OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2020 - 25 W 155/20
Fundstelle
openJur 2020, 76377
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 05 T 326/20

§ 31 Abs. 4 GKG ist eng auszulegen. Für die darin enthaltene kostenrechtliche Vergünstigung muss eindeutig festzustellen sein, dass das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag, d.h. vor Abschluss des Vergleichs, auf die zu erwartende Kostenentscheidung hingewiesen hat.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23.06.2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Münster zurückverwiesen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Das vorliegende Verfahren betreffend den Gerichtskostenansatz hat die Erstattung von Gerichtskosten nach Vergleichsabschluss im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG zum Gegenstand.

Zugrunde liegt ein Mietrechtsstreit, in dem der Kläger vom Beklagten die Zahlung rückständiger Miete sowie die Räumung der Wohnung nach auf Verzug gestützter Kündigung begehrte. Den Beklagten, die Mängel der Wohnung einwandten, wurde Prozesskostenhilfe, auch für eine auf Rückzahlung überzahlter Miete gerichtete Hilfswiderklage, bewilligt. Nach Zeugeneinvernahme und Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Rücknahme der Widerklage schlossen die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2019 einen Vergleich (Bl. 449), der eine Kostenübernahme bezüglich der Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis 80:20 zulasten der Beklagten vorsah. Der Vergleichsschluss erfolgte nach dem Vorspann zum protokollierten Vergleich ausdrücklich auf Vorschlag des Gerichts. Den Beklagten wurde im Anschluss an den Vergleichsschluss durch Beschluss der Einzelrichterin Prozesskostenhilfe auch für den Abschluss des Vergleichs bewilligt; weiter heißt es im Beschluss: "Die Kostenquote für den Rechtsstreit ist im Hinblick auf die weit überwiegenden Erfolgsaussichten der Klage sachgerecht".

Gemäß Schlusskostenrechnung vom 06.01.2020 (Bl. III) beliefen sich die Gerichtskosten insgesamt auf 3.494,00 EUR, wovon nach Abzug von klägerseits geleisteten Vorschüssen i.H.v. 1.185,00 EUR noch 2.309,40 EUR offen standen. Diese wurden mit 1. Rechnung vom 07.01.2020 vom Kläger als Zweitschuldner nach § 31 Abs. 3 und 4 GKG i.V.m. §§ 22 Abs. 1, 29 GKG angefordert unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass er sich ggf. die Kosten gegen die Beklagten nach §§ 103 ff. ZPO titulieren lassen könne.

Den hiergegen gerichteten Rechtsbehelf des Klägers vom 16.01.2020 (Bl. 466) wies das Amtsgericht durch Beschluss vom 12.02.2020 (Bl. 475) zurück. Der Inanspruchnahme des Klägers stehe die Regelung des § 31 Abs. 4 GKG nicht entgegen. Es sei weder im Vergleichsvorschlag noch im eigentlichen Vergleichstext niedergelegt worden, dass die Kostenfolge der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspreche. Der nachträgliche Zusatz führe zu keiner anderen Beurteilung. Eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht, da die Vorschrift allein auf die Erfüllung objektiver Kriterien abstelle.

Gegen diesen Beschluss legte der Kläger mit Schreiben vom 19.02.2020 (Bl. 481) Beschwerde ein. Diese wurde nach Nichtabhilfe am 30.03.2020 dem Landgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Die dortige Einzelrichterin hat mit Beschluss vom 07.05.2020 den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer an das Amtsgericht zurückgegeben. Die Einzelrichterin hat die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG als gegeben angesehen. Das Amtsgericht verkenne, dass im Protokoll kein ausführlicher ausformulierter Vergleichsvorschlag festgehalten sei, sondern der Vergleichsabschluss auf einen entsprechend mündlich unterbreiteten Vorschlag des Gerichts erfolgt sei. Der im Protokoll enthaltene Text sei der Vergleich selbst. Allenfalls im Vorschlag verlange § 31 Abs. 4 Nr. 3 GKG aber die genannte Feststellung. Eine Aufnahme in den Vergleich selber, der eine Parteivereinbarung darstelle, wäre nicht denkbar. Die erforderliche Feststellung werde durch den Protokollzusatz nach Sinn und Zweck der Vorschrift in ausreichendem Maße getroffen. Auch wenn das Wort "sachgerecht" zunächst eine mildere Wirkung habe, werde damit unmittelbar an die Erfolgsaussichten der Klage angeknüpft. Angesichts des Umstands, dass es nicht um einen bezifferten Antrag gegangen sei, reiche die gewählte Formulierung noch aus. Unschädlich sei auch, dass der Zusatz nur eine Aussage hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits und nicht hinsichtlich der Kosten des Vergleichs treffe, denn hierüber wäre eine Entscheidung nicht erfolgt.

Mit Beschluss vom 26.05.2020 (Bl. 510) hat das Amtsgericht die Kostenrechnung vom 07.01.2020 aufgehoben und die Sache an den Kostenbeamten zur erneuten Erstellung einer Kostenrechnung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zurückgegeben.

Hiergegen hat der Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 08.06.2020 (Bl. 516) Beschwerde eingelegt und Feststellung beantragt, dass es bei der ursprünglichen Kostenrechnung verbleibt, hilfsweise die Zulassung der weiteren Beschwerde begehrt. Die ursprüngliche Bewertung stehe mit der bisherigen Anwendungspraxis im Einklang. Eine abweichende und am Einzelfall orientierte Auslegung des § 31 Abs. 4 GKG würde hingegen dazu führen, dass der Kostenbeamte bei jedem Vergleichsabschluss die halb oder ggf. gar nicht erfüllten Voraussetzungen bewerte und damit Protokollinhalte und Feststellungen des Richters nachträglich interpretiere. Diese Konsequenz stehe mit der Vorschrift des § 31 Abs. 4 GKG nicht im Einklang.

Die Amtsrichterin hat der Beschwerde am 10.06.2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 517).

Nach Übertragung des Verfahrens von der Einzelrichterin auf die Kammer (Bl. 520) hat diese die Beschwerde durch Beschluss vom 23.06.2020 (Bl. 522) zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. In Ergänzung der Begründung des Beschlusses vom 07.05.2020 hat die Kammer zunächst darauf verwiesen, dass eine wörtliche Protokollierung des gerichtlichen Vergleichsvorschlages nicht erforderlich sei, sondern der Zusatz, dass der Vergleich auf Vorschlag des Gerichts geschlossen sei, gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 2 GKG genüge. Die in § 31 Abs. 4 Nr. 3 GKG geforderte Feststellung müsse nicht zwingend in einer dem Wortlaut der Norm exakt entsprechenden Formulierung getroffen werden. Es reiche aus, wenn sich die notwendigen Feststellungen bei verständigem Lesen ohne weiteres aus dem Protokoll entnehmen ließen. Die Feststellung müsse aus sich heraus so deutlich getroffen sein, dass der Kostenbeamte nicht selbst die Erfolgsaussichten in der Sache bewerten und/oder zunächst Rückfragen an den Richter stellen müsse. Dies sei der Fall, denn die gewählte Erklärung bringe ausreichend klar zum Ausdruck, dass die vom Gericht vorgeschlagene und im Vergleich vereinbarte Kostenfolge einer sonst zu erwartenden Kostenfolge entspreche. Auch der Umstand, dass die Feststellung erst nach dem Vergleich protokolliert worden sei, führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Vorschrift verlange eine frühzeitige Feststellung, damit das Kostenansatzverfahren praktikabel sei. Dem stehe die zeitlich nachfolgende Feststellung nicht entgegen, sofern sie unmittelbar nach dem Vergleichsschluss zu Protokoll getroffen werde. Die Auffassung der Beteiligten zu 2., dass die Anwendung der Vorschrift nur streng nach dem Wortlaut überhaupt umsetzbar sei, teile die Kammer nicht, vielmehr sei sie wie jede andere Vorschrift auch der Auslegung zugänglich, um eine einzelfallgerechte Entscheidung herbeizuführen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2. (Bl. 529). Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG müssten nach Wortlaut und Gesetzesbegründung kumulativ und insbesondere unzweifelhaft ohne weitere Auslegungen erfüllt sein. Anderenfalls könne dem Ausnahmecharakter und dem Sicherheitserfordernis, dass der Vergleichsinhalt der ansonsten zu treffenden Streitentscheidung des Gerichts entspreche, nicht Rechnung getragen werden. Im vorliegenden Fall enthalte das Protokoll schon keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten vom Gericht vorgeschlagen worden sei. Insbesondere fehle die ausdrückliche Feststellung des Gerichts, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspreche. Im Passus am Ende des Protokolls werde lediglich festgehalten, dass die Regelung im Hinblick auf die Erfolgsaussichten vertretbar sei; es werde aber nicht festgestellt, dass das Gericht im Entscheidungsfall exakt diese Kostentragung ausgesprochen hätte. Auf eine Billigung der Parteiregelung komme es nicht an, sondern auf eine den Parteien vor einer Einigung vorgeschlagene Kostenhaftung, die die Parteien genau in dem Umfang übernähmen. Sowohl für den Kostenbeamten als auch im sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren solle es nicht zu Auslegungen oder materiellrechtlichen Auswertungen kommen. Dies zeige sich etwa auch an der Handhabung des § 15a Abs. 2 RVG. Entsprechend habe auch das OLG Oldenburg (Beschluss vom 04.05.2016, 12 W 50/16, juris) bestätigt, dass das Gericht Ausführungen zu der zu erwartenden Kostenentscheidung treffen müsse.

Die Kammer hat der weiteren Beschwerde im Beschluss vom 03.07.2020 (Bl. 532) nicht abgeholfen, da die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss nicht durchgreifend seien, und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2., an deren Zulassung durch das Landgericht der Senat gemäß §§ 66 Abs. 4 S. 4, Abs. 3 S. 4 GKG gebunden ist, erweist sich als zulässig und begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung, weil die Rechtsnorm des § 31 Abs. 4 Nr. 3 GKG nicht richtig angewendet worden ist, §§ 546 ZPO, 66 Abs. 4 S. 2 GKG. Zur Erfüllung dieses Tatbestandes reicht eine im Anschluss an den Vergleich protokollierte richterliche Bewertung der vereinbarten Kostenquote nicht aus. Dass schon mit dem vorgeschlagenen Vergleich die zu erwartende Kostenentscheidung mitgeteilt worden wäre, ist nicht feststellbar.

1.

§ 31 Abs. 4 GKG erklärt unter bestimmten Voraussetzungen die Vorschrift des § 31 Abs. 3 GKG bei Abschluss eines Vergleichs für entsprechend anwendbar. Jener Absatz bestimmt, dass bei Entscheidungsschuldnerschaft der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, die Haftung eines anderen Kostenschuldners, namentlich des Antragstellers gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 GKG, nicht geltend gemacht werden darf und von diesem bereits erhobene Kosten grundsätzlich zurückzuzahlen sind. § 31 Abs. 4 GKG betrifft den Fall der Übernahmeschuldnerschaft der Prozesskostenhilfepartei. Dann soll ebenfalls die Haftung des anderen Kostenschuldners nicht mehr geltend gemacht werden dürfen und er bereits erhobene Kosten zurückerhalten, allerdings nur, wenn die Prozesskostenhilfepartei die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat (Nr. 1), der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist (Nr. 2) und das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht (Nr. 3).

2.

Jedenfalls die Voraussetzung des § 31 Abs. 4 Nr. 3 GKG ist im vorgelegten Fall nicht erfüllt.

Der Senat hält es bereits für sehr zweifelhaft, ob die Bewertung der vereinbarten Kostenquote als sachgerecht mit der ausdrücklichen Feststellung gleichzusetzen ist, dass die vereinbarte Kostenquote der potentiellen Kostenentscheidung entspricht, zumal die Kostenentscheidung sich nicht stets nach der Sach- und Rechtslage richtet, sondern auch weitere Aspekte einfließen, wie insbesondere bei Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO die Billigkeit. Das OLG Oldenburg (Beschluss vom 04.05.2016, 12 W 50/16, juris Rn. 2) hat eine vergleichbare Formulierung, die in einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag enthalten war, nicht ausreichen lassen (ebenso Jungbauer, Jungbauer, Das familienrechtliche Mandat-Abrechnung in Familiensachen, 4. Aufl. 2017, § 2 Rn. 54).

Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben. Nach dem aktenkundigen Sachverhalt fehlt es an dem Erfordernis, dass die erforderliche Feststellung bereits im Vergleichsvorschlag enthalten sein muss. Hierfür gibt es insbesondere im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2019 keine Anhaltspunkte. Danach ist der Vergleich "auf Vorschlag des Gerichts" zustande kommen. Hieraus mag geschlossen werden können, dass der Vorschlag den nachstehenden Vergleichstext beinhaltete. Die Annahme, dass die vorgeschlagene Kostenquote auch der mutmaßlichen Kostenentscheidung entspricht, ist allerdings vom Bedeutungsgehalt dieser Erklärung nicht mehr gedeckt. Auch der im Anschluss an den Vergleich protokollierten Erklärung kann schon rein sprachlich nicht entnommen werden, dass die Feststellung, dass die vereinbarte Kostenquote der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht, schon Bestandteil des gerichtlichen Vergleichsvorschlags war. Nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck ist insofern aber eine enge Gesetzesauslegung geboten.

a)

Unter Berufung auf den Wortlaut fordert die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ausdrücklich, dass die Feststellung bereits Teil des gerichtlichen Vergleichsvorschlags sein muss (OLG Bamberg, Beschluss vom 22.08.2014, 2 UF 77/14, FamRZ 2015, 525, 526; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.08.2017, 5 UF 310/15, juris Rn. 5; Schneider/Thiel AnwBl Online 2013, 298, 299; dies. AGS 2013, 159, 161; Hansens RVGreport 2018, 35, 36; Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. Aufl. 2019, § 26 Rn. 106; Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 26 FamGKG, Rn. 54; Hellstab, in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, Aktualisierungslieferung 131, Juni 2020, § 31 Rn. 27, § 26 FamGKG Rn. 21; Semmelbeck, in: BeckOK-Kostenrecht, Stand: 30. Ed. 01.06.2020, § 31 GKG Rn. 38); eine Nachholung der Feststellung soll nach einhelliger Auffassung nicht möglich sein (OLG Bamberg a. a. O.; OLG Frankfurt a. a. O.; Schneider a. a. O.; ders. FamRB 2018, 452, 453; Nickel MDR 2016, 438, 440; 2018, 369, 370; Schneider/Thiel a. a. O.en sowie NJW 2013, 3222, 3223; dies. AnwBl Online 2013, 298, 299; Jungbauer a. a. O. § 2 Rn. 51 f.; Semmelbeck a. a. O.; Volpert a. a. O.; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. 2019, § 31 Rn. 6; Dürbeck, in: Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 9. Aufl. 2020, Rn. 768; Hellstab a. a. O. § 31 GKG Rn. 27, § 27 FamGKG Rn. 21; Toussaint, in: Hartmann, Kostenrecht, 50. Aufl. 2020, § 31 Rn. 33). Die Feststellung, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht, muss sich den Gerichtsakten entnehmen lassen (OLG Frankfurt a. a. O.; Schneider FamRB 2018, 452, 453; Hansens ZfSch 2015, 45f.; Hellstab a. a. O.en), nach weitergehender Auffassung bei Vergleichsprotokollierung in der mündlichen Verhandlung dem Sitzungsprotokoll (Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch § 26 FamGKG Rn. 54; Meyer, GKG/FamGKG 2016, § 31 GKG Rn. 31; Hansens ZfSch 2015, 45 f.). Nach einer Entscheidung des OLG Jena (Beschluss vom 11.10.2017, 1 UF 42/15, ihm folgend Dürbeck a. a. O) soll eine ausdrückliche Formulierung im vorgeschlagenen Vergleich ausnahmsweise nicht erforderlich sein, sofern die ausdrückliche Feststellung dem Verfahrensverlauf und der Gerichtsakte entnommen werden kann (juris Rn. 12), was jedoch mit den Besonderheiten des Falles begründet wurde (juris Rn. 22). Auch diese Auffassung geht jedoch davon aus, dass die gerichtliche Feststellung selbst vor Vergleichsschluss getroffen sein muss (vgl. OLG Jena a. a. O. juris Rn. 11).

b)

Auch der Senat erachtet es für die kostenrechtliche Vergünstigung nach § 34 Abs. 4 GKG als notwendig, dass das Gericht feststellbar bereits in seinem Vergleichsvorschlag auf die sonst zu erwartende Kostenentscheidung hingewiesen hat.

aa)

§ 31 Abs. 4 Nr. 3 GKG verlangt dies schon nach seiner unmissverständlichen Formulierung. Das Wort "Vorschlag" impliziert etwas Vorheriges in dem Sinne, dass der Vergleichsabschluss in zeitlicher Hinsicht danach liegen muss.

bb)

Auch der systematische Zusammenhang der Vorschrift spricht für ein strenges Verständnis.

Die Vorschrift des § 31 GKG behandelt die Situation, dass mehrere Kostenschuldner existieren. Ausgehend vom Grundsatz der Gesamtschuldnerschaft aller Kostenschuldner gemäß § 31 Abs. 1 GKG, regelt § 31 Abs. 2 GKG die Reihenfolge ihrer Inanspruchnahme: Vorrangig haftet der Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nr. 1 oder 2 GKG, also als Entscheidungs- oder Übernahmeschuldner, haftet (Erstschuldner); lediglich bei erfolgloser oder aussichtsloser Zwangsvollstreckung in dessen bewegliches Vermögen kommt die Haftung anderer Kostenschuldner zum Tragen (Zweitschuldner). § 31 Abs. 3 und Abs. 4 GKG befassen sich mit dem Sonderfall, dass dem Erstschuldner Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, und zwar Abs. 3 bezüglich des Entscheidungsschuldners und Abs. 4 bezüglich des Übernahmeschuldners. Dabei wird die Rechtsfolge, die Abs. 3 für den Entscheidungsschuldner anordnet, für den Übernahmeschuldner vom Vorliegen eng gefasster Voraussetzungen abhängig gemacht, für die dem Gericht und dem von ihm unterbreiteten Vergleichsvorschlag insgesamt eine entscheidende Bedeutung zukommt, und zwar sowohl hinsichtlich Vergleichsinhalt und Kostenverteilung (Nr. 2) als auch bezüglich der zu erwartenden Kostenentscheidung (Nr. 3). Der dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag in Nrn. 2 und 3 zugewiesenen Bedeutung würde es widersprechen, wenn im Zusammenhang mit dem Aspekt der zu erwartenden Kostenentscheidung abweichende, insbesondere geringere Anforderungen an den Inhalt des Vergleichsvorschlags gestellt würden. Hinzu kommt, dass gerade durch die Bezugnahme auf die potentielle Kostenentscheidung des Gerichts die Gewähr für einen Gleichlauf mit der von Abs. 3 behandelten gerichtlichen Entscheidung hergestellt wird.

cc)

Die Entstehungsgeschichte von § 31 Abs. 4 GKG lässt ebenfalls darauf schließen, dass eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung geboten ist.

§ 58 Abs. 2 S. 2 GKG a. F. bestimmte bis zum Inkrafttreten des neuen GKG zum 30.06.2004 lediglich, dass im Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung für einen Entscheidungsschuldner die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden soll. Das Bundesverfassungsgericht hat es in einem Beschluss vom 28.06.2000 - 1 BvR 741/00 - (NJW 2000, 3271) nicht für verfassungsrechtlich geboten gehalten, die Schutzvorschrift des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG a. F. auch auf den Kostenschuldner aus einem Vergleich zu erstrecken. Begründet hat es dies damit, dass ein Vergleich von anderen Erwägungen als denen der Anspruchsberechtigten getragen werden könne und damit die Gefahr einer Manipulation der Prozessparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse in sich berge; ferner beruhe die Haftung der Prozesskostenhilfepartei im Falle der Vergleichsschuldnerschaft auf der privatautonomen Entscheidung zum Abschluss eines Prozessvergleichs und sei damit - auch wenn sich die Kostenregelung möglicherweise an dem verhältnismäßigen Obsiegen und Unterliegen nach dem Erkenntnisstand des Gerichts zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses orientiere - etwas qualitativ Anderes als eine gerichtliche Kostenentscheidung, die der Bedürftige nicht beeinflussen könne.

Unter Bezugnahme auf den letztgenannten Aspekt dieser Entscheidung hat der Gesetzgeber es bei Schaffung des neuen GKG unterlassen, eine Verpflichtung der Staatskasse zur Rückzahlung von Kosten auch an den zweitschuldnerisch haftenden Gegner einer als Übernahmeschuldner haftenden Prozesskostenhilfepartei zu regeln (BT-Drucks. 15/1971). Bezüglich der als Entscheidungsschuldner haftenden Prozesskostenhilfepartei hat er hingegen in den an die Stelle von § 58 Abs. 2 GKG a. F. tretenden § 31 Abs. 3 GKG n. F. eine klarstellende gesetzliche Regelung im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.1999 - 1 BvR 984/89 - (NJW 1999, 3186) aufgenommen. Dieses hatte für den unterliegenden Beklagten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, durch die über § 123 ZPO eingeräumte Möglichkeit des Klägers, wegen von ihm gezahlter Gerichtskosten im Rahmen der Kostenfestsetzung Rückgriff zu nehmen, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber dem Kläger gesehen, der sich bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage keinem vergleichbaren Anspruch ausgesetzt sah, und eine verfassungsgemäße Auslegung dahingehend vorgenommen, dass ein Kläger, der in einem Rechtsstreit gegen eine Prozesskostenhilfepartei obsiege, die Rückzahlung verauslagter Kosten verlangen könne.

Die Regelung des § 31 Abs. 4 GKG sowie die Parallelregelungen in § 26 Abs. 4 FamGKG und § 33 Abs. 3 GNotKG wurden schließlich durch das 2. KostRModG mit Wirkung vom 01.08.2013 eingefügt mit der Intention, die Vergleichsbereitschaft bei bewilligter Prozesskostenhilfe zu stärken. Zu Grunde lag die Erkenntnis, dass die bisherige Regelung der bedürftigen Partei den Abschuss eines Vergleichs erschwerte, weil sich diese entweder bei einer Kostenübernahme im Vergleich einem Rückgriff des Zweitschuldners im Rahmen der Kostenfestsetzung ausgesetzt sah oder bei gerichtlicher Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO für alle Parteien, also auch die Nicht-PKH-Partei, die Gebührenermäßigung entfiel. Damit ging einher, dass es auch dem Gericht Probleme bereitete, einen Rechtsstreit durch einen Vergleich zum Abschluss zu bringen, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Zur Gesetzesbegründung heißt es weiter auszugsweise wörtlich:

"Die Belastung der Staatskasse dürfte sich in Grenzen halten, weil die Wirkungen denjenigen entsprechen, die im Fall einer gerichtlichen Entscheidung ohnehin eintreten würden. Im Übrigen würden mögliche Mindereinnahmen durch eine Entlastung der Gerichte ausgeglichen. Ein mögliches Missbrauchspotenzial ist sehr gering, weil ein eigener Spielraum der Beteiligten für die Kostenverteilung nicht besteht. Jede Abweichung von dem Vorschlag des Gerichts würde die Schutzwirkung der vorgeschlagenen Vorschrift für die VKH-Partei entfallen lassen." (BR-Drucks. 517/12, S. 234 [ für VKH], mit ähnlichem Wortlaut auch S. 371 [PKH] sowie BT-Drucks. 17/11471, S. 244)

Im Ergebnis hat der Gesetzgeber also mit der getroffenen Regelung, die er in der Vergangenheit in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht für verfassungsrechtlich geboten gehalten hat, ausschließlich im Interesse der erleichterten Erledigung von Rechtsstreitigkeiten den Parteien eine kostenrechtliche Vergünstigung bieten wollen, allerdings nur in einem streng limitierten, vom Gericht kontrollierten Rahmen. Dies spricht dafür, die gesetzten Grenzen auch strikt auszulegen.

dd)

Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Gesetzeszweck. Der Gesetzgeber wollte den Abschluss von Vergleichen fördern, allerdings nicht um jeden Preis. Wie schon das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2000, sah er die Gefahr, dass durch eine entsprechende Regelung die Möglichkeit von Vergleichen zu Lasten der Staatskasse geschaffen wurde. Dem wollte er durch die gestellten Anforderungen entgegenwirken, die sicherstellen sollten, dass die kostenrechtlichen Wirkungen des Vergleichs denjenigen entsprechen, die ansonsten, wenn es nicht zum Vergleichsabschluss kommen würde, durch die gerichtliche Entscheidung hergestellt würden. Damit hat der Gesetzgeber in kostenrechtlicher Hinsicht einen Gleichlauf von Vergleich und zu erwartender Entscheidung postuliert. Die Kostenquote sollte nicht verhandelbar sein, sondern vom Gericht im Ergebnis vorgegeben werden; Abweichungen der Parteien vom gerichtlichen Vorschlag sollten mit dem Verlust der kostenrechtlichen Begünstigung sanktioniert werden. Dieser gesetzgeberischen Zielsetzung entspricht es am ehesten, wenn bereits im Vorfeld des Vergleichsabschusses die zu erwartende Kostenentscheidung gegenüber den Parteien kommuniziert wird. Dies schließt es nicht aus, dass diese einmal ausgesprochene ausdrückliche Feststellung vom Gericht abgeändert wird, allerdings dürfte dies faktisch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Auf diese Weise wird bereits im Ausgangspunkt verhindert, dass die Kostenquote des Vergleiches noch in nennenswerten Umfang zum Gegenstand der Vergleichsverhandlungen wird. Dies wäre hingegen zu erwarten, wenn die Kostenquote im Unklaren bliebe, und es würde das Risiko bestehen, dass die Parteien diese Situation ausnutzen, um die Erklärung bezüglich der zu erwartenden Kostenentscheidung in ihrem Sinne zu beeinflussen, was im Ergebnis einen Missbrauch dieser kostenrechtlichen Vergünstigung darstellen würde, den der Gesetzgeber durch die getroffene Regelung gerade verhindern wollte. Im Übrigen wäre auch für die Parteien bei Abschluss des Vergleichs ungewiss, ob sie in den Genuss der Vergünstigung des § 31 Abs. 4 GKG kommen, weil sie die nachträgliche Erklärung des Gerichts nicht prognostizieren können, was im Hinblick auf den das gesamte gerichtliche Verfahren beherrschenden Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs bedenklich wäre (vgl. zu diesem Aspekt auch OLG Bamberg FamRZ 2015, 525, 526).

III.

Die zulässige und begründete weitere Beschwerde führt im Hinblick auf die eingeschränkten Prüfungskompetenzen im rechtsbeschwerdeähnlichen Verfahren der weiteren Beschwerde lediglich zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht (OLG Koblenz, Beschluss vom 16.07.2010, BeckRS 2010, 17442).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

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