VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14.08.2020 - 6 L 907/20
Fundstelle
openJur 2020, 76681
  • Rkr:
Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die sinngemäß gestellten Anträge, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO dazu zu verpflichten,

1. zu überprüfen, ob es sich bei der Tür auf der hinteren Seite des Wohnhauses I.--------straße 3, X H. um eine Brandschutztür handelt,

2. ordnungsrechtlich gegen die Hausverwaltung und die Eigentümer des Wohnhauses I.--------straße 3, X H. vorzugehen, um zu verhindern, dass die Tür auf der hinteren Seite des Wohnhauses oder die Haustür abgeschlossen wird.

haben keinen Erfolg. Sie sind unzulässig, jedenfalls aber auch unbegründet.

Die Anträge sind nicht formwirksam gestellt worden und daher unzulässig. Der Antragsteller hat die Anträge als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht. Elektronische Dokumente, die nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, müssen nach § 55a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 VwGO von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Einen sicheren Übermittlungsweg stellt die Übersendung per De-Mail nach § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO nur dar, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt. Eine derartige Absenderbestätigung liegt hier nicht vor. Der elektronisch erzeugte Prüfvermerk enthält vielmehr den Hinweis, die Nachricht sei "per De-Mail ohne Absenderbestätigung versandt" worden.

Vgl. auch Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 7/20.VB-3 - juris Rn. 5.

Ob eine "einfache" Signatur vorliegt, erscheint im Hinblick darauf, dass weder eine Namensangabe noch die bildliche Wiedergabe einer eingescannten Unterschrift erfolgt ist, ebenfalls zweifelhaft, bedarf jedoch vorliegend keiner Entscheidung.

Hat der Versender keine absenderauthentifizierte De-Mail übersandt, kann diese "einfache" De-Mail gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 Var. 1 VwGO allenfalls dann formwirksam sein, wenn das übermittelte Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Eine solche liegt hier jedoch ebenfalls nicht vor.

Im Übrigen sind die Anträge nach Lage der Dinge auch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Gem. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines materiellen Anspruches (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

Der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin auf Überprüfung der hinteren Tür des Hauses oder ordnungsrechtliches Einschreiten gegen die Hausverwaltung und die Eigentümer des Hauses, um ein Abschließen der Türen des Hauses zu verhindern, zustehen könnte. Der Antragsteller hat eine Beeinträchtigung der Rettungswegsystematik (§ 33 BauO NRW 2018) nicht glaubhaft gemacht. Die Nutzbarkeit des ersten Rettungsweges ist gewährleistet. Er führt durch das Treppenhaus und die vordere Tür ins Freie. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass die vordere Tür abgeschlossen wird. Ob die hintere Tür abgeschlossen wird, ist vor diesem Hintergrund aus Sicht des Bauordnungsrechts nicht relevant. Auch die Nutzbarkeit des zweiten Rettungsweges wäre nicht durch ein Abschließen der hinteren Tür beeinträchtigt. Der zweite Rettungsweg führt nicht durch das Treppenhaus und die hintere Tür, sondern durch ein Fenster in der Wohnung des Antragstellers und über Rettungsgeräte der Feuerwehr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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