LG Hamburg, Urteil vom 25.03.2020 - 332 O 183/19
Fundstelle
openJur 2020, 76690
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 739,51 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei dem 17.07.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 71.992,18 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtsfolgen nach Widerspruch des Klägers gegen Abschluss eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrages.

Der Kläger schloss mit der Beklagten im sog. Policenmodell im Jahr 2004 die streitgegenständliche kapitalbildende Lebensversicherung unter der Versicherungsnummer ... (Versicherungsschein vom 18.02.2004, Anlage K 2). Dem Vertrag zu Grunde lag der Antrag des Klägers vom 26.01.2004 (Anlage K1). Als Versicherungsbeginn war der 01.11.2004, als Ablauf der Versicherung der 01.11.2016 vereinbart. Die Anfangsprämie belief sich auf 557,00 €, es war eine Dynamik vereinbart.

Das einseitige Policenbegleitschreiben (Anlage K 3), mit welchem dem Kläger der Versicherungsschein übersandt wurde, enthielt folgende, fett gedruckte Widerspruchsbelehrung:

„Der Vertrag gilt auf Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprechen (vgl. Allgemeine Bedingungen). Die Frist von 14 Tagen beginnt mit Erhalt dieses Schreibens nebst Anlagen.“

Mit Schreiben vom 02.11.2016 erklärte der Kläger den Widerspruch hinsichtlich des Versicherungsvertrages (Anlage K4) und forderte die Beklagte auf, die Rückabwicklung umgehend einzuleiten. Mit Schreiben vom 08.11.2016 rechnete die Beklagte den Vertrag nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer vertragsgemäß ab (Anlage BLD1) und zahlte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 123.428,65 € aus. Mit Schreiben vom 18.11.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Anlage K5). Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.01.2017 wurde die Beklagte zur Rückabwicklung des Vertrages aufgefordert (Anlage K6), was die Beklagte mit Schreiben vom 16.01.2017 zurückwies.

Der Kläger hatte bis zur Widerspruchserklärung 106.388,76 € an Beiträgen an die Beklagte gezahlt.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe in Folge des Widerspruches ein bereicherungsrechtlicher Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Er sei über sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Der Kläger trägt vor, ihm stünden aus der Rückabwicklung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages noch die folgenden Positionen in Höhe von insgesamt 71.992,18 € zu:

Eingezahlte Beiträge106.388,76 Euroabzl. Risikokosten-2.564,28 Euroabzl. Auszahlung-123.428,65 Eurozzgl. Nutzungen im Deckungsstock+21.442,52 Eurozzgl. Nutzungen im Eigenkapital+70.153,83 Euro         71.992,18 EuroWegen der Einzelheiten der klägerischen Berechnung wird auf die Klagschrift verwiesen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 71.992,18 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2016 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.102,18 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Widerspruchsbelehrung sei ordnungsgemäß. Dem Kläger stehe der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch nicht zu. Jedenfalls seien die Ansprüche verwirkt. Zudem seien die geltend gemachten Ansprüche der Höhe nicht nachvollziehbar. Es sei nicht einmal erkennbar, welche Zahlen den Berechnungen der Klägerseite zugrunde lägen. Die Beklagte befinde sich darüber hinaus nicht in Verzug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet., im Übrigen unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund eines wirksamen Widerspruchs gegen den Versicherungsvertrag nach § 5a VVG a. F. einen bereicherungsrechtlichen Anspruch in Höhe von 739,51 € nach §§ 812, 818 BGB. Hinsichtlich der darüber hinaus in der Hauptsache geltend gemachten Klageforderung war die Klage hingegen abzuweisen.

1.

Für den im Jahr 2004 im sog. Policenmodell geschlossenen Versicherungsvertrag bestand ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F (in der Fassung vom 13.07.2001). Der Kläger hat dieses Widerspruchsrecht mit Schreiben vom 02.11.2016 fristgerecht ausgeübt, da er durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. aufgeklärt worden ist. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung ist insbesondere, dass der Kläger in hervorgehobener Weise auch darauf hingewiesen wird, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 – IV ZR 58/03 –, Rn. 17, juris). Hierauf wird in dem Policenbegleitschreiben überhaupt nicht hingewiesen.

Das Widerspruchsrecht des Klägers war bei Ausübung auch nicht nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. verfristet, da diese Vorschrift richtlinienkonform teleologisch dergestalt zu reduzieren ist, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 – IV ZR 284/12 –, Rn. 15, juris).

2.

Der bereicherungsrechtliche Anspruch besteht allerdings nur in tenorierter Höhe.

a) Dem Kläger steht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zunächst ein Anspruch auf Rückzahlung seiner gezahlten Prämien in Höhe von 106.388,76 € abzüglich der Kosten für die Risikolebensversicherung zu, da von den eingezahlten Prämien im Rahmen der vorzunehmenden Saldierung als Vermögensvorteil der erlangte Versicherungsschutz des Klägers, dessen Wert der Kläger nach § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen hat, abzuziehen ist. Hier kommt es indes, anders als der Kläger meint, auf die tatsächlich kalkulierten Kosten des Versicherers an und nicht auf die tatsächlich angefallenen Kosten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 – IV ZR 126/15 –, Rn. 26, juris). Die kalkulierten Kosten betrugen hier - unstreitig - 3.663,12 €. Darüber hinaus sind die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurück zu fordernden Kosten der Vermittlung nicht in Abzug zu bringen. Insoweit kann sich der Versicherer nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, Rn. 34, juris). Gleiches gilt hinsichtlich etwaiger Verwaltungskosten (BGH, a.a.O).

b) Die Beklagte hat ferner gemäß § 818 Abs. 1 BGB die von ihr gezogenen Nutzungen herauszugeben. Dieser Anspruch umfasst nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen. Die Darlegungs- und Beweislast liegt dabei beim Versicherungsnehmer. Es bedarf dabei eines entsprechenden Tatsachenvortrags, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe etwa in Höhe des Verzugszinssatzes gestützt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 – IV ZR 384/14 –, Rn. 46, juris).

Die tatsächlich gezogenen Nutzungen berechnen sich aus dem Sparanteil und nicht den gezahlten Prämien in voller Höhe. So stehen dem Versicherungsnehmer keine Nutzungen aus dem Risikoanteil, welcher dem Versicherer als Wertersatz für den von dem Versicherungsnehmer genossenen Versicherungsschutz verbleibt, zu. Auch ist bezüglich des auf die Abschlusskosten entfallenden Prämienanteils eine Verpflichtung des Versicherers zur Herausgabe von Nutzungen nicht gegeben. Insoweit ist die Berechnung der Nutzungen unter Berücksichtigung der kalkulierten Risiko-, Abschluss und Verwaltungskosten zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger errechnet insofern Nutzungen in Höhe von 21.442,52 €. Dieser Berechnung ist die Beklagte nicht entgegengetreten, sondern hat sich diese zu Eigen gemacht.

Streitig ist zwischen den Parteien nur noch, ob zusätzlich auch noch Nutzungen auf - so der Kläger - unverbrauchte Risiko-, Abschluss- und Verwaltungskosten zu ersetzen sind, wobei der Kläger insofern die Eigenkapitalrendite der Beklagten zu Grunde legt. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall.

Hinsichtlich des Risikoanteils sowie der Abschlusskosten hat der BGH bereits klargestellt, dass ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf tatsächlich gezogene Nutzungen des Versicherers grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2015 – IV ZR 513/14 –, Rn. 42 und Rn. 44, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.05.2019 - 9 U 63/19; Anlage BLD 2). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Beklagte diesen Prämienanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte.

Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämien kann ebenfalls nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat. Allein hinsichtlich dieses Verwaltungskostenanteils kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsersatz gegen den Versicherer in Betracht, selbst wenn die Beklagte diesen Prämienanteil zur Bestreiten von Verwaltungskosten aufgewandt und auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat. Bezüglich dieses Verwaltungskostenanteils kann allerdings nicht vermutet werden, dass die Beklagte Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat. Insbesondere kann nicht vermutet werden, dass ein Versicherer Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gezogen hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 01. Juni 2016 – IV ZR 343/15 –, Rn. 30, juris). Vor diesem Hintergrund hat der Kläger nicht hinreichend konkret zur Höhe der von der Beklagten ggf. aus den Verwaltungskosten gezogenen Nutzungen vorgetragen. Die Beklagte hat im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast vorgetragen, dass die Abschlusskosten 4.047,43 € betragen und die Verwaltungskosten 8.416,76 €. Der Kläger arbeitet hinsichtlich seiner Berechnung letztlich mit bloßen Annahmen, Durchschnitts- und Erfahrungssätzen ohne einen konkreten Bezug zur Ertragslage bei der Beklagten herzustellen, so dass der Kläger insoweit letztlich unzulässig ins Blaue hinein vorträgt. Aus dem gleichen Grund war auch entsprechenden Beweisangeboten des Klägers nicht nachzukommen, wonach die Beklagte mit bestimmten Kosten kalkuliert habe und abweichend hiervon lediglich geringere Kosten tatsächlich entstanden seien. Das zum Beweis dieser Behauptungen beantragte Sachverständigengutachten sowie die Vernehmung des Aktuars der Beklagten war nicht einzuholen bzw. die Beweisaufnahme nicht durchzuführen, da der Kläger auch insoweit reine Annahmen vorgetragen hat, so dass die Durchführung der Beweisaufnahme auf einen reinen Ausforschungsbeweis hinauslaufen würde. Das systemimmanente Informationsdefizit des Klägers führt nicht dazu, dass der Kläger berechtigt ist, abweichend von den Angaben der Beklagten insbesondere zu den Abschluss-, Verwaltungs- und Risikokosten eigene andere Vermutungen aufzustellen und diese – ins Blaue hinein – unter Beweis der Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens oder der Vernehmung des Aktuars der Beklagten zu stellen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Einblick in ihre konkreten Kalkulationsgrundlagen sowie ihrem übrigen Zahlenwerk zu geben. Vielmehr sind diese Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten im Rahmen des hier streitgegenständlichen Anspruchs des Klägers auf Herausgabe der nur tatsächlich durch die Beklagte gezogenen Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB systembedingt angelegt.

Es ergibt sich mithin folgende Berechnung:

Eingezahlte Beiträge106.388,76 €abzgl. Risikokosten-3.663,12 €abzgl. Ablaufleistung-123.428,65 €zzgl. Nutzungen+ 21.442,52 €Summe  739,51 €3.

Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist nicht nach Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich oder verwirkt. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. BGH Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11; Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13). Der Bundesgerichtshof hat auch in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht nach § 5a Absatz 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden ist, mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles bestätigt, dass ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sein kann (vgl. BGH Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15; Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12, Rn. 7 m.w.N.; Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15).

Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall das Umstandsmoment der Verwirkung nicht erfüllt. Allein das Abwarten bis zum Ende des Vertrages und das regelmäßige Zahlen der Prämie reicht insofern nicht aus. Im Hinblick darauf, dass der Kläger noch vor Abrechnung des Vertrages durch die Beklagte den Widerspruch erklärt hat, konnte auch insofern kein Vertrauenstatbestand bei der Beklagten gesetzt werden.

4.

Bei den zuerkannten Zinsen handelt es sich um zugesprochene Prozesszinsen nach §§ 288, 291 BGB. Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Zinsforderung war die Klage abzuweisen. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Zinszahlungen auf die begründete Klageforderung bereits ab dem 18.11.2016, da zu diesem Zeitpunkt mangels Bezifferung weder Fälligkeit noch Verzug gegeben war. Die Beklagte ist auch nicht durch das Zahlungsaufforderungsschreiben der Klägervertreter vom 04.01.2017 (Anlage K 6) in Verzug geraten, da die in diesem Schreiben geltend gemachte Forderung (22.575,14 €) weit übersetzt war (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 – IV ZR 384/14 –, Rn. 49, juris).

5.

Der Kläger kann keine Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verlangen. Der rechtsschutzversicherte Kläger hat trotz Bestreitens der Beklagten keinen Beweis für seine Aktivlegitimation angeboten. Der Kläger ist für den Nachweis der Aktivlegitimation darlegungs- und beweisbelastet. Nach dem Vortrag des Klägers ist die Kostenrechnung des Rechtsanwalts durch die Rechtsschutzversicherung des Klägers bereits bezahlt worden. Der Kläger hat auch behauptet, der Versicherer habe ihn zur Geltendmachung ermächtigt. Nach dem Bestreiten der Beklagten ist für diese Behauptung jedoch kein Beweis angetreten worden.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.