OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2020 - 20 U 46/20
Fundstelle
openJur 2020, 76370
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 18 O 211/19
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.01.2020 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 16.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger fordert von dem Beklagten Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung sowie Feststellung ihres Fortbestandes trotz vor Eintritt des Versicherungsfalls entstandener Arbeitslosigkeit.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Wegen des genauen Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und der genauen Argumentation des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 138 ff. der elektronischen Gerichtsakte I. Instanz [im Folgenden eGA I-138 ff.] = GA 70 ff.) verwiesen.

Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Berufung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 50 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz [im Folgenden: eGA II-50 ff.]) verwiesen.

Der Kläger beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 12.172,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass das Krankentagegeldversicherungsverhältnis der Parteien zur Versicherungsnummer ...#5 insbesondere nicht durch die Kündigungen des Beklagten vom 29.03.2019, 10.04.2019, 18.04.2019 und 14.05.2019 beendet wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.11.2016 hinaus fortbesteht,

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 490,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Senat hat den Kläger durch Beschluss vom 20.05.2020 (eGA II-62 ff.) darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger hat sich gegen diesen Hinweis gewandt. Im Einzelnen wird auf die Stellungnahme vom 16.06.2020 (eGA II-80 ff.) Bezug genommen.

II.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Versicherungsvertrag vor Eintritt des bestrittenen Versicherungsfalls beendet worden ist.

Die Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.

Der Vertrag ist durch Wegfall der Versicherungsfähigkeit beendet worden.

1. Dabei kann offen bleiben, ob der von dem Beklagten in Ziff. 1 Tarifbedingungen III vorgenommene Zusatz (eGA I-27) zu dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksamen § 15 Abs. 1 lit. a MB/KT wirksam ist. Die Wirksamkeit dieses Zusatzes ist zweifelhaft, weil dort bspw. eine Ausschlussfrist vorgesehen ist und unklar sein könnte, was nach einem ersten Nachweis passiert, sowie ferner unklar sein könnte, worauf sich "Satz 1" bezieht, im Übrigen auch ob diese Regelung als ("verhüllte") Obliegenheit anzusehen und möglicherweise deshalb unwirksam sein könnte.

2. Jedenfalls hätte der Kläger substantiiert darlegen müssen, ob und wie er sich nach Ausspruch der Kündigung / Beendigung seines Arbeitsvertrages um eine andere Arbeitsstelle bemühte und dass für seine Arbeitssuche nach wie vor Aussicht auf Erfolg bestand (vgl. BGH Urt. v. 27.2.2008 - IV ZR 219/06, BGHZ 175, 322 Rn. 27 ff., 32; OLG Köln Urt. v. 13.7.2012 - 20 U 46/10, r+s 2013, 344 = juris Rn. 19). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung.

Es gilt nichts anderes, wenn man zugunsten des Klägers annimmt, dass der Zusatz zu § 15 Abs. 1 lit. a MB/KT unwirksam ist. Auch dann ist die vom Bundesgerichtshof vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung (BGH Urt. v. 27.2.2008 - IV ZR 219/06, BGHZ 175, 322 Rn. 27-30) geboten.

Hierzu hat der Kläger trotz Hinweises des Landgerichts (Urteilsumdruck Seite 5, eGA I-142), dass in keiner Weise ersichtlich ist, dass er die Voraussetzungen der Tarifbedingungen III geschaffen oder erfüllte hätte, auch mit der Berufungsbegründung nichts vorgetragen. Auch auf den Senatshinweis vom 20.05.2020 trägt der Kläger weiter nichts dazu vor, ob und inwieweit er sich konkret um eine andere Arbeitsstelle bemüht hätte. Es wird zu keiner einzigen Bewerbung und deren Ausgang vorgetragen.

Der dargelegte und in der Stellungnahme zum Senatshinweis vom 20.05.2020 erneut betonte Besuch von Schulungen und die Meldung beim Arbeitsamt genügt nicht, auch wenn der Kläger damit seine sozialrechtlichen Pflichten erfüllt haben sollte. Hier gilt ein versicherungsvertragsrechtlicher Maßstab, dem der Kläger trotz Senatshinweises nach seinem eigenen Vortrag nicht genügt hat.

Selbst wenn man aber den vom Kläger beschriebenen sozialrechtlichen Maßstab anlegte, waren die damit verbundenen rudimentären Bemühungen jedenfalls über einen derart langen Zeitraum - über ein Jahr ab Eintritt der Arbeitslosigkeit (über eineinhalb Jahre ab erfolgter Kündigung) bis zum Eintritt der behaupteten Arbeitsunfähigkeit - erfolglos, dass keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der ergänzenden Vertragsauslegung mehr bestand.

Auf die sinngemäßen Ausführungen im Senatshinweis vom 20.05.2020 hat der Kläger in keiner Weise Stellung genommen und sich damit weiterhin in keiner Weise dazu geäußert, dass für seine Arbeitssuche nach wie vor Aussicht auf Erfolg bestand.

3. Auch schadensersatzrechtliche Erwägungen führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Insoweit hat der Kläger trotz des bereits angesprochenen Hinweises des Landgerichts im Urteil weder mit der Berufung noch auf den Senatshinweis vom 20.05.2020 weiter vorgetragen.

4. Vor diesem Hintergrund muss es bei der Klageabweisung bleiben.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 Satz 2, § 713 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

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