Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 05.11.2020 - 3 MR 72/20
Fundstelle
openJur 2020, 76699
  • Rkr:

Die Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller - Touristen, die bis 5. November 2020 von der Insel Sylt abreisen müssen - aus.

Das Grundrecht jedes einzelnen auf Leben und körperliche Unversehrtheit, das aufgrund des derzeitigen Pandemiegeschehens in Gefahr ist, wiegt schwerer als die Eingriffe in die Grundrechte der Touristen und der Beherbergungsbetriebe.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der im Wege des Normenkontrolleilantrages sinngemäß gestellte Antrag,

§ 17 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 der Landesversordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV 2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) vom 1. November 2020 bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen,

ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1. Der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO ist zulässig. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Eine entsprechende Bestimmung ist in § 67 Landesjustizgesetz enthalten. Die Antragsteller wenden sich gegen gegen § 17 CoronaBekämpfVO, mithin gegen eine untergesetzliche Norm in Form einer Landesverordnung.

Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache bereits anhängig ist (vgl. Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 386 m.w.N.).

Die Antragsteller, deutsche Staatsbürger, sind auch antragsbefugt, weil sie geltend machen können, durch § 17 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Corona-BekämpfVO in absehbarer Zeit in ihren Grundrechten zumindest aus Art. 11 Abs. 1 GG (Freizügigkeit) und Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) verletzt zu sein. Sie tragen vor, sie seien aufgrund des in § 17 Corona-BekämpfVO geregelten Beherbergungsverbots ab 5. November 2020 auf Nordseeinseln verpflichtet, die Insel Sylt zu verlassen, obwohl sie ihren Jahresurlaub bis zum 17. Dezember 2020 dort verbringen wollten. Der Aufenthalt diene auch zur Linderung der durch Asthma bedingten Beschwerden der Antragstellerin zu 2. Außerdem sei es ihnen augenblicklich nicht ohne weiteres möglich, ihren Erstwohnsitz in Österreich zu erreichen, weil dieser unter 70 cm Neuschnee liege und die Zuwegung derzeit nicht befahren werden könne. Da auch in Österreich ein Beherbergungsverbot bestehe, drohe ihnen Obdachlosigkeit bei Rückkehr.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet, weil die Voraussetzungen gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, im Ergebnis nicht vorliegen.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffene Norm in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthält oder begründet, sodass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte.

Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragsteller, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 4).

Lassen sich - wie hier -- die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015, a.a.O., Rn. 12; OVG Schleswig, Beschl. v. 15.10.2020 - 3 MR 45/20 -,, juris Rn. 15).

Die Erfolgsaussichten eines noch einzureichenden Normenkontrollantrags sind offen. Ihre abschließende Prüfung der kann der Senat aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit vorliegend nicht durchführen, weil das Rechtsschutzziel der Antragsteller eine Entscheidung spätestens bis zum Ablauf der in § 17 Satz 2 Corona-BekämpfVO geregelten Abreisefrist am 5. November 2020 gebietet. Eine zu einem späteren Zeitpunkt ergehende Entscheidung ergäbe für die Antragsteller keinen Sinn, weil sie zu einem nach dem 5. November 2020 liegenden Zeitpunkt die Abreise bereits vollzogen haben müssten. Im Rahmen des zwischen dem Eingang des Antrags am Nachmittag des 4. November 2020 und dem Ablauf der Abreisefrist zur Verfügung stehenden Zeitraums kann eine - auch summarische - Prüfung der Rechtmäßigkeit nicht stattfinden, zumal im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht nur die umfangreichen Ausführungen in der Antragsschrift, sondern auch die betroffenen Belange Dritter und der Allgemeinheit einer eingehenden Prüfung unterzogen werden müssten.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2020 (Az. - 3 MR 47/20 -, juris), mit dem er das in der vorangegangenen Landesverordnung vom 8. Oktober 2020 enthaltene Beherbergungsverbot vorläufig außer Vollzug gesetzt hat, für die heutige Bewertung überholt ist. Angesichts des gegenwärtigen verschärften Infektionsgeschehens - das heißt aufgrund der massiv gestiegenen Anzahl an Corona-Neuinfektionen, nicht nur bundesweit, sondern auch in Schleswig-Holstein, und damit einhergehend der Befürchtung der Überlastung des Gesundheitssystems - hat es die Landesregierung in nicht zu beanstandender Weise als geboten angesehen, neue Maßnahmen zu ergreifen. Diese sind nunmehr im Lichte der aktuellen Situation, der sehr hohen Dynamik der Ausbreitung des Virus und der nicht mehr vollständig zu gewährleistenden Kontaktnachverfolgung zu bewerten. Der Verordnungsgeber hat insoweit das Pandemiegeschehen ständig unter Beobachtung zu halten und - unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) - die erforderlich werdenden Maßnahmen auf dem Gebiet des Infektionsschutzes daran anzupassen. Dies ist mit der nunmehr ergangenen streitbefangenen Landesverordnung vom 1. November 2020 geschehen.

Eine antragsgemäße Entscheidung ist nach diesen Maßstäben nicht geboten. Durch den weiteren Vollzug der angegriffenen Norm kommt es zwar zu einem Eingriff jedenfalls in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Antragsteller und anderer Touristen, sowie jedenfalls in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Beherbergungsbetriebe. Demgegenüber wiegen die gegenläufigen Interessen - das Grundrecht jedes einzelnen auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), das aufgrund des derzeitigen Pandemiegeschehens in Gefahr ist - schwerer.

Denn das mit § 17 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Corona-BekämpfVO verfolgte Ziel, eine touristische Beherbergung für den Monat November zu unterbinden, ist nicht isoliert zu betrachten, sondern steht im Zusammenhang mit dem von der Bundes- und den Landesregierungen verfolgten dringenden Ziel, die sich exponentiell entwickelnde Dynamik der Corona-Pandemie zumindest so weit abzuschwächen, dass das Gesundheitssystem und die Krankenhäuser den mit der Pandemie verbundenen Herausforderungen noch Herr werden können. Dazu müssen in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens Kontakte eingeschränkt werden. Touristische Beherbergungen zu unterbinden, ist in diesem Zusammenhang als ein Beitrag zu verstehen, der nur im Zusammenhang mit flächendeckenden Beschränkungen steht und auch nur so Sinn ergibt.

Demgegenüber steht das Interesse der Antragsteller, ihren längerfristigen Aufenthalt auf Sylt zu Ende zu bringen. Das muss zurückstehen, obwohl die Antragsteller in einer besonderen Situation sind, weil ihre Wohnung in Österreich nach ihren Angaben momentan nicht zugänglich ist. Dies ist jedoch hinzunehmen und rechtfertigt insbesondere nicht, das überragend wichtige Ziel der Pandemiebekämpfung zu vernachlässigen. Denn zum einen war auch bei Beginn des Aufenthalts am 22. Oktober 2020 bereits damit zu rechnen, dass es im Rahmen der Pandemieentwicklung zu Verschärfungen der Corona-Regelungen bis hin zu einem Lockdown kommen könnte. Wer also in solch unsicheren Zeiten eine Reise plant, kann nicht damit rechnen, sie ungestört durchführen zu können. Des Weiteren ist auch die Wohnsituation der Antragsteller in Österreich eine selbstgewählte. Dass die Hochgebirgslage dazu führt, dass die Wohnung im Winterhalbjahr schwer oder gar nicht zugänglich ist, ist ein Risiko, das die Antragsteller selbst gewählt haben und daher nicht auf die Allgemeinheit abwälzen können. Darüber hinaus geht der Senat davon aus, dass in der Republik Österreich ebenso wie in der Bundesrepublik Deutschland die Daseinsvorsorge funktioniert, so dass ein eventuell entstehender Notbedarf aufgefangen werden kann.

Auch das Interesse der Betreiber von Beherbergungsbetrieben muss bei der Abwägung zurückstehen, zumal ihnen seitens der Bundesregierung eine Entschädigung für die zu erwartenden Umsatzeinbußen zugesagt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).