterung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes zulässig. Gehe man von der Wirksamkeit des Bebauungsplans aus, so verstoße das Vorhaben nicht gegen die Grundzüge der Planung.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 28. Dezember 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2018 zu verpflichten, ihnen die am 21. November 2017 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat darauf verwiesen, dass im Fall einer Befreiung die Grundzüge der Planung berührt würden. Der Satzungsgeber lasse erkennen, dass er keine über die festgesetzten Baufenster hinausgehende Nutzung habe ermöglichen wollen. Im Falle der Kläger sei nicht von einem nur geringfügigen Überschreiten auszugehen. Der Balkon würde bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB den Rahmen der umgebenden Bebauung im Hinblick auf die vordere Baugrenze überschreiten. Der Privatstraße komme gerade die Bedeutung einer Erschließungsstraße zu. Soweit die Kläger auf die bei dem Gebäude in der Baufläche 4 (Flurstück Nr. 4351/2) vorhandenen Balkone verwiesen, sei der Erlass einer Rückbauverfügung beabsichtigt.

Mit Urteil vom 21. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass den Klägern kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zustehe. Der Bebauungsplan sei als wirksam anzusehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren dann nicht zu einem beachtlichen Fehler führe, wenn eine Umweltprüfung europarechtlich nicht erforderlich sei. Hierauf komme es indessen nicht an, da es sich bei dem Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB handele. Der größte Teil des Plangebiets sei dem Innenbereich zuzurechnen. Dies betreffe die bebauten westlichen Teile des Gebietes sowie den östlichen Grundstücksbereich, der zwischen der L 552 und dem Klingbach gefangen sei. Lediglich der südliche Grundstücksbereich sei dem Außenbereich zuzuordnen gewesen. Eine derart geringfügige Einbeziehung von Außenbereichsflächen sei indessen unschädlich. Dies betreffe insbesondere solche Flächen, die im Rahmen einer Abrundungssatzung in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden könnten. Das Vorhaben sei mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht vereinbar. Auch könne es nicht nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zugelassen werden, wonach ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß möglich sei. Insoweit könne auf die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen zurückgegriffen werden. Bei dem Balkon handele es sich indessen nicht um einen untergeordneten Vorbau, da er mehr als 1,50 m vor die Wand trete und in seiner Breite etwa zwei Drittel der Wandlänge erreiche. Durch das Vorhaben würden Grundzüge der Planung berührt. Der Bebauungsplan habe eine genaue Vorstellung davon entwickelt, welche bauliche Verdichtung die Baufläche in Ortsrandlage erreichen dürfe.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend, dass der Bebauungsplan unwirksam sei. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB hätten nicht vorgelegen. Im beschleunigten Verfahren könnten nur solche Flächen überplant werden, die dem Innenbereich zuzurechnen seien. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürften nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden. Lediglich der nördliche Teil des Plangebietes sei bebaut gewesen. Insoweit habe auch die D.straße den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Der zentrale und südliche Bereich sowie die östlichen Flächen des Grundstücks seien hingegen unbebaut gewesen. Die Beschränkung der Regelungen auf den Innenbereich sichere allein, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen entstünden. Eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB könne nur erlassen werden, wenn das Gebiet in Abstimmung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung stehe. Zudem liege der Ausschlussgrund des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB vor. Das Vorhaben füge sich in den Bebauungsrahmen der Umgebung ein. Zudem würden auch die Grundzüge der Planung von dem Vorhaben nicht berührt.

Die Voraussetzungen des § 215 BauGB lägen nicht vor. Hierzu fehle es an einem wirksamen Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB. Die Bekanntmachung enthalte keinen Hinweis, dass die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nur schriftlich gegenüber der Gemeinde möglich sei. Beim Betroffenen werde die Fehlvorstellung geweckt, dass eine Rüge mündlich erfolgen könne. Auf das Schriftformerfordernis könne die Gemeinde indes nicht verzichten. Die Begründung des Bebauungsplans sei unvollständig, da nicht geprüft worden sei, ob der Ausschlussgrund des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB greife. Der Begründung lasse sich zudem nicht entnehmen, dass es der Beigeladenen besonders auf die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen angekommen sei.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Februar 2019 zu verpflichten, ihnen unter Aufhebung der Bescheide vom 28. Dezember 2017 sowie des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2018 die beantragte Baugenehmigung für den Anbau eines Balkons zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist darauf, dass die Kläger sich nicht mehr auf das Vorliegen eines beachtlichen Verfahrensfehlers berufen könnten, da innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung keine entsprechende Rüge gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bei der Beigeladenen erhoben worden sei. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei erst im Widerspruchsverfahren vorgebracht worden. Die Fristregelung sei auch im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle zu beachten. Was die Grundzüge der Planung angehe, so sei es der Beigeladenen gerade darum gegangen, den landwirtschaftlichen und sozialen Kontext der Ortsrandbebauung herauszustellen.

Die Beigeladene hat mitgeteilt, dass nach Bekanntmachung des Bebauungsplanes keine Rügen im Sinne des § 215 Abs. 1 BauGB erhoben worden seien und sich im Übrigen im Berufungsverfahren nicht schriftsätzlich geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten sowie die Planaufstellungsunterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung ist auch begründet.

Den Klägern steht ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zum Anbau eines Balkons an ihr Wohngebäude nach § 70 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 66 LBauO zu. Der Anbau eines Balkons erweist sich nach § 34 Abs. 1 BauGB als bauplanungsrechtlich zulässig, da er sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme erkennbar wird.

Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Da die Genehmigung für den Anbau des Balkons nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBauO ein Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren betrifft, beschränkt sich die Prüfung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 LBauO auf die Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des BauGB, örtlicher Bauvorschriften, des § 52 sowie der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Kläger beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, da der Bebauungsplan "W. 64" an einem nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler leidet, der auch nicht wegen Fristablaufs nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden ist.

Hinsichtlich dieses Plans liegen die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 BauGB nicht vor. Der hierdurch begründete Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB stellt sich als beachtlich dar.

a) Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB für ein beschleunigtes Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung sind im Hinblick auf das Plangebiet des Bebauungsplans "W. 64" nicht gegeben.

Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Voraussetzung hierfür ist nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauNVO, dass in dem Bebauungsplan eine zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² (Nr. 1) festgesetzt wird.

b) Die Voraussetzungen dieser Flächenobergrenze erfüllt der Bebauungsplan der Beigeladenen zwar ohne Weiteres. Die vorgesehenen vier Baufenster weisen eine Gesamtgrundfläche von 450 m² auf. Indessen beschränkt sich der Bebauungsplan nicht auf die Innenentwicklung der Beigeladenen.

Der Begriff der "Innenentwicklung" wird insoweit vom Gesetzgeber als städtebaulicher Terminus vorausgesetzt. Hierbei knüpft er an die Begriffsbildung im Rahmen des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB an. Der Begriff der "Innenentwicklung" i.S.v. § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll eine Grenzziehung zu solchen Bebauungsplänen ermöglichen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen. Hiernach ist die Einbeziehung von Außenbereichsflächen nicht völlig ausgeschlossen. Nach § 13 a BauGB dürfen aber im beschleunigten Verfahren nur solche Flächen überplant werden, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan der Innenentwicklung nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, BVerwGE 153, 174 und juris, Rn. 22 ff).

c) Das Plangebiet des Bebauungsplanes "W. 64" der Beigeladenen ist indessen nicht vollständig dem Innenbereich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zuzuordnen.

aa) Maßgeblich für die Zuordnung zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil ist, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwaig vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Zur Bebauung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören dabei im Grundsatz nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken, Freizeitzwecken oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, BRS 71 Nr. 81 und juris, Rn. 4 f; OVG RP, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 8 C 10945/11.OVG -, NVwZ-RR 2012, 289 und juris, Rn. 22).

Der Bebauungszusammenhang endet grundsätzlich am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zur einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 4 B 28.15 -, BRS 84 Nr. 78 und juris, Rn. 6; OVG RP, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O., juris, Rn. 22). Stellt hiernach nicht zwingend das letzte bebaute Grundstück die Grenze des Innenbereichs dar, so kann, was die Abgrenzung des Innenbereichs angeht, auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das letzte Grundstück in seinem gesamten Umfang von dem Bebauungszusammenhang erfasst wird. Wie weit der Zusammenhang reicht, kann stets nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhaltes sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015, a.a.O., juris, Rn. 6).

bb) Legt man diese Kriterien zugrunde, so ist anhand des Übersichtsplans zum Bebauungsplan festzustellen, dass das Plangebiet lediglich im nordwestlichen Bereich mit einem Wohngebäude, das unmittelbar an der W.straße gelegen war, und mit hierzu gehörigen Nebengebäuden bebaut war. Was die östliche Grenze des Bebauungszusammenhangs angeht, so wird man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehen können, dass der durch den Klingbach gebildete Geländeeinschnitt und der sich hieran anschließende Grünstreifen den Bebauungszusammenhang begrenzt. Was die südliche Begrenzung des Innenbereichs angeht, so wird man von einer faktischen Baugrenze, die entlang der südlichen Grenze der Bebauung in der W.straße verläuft, ausgehen können. Diese setzt sich parallel zur W.straße fort und verschwenkt damit nach Nordosten. Der südlich davon gelegene Bereich wird nicht mehr vom Bebauungszusammenhang erfasst und befindet sich daher nicht im vollständig vom Ortsteil umschlossenen Außenbereich. Die Bebauung entlang der G.straße entfaltet kein solches Gewicht, dass die sich hieran nach Osten anschließenden Außenbereichsflächen bis zum Klingbach noch in den Bebauungszusammenhang einbezogen werden könnten. Insoweit liegen aber die Kriterien für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB für diesen Bereich nicht mehr vor, so dass der Bebauungsplan insgesamt nicht als Bebauungsplan der Innenentwicklung angesehen werden kann.

d) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann vorliegend auch nicht deshalb von einem Bebauungsplan der Innenentwicklung ausgegangen werden, weil die von ihrer Größe her eher untergeordneten Außenbereichsflächen im Zuge einer "Abrundungssatzung" nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil hätten einbezogen werden können (vgl. insoweit auch: Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2020, § 13a BauGB, Rn. 27). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt ein Bebauungsplan der Innenentwicklung selbst dann nicht in Betracht, wenn die Außenbereichsflächen so stark von der angrenzenden Bebauung geprägt sind, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellen und damit die Möglichkeit einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB eröffnet ist (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 4. November 2015, a.a.O., Rn. 24 f).

e) Hat die Beigeladene hiernach zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen eines Bebauungsplans der Innenentwicklung angenommen, so erweist sich der Plan deshalb als verfahrensfehlerhaft, weil die Beigeladene zu Unrecht gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen hat. Soweit sich hieraus ein beachtlicher Verstoß gegen die Vorschriften über die Begründung des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ergibt, greift auch nicht die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.

aa) Was den Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB angeht, wonach bei der Auslegung der Bebauungspläne die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zugänglich zu machen sind und in der Auslegungsbekanntmachung Angaben dazu erfolgen müssen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, so erweist sich dieser eigentlich nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Fehler zwar als unbeachtlich. Hiervon ist aufgrund der internen Unbeachtlichkeitsklausel des Halbsatzes 2 Buchst. g) dann auszugehen, wenn bei Anwendung des § 13 BauGB, auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind. Hiernach ist ein derartiger Fehler unbeachtlich, wenn kein bewusster Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen vorliegt (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 214, Rn. 53). Im Falle der Beigeladenen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sie bewusst in Abweichung von den gesetzlichen Voraussetzungen einen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt hat.

bb) Eine derartige Unbeachtlichkeitsklausel ist jedoch für die nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler, die die Verletzung von Vorschriften über die Begründung des Bebauungsplans, insbesondere nach den §§ 2a und 9 Abs. 8 BauGB betreffen, nicht ausdrücklich vorgesehen. Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. g) BauGB kann aber - selbst unter der Voraussetzung, dass die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten war - auf die in Nr. 3 genannten Verfahrensfehler auch nicht analog angewandt werden.

Einer derartigen Analogie stehen europarechtliche Anforderungen entgegen.

Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. August 2009 (Az.: 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264 und juris, Rn. 22) bei einem Fall des § 13 Abs. 1 BauGB die interne Unbeachtlichkeitsklausel auf einen nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB erheblichen Mangel des Verfahrens deshalb analog angewandt, weil ansonsten die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB leer liefe (vgl. auch: VGH BW, Urteil vom 7. Mai 2018 - 3 S 2041/17 -, VwBlBW. 2018, 413 und juris, Rn. 43).

Indessen hat das BVerwG diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 4. November 2015 (a.a.O., juris, Rn. 30), dem der Senat folgt, ausdrücklich aufgegeben. Der Übertragung der Rechtsprechung zu § 13 Abs. 1 BauGB auch auf das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB stehe ungeachtet der Frage, ob sie in Anknüpfung an das Urteil vom 4. August 2009 möglich wäre, bereits die Entscheidung des EuGH vom 18. April 2013 (Rechtssache C 463/11) entgegen. Demnach ließen europarechtliche Vorschriften eine nationale Regelung nicht zu, nach der ein Verstoß gegen eine qualitative Voraussetzung für das Absehen von einer Umweltprüfung, die durch eine innerstaatliche Rechtsnorm zur Umsetzung der Plan-UP-Richtlinie aufgestellt worden sei, für die Wirksamkeit des Plans unbeachtlich sei. Aus diesem Grund verbiete sich eine analoge Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB auf § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 214, Rn. 63).

Der Europäische Gerichtshof hatte in seinem Urteil vom 18. April 2013 (Rechtssache C-463/11, ZUR 2013, 421) über die Zulässigkeit der damaligen Vorschrift des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB zu entscheiden. Nach der mittlerweile aufgehobenen Regelung war eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich, wenn sie darauf beruhte, dass die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB unzutreffend beurteilt worden sind. Der EuGH stellte in seiner Entscheidung darauf ab, dass zwar denkbar sei, dass eine besondere Art von Plänen, die die qualitativen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB erfüllten, voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hätten und dass ein solcher Plan den einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG entspreche. Einer solchen Voraussetzung werde jedoch die praktische Wirksamkeit genommen, wenn sie mit einer Vorschrift wie § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F. kombiniert werde (Rn. 39).

Hiernach kommt aber eine analoge Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g) BauGB auf § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht in Betracht, so dass von der Beachtlichkeit des Begründungsfehlers auszugehen ist.

f) Die Unbeachtlichkeit dieses erheblichen Verfahrensfehlers kann im Übrigen auch nicht aus § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abgeleitet werden.

aa) Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Eine entsprechende schriftliche Rüge ist gegenüber der Beigeladenen nach deren Mitteilung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 BN 16.19 -, NVwZ 2020, 967 und juris, Rn. 9) nicht erhoben worden.

bb) Indessen ist die Rügefrist auch nicht wirksam in Gang gesetzt worden. § 215 Abs. 2 BauGB sieht hierzu vor, dass bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen ist. Der im Zusammenhang mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans am 12. November 2015 erfolgte Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB erweist sich indessen als fehlerhaft, da in diesem Hinweis nicht erwähnt wird, dass die Geltendmachung der Verletzung entsprechender Vorschriften "schriftlich" zu erfolgen hat.

Der entsprechende Hinweis ist Voraussetzung für den Lauf der Rügefrist gemäß § 215 Abs. 1 BauGB. Dabei darf die Belehrung keinen irreführenden Zusatz enthalten und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln abzuhalten. Ein Hinweis, der geeignet ist, beim Betroffenen einen rechtserheblichen Irrtum herbeizuführen und ihn davon abzuhalten, gegenüber der Gemeinde einen die Verletzung der in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Vorschriften begründenden Sachverhalt geltend zu machen, löst die Unbeachtlichkeit nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, BVerwGE 143, 192 und juris, Rn. 15 f). Die Rechtsbehelfsbelehrung erweist sich insbesondere als fehlerhaft, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält (vgl. Stock, a.a.O., § 215, Rn. 51 b).

Vorliegend erweist sich der Hinweis der Beigeladenen insoweit als unvollständig, als nicht auf das Formerfordernis der "Schriftlichkeit" der Rüge abgestellt wurde. Dies kann indessen zur Folge haben, dass ein Betroffener davon abgehalten wird, die Rüge formwirksam zu erheben. Selbst wenn man die Möglichkeit einbezieht, dass bei einer mündlich erhobenen Rüge seitens der Beigeladenen auf das Schriftformerfordernis hingewiesen werden könnte, kann einerseits nicht ausgeschlossen werden, dass bei einem Vertrauen auf den Wortlaut des Hinweises die Erhebung einer schriftlichen Rüge im Einzelfall in zeitlicher Hinsicht nicht mehr möglich sein könnte. Zum anderen muss aber auch berücksichtigt werden, dass die Beigeladene selbst das Erfordernis einer schriftlichen Rüge in diesem Fall nicht vor Augen hat und dass sich daher im Nachhinein eine mündlich erhobene Rüge als formunwirksam erweisen könnte.

g) Die Berufung auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ist den Klägern auch nicht deshalb verwehrt, weil sich ein derartiges Verhalten als widersprüchlich und Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde, nachdem sie zunächst ihr Wohnhaus unter Ausnutzung dieses Bebauungsplans haben errichten können.

Ob ein entsprechendes Verhalten als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu werten ist, kann nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 4 B 28/18 -, juris, Rn. 13). Indessen vermag nicht allein aus der Tatsache, dass ein Bauherr nach Verwirklichung der ihm erteilten Baugenehmigung sich in Verfolgung seiner weitergehenden Interessen auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans beruft, auf eine unzulässige Rechtsausübung geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die dazu führen, dass sich der Bauherr im Hinblick auf sein Begehren zu seinem vorherigen Verhalten in einen mit Treu und Glauben nicht mehr zu vereinbarenden Widerspruch setzt (vgl. VGH BW, Urteil vom 8. März 2018 - 8 S 1464/15 -, BRS 86 Nr. 50 und juris, Rn 93).

Derartige Anhaltspunkte sind indessen im Fall der Kläger nicht ersichtlich. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass ihnen bereits bei Errichtung ihres Wohnhauses eine mögliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans bewusst war. Vielmehr gehen sie in den am 23. November 2017 eingereichten Antragsunterlagen für den Anbau des Balkons weiterhin davon aus, dass ihr Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans "W. 64" liegt. Zudem haben sie wegen Überschreitung der vorderen Baugrenze einen Befreiungsantrag nach § 31 Abs. 2 BauGB gestellt. Erst die von ihren Prozessbevollmächtigten vorgelegte Widerspruchsbegründung stellt auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen eines Verfahrensfehlers ab.

2. Ist hiernach von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans "W. 64" der Beigeladenen auszugehen, so erweist sich der von den Klägern geplante Anbau eines Balkons an ihr Wohnhaus als bauplanungsrechtlich zulässig. Der Balkon fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

a) Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Das Grundstück der Kläger ist nach seiner aktuellen Bebauung infolge der Unwirksamkeit des Bebauungsplans dem nicht beplanten Innenbereich der Beigeladenen zuzurechnen. Was die Abgrenzung der näheren Umgebung angeht, so reicht diese so weit, wie sich die Ausführung des Vorhabens auf diese Umgebung auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt und beeinflusst. Die Eigenart der näheren Umgebung wird durch dasjenige bestimmt, was auf dem Baugrundstück selbst und in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1 und juris, Rn. 10).

Der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung in der Regel enger auszulegen als etwa bei der Ermittlung des Gebietscharakters. Bei einem inmitten des Wohngebiets gelegenen Vorhaben kann als Bereich gegenseitiger Prägung grundsätzlich das Straßengeviert und die dem Baugrundstück gegenüberliegende Straßenseite angenommen werden. Letztendlich ist hierfür aber die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls maßgeblich (vgl. OVG RP, Urteil vom 8. März 2017 - 8 A 10695/16.OVG -, juris, Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 15 ZB 14.1542 -, juris, Rn. 8).

Was die überbaubare Grundstücksfläche und den hierfür für das Vorhaben der Kläger vorgegebenen Rahmen angeht, so ist für die entsprechende Beurteilung auf das Plangebiet selbst sowie die Bebauung beiderseits der W.straße bis zur P.straße und die angrenzende Bebauung auf der Ostseite der G.straße abzustellen. Indessen lässt der Baubestand anhand des in der mündlichen Verhandlung betrachteten Lageplanes keine Gesetzmäßigkeit in dem Sinne erkennen, dass ein bestimmter Abstand von der Straßenbegrenzungslinie durchgängig eingehalten wird. Vielmehr ergibt sich in dieser Frage eine uneinheitliche Bebauung von Gebäuden mit unterschiedlichen Abständen zur Straße, so dass von einem weiten Rahmen auszugehen ist. Insoweit ist aber für das Baugrundstück auch keine aus der näheren Umgebung ableitbare faktische Baugrenze erkennbar. Auch ergeben sich aus dem Vortrag der Beteiligten keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Balkon in der von den Klägern geplanten Dimension den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreiten würde.

b) Das Vorhaben der Kläger erweist sich auch nicht als rücksichtslos.

Ein Bauvorhaben, das sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich nur dann nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht die gebotene Rücksichtnahme auf die in der Nachbarschaft vorhandene Bebauung wahrt. Auf das Entstehen bodenrechtlicher Spannungen kommt es hingegen nur dann an, wenn das Vorhaben den vorhandenen Rahmen übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 und juris, Rn. 46 f, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1 und juris, Rn. 17). Welche Anforderungen sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 und juris, Rn. 22; Urteil vom 18. November 2004 - 4 C 1.04 -, NVwZ 2005, 328 und juris, Rn. 22; Beschluss vom 13. März 2019 - 4 B 39/18 -, juris, Rn. 9).

Der Anbau des Balkons lässt indessen keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme erkennen. Insbesondere ragt der Balkon nicht in die in dem Bereich verlaufende Privatstraße hinein, sondern wahrt einen, wenn auch geringfügigen, Abstand. Auch wird nicht erkennbar, dass die Nutzung der Privatstraße durch den Anbau des Balkons in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO; dabei entsprach es billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht dem Beklagten aufzuerlegen, da sie sich nicht durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47, und § 52 Abs. 1 GKG).