OLG Koblenz, Urteil vom 01.07.2020 - 9 U 1890/19
Fundstelle
openJur 2020, 76715
  • Rkr:
Tenor

1.) Die gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 12. September 2019 gerichtete Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3.) Sowohl das vorliegende als auch das angegriffene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf eine Vollstreckung aus dem Unterlassungstenor durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500,-- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen darf der Beklagte eine Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des betreffenden Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Beklagte war zumindest bis zum Spätsommer des Jahres 2019 Geschäftsführer der [...] GmbH. Im Internetauftritt des vorbezeichneten Unternehmens [...] wirbt er in seiner Funktion als "medizinische Leitung" der [...] GmbH jedenfalls mit den im Zusammenhang mit seiner Person verwendeten Bezeichnungen "Prof. Dr. Dr. med." und "Prof.* Dr. Nauk* Dr. med. *VEKK Moskau".

Der Titel "Dr. med." ist dem Beklagten durch die medizinische Fakultät der Universität [...] verliehen worden. Die Titel "Dr. NAUK" und "Professor" sind dem ihm von der Höheren Zwischenakademischen Prüfungskommission des Internationalen Zwischenakademischen Verbandes - Höheres Sachverständigen- und Qualifikationskomitee, St. Petersburg, Russische Föderation, (VEKK Moskau) verliehen worden, und zwar in den Jahren 2008 und 2009.

Mit Schreiben des Klägers vom 18. Mai 2017 wurde der Beklagte wegen des vermeintlich unberechtigten Führens der hier in Rede stehenden Titel im geschäftlichen Verkehr abgemahnt und unter Fristsetzung bis zum 30. Mai 2017 aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie den mit der Klage geltend gemachten Aufwendungsersatz an den Kläger zu zahlen. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten,

der Beklagte sei lediglich berechtigt, den Titel "Dr. med." zu führen. Denn die "VEKK Moskau" sei nach russischem Recht nicht berechtigt, Grade und Titel zu verleihen. Mit dem hier streitgegenständlichen Verwenden der ihm von der "VEKK Moskau" verliehenen Bezeichnungen habe der Beklagte mithin unter anderem den wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatbestand verwirklicht.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd im Zusammenhang mit seiner Person folgende Bezeichnungen zu verwenden,

"Prof. Dr. Dr. med."

und/oder

"Prof.* Dr. Nauk* Dr. med. *VEKK Moskau"

und/oder

"Prof. *Dr. Dr."

sofern dem Beklagten das Recht zur Verwendung sämtlicher Titel/Bezeichnungen nicht von solchen Institutionen verliehen wurden, die zur Verleihung der Titel berechtigt sind;

2. dem Beklagten für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld und/oder Ordnungshaft bis zum gesetzlichen Höchstmaß anzudrohen;

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn [...] € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.06.2017 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er war in erster Instanz der Ansicht,

akademische Titel seien Namensbestandteile und kein Werbemedium, weshalb ihre Verwendung keinen Verstoß gegen das UWG begründen könne. Zudem sei die Frage der Berechtigung des Führens eines Titels vorrangig strafrechtlich im Sinne des § 132a StGB zu beurteilen. Erst wenn ein Strafgericht rechtskräftig festgestellt hätte, dass die von ihm - dem Beklagten - geführten Titel tatsächlich den Straftatbestand des Missbrauchs von Titeln erfüllt, läge ein gesetzeswidriges Verhalten vor, das einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß im Sinne des UWG begründen könnte. Im Übrigen sei die "VEKK Moskau" nach russischem Recht staatlich anerkannt und berechtigt, Grade und Titel zu verleihen.

Das Landgericht hat der Klage - unter ihrer Abweisung im Übrigen - hinsichtlich der Bezeichnungen "Prof. Dr. Dr. med." und "Prof.* Dr. Nauk* Dr. med. *VEKK Moskau" stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

Er trägt nunmehr - unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Übrigen sowie der Erhebung verschiedener Verfahrensrügen - vor,

für den außenstehenden Dritten sei es unerheblich und nicht relevant, ob er - der Beklagte - über zwei Doktortitel verfüge, die ihm von einer deutschen Hochschule verliehen worden seien oder ob - wie vorliegend der Fall - nur ein Doktortitel auf die Verleihung einer deutschen Hochschule zurückzuführen und der zweite Doktortitel von einer ausländischen Institution vergeben worden sei. Er sei im Übrigen bis zur Zustellung der angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen, dass ihm die streitgegenständlichen Titel von einer Stelle verliehen worden seien, die hierzu auch berechtigt und befugt gewesen sei. Gegenteilige Anhaltspunkte seien nicht vorhanden gewesen und hätten sich ihm nicht aufdrängen müssen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Koblenz, AZ: 1 HK O 87/17, vom 12.09.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt - ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Übrigen - vor,

die Werbung mit zwei Doktortiteln lasse bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck entstehen, der Beklagte verfüge über eine deutlich größere Qualifikation als Kollegen, die lediglich einen Doktortitel besitzen. Dieser Eindruck sei jedoch falsch, wenn - wie im vorliegenden Fall - der zweite Doktortitel nicht geführt werden dürfe.

Ergänzend wirdauf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf die schon seitens des Landgerichts beigezogenen und im Terminsprotokoll vom 18. Juni 2019 im Einzelnen aufgeführten Akten bzw. Aktenauszüge, auf die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 18. Juni 2019 und vom 3. Juni 2020 Bezug genommen.

II.

Die zulässige - insbesondere statthafte (§ 511 Absätze 1 und 2 ZPO), der gesetzlichen Form (§ 519 ZPO) und Frist (§ 517 ZPO) gemäß eingelegte sowie form- und fristgerecht begründete (§ 520 ZPO) - Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat der hier zur Entscheidung stehenden Klage zu Recht ganz überwiegend stattgegeben. Denn diese ist im hier zur Entscheidung stehenden Umfang sowohl zulässig als auch begründet.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere verfügt der Kläger über eine entsprechende Klagebefugnis (vgl. insoweit BGH, GRUR 2017, 1265, 1266, Rdnr. 10 - Preisportal Köhler/Bornkamm/Feddersen- Köhler/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8, Rdnr. 3.9, m.w.N.). Diese folgt hier aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Danach sind [...] rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen klagebefugt, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger ohne Weiteres.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein und damit um einen rechtsfähigen Verband im Sinne der vorzitierten Norm (§ 21 BGB, vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, a.a.O., Rdnr. 3.32). Verbandszweck des Klägers ist zudem die Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen. Denn sein Aufgabengebiet ist die Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen, die Beteiligung an der Rechtsforschung sowie die Aufklärung und Belehrung zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, a.a.O., Einleitung, Rdnr. 2.45).

Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt die Prozessführungsbefugnis rechtsfähiger Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen zudem weiter voraus, dass ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Auch diese Voraussetzung erfüllt der Kläger.

Sinn der Regelung ist es, die Berechtigung eines derartigen Verbandes zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf die kollektive Wahrnehmung von Mitgliederinteressen zu beschränken. Entsprechend diesem Gesetzeszweck genügt es, wenn dem Wettbewerbsverein Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern angehören, die nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG selbst zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der gegebenen Art prozessführungsbefugt wären (vgl. zu allem Vorstehenden BT-Drs. 12/7345, S. 12; BGH, NJW 1995, 724, 725, m.w.N. - Laienwerbung für Augenoptiker).

So liegt der Fall hier. Denn dem klagenden Verein gehören unter anderem mit Ausnahme der IHK Aachen sämtliche Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern des Bundesgebietes an (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG, 38. Aufl. 2020, Einleitung, Rdnr. 2.45).

Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch die Industrie- und Handelskammern nicht ohne Weiteres zur Verfolgung aller über § 8 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3 oder 7 UWG angeführten Wettbewerbsverstöße aktivlegitimiert und prozessführungsbefugt sind, sondern dass die Verfolgung des jeweiligen Wettbewerbsverstoßes im Aufgabenbereich der Kammer liegen muss (vgl. MünchKomm-Ottofülling, UWG, 2. Aufl. 2014, § 8, Rdnr. 442, m.w.N.). Zu den Pflichtmitgliedern der Kammern gehören allerdings Gewerbetreibende aus allen Wirtschaftsbereichen, sodass sachlich Verstöße aus sämtlichen Wirtschaftsbereichen in den Aufgabenbereich der Körperschaften fallen (vgl. MünchKomm-Ottofülling, a.a.O., m.w.N.). So liegt der Fall auch hier. Denn gemäß §§ 2 Abs. 1 IHKG, 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GewStG ist, soweit - wie hier - kein Ausnahmetatbestand des § 3 GewStG einschlägig ist, jede GmbH Mitglied der Industrie- und Handelskammer. Unternehmen wie die [...] GmbH, zu deren Gunsten hier streitgegenständliche geschäftliche Handlung des Beklagten erfolgte, sind folglich Mitglieder der Industrie- und Handelskammern; deren Aufgabenbereich ist mithin im vorliegenden Fall betroffen. Darauf, ob auch die Anbieter medizinischer - diagnostischer und/oder therapeutischer - Leistungen Mitglieder des klagenden Verbandes sind, kommt es danach nicht mehr an (vgl. insoweit auch BGH, NJW 1995, 724, 725, m.w.N. - Laienwerbung für Augenoptiker).

Die Klage hat auch in der Sache selbst - soweit sie hier zur Entscheidung steht - Erfolg.

So hat der Kläger gegen den Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG, 31 Abs. 7 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 5, Abs. 3 HochSchG Rh.-Pf. einen Unterlassungsanspruch des mit dem angefochtenen Urteil tenorierten Inhalts.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 UWG kann bei bestehender Wiederholungsgefahr unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine gemäß § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, wobei der Anspruch den in § 8 Abs. 3 UWG Genannten zusteht.

Der Kläger ist eine nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigte Stelle. Insoweit wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zur Klagebefugnis verwiesen.

Der Beklagte hat mit der streitgegenständlichen Verwendung der vorliegend in Rede stehenden Bezeichnungen zudem eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen. Denn er hat gegen das in § 31 Abs. 7 Satz 1 HochSchG Rh.-Pf. normierte Grad- und Titelführungsverbot verstoßen.

Bei der vorzitierten Norm handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG. Danach stellt die Zuwiderhandlung gegen eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, eine unlautere Handlung dar, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Unlautere geschäftliche Handlungen sind nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig.

Bei den hochschulrechtlichen Regelungen der Titelführung - und damit auch bei § 31 Abs. 7 Satz 1 HochSchG Rh.-Pf. - handelt es sich um gesetzliche Vorschriften, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Regelungen erfassen den Gebrauch von Titeln und Graden im geschäftlichen Verkehr in gleicher Weise wie im gesellschaftlichen Leben. Insoweit schützen sie das Vertrauen der Adressaten in den Wert akademischer Auszeichnungen, unabhängig davon, ob diese auf akademischen Leistungen oder anderen Verdiensten beruhen. Sie betreffen im vorliegenden Fall die Selbstdarstellung eines Arztes und wirken sich daher unmittelbar auf seine Werbemöglichkeiten aus. Ihnen kommt eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu (vgl. zu allem Vorstehenden OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Mai 2012 - 6 U 180/10 -, juris, Rdnr. 27, m.w.N.).

Auch ein entsprechender Verstoß des Beklagten ist vorliegend zu bejahen. Gemäߧ 31 Abs. 7 Satz 1 HochSchG Rh.-Pf. ist eine von den Absätzen 2 bis 6 des § 31 HochSchG Rh.-Pf. abweichende Führung ausländischer akademischer Grade und hochschulbezogener Titel untersagt. Diesem Verbot hat der Beklagte mit der hier streitgegenständlichen Verwendung der vorliegend in Rede stehenden Bezeichnungen zuwidergehandelt.

Gemäß § 31 Abs. 2 Sätze 1 und 5 HochSchG Rh.-Pf. darf ein ausländischer Hochschulgrad (hier: "[...] Dr. [...]" bzw. "[...] Dr. Nauk* [...] *VEKK Moskau") nur dann geführt werden, wenn die verleihende Hochschule nach dem Recht des Herkunftslandes (hier: der Russischen Föderation) anerkannt, zur Verleihung des Grades berechtigt und der Grad nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, oder wenn der betreffende Hochschulgrad im Ausland durch gesetzliche Regelung von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle verliehen worden ist. Ein ausländischer Professorentitel (hier: "Prof. [...]" bzw. "Prof.* [...] *VEKK Moskau") darf nach § 31 Abs. 3 Satz 1 HochSchG Rh.-Pf. nur dann geführt werden, wenn der als Amts- oder Dienstbezeichnung in Verbindung mit einem Forschungs- oder Lehrauftrag vom Staat oder einer vom Staat ermächtigten Stelle auf der Grundlage besonderer wissenschaftlicher Leistungen verliehen wurde.

Die Voraussetzungen dieser Erlaubnistatbestände liegen im Streitfall nicht vor. Auch sind Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich sowie Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, die Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Grade abweichend von § 31 Absätze 2 und 4 HochSchG Rh.-Pf. begünstigen (vgl. § 31 Abs. 5 HochSchG Rh.-Pf.), nicht einschlägig. Diesbezüglich wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die entsprechenden ausführlichen, von großer Sorgfalt zeugenden und nach wie vor zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Diese macht sich der Senat vollumfänglich zu eigen. Insoweit ist - im Hinblick auf die Berufungsangriffe des Beklagten - aus Sicht des Berufungsgerichts lediglich Folgendes ergänzend zu bemerken:

Dass "bislang kein Strafgericht dem Beklagten nachweisen und ihn folglich wegen Titelmissbrauchs nach § 132 a StGB verurteilen konnte", ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles ohne Bedeutung. Eine entsprechende Verurteilung ist weder Voraussetzung einer Haftung des Beklagten nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG noch eine solche des in § 31 Abs. 7 Satz 1 HochSchG Rh.-Pf. normierten Grad- und Titelführungsverbots, sondern lediglich eine von mehreren möglichen - selbstständig nebeneinander stehenden - Folgen eines entsprechenden Verstoßes. Anhaltspunkte, die für ein anderes Verständnis der hier streitentscheidenden Normen sprechen könnten, sind nicht einmal ansatzweise ersichtlich.

Auch im Übrigen besteht keine Bindung des Zivilrichters an strafverfahrensrechtliche Entscheidungen (vgl. BGH, MDR 2005, 1114; LAG Hamm, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 17 Sa 1038/18 -., BeckRS 2019, 38478, Rdnr. 62; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 10 W 434/15 -, BeckRS 2015, 17057, Rdnr. 19; OLG Saarbrücken NJW-RR 2019, 953, 956, Rdnr. 29; Urteil vom 13. Juli 2011 - 1 U 32/08 -, BeckRS 2011, 20786; NJW-RR 2003, 176, 177; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2011, 496, 497, m.w.N.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2020, Vorbem § 322, Rdnr. 11, m.w.N.; Musielak/Voit-Stadler, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 148, Rdnr. 6; BeckOK Vorwerk/Wolf-Wendtland, ZPO, 36. Edition, Stand: 1. März 2020, § 149, Rdnr. 5; MünchKomm-Gottwald, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 322, Rdnr. 74, m.w.N.). Dies folgt bereits aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2003, 176, 177; BeckOK Vorwerk/Wolf-Wendtland, a.a.O.; Geimer-Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, 4. Kapitel, Rdnr. 109 f.; MünchKomm-Fritsche, a.a.O., § 149, Rdnr. 2). Diese Norm wird aktuell zwar als "gegenstandslos" bezeichnet; an dem in ihr manifestierten Rechtsgedanken von für die deutsche Rechtsordnung grundlegender Bedeutung hat sich indes nichts geändert (vgl. Geimer-Geimer, a.a.O., Fn. 209, m.w.N.).

Das Landgericht war auch nicht gehalten, den Rechtsstreit im Hinblick auf eine bislang fehlende strafrechtliche Verurteilung des Beklagten gemäß § 149 ZPO auszusetzen. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass nicht einmal im Ansatz ersichtlich ist, inwieweit in einem Strafverfahren bessere Erkenntnisse als in dem vorliegenden Rechtsstreit gewonnen werden könnten (vgl. insoweit BGH, MDR 2010, 280, 280; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 7 W 9/19 -, juris, Rdnr. 7, m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2018 - 9 W 18/18 -, BeckRS 2018, 23496, Rdnr. 17; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21. Juni 2010 - 5 W 155/10 - 57 -, juris, Rdnr. 22; Musielak/Voit-Stadler, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 149, Rdnr. 3; BeckOK Vorwerk/Wolf-Wendtland, ZPO, 36. Edition, Stand: 1. März 2020, § 149, Rdnr. 5; Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 149, Rdnr. 1).

Bei alledem verkennt der Senat im Übrigen nicht, dass ein Zivilgericht ordnungsgemäß in den Rechtsstreit eingeführte strafverfahrensrechtliche Entscheidungen selbstverständlich in tatsächlicher Hinsicht würdigen muss (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch dieser Umstand rechtfertigt vorliegend indes keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Denn in Anbetracht der seitens des Landgerichts vorgenommenen umfassenden Recherchen und der entsprechenden Ergebnisse stellen etwaige zu Gunsten des Beklagten in strafprozessualen Verfahren ergangene Einstellungsentscheidungen keine Indizien von hinreichendem Gewicht dar.

Anders als der Beklagte meint, hat das Landgericht die vermeintliche Aussage des vor dem Amtsgericht Bonn vernommenen "Mitarbeiter der ANABIN" inhaltlich sehr wohl in seine Erwägungen mit einbezogen worden. Es ist sogar mit dem Beklagten davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Bezeichnungen nicht (nach russischem Recht) "illegal" sind. So hat es auf Seite 16 der angefochtenen Entscheidung unter A. I. 3. b) bb) (3) ausdrücklich ausgeführt, es sei "nicht zweifelhaft, dass es der [...] nicht verboten war und ist, den Grad ‚Doktor der Wissenschaften‘ und den Titel ‚Professor‘ zu verleihen". Es hat aber dann weiter - zu Recht - ausgeführt, dass und warum dieser Umstand im Streitfall nicht von entscheidender Relevanz ist. Wie das Landgericht zu Recht ausführlich und uneingeschränkt zutreffend dargestellt hat, reicht die Legalität der streitgegenständlichen Bezeichnungen (nach russischem Recht) nämlich gerade nicht aus, um sie in der Bundesrepublik Deutschland führen zu dürfen.

Das Landgericht hat auch zu Recht keine "Auskunft der ANABIN" zu der Behauptung des Beklagten eingeholt, dass die VEKK Moskau als private Institution nach russischem Recht staatlich anerkannt und berechtigt sei, Grade und Titel zu verleihen. Dem entsprechenden Beweisangebot des Beklagten war und ist schon deshalb nicht nachzugehen, weil es sich bei der anabin nicht um eine taugliche Auskunftsperson handelt. Anabin ist vielmehr lediglich der Name einer Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland. Einer Auskunft der anabin kann daher nicht die Qualität eines eigenständigen zulässigen Beweismittels zukommen. Eine Auskunft des Trägers der Datenbank anabin - der ZAB - hat das Landgericht im Übrigen eingeholt und verwertet. Dem hier in Rede stehenden Beweisangebot des Beklagten ist damit im Ergebnis sogar nachgegangen worden.

Auch dass das Landgericht davon abgesehen hat, ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung des Beklagten einzuholen, dass die VEKK Moskau als private Institution nach russischem Recht staatlich anerkannt und berechtigt sei, Grade und Titel zu verleihen, ist nicht zu beanstanden. Zu einer entsprechenden Beweisaufnahme war das Landgericht nicht verpflichtet.

Denn das entsprechende Beweisthema zielt auf eine Ermittlung ausländischen Rechts, hier desjenigen der Russischen Föderation. Dessen Ermittlung richtet sich nach § 293 ZPO.

Danach bedürfen das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind (§ 293 Satz 1 ZPO). Darüber hinaus ist das Gericht bei Ermittlung dieser Rechtsnormen nicht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise beschränkt; es ist vielmehr befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen (§ 293 Satz 2 ZPO). Bei der Frage, wie das maßgebliche ausländische Recht zu ermitteln ist, ob und inwieweit also eine Beweisaufnahme durchgeführt wird, steht dem Gericht mithin ein Ermessen zu (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 293, Rdnr. 22; MünchKomm-Prütting, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 293, Rdnr. 49, m.w.N.). Eine Verpflichtung besteht nur insoweit, als das Gericht alle zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen muss, bis es eine sichere Rechtserkenntnis gewonnen hat (vgl. MünchKomm-Prütting, a.a.O.). Hat es dies bereits aufgrund anderer Erkenntnisquellen getan, bedarf es der Einholung eines Sachverständigengutachtens insoweit nicht mehr (vgl. OLG München, Urteil vom 17. September 2009 - 29 U 2579/09 -, juris, Rdnr. 54; Urteil vom 4. Oktober 2005 - 4 UF 34/05 -, juris, Rdnr. 22).

Von diesen Grundsätzen ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht hier nicht zusätzlich noch sachverständig hat beraten lassen. Denn es hatte bereits anderweitig umfangreiche Ermittlungen der Rechtslage durchgeführt und so ausreichende, zuverlässige Erkenntnisse gewonnen. Weitergehende waren durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens nicht zu erwarten. Auch der Beklagte hat keine signifikanten konkreten Unterschiede zur seitens des Landgerichts ermittelten russischen Rechtslage aufgezeigt. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, diese gänzlich pauschal und gänzlich substanzlos in Abrede zu stellen. Es fehlte und fehlt mithin nach wie vor an konkreten Anhaltspunkten für eine abweichende Beurteilung (vgl. insoweit auch BAG, NZA 2018, 440, 448, Rdnr. 68; OLG Frankfurt, Urteil vom 17. März 1994 - 16 U 29/93 -, juris, Rdnr. 45; Saenger-Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 293, Rdnr. 21, m.w.N.).

Dass das Landgericht über die Behauptung des Beklagten, die Begriffe "staatlich anerkannt" und "legal" bzw. "rechtmäßig" nicht immer gesetzeskonform angewendet würden, keinen Beweis erhoben hat, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Denn eine Erheblichkeit des entsprechenden Vorbringens ist nicht erkennbar.

Das Landgericht hat die von ihm zur Ermittlung des maßgeblichen russischen Rechts herangezogenen Erkenntnisquellen auch nicht unter Verstoß gegen die Verhandlungsmaxime, den Öffentlichkeitsgrundsatz und den in Art. 103 Abs. 1 GG normierten Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verwertet. Denn ausweislich des Terminsprotokolls vom 18. Juni 2019 waren sie sehr wohl Gegenstand der vor dem Landgericht in öffentlicher Sitzung durchgeführten mündlichen Verhandlung; Gegenbeweis insoweit hat der Beklagte schon nicht angetreten (vgl. insoweit § 165 Satz 2 ZPO und Musielak/Voit-Stadler, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 165, Rdnr. 3). Zudem hatte das Landgericht schon zuvor - mit der Terminierungsverfügung vom 18. Dezember 2018 - auf die einzelnen beigezogenen Akten und den Umstand ihrer Beiziehung sowie auf verschiedene einzelne Bestandteile dieser Akten und den aus Sicht des Landgerichts maßgeblichen Inhalt dieser Aktenbestandteile hingewiesen. In Anbetracht all dessen hätte es dem Beklagten freigestanden, um Akteneinsicht nachzusuchen. Von dieser ihm ohne Weiteres zur Verfügung stehenden Möglichkeit (vgl. insoweit BeckOK Vorwerk/Wolf-Bacher, ZPO, 36. Edition, Stand: 1. März 2020, § 299, Rdnr. 11, m.w.N.; MünchKomm-Prütting, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 299, Rdnr. 6, m.w.N.) hat der Beklagte indes - nach wie vor - keinen Gebrauch gemacht. Eine Verpflichtung des Landgerichts zur Gewährung von Akteneinsicht ohne entsprechenden Antrag bestand hingegen nicht (vgl. Maunz/Dürig-Remmert, GG, Stand: 90. EL Februar 2020, Art. 103 Abs. 1, Rdnr. 87). Denn Art. 103 Abs. 1 GG garantiert der Partei - soweit hier relevant - lediglich die hinreichende Gelegenheit im Sinne einer zumutbaren Möglichkeit der Äußerung zu allem potentiell Entscheidungserheblichen (vgl. Maunz/Dürig-Remmert, a.a.O., Rdnr. 76; BeckOK Epping/Hillgruber-Radtke, GG, 43. Edition, Stand: 1. Dezember 2019, Art. 103, Rdnr. 11, jew. m.w.N.).

Soweit der Beklagte im Übrigen die Auffassung vertritt, dass Landgericht hätte die Urteile des Berufsgerichts für Heilberufe Berlin vom 3. Dezember 2014 - 90 K 7.13 T - und des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. Februar 2013 - 21 K 555/11.GI.B - nicht zitieren dürfen, weil die Entscheidungen noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, verhilft dies seiner Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg. So ist schon nicht ersichtlich, weshalb die Zitierfähigkeit eines Urteils im Sinne seiner Eignung als Beleg dafür, dass die eigene Rechtsauffassung zuvor bereits von anderen Gerichten vertreten worden ist, vom Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung abhängig sein sollte. Jedenfalls aber macht ein entsprechendes Zitat die angefochtene Entscheidung weder materiell unrichtig noch begründet es einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler.

Nach alledem kommt es im Übrigen auf die beklagtenseits beanstandete Feststellung des Landgerichts, dem Beklagten sei kein Forschungs- oder Lehrauftrag erteilt worden, nicht an. Denn es fehlt - wie das Landgericht mit den oben bereits ausdrücklich in Bezug genommenen Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend im Einzelnen ausgeführt hat - auch hinsichtlich der Bezeichnung "Prof. [...]" bzw. "Prof.* [...] *VEKK Moskau" bereits an der erforderlichen Verleihungsberechtigung der "VEKK Moskau" [...].

Nicht entscheidungserheblich ist auch die Behauptung des Beklagten, er sei bis zur Zustellung der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die Verleihungsberechtigung der "VEKK Moskau" gutgläubig gewesen. Zur Verwirklichung des wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatbestands (§ 3a UWG) genügt nämlich, soweit es - wie hier - den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch angeht, ein objektiv rechtswidriges Verhalten, und zwar auch dann, wenn der Tatbestand der Norm - wie etwa bei Strafvorschriften - Verschulden des Handelnden voraussetzt (vgl. BGH, GRUR 2005, 778, 779, m.w.N. - Atemtest; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG, 38. Aufl. 2020, § 3a, Rdnr. 1.84; Ebert-Weidenfeller in: Götting/Bordemann, UWG, 3. Aufl. 2016, § 3a, Rdnr. 20). Mithin kann sich der Verletzer weder bei der Anwendbarkeit von § 3a UWG noch bei der entsprechenden Relevanzprüfung auf einen Rechtsirrtum berufen (vgl. BGH, GRUR 2017, 409, 412, Rdnr. 36 - Motivkontaktlinsen; MünchKomm-Schaffert, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2020, § 3a UWG, Rdnr. 103, m.w.N.; Ebert-Weidenfeller, a.a.O.). Ein nach § 3a UWG unzulässiges Verhalten liegt selbst dann vor, wenn der Handelnde von den den Gesetzesverstoß ausmachenden tatsächlichen Umständen keine Kenntnis hat (vgl. BGH, GRUR 2005, 778, 779, m.w.N. - Atemtest; MünchKomm-Schaffert, a.a.O., Rdnr. 105). Das Vorliegen subjektiver Merkmale setzt im Übrigen - dies sei nur der Vollständigkeit halber angemerkt - auch die maßgebliche Verbotsnorm des § 31 Abs. 7 Satz 1 HochSchG Rh.-Pf. nicht voraus.

Der vorliegend beanstandete Internetauftritt stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG dar. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist als geschäftliche Handlung im Sinne des UWG unter anderem jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss zu qualifizieren, das mit der Förderung des Absatzes von Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Dienstleistungen objektiv zusammenhängt (vgl. Ohly/Sosnitza-Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 2, Rdnr. 49).

Diese Voraussetzungen erfüllt eine Werbung wie der hier in Rede stehende Internetauftritt ohne jeden Zweifel. Denn bei ihr handelt es sich - dies liegt auf der Hand - um eine unternehmerische Maßnahme, welche gerade auf die Förderung des Absatzes der Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens, für welches geworben wird, (hier: [...] GmbH) gerichtet ist (vgl. Ullmann-Ernst, jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, § 2, Rdnr. 4).

Auch ganz allgemein erfüllt das Führen der hier streitgegenständlichen Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr den Tatbestand einer geschäftlichen Handlung im hier maßgeblichen Sinne. Denn es liegt auf der Hand, dass diese - jedenfalls auch - berufsbezogene Verhaltensweise (zumindest auch) mit der Förderung des Absatzes der Dienstleistungen des Beklagten persönlich als auch der [...] GmbH objektiv im Zusammenhang steht.

Der hier in Rede stehende Verstoß gegen § 31 Abs. 7 Satz 1 HochSchG Rh.-Pf. ist auch spürbar im Sinne von § 3a UWG. Denn der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung indiziert im Regelfall die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer, an die sich die Handlung richtet (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG, 38. Aufl. 2020, § 3a, Rdnr. 1.112; Hasselblatt-Dittert, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, 5. Aufl. 2017, Teil D., § 14, Rdnr. 37, jew. m.w.N.). Umstände, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern würden, sind weder dargetan noch sonst irgendwie ersichtlich. Die Berechtigung zum Führen des Titels "Dr. med." reicht insoweit nicht. Denn zusätzliche Titel - sei es ein weiterer akademischer Grad, vor allem aber auch ein Professorentitel - heben den Beklagten gegenüber anderen Ärzten deutlich heraus und suggerieren dem potentiellen Kunden gegenüber besondere, herausragende Fachkenntnisse.

Des Weiteren ist die von § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 UWG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr nach wie vor zu bejahen. Ist es - wie hier - zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung auch für die Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, GRUR 2016, 1316, 1318, Rdnr. 29 - Notarielle Unterlassungserklärung; 1997, 379, 379 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Bornkamm, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8, Rdnr. 1.43, m.w.N.; Ohly/Sosnitza-Ohly, UWG, 7. Aufl. 2016, § 8, Rdnr. 8, m.w.N.). Diese ist beklagtenseits nicht widerlegt worden; insbesondere hat der Beklagte bislang keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Die erstmals im Termin vor dem Senat vom 3. Juni 2020 vorgebrachte Behauptung des Beklagten, er sei seit dem Spätsommer des vergangenen Jahres nicht mehr Geschäftsführer der [...] GmbH, ändert daran nichts. Denn zum einen hat der Beklagte das entsprechende klägerseits - zulässigerweise mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) - bestrittene Vorbringen nicht unter Beweis gestellt. Zum anderen ist aber auch weder dargetan noch sonst irgendwie ersichtlich, dass der Beklagte nicht trotz seiner Abberufung als Geschäftsführer weiterhin in der hier streitgegenständlichen Art und Weise für die [...] GmbH oder einen anderen Unternehmer (geschäftlich) handelt. Dies gilt umso mehr, als die hier beanstandete Verwendung der streitgegenständlichen Titel ausweislich der zur Gerichtsakte gelangten Anlage K1 zur Klageschrift gerade nicht explizit in der Funktion des Beklagten als Geschäftsführer der vorbezeichneten Gesellschaft, sondern vielmehr als deren "medizinische Leitung" erfolgte. Die (damalige) Stellung des Beklagten als Geschäftsführer der [...] GmbH ist mithin nicht von entscheidender Relevanz.

Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.

Nach alledem hat der Kläger gegen den Beklagten weiter gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG einen Anspruch auf Zahlung von [...] €. Denn Aufwendungen in entsprechender Höhe waren zur - nach dem Vorstehenden berechtigten - Abmahnung des Beklagten vom 18. Mai 2017 erforderlich. Insoweit ist der Senat an die unter Ziffer IV. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils getroffenen und beklagtenseits nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der entsprechende Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Spätestens seit Ablauf der ihr insoweit gesetzten und bis zum 15. November 2018 verlängerten - mithin spätestens seit dem 16. November 2018 - befindet sich die Beklagte im (Schuldner-)Verzug mit der Erfüllung der ihr gegenüber klägerseits bestehenden Zahlungsforderung.

Die Kostenentscheidung beruht auf aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Einklang mit der landgerichtlichen Festsetzungsentscheidung gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 51 Abs. 2, 43 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- € festgesetzt.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Auch liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vor; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist ausschließlich von den Besonderheiten des zugrundeliegenden Einzelfalles geprägt.