LG Köln, Urteil vom 15.10.2020 - 14 O 158/19
Fundstelle
openJur 2020, 76560
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,

identische oder ähnliche Abbildungen der Figur ,,C T ",

die einem T nachempfunden und gekennzeichnet sind durch eine aufrechte Haltung als ,,Zweibeiner" mit einem überproportional großen Kopf, großen dunklen und mit einem braunen Schatten umrandeten Augen, mit einem hellen rundlichen Gesicht mit hervorstehenden Backen und einer schwarzen ,,Spitznase", mit nach oben abstehenden Ohren, einem kleinen Mund, einem braunen Fell und einem großen buschigen Schwanz, wie nachstehend beispielhaft wiedergegeben,

Bilddatei entfernt

auf Spielwaren und/oder Kinderprodukten wie nachstehend wiedergegeben :

a)

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b)

Bilddatei entfernt

ohne Zustimmung der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland zu vervielfältigen, zu verbreiten, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder jede der vorgenannten Handlungen von Dritten vornehmen zu lassen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu den im Tenor zu 1) genannten Produkten Auskunft zu erteilen, und zwar untergliedert nach jedem Produkt, über deren Herkunft und Vertriebsweg durch Vorlage vollständiger und geordneter Verzeichnisse sowie geeigneter Belege über

a) Namen und Anschriften aller Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen in Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Internet-Shops und Onlinehändler, für die sie bestimmt waren,

b) die Menge der erhaltenen, bestellten und/oder in der Bundesrepublik

Deutschland ausgelieferten Vervielfältigungsstücke,

c) die Preise, die für die Vervielfältigungsstücke bezahlt wurden,

sowie Rechnung zu legen über alle bislang mit den im Klageantrag zu 1) genannten Produkten in der Bundesrepublik Deutschland erzielten Gewinne.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin Schadensersatz zu leisten hat, wie er sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß vorstehender Ziffer 2) ergibt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen des X mit Sitz in Köln. Sie befasst sich unter anderem mit dem Erwerb und der Auswertung von Urheber- und Merchandisingrechten, insbesondere durch Vergabe von Verwertungsrechten an Figuren von Buch-, Film- und Fernsehproduktionen für die Herstellung und den Vertrieb entsprechender Lizenzprodukte. Dabei bietet die Klägerin unter anderem Lizenzen zu den Kinderklassikern "Die Maus", "Der kleine Maulwurf" und auch betreffend den streitgegenständlichen "C T " an.

Die Beklagte ist der S Verlag. Sie ist seit den 1980er Jahren als Verlag mit dem Autor P , dem Schöpfer von "C T ", verbunden. Sie hat bisher alle 12 Bände der Buchreihe "C T " verlegt und ist Inhaber der Verlagsrechte an sämtlichen Bänden der C -T -Reihe.

Ursprünglich war die Beklagte auch Inhaberin der Verfilmungsrechte und der Merchandisingrechte an den von ihr verlegten Bänden, auch an den Bänden 1 bis 3 der Reihe. Auf Wunsch des Autors P übertrug die Beklagte diesem die Filmrechte an den Bänden 1 bis 3 bereits im Jahr 2006 zurück.

Mit Verlagsvertrag vom 08.05.2008 übertrug der Autor P der Beklagten die Verlagsrechte am Bd. 4 der C -T -Reihe mit dem Titel "C T wird nicht müde". Darin heißt es unter § 1 Nr. 7, dass der Autor P der Beklagten für die Dauer des Hauptrechtes die ausschließlichen Nutzungsrechte einräumt, die nach Maßgabe der nebenstehenden "Erläuterungen" vergeben werden. In den "Erläuterungen" zu dem Verlagsvertrag ist auch folgendes aufgeführt:

"Merchandising: Das Recht zur kommerziellen Auswertung des Werkes/der Produktion durch Herstellung und Vertrieb von Waren aller Art unter Verwendung von Vorkommnissen, Namen, Titeln, Figuren, Abbildungen etc. wie durch Erbringung von Dienstleistungen aller Art, die im Zusammenhang mit der Verwendung der Figuren, Abbildungen etc. stehen".

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B1 (Bl. 98 ff. der Akte) Bezug genommen.

Der Autor P schloss mit Herrn F den "Options- und Verfilmungsvertrag" vom 25.01.2010. Darin heißt es zum "Optionsvertrag" unter Nr. 1. zum Vertragsgegenstand unter anderem:

"1.1 . Der Autor ist Urheber der Texte, Zeichnungen und Figuren der Bücher

C T

C T wurde entfernt

C T wurde entfernt

(alle erschienen im S Verlag)

und die nachfolgend insgesamt als ,,Werk" bezeichnet werden.

1.2. Der Produzent beabsichtigt, das Werk zur Herstellung einer Fernsehserie und deren Auswertung weiter zu entwickeln und Fernsehveranstaltern zur Verfilmung als Fernseh-Serienproduktion anzubieten."

Zum "Verfilmungsvertrag" heißt es zum Vertragsgegenstand unter Nr. 1:

"Vertragsgegenstand dieser Vereinbarung ist die mit Optionsausübung erfolgte Übertragung sämtlicher an dem Werk bereits entstandenen und noch entstehenden urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte zum Zwecke der Herstellung einer auf dem (weiterentwickelten) Werk beruhenden Fernseh-Serienproduktion und deren weltweiten, auch wiederholten Auswertung in allen Medien in ausschließlicher, inhaltlich unbeschränkter Form für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist."

Unter Nr. 3 zur Rechteeinräumung (Auswertung) ist folgendes geregelt:

"Der Autor überträgt dem Produzenten zur ausschließlichen beliebig häufigen Nutzung sämtlicher bei ihm entstandener urheberechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz und sonstigen Rechte an dem Werk inhaltlich, zeitlich und örtlich uneingeschränkt. Diese Rechteübertragung umfasst insbesondere, ohne hierauf beschränkt zu werden das Recht, das Werk vollständig oder teilweise, bearbeitet oder unbearbeitet, auch in Verbindung mit anderen Werkteilen wie nachfolgend beschrieben, zu nutzen:"

Es folgt eine Aufführung der übertragenen Rechte, wie dem Senderecht, dem Videogramm Recht, dem Theaterrecht, dem Bearbeitungsrecht und andere Rechte.

In dieser Aufführung der übertragenen Rechte heißt es unter Nr. 3.8 dann wie folgt:

"Das Merchandisingrecht, d.h. das Recht zur kommerziellen Auswertung des (weiterentwickelten) Werks und der daraus resultierenden die Produktionen durch die Herstellung und Verbreitung von Waren aller Art (z.B. Puppen, Spielzeug, Stofftiere, Sportartikel, Haushalts-, Bad- und Küchenwaren, Kleidungsstücke, Druckschriften einschließlich Comics, Tonträger, Kopfbedeckungen, Buttons etc.) und/oder den unter Ziff. 1.3 bezeichneten Medien und/oder die Vermarktung von Dienstleistungen aller Art (z.B. Theme-Parks, Partys, Disco-Veranstaltungen), die unter Verwendung von Vorkommnissen, Namen, Titeln, Figuren, Abbildungen einzelner oder aller Mitwirkender oder sonstigen Zusammenhängen, mit oder ohne Bezug zu der vertragsgegenständlichen Produktion, erfolgen, einschließlich des Rechts, die Produktion ganz oder teilweise durch Herstellung und Vertrieb von Spielen/Computerspielen einschließlich interaktiver Computerspiele und/oder sonstigen Multimedia-Produktionen auszuwerten sowie unter Verwendung derartiger Elemente oder durch Verwendung bearbeiteter oder unbearbeiteter Ausschnitte aus der Produktion für Waren und Dienstleistungen zu nutzen und zu werben. Ausgenommen von dieser Rechteübertragung sind Merchandising-Artikel, die der S Verlag bereits vergeben hat, nämlich:

Plüschtier . JUMBO ISBN ...#-#-...-...-#. € 14,95 UVP"

Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie dieses Vertrages in der Anlage K7 (Bl. 26 ff. der Akte) Bezug genommen.

F übertrug unter dem 15.03.2011 die von ihm mit dem Vertrag vom 25.01.2010 (Anlage K7) erworbenen Rechte auf die K GmbH (Anlage K6, Bl. 25 der Akte).

Mit "Vertragsänderung" vom 04.10.2012 bzw. 26.10.2012 gab die Beklagte an den Autor P unter anderem die Merchandisingrechte wie folgt zurück:

"Zwischen

Herrn

13 J

...# B

Frankreich

(im Folgenden ,,Autor" genannt)

und der

S Verlag GmbH

I Str. ...

...# S1

(im Folgenden ,,Verlag" genannt)

wird zu den Verlagsverträgen vom 28. Mai / 10. Juni 2002, 4.März 1985 bzw. 29. Mai 2002 sowie vom 2. Februar 1996 bzw. 28. Mai 2002 sowie den dazu bisher abgeschlossenen Addenda über die Werke

C T (1 )

C wurde entfernt (2)

C T wurde entfernt (3)

folgende Änderung vereinbart:

Der Verlag gibt dem Autor rückwirkend zum 25. Januar 2010 die folgenden Rechte für die drei o.g. Werke zurück:

- das Senderecht

- die Hörspielrechte

- die Hörbuchrechte (Tonträger)

- die Merchandisingrechte

Ausgenommen von der Rechterückgabe sind folgende Lizenzen, die der Verlag bereits vergeben hat:

Merchandising:

C Plüschfigur(JUMBO, ISBN ...#-#-...-...-#)

Hörbuch:

Das Beste von C T (JUMBO, ISBN ...#-#-...-...-#)

C T (Erweiterte Gesamtausgabe) (JUMBO, lSBN ...#-#-...-...-#)

C T (JUMBO, ISBN ...#-#-...-...-#)

C T wurde entfernt (JUMBO, ISBN ...#-#-...-...-#)

C T wurde entfernt (JUMBO, ISBN ...#-#-...-...-#)

C T (Schwyzertüütsch) (JUMBO, ISBN ...#-#-...-...-#)

C T wurde entfernt (Schwyzertüutsch) (JUMBO, ISBN ...#-#-...-...-#)

Diese Lizenzen kann der Verlag bei Bedarf auch verlängern.

Der Autor verpflichtet sich im Gegenzug, eventuell durch die Verfilmung entstehende neue Geschichten zunächst dem Verlag zur Auswertung in Buchform anzubieten."

Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage zum Protokoll vom 06.08.2020 zur Akte gereichte Kopie dieses Vertrages (Bl. 200 der Akte) Bezug genommen.

Diese "Vertragsänderung" erfolgte auf Wunsch des Autors P , um zu verhindern, dass dieser gegenüber seinem Vertragspartner, F, vertragsbrüchig werden würde (Seite 3 und 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 09.08.2019, Bl. 63 der Akte).

Herr F übte unter dem 16.01.2013 die Option aus dem Option- und Verfilmungsvertrag (Anlage K7) aus (Anlage K8, Bl. 31 der Akte).

Die K GmbH schloss mit der Klägerin unter dem Datum vom 13.12.2012 unter dem 06.02.2013 bzw. 11.02.2013 zunächst in Form einer Kurzfassung eine Vereinbarung, mit der unter anderem die Nutzungsrechte an der von der Klägerin mitfinanzierten Fernsehserienproduktion "C T " übertragen worden (Anlage K5, Bl. 23 ff. der Akte).

Diese Übertragung der Nutzungsrechte wurde zwischen der K GmbH und der Klägerin mit der Langfassung vom 15.01.2015 bzw. 19.01.2015 konkretiesiert. Darin heißt es unter anderem wie folgt:

"Präambel

1. Vertragsgegenstand

Mit Verfilmungsvertrag vom 25.01.2010 hat K von dem Urheber der Figur C T , P , sämtliche urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz und sonstigen Rechte erworben um eine Fernseh-Serienproduktion herzustellen und diese weltweit auszuwerten.

Die X mg hat sich an den Herstellungskosten der Fernsehserie ,,C T " Zeichentrickserie, 26 x 7 Minuten (HDCam 1080/50i), deutsche Sprachfassung (im nachfolgenden als ,,Produktion" bezeichnet) beteiligt und erwirbt im Gegenzug die Auswertungsrechte an der Produktion.

Zur Regelung der Konditionen der Rechteübertragung treffen die Vertragsparteien folgende Vereinbarung, welche die zwischen den Parteien am 6.2./11.2.2013 sowie am 18.12./23.12.2013 geschlossenen Vereinbarungen ersetzt:

1. Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrages ist die Übertragung von Nutzungsrechten an der Produktion durch K auf die X mg gegen eine finanzielle Beteiligung an den Herstellungskosten der Produktion.

2. Rechteübertragung

K überträgt der X mg das Recht, die Produktion - unter den Einschränkungen gemäß Ziff. 3 - exklusiv sowie zeitlich unbeschränkt in unveränderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form nach Maßgabe des folgenden Rechtekataloges zu verwerten oder verwerten zu lassen:"

Nachfolgend sind dann die Rechte aufgeführt, etwa das Senderecht, das Recht der öffentlichen zugänglich machen, das Videogrammrecht, das Theaterrecht, das Bearbeitungsrecht und anderes mehr.

Unter (e) ist dann folgendes im Vertrag aufgeführt:

"das Merchandisingrecht,

d.h., das Recht zur kommerziellen Auswertung der Produktion durch die Herstellung und Verbreitung von Waren aller Art (z.B. Puppen, Spielzeuge, Stofftiere. Sportartikel, Haushalts-, Bad- und Küchenwaren, Kleidungsstücke, Druckschriften einschließlich Comics, Tonträger, Kopfbedeckungen, Buttons etc.) und/oder die Vermarktung von Dienstleistungen aller Art (z.B. Walking Act, Themen-Park, Partys, Disco-Veranstaltungen), die unter Verwendung von Vorkommnissen, Namen, Titeln, Figuren, Abbildungen einzelner oder aller Mitwirkender oder sonstigen Zusammenhängen, mit oder ohne Bezug zu der vertragsgegenständlichen Produktion, erfolgen, einschließlich des Rechts, die Produktion ganz oder teilweise durch Herstellung und Vertrieb von Spielen/Computerspielen einschließlich interaktiver Computerspiele und/oder sonstigen Multimedia-Produktionen sowie Spiele Apps, online-Spiele etc. auszuwerten sowie unter Verwendung derartiger Elemente oder durch Verwendung bearbeiteter oder unbearbeiteter Ausschnitte aus der Produktion für Waren und Dienstleistungen zu nutzen und zu werben.

Die Übertragung des Merchandisingrechts umfasst nicht nur die vertragsgegenständliche Produktion, sondern auch alle weiteren Staffeln der Produktion die zukünftig durch K entstehen und produziert werden, einschließlich eines etwaigen Kinofilms."

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K3 (Bl. 16 ff. der Akte) Bezug genommen.

Bei der Herstellung der von der Klägerin mitfinanzierten und ausgewerteten Fernseh-Serie C T wurde mit der Erstellung der Zeichnungen nicht der Autor P beauftragt und wurden auch nicht die ursprüngliche Illustrationen aus den Büchern der Beklagten verwendet, sondern wurden die Figuren einschließlich der Figur des C T neu gezeichnet. Die Figur des C T ist beispielhaft aus der nachfolgend eingeblendeten Anlage B4 (Bl. 108 der Akte) ersichtlich:

Bilddateien entfernt

Dabei handelt es sich bei der unteren Abbildung um eine von dem Autor P gezeichnete Figur des C T und bei der oberen Abbildung um eine solche aus der Fernseh-Produktion der Klägerin.

Die Klägerin als Lizenzgeberin und die Beklagte als Lizenznehmerin schlossen unter dem 14.10.2014 bzw. 30.10.2014 einen Lizenzvertrag. Dieser beinhaltet folgende Präambel:

"Die Lizenznehmerin ist seit über 30 Jahren Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Werk "C T " (im folgenden "Originalwerk") von P (im folgenden "der Autor") mit Ausnahme der Merchandising- und Verfilmungsrechte. Diese liegen beim Autor. Der Autor hat mit Vereinbarung vom 25.01.2010 dem Produzenten F (im folgenden "der Produzent") die ausschließlichen Verfilmungs- und Merchandisingrechte an dem Originalwerk eingeräumt und ihm gestattet, das Originalwerk zu diesem Zweck weiterzuentwickeln und optisch zu modernisieren. Die Gestattung der Bearbeitung / Weiterentwicklung erfolgte unter der Bedingung, dass das Verlagsrecht im Hinblick sowohl auf die (modernisierten) alten Geschichten als auch die neu zu schaffenden Geschichten beim Autor bzw. der Lizenznehmerin verbleiben bzw. dieser eingeräumt werden. Der Autor hat daher auch im Rahmen der Übertragung der Merchandisingrechte ausdrücklich klargestellt, dass insoweit keine Bücher hergestellt und vertrieben werden dürfen. Mit Vereinbarung vom 13.12.2012 hat der Produzent die ihm vom Autor eingeräumten Rechte an die Lizenzgeberin übertragen.

Daraufhin hat die Lizenzgeberin den Produzenten einerseits mit der Gestaltung neuer C -Geschichten, andererseits mit der Modernisierung der bereits existierenden Geschichten aus dem Originalwerk beauftragt und sich die erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte einräumen lassen. Die auf diesem Wege neu entstandenen Bildergeschichten werden im folgenden als "Artwork", die neugestalteten alten Geschichten als "Remake" bezeichnet.

Die Lizenznehmerin möchte in Zukunft die Geschichten im neuen "Look" auch für ihre Bücher übernehmen. Die nachfolgende Vereinbarung regelt die Übertragung der insoweit erforderlichen Nutzungsrechte am "Artwork" bzw. dem "Remake".

Soweit nachfolgend von exklusiven oder ausschließlichen Nutzungsrechten die Rede sein wird, bezieht sich dies nach der Diktion der Lizenzgeberin ausschließlich auf das "Produkt" Buch in allen seinen Erscheinungsformen."

Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie dieses Vertrages in der Anlage K 20 (Bl. 141 ff. der Akte) Bezug genommen.

Anfang des Jahres 2019 bewarb die Beklagte in ihrem Katalog "Kinder- und Jugendbuch - März bis August 2019" unter der Rubrik "C s wunderbare Welt" die klagegegenständlichen beiden Merchandisingprodukte "C Kuscheltuch" und "C s Pflasterbox" (Anlage K9, Bl. 32 ff. der Akte). Beide Produkte wurden auch über die Handelsplattform Amazon angeboten (Anlage K 10, Bl. 36 der Akte). Die Klägerin erwarb die Produkte im Rahmen von Testkäufen (Anlage K 11, Bl. 38 der Akte, und Anlage K 12, Bl. 39 der Akte).

Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass sie im Rahmen einer behutsamen Programmerweiterung plane, über Bücher hinaus auch so genannte Non-Books, unter anderem ein C -Kuscheltuch, fest in ihr Sortiment aufzunehmen (E-Mail des Geschäftsführers L vom D vom 13.02.2019, Anlage K 13, Bl. 40 der Akte).

Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Verfilmungs- und Merchandisingrechte an dem Werk "C T ".

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,

identische oder ähnliche Abbildungen der Figur,,C T ",

die einem T nachempfunden und gekennzeichnet sind durch eine aufrechte Haltung als ,,Zweibeiner" mit einem überproportional großen Kopf, großen dunklen und mit einem braunen Schatten umrandeten Augen, mit einem hellen rundlichen Gesicht mit hervorstehenden Backen und einer schwarzen ,,Spitznase", mit nach oben abstehenden Ohren, einem kleinen Mund, einem braunen Fell und einem großen buschigen Schwanz, wie nachstehend beispielhaft wiedergegeben,

Bilddatei entfernt

auf Spielwaren und/oder Kinderprodukten wie nachstehend wiedergegeben :

a)

Bilddatei entfernt

b)

Bilddatei entfernt

ohne Zustimmung der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland zu vervielfältigen, zu verbreiten, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder jede der vorgenannten Handlungen von Dritten vornehmen zu Iassen.

2. der Klägerin zu den im Klageantrag zu 1) genannten

Produkten Auskunft zu erteilen, und zwar unterglieded nach jedem Produkt,

über deren Herkunft und Vertriebsweg durch Vorlage vollständiger und geordneter

Verzeichnisse sowie geeigneter Belege über

a) Namen und Anschriften aller Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen in Bundesrepublik Deutschland, insbesondere lnternet-Shops und Onlinehändler, für die sie bestimmt waren,

b) die Menge der erhaltenen, bestellten und/oder in der Bundesrepublik

Deutschland ausgelieferten Vervielfältigungsstücke,

c) die Preise, die für die Vervielfältigungsstücke bezahlt wurden,

sowie Rechnung zu legen über alle bislang mit den im Klageantrag zu 1) genannten Produkten in der Bundesrepublik Deutschland erzielten Gewinne.

3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin Schadensersatz zu leisten hat, wie er sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß vorstehender Zitfer 2) ergibt, hilfsweise, dass die Beklagte die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben hat, wie sie sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß vorstehen der Zitter 2) ergibt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei jedenfalls infolge ihres Vertrages vom 08.05.2008 mit dem Autor P zur Auswertung der Figur des "C T " durch die beiden streitgegenständlichen Merchandisingprodukte berechtigt. Zurückübertragen habe sie P lediglich die Merchandisingrechte an den Bänden 1 bis 3. Die Klägerin habe Merchandisingrechte lediglich an der Produktion erworben, wobei es sich allein um die Fernsehserienproduktion handele. Die in den Büchern und in den Fernsehserien verwendeten Figuren würden sich auch unterscheiden, wie sich unter anderem aus der Anlage B4 ergebe. Wäre das Merchandisingrecht an der Figur des "C T " vollständig an die Klägerin übergegangen, würde eine Auswertung etwa des Rechtes des Autors auf Wiederverfilmung gemäß § 88 Abs. 2 UrhG mangels finanzieller Unterstützung durch Merchandising leerlaufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 15, 16, 17 i.V.m. 31 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG auf Unterlassung der Verbreitung und der Vervielfältigung der streitgegenständlichen Merchandisingprodukte C Kuscheltuch und C kleine Pflasterbox.

a) Bei der Figur des "C T " handelt es sich um ein gemäß § 2 Abs.1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG geschütztes Werk.

Figuren und Darstellungen in Bildgeschichten, ebenso wie Comic-Figuren, zählen zu den Werken der bildenden Kunst, sofern sie die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen (vgl. BGH GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen, GRUR 2004, 855, 856 - Hundefigur). Dabei beschränkt sich der Schutz der Comic-Figur nicht auf den Schutz der konkreten zeichnerischen Darstellungen in verschiedenen Körperhaltungen, Schutz genießen vielmehr auch die allen Einzeldarstellungen zu Grunde liegenden Gestalten als solche (BGH GRUR 1994, 191, 192 - Asterix-Persiflagen; 1995, 47, 48 rosaroter Elefant; vergleiche in diesem Sinne auch Urteil der Kammer vom 02.06.2014 - 14 O 36/14 - Der kleine Maulwurf).

Nach diesen Maßstäben ist die Figur des "C T " urheberrechtlich geschützt. Die Figur des "C T " verfügt über ein hinreichendes Maß an Individualität und Schöpfungshöhe. Er ist gekennzeichnet durch vermenschlichte, tieruntypische Merkmale, wie etwa die großen dunklen Augen, einen im Verhältnis zum Körper übergroßen Kopf, seine aufrechte Stellung als Zweibeiner, den abstehenden Ohren, dem braunen Fell, einem buschigen Schwanz sowie durch einen freundlichen und sympathisch wirkenden Gesichtsausdruck, welche der Figur ein unverwechselbares, eigentümliches Gepräge geben.

An dem Bestehen urheberrechtlichen Schutzes an der Figur des "C T " besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.

b) Die Klägerin ist als ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin betreffend das Merchandisingrecht an der Figur des "C T " aktivlegitimiert.

aa) Bei dem Merchandisingrecht handelt es sich um ein selbstständiges Nutzungsrecht, welches gesondert zu erwerben ist, und zwar auch im Bereich des Films; denn gem. §§ 88 ff. UrhG erhält der Filmhersteller nur die Rechte für die Verwertung des Films selbst, nicht aber für die Vermarktung einzelner Elemente außerhalb des Films (Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., vor § 31 Rn. 189, beckonline).

bb) Die Klägerin hat mit der Vereinbarung mit dem Datum vom 13.12.2012 mit der K GmbH in der Kurzfassung (Anlage K5) bzw. mit dem Vertrag in der Langfassung mit der K GmbH aus Januar 2015 (Anlage K3), der die Kurzfassung ersetzt hat, das ausschließliche Merchandisingrecht an der Figur des "C T " erworben. Denn das der Klägerin von der K GmbH unter Nr. 2 2.1 (e) eingeräumte Merchandisingrecht umfasst nach der vertraglichen Definition das Recht zur kommerziellen Auswertung der Produktion durch die Herstellung und Verbreitung von Waren aller Art, und zwar insbesondere auch unter Verwendung der Figuren der Produktion und dabei ausdrücklich auch mit oder ohne Bezug zu der vertragsgegenständlichen Produktion. Dabei ist von den Vertragsparteien die Fernsehserie "C T " als die Produktion bezeichnet (vergleiche Präambel in der Anlage K3). Die Figur des "C T " ist maßgeblicher Bestandteil der Fernsehserie, mithin der Produktion. Die kommerzielle Auswertung (auch) der Figur des "C T " durch Herstellung und Verbreitung von Waren aller Art einschließlich der streitgegenständlichen Produkte Kuscheltuch und Pflasterbox unterfällt mithin dieser vertraglichen Vereinbarung.

Die Übertragung des Nutzungsrechts erfolgte auch "exklusiv" (Nr. 2 2.1 des Vertrages aus Januar 2015, Anlage K3), also zur Nutzung unter Ausschluss aller anderen Personen und damit als ausschließliches Nutzungsrecht im Sinne von § 31 Abs. 3 UrhG.

cc) Die Einräumung des Merchandisingrechts war auch wirksam. Denn die K GmbH konnte der Klägerin das ausschließliche Merchandisingrecht (auch) an der Figur des "C T " wirksam einräumen.

Allerdings war ursprünglich die Beklagte nicht nur Inhaberin des Verlagsrechts an der Buch-Reihe des "C T ", sondern hatte der Autor P ihr ebenfalls neben dem Verfilmungsrecht auch das Merchandisingrecht eingeräumt. Damit konnte der Autor P Herrn F mit dem "Options- und Verfilmungsvertrag" (Anlage K7) im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages am 25.01.2010 das darin aufgeführte Merchandisingrecht nicht wirksam übertragen bzw. ihm die Option zu dessen Erwerb einräumen. Zwar ist auch in diesem Vertrag unter Nr. 3 3.8 geregelt, dass das Merchandisingrecht als Recht zur kommerziellen Auswertung des Werks die Herstellung und Verbreitung von Waren aller Art unter Verwendung (auch) der Figuren des Werks übertragen werden sollte. Darunter fällt (auch) die Figur des "C T ".

Da die Beklagte jedoch am 25.01.2010 noch Inhaberin des Merchandisingrechts war, hätte der Autor P darüber nicht verfügen können.

Dies haben die Beteiligten jedoch geändert, indem der Autor P mit der Beklagten mit Vertrag aus Oktober 2012 (Anlage zum Protokoll vom 06.08.2020) vereinbart hat, dass rückwirkend auf den 25.01.2010 die Merchandisingrechte von der Beklagten wieder auf den Autor P zurückübertragen worden sind.

Dabei kann zunächst dahinstehen, ob eine derartige Übertragung der (dinglichen) Merchandisingrechte mit Rückwirkung auf den 25.01.2010 rechtlich wirksam vereinbart werden konnte. Denn jedenfalls konnte der Autor P mit dem (Rück-)Erwerb der Merchandisingrechte von der Beklagten im Oktober 2012 seiner gegenüber Herrn F im Januar 2010 eingegangenen, infolge des ungekündigten Vertrages fortbestehenden Verpflichtung nachkommen und jedenfalls im Oktober 2012 auch diese Merchandisingrechte übertragen.

Mit dem Vertrag vom 04.10.2012 bzw. 26.10.2012 zwischen Herrn P und der Beklagten hat die Beklagte das Merchandisingrecht auch umfassend an Herrn P zurückübertragen. Daran ändert nichts, dass in dem Vertrag nach seinem Wortlaut nur auf die Verlagsverträge zu den Bänden 1 bis 3 und die darin gewährten Rechte Bezug genommen und - neben dem Senderecht, den Hörspielrechten sowie den Hörbuchrechten - die mit diesen Verträgen übertragenen Merchandisingrechte an den Autor P zurückübertragen worden sind. Dies folgt aus der Auslegung der Erklärungen der Vertragsparteien des Autors P und der Beklagten, §§ 133, 157 BGB.

Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002 Rn. 20 mwN; MünchKomm.BGB/Busche, 6. Aufl. 2012, § 133 Rn. 56) und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - V ZR 208/06, NJW-RR 2008, 683 Rn. 7 mwN). Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei deren Verständnis regelmäßig auch der Verkehrsschutz und der Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, NJW 2009, 774 Rn. 25; Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 33 - insoweit nicht in BGHZ 184, 128, 137 abgedruckt; MünchKomm.BGB/Busche, aaO, § 133 Rn. 12 mwN; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - X ZR 37/12 -, BGHZ 195, 126-134, Rn. 18, vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 31. August 2018 - 6 U 57/18).

Nach diesem Maßstab hat die Beklagte die Merchandisingrechte (auch) an der Figur des "C T " in dem Vertrag aus Oktober 2012 umfassend an den Autor P zurückübertragen.

Zunächst steht die Bezugnahme in dem Vertrag auf die Bände 1 bis 3 der Buchreihe des "C T " diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Denn zurückübertragen hat die Beklagte in dem Vertrag nicht nur die Merchandisingrechte, sondern auch das Senderecht, die Hörspielrechte und die Hörbuchrechte. Für diese 3 Nutzungsrechte ist sinnvoll, die Werke ausdrücklich zu benennen. Denn damit erfolgt eine klare Abgrenzung, für welche Bücher, also für welche Geschichten das Senderecht, die Hörspielrechte und die Hörbuchrechte zurückübertragen werden sollten.

Für das Merchandisingrecht gilt dies nicht, da die Figur des "C T " in allen Bänden und auch in allen anderen Produktionen einschließlich der Fernsehserie vorkommt. Es entspricht im vorliegenden Fall den Interessen der vertragschließenden Parteien, dass die Beklagte die Merchandisingrechte vollständig an den Autor P zurückübertragen hat. Denn auch nach der Darstellung der Beklagten bestand der Sinn und Zweck des Vertrages vom 25.01.2010 und der darin vereinbarten Rückübertragung der Nutzungsrechte gerade darin, zu verhindern, dass der Autor P gegenüber seinem Vertragspartner, Herrn F, vertragsbrüchig werden wird. Der Autor P hatte sich gegenüber Herrn F hinsichtlich des Merchandisingrechts jedoch zur Übertragung als ausschließliches Recht verpflichtet, Nr. 3 S. 1 in Verbindung mit Nr. 3 3.8 des Verfilmungsvertrags (Anlage K7), und zwar wie gesagt ausdrücklich mit oder ohne Bezug zu der Fernsehserie der Klägerin. Damit aber der Autor P Herrn F das ausschließliche Merchandisingrecht (auch) an der Figur des "C T " zur Nutzung auch ohne Bezug zur Fernsehserie übertragen konnte, mussten alle anderen Personen von dem Merchandisingrecht ausgeschlossen sein, § 31 Abs. 3 UrhG, also auch die Beklagte.

Anders als die Beklagte meint, kann das ausschließliche Merchandisingrecht an der Figur des "C T " auch nicht mehrfach vergeben werden, insbesondere nicht getrennt nach den von der Beklagten verlegten Büchern in Buchform und der Fernsehserie der Klägerin. Denn wie bereits dargelegt, beschränkt sich der Schutz der Comic-Figur nicht auf den Schutz der konkreten zeichnerischen Darstellungen in verschiedenen Körperhaltungen, Schutz genießen vielmehr auch die allen Einzeldarstellungen zu Grunde liegenden Gestalten als solche (BGH GRUR 1994, 191, 192 - Asterix - Persiflagen; 1995, 47, 48 rosaroter Elefant). Wie sich aber plastisch aus der von der Beklagten selbst vorgelegten Gegenüberstellung (Anlage B4) der ursprünglichen, von dem Autor P geschaffenen und der im Rahmen der Erstellung der Fernsehserie der Klägerin gezeichneten Figur des "C T " ergibt, stimmen die den Urheberrechtsschutz ausmachenden, prägenden Merkmale bei beiden Figuren überein:

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Beide Gestaltungen sind geprägt durch die Merkmale großer dunkler Augen, einen im Verhältnis zum Körper übergroßen Kopf, ihre aufrechte Stellung als Zweibeiner, die abstehenden Ohren, dem braunen Fell, einem buschigen Schwanz sowie durch einen freundlichen und sympathisch wirkenden Gesichtsausdruck, welche der Figur ein unverwechselbares, eigentümliches Gepräge geben. Deshalb wäre der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an der unteren Gestaltung berechtigt, eine Nutzung wie sie sich aus der oberen Gestaltung ergibt, zu untersagen, da die obere Gestaltung im Verhältnis zur unteren Gestaltung (allenfalls) eine unfreie Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG darstellt, welche der Erlaubnis des ausschließlich Berechtigten bedarf. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall: Lägen die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Figur des "C T " bei dem Urheber der oberen Gestaltung, könnte er aus den gleichen Gründen die Nutzung der unteren Gestaltung untersagen. Deshalb scheidet eine Unterscheidung nach der in den Büchern oder in der Fernsehserie verwendeten konkreten Abbildung aus.

Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass der Wortlaut der Vereinbarung aus Oktober 2012 mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, ergäbe sich nichts anderes. Denn in einem solchen Fall ist im Rahmen der Auslegung derjenigen der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt (BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, Rn. 32 nach Juris, NJW 2007, 1952; Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 158/99, BGHZ 149, 337, 353; Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 39; Urteil vom 31. Oktober 1995 - XI ZR 6/95, BGHZ 131, 136, 138; Urteil vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94, BauR 1995, 697 = ZfBR 1995, 259).

Diese Auslegungsgrundsätze führen im vorliegenden Fall jedoch dazu, dass das ausschließliche Merchandisingrecht (insbesondere auch) an der Figur des "C T " von der Beklagten an den Autor P zurückübertragen worden ist.

Denn wie bereits ausgeführt, musste der Autor P das Merchandisingrecht vollständig von der Beklagten (zurück)erwerben, um seinerseits seiner vertraglichen Verpflichtung zur Übertragung des Merchandisingrechts an Herrn F nachkommen zu können. Damit entspricht es in erheblichem Umfang dem Interesse des Autors P , das Merchandisingrecht auch in diesem Umfang zu erhalten. Aber auch das Interesse der Beklagten steht einer derartigen Auslegung nicht entgegen. Denn die Beklagte führt selbst aus, dass auch sie mit dem Abschluss dieses Vertrages mit P bezweckt hat, diesem die Erfüllung seines Vertrages mit Herrn F zu ermöglichen. Insbesondere sind auch im Übrigen die Interessen der Beklagten in diesem Vertrag berücksichtigt. So ist zum Merchandising ausdrücklich aufgenommen worden, dass die von der Beklagten erteilte Lizenz an die K1 & Verlag GmbH für das Merchandising mit der C Plüschfigur mit der im einzelnen aufgeführten ISBN-Nummer weiter zulässig ist, die Beklagte mithin ihre bisherige Auswertung des Merchandisingrechts aufrechterhalten konnte. Hinzu kommt, dass die Beklagte eine weitere Auswertung des Merchandisingrechts über Jahrzehnte hinweg nicht vorgenommen hat, sondern erst Anfang des Jahres 2019 damit begonnen hat, Merchandisingprodukte hinsichtlich der Figur des "C T " herzustellen und zu verbreiten. Vor allem war - und ist - die Auswertung ihres Verlagsrechts, also die Auswertung der Figur des "C T " im Bereich "Buch", durch die so verstandene Auslegung in keiner Weise eingeschränkt.

Demgegenüber hätte der Autor P bei einer Auslegung, dass das Merchandisingrecht nur hinsichtlich der genannten drei Bände von der Beklagten übertragen würde, wie dargelegt nicht das ausschließliche Merchandisingrecht erworben. Die Beklagte wäre vielmehr weiterhin Inhaber des ausschließlichen Merchandisingrechts geblieben. Dies folgt aus dem Vertrag des Autors P mit der Beklagten vom 08.05.2008 (Anlage B 1). Denn darin ist der Beklagten ebenfalls das ausschließliche Merchandisingrecht (auch) an der Figur des "C T " eingeräumt worden. Nach dem Verständnis der Beklagten wäre die Gültigkeit dieses Vertrags aber von der Rückübertragung des Merchandisingsrechts im Vertrag aus Oktober 2012 nicht berührt worden und wäre die Beklagte mithin weiterhin Inhaber des ausschließlichen Merchandisingrechts (auch) an der Figur des "C T ". Damit würde jedoch die Vereinbarung über die Rückübertragung des Merchandisingrechts im Vertrag aus Oktober 2012 leerlaufen und im Ergebnis unwirksam bleiben, weil die Beklagte dem Autor P kein Merchandisingrecht einräumen würde.

Es ist aber schon vom Grundsatz her nicht davon auszugehen, dass die Parteien von vornherein etwas Unwirksames vereinbaren wollten. Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist vielmehr nach der Rechtsprechung des BGH (vergleiche NJW-RR 2003, 1136),

"wenn sich nicht zweifelsfrei anderes ergibt, davon auszugehen, dass die Parteien das Vernünftige gewollt haben BGHZ 79, 16 [18f.] = NJW 1981, 816; BGH, NJW 1994, 1537 [1538]). Es ist deshalb der Deutung der Vorzug zu geben, die einen Vertrag als widerspruchsfrei erscheinen lässt (Mayer-Maly/Busche, in: MünchKomm, 4. Aufl., § 133 Rdnr. 56 m.w. Nachw.) und in den Grenzen des Gesetzes zu einer sachgerechten Regelung führt (BGHZ 134, 325 [329] = NJW 1997, 1003)".

Selbst bei widersprüchlichen Bestimmungen ist deshalb einer Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher jeder Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich die Regelungen ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würden (vergleiche BGH NJW 2005, 2618). Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist daher von der vollständigen Rückübertragung des ausschließlichen Merchandisingrechts auf den Autor P auszugehen.

Dass die Beklagte dies letztlich selbst so gesehen hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer nicht zuletzt aus dem zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Lizenzvertrag aus Oktober 2014. Denn wenn dort in der Präambel von beiden Parteien festgehalten wird, dass die Merchandising- und Verfilmungsrechte nicht bei der Beklagten, sondern beim Autor liegen, entspricht dieses Verständnis dem vorstehend dargelegten Auslegungsergebnis. Hinzu kommt des Weiteren, dass ebenfalls in der Präambel dieses Vertrages die Rechtekette vom Autor über Herrn F bis zur Klägerin aufgeführt ist und die Parteien damit die Inhaberschaft der Klägerin an dem Merchandisingrecht übereinstimmend hergeleitet und bekundet haben. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob damit ein Anerkenntnis im Rechtssinne verbunden sein könnte, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist insofern allein, dass beide Parteien übereinstimmend von der in der Präambel dargestellten Rechteinhaberschaft der Klägerin an den Merchandisingrechten ausgegangen sind.

dd) Der Autor P hat das ausschließliche Merchandisingrecht auch wirksam Herrn F übertragen.

Dazu ist es zunächst Gegenstand des Options- und Verfilmungsvertrages vom 25.01.2010 (Anlage K7) geworden. Insofern kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden, insbesondere soweit die Auslegung des Umfanges des Merchandisingrechts betroffen ist. Auch hier gilt, dass die Aufführung (nur) der ersten drei Bände aus der T -Buchreihe nicht zu der Auslegung führt, dass das Merchandisingrecht hinsichtlich der Figur des "C T " nur beschränkt übertragen worden wäre. Nicht zuletzt sind auch bei der Übertragung des Merchandisingrechts in diesem Vertrag die Interessen der Beklagten gewahrt, als das Plüschtier und dessen Verwertung als Merchandising-Artikel ausdrücklich ausgenommen ist.

Dem steht auch nicht entgegen, dass das Merchandisingrecht für eine eventuell vom Autor P in Zukunft durchgeführte Wiederverfilmung nach § 88 Abs. 2 UrhG vornehmen würde. Dies könnte er auch ohne den Vertrieb von Merchandisingprodukten. Er hätte zudem bei Abschluss des Vertrages mit Herrn F die Möglichkeit gehabt, entsprechend abweichende Vereinbarungen zu treffen. Dies ist jedoch wie dargelegt nicht geschehen. Zutreffend verweist die Klägerin zudem darauf, dass der Autor P sich eine Umsatzbeteiligung an den Verwertungserlösen auch hinsichtlich der Merchandisingverwertung gesichert hat, Nr. 6 6.3 des Options- und Verfilmungsvertrags (Anlage K7).

Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass Herr F sein Optionsrecht aus dem vorstehenden Vertrag (Anlage K7) wirksam ausgeübt hat. Dies ergibt sich aus dem Schreiben vom 16.01.2013 (Anlage K8).

Die Rechte aus dem Vertrag vom 25.01.2010 hatte Herr F bereits zuvor mit Vereinbarung vom 15.03.2011 (Anlage K6) auf die K GmbH übertragen.

d) Es liegt auch eine Übernahme der Figur des "C T " vor.

Dies gilt entgegen der Auffassung der Beklagten auch für das Kuscheltuch. Denn zunächst weist auch dieses mindestens einige der wesentlichen, den Urheberrechtsschutz prägenden Gestaltungsmerkmale auf, nämlich einen überproportional großen Kopf, große dunkle Augen in einem hellen rundlichen Gesicht mit nach oben abstehenden Ohren und braunem Fell. Hinzu kommt, dass es im Katalog der Beklagten und auch in der Produktverpackung ausdrücklich als Merchandisingprodukt der Figur des "C T " beworben und gekennzeichnet wird.

Erst recht ist die Figur des "C T " auf der Pflasterbox übernommen, da sie dort mit sämtlichen aufgezählten Merkmalen abgebildet ist. Auf die von der Beklagten aufgeworfene Thematik des ebenfalls mit abgebildeten Stoffhasen kommt es nicht an, dieser ist nicht Gegenstand der Klage.

e) Die Beklagte ist passivlegitimiert, da sie unstreitig die beiden hier streitgegenständlichen Produkte, nämlich das Kuscheltuch sowie die Pflasterbox, hergestellt hat bzw. hat herstellen lassen und zum Verkauf angeboten hat bzw. hat anbieten lassen, womit sie in das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht der Klägerin betreffend Merchandisingprodukte eingegriffen hat. Denn beide Produkte sind Merchandisingprodukte, welche die Figur des "C T " auswerten.

e) Dies war auch rechtswidrig, da es an einer Zustimmung der Klägerin gefehlt hat.

f) Auch die für den Unterlassungsanspruch weiterhin erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Denn grundsätzlich indiziert eine Rechtsverletzung die Wiederholungsgefahr und kann in aller Regel nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden (vergleiche statt aller: Schricker/Loewenheim-Wimmers, Urheberrecht, 5. Auflage, § 97 Rn. 216 ff. mit zahlreichen Nachweisen); eine solche hat die Beklagte jedoch nicht abgegeben.

Von der Rechtsprechung werden ansonsten strenge Maßstäbe an den Entfall der Wiederholungsgefahr gestellt, selbst die Betriebseinstellung, die Liquidation des Betriebes oder die Umstellung auf eine andere Ware genügen nicht (vergleiche Schricker/Loewenheim-Wimmers, Urheberrecht, 5. Auflage, § 97 Rn. 217 unter Hinweis auf BGH GRUR 1957, 342 - Underberg; BGH GRUR 1965, 198 - Küchenmaschine; BGH GRUR 1995, 1045 - Brennwertkessel). Derartige Umstände sind jedoch nicht ersichtlich.

2. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus § 242 BGB in erweiterter Auslegung der §§ 259, 260 BGB. Der Verletzte kann zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs vom Verletzer Auskunft und Rechnungslegung verlangen; dieser nichtselbstständige, so genannte akzessorische Auskunftsanspruch ist im Urheberrecht ebenso wie im gewerblichen Rechtsschutz gewohnheitsrechtlich anerkannt (vergleiche statt aller: Dreier/Specht in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 5. Auflage, § 97 Rn. 78 mit zahlreichen Nachweisen).

3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 97 Abs. 2 S. 1, 16, 17 UrhG Ersatz des ihr durch die rechtswidrige Vervielfältigung und Verbreitung der streitgegenständlichen, urheberrechtlich geschützten Figur des "C T " in Form des Kuscheltuchs und der Pflasterbox, wie sie Gegenstand des Klageantrags zu 1) sind, verlangen. Der Beklagten fällt zumindest Fahrlässigkeit zur Last (§ 276 Abs. 2 BGB), weil sie sich hinsichtlich der Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung der Figur des "C T " nicht vergewissert hat, über entsprechende Lizenzrechte zu verfügen.

Im Urheberrecht werden - ebenso wie im gewerblichen Rechtsschutz - an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung handelt fahrlässig, wer sich - wie hier die Beklagte - erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - I ZR 79/95, GRUR 1998, 568, 569 - Beatles-Doppel-CD; Urteil vom 23. April 1998 - I ZR 205/95, GRUR 1999, 49, 51 - "Bruce Springsteen and his Band"; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 168/06 - Scannertarif - Rn. 42; Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13 - CT-Paradies).

Nach der aufgezeigten vertraglichen Situation musste die Beklagte zumindest ernsthaft damit rechnen, dass eine von ihrer Auffassung abweichende Beurteilung der vertraglichen Vereinbarungen zur Rechteübertragung in Betracht kommt.

Es besteht auch ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Insbesondere ist die Klägerin auf die Auskunft der Beklagten zum Umfang des Vertriebs wie beantragt angewiesen. Aufgrund der im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht bestehenden Besonderheiten entspricht es für diesen Bereich einhelliger Meinung, dass das für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse grundsätzlich auch dann besteht, wenn der Kläger im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) auf Leistung klagen kann (vergleiche dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 277/00 - Feststellungsinteresse III, juris).

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 40.000,00 EUR

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