BGH, Beschluss vom 07.10.2020 - 4 StR 364/20
Fundstelle
openJur 2020, 76137
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 24. April 2020 wird 1. im Fall II. 17 bis 22 der Urteilsgründe der Vorwurf der Sachbeschädigung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Verfolgung ausgenommen; 2. das vorbezeichnete Urteil a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II. 15 bis 22 und 25 bis 27 der Urteilsgründe der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Diebstahl, Freiheitsberaubung, Nötigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr schuldig ist; b) mit den Feststellungen aufgehoben, aa) soweit der Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz verurteilt worden ist; bb) in den Fällen II. 10 und 13 sowie II. 15 und 16, 17 bis 22 und 25 bis 27 im Strafausspruch; cc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; c) im Adhäsionsausspruch dahingehend geändert, dass Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz ab dem 12. Februar 2019 zu zahlen sind.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall (Fall II. 15 und 16) in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in einem anderen Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (Fall II. 5), wegen zwei tateinheitlichen Fällen der Körperverletzung in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Sachbeschädigung, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit zwei tateinheitlich begangenen Fällen der Nötigung, zwei tateinheitlich begangenen Fällen der Körperverletzung, Sachbeschädigung und Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II. 17 bis 22) sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung, tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und drei tateinheitlich begangenen Fällen der Sachbeschädigung (Fall II. 26 bis 27) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Außerdem hat es eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Im Fall II. 17 bis 22 der Urteilsgründe nimmt der Senat den Vorwurf der Sachbeschädigung durch Beschädigung eines Mobiltelefons aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts von der Verfolgung aus.

2. In den Fällen II. 15 und 16, 17 bis 22 und 25 bis 27 der Urteilsgründe war der danach verbleibende Schuldspruch dahingehend zu ändern, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Diebstahl, Freiheitsberaubung, Nötigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr schuldig ist, weil alle angeführten Delikte durch die in der durchgängigen Verwendung eines für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen amtlichen Kennzeichens am Tatfahrzeug liegende Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 3. Fall StGB zu einer Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verbunden werden.

a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen brachte der Angeklagte am 4. März 2018 zu diesem Zweck zeitnah entwendete amtliche Kennzeichen an einem Mercedes Sprinter an, den er ebenfalls entwendet hatte. Dadurch wollte er verhindern, dass das Fahrzeug bei einer Fahndung entdeckt würde. Anschließend bemächtigte er sich der Nebenklägerin und fesselte sie an den Beifahrersitz des Sprinters. In diesem Zusammenhang schlug er sie mehrfach, entriss ihr einen Schlüsselbund und nahm ihr Mobiltelefon unter Ausnutzung der Fesselung an sich. In der Folge unternahm er ohne eine Fahrerlaubnis zu besitzen mit der Nebenklägerin eine bis zum 6. März 2018 dauernde Fahrt, in deren Verlauf er die Fesselung mehrfach veränderte und teilweise auch ganz löste. Bei Fahrtunterbrechungen hielten sich der Angeklagte und die Nebenklägerin überwiegend in dem Mercedes Sprinter auf. In A. verließen beide zum Kauf eines neuen Mobiltelefons kurzzeitig das in der Nähe geparkte Fahrzeug. Nachdem der Angeklagte die Nebenklägerin wieder an den Beifahrersitz gefesselt hatte, wurde er am Morgen des 6. März 2018 während einer Fahrt auf der Bundesautobahn von Polizeibeamten gestellt. Bei der anschließenden Fluchtfahrt rammte er zwei Polizeifahrzeuge, wobei er deren Beschädigung und die Beschädigung des von ihm gesteuerten Fahrzeuges jeweils billigend in Kauf nahm. Auch war ihm bewusst, dass er hierdurch erhebliche Gefahren für die beteiligten Personen begründete.

b) Die Annahme der Strafkammer, die Entwendung der Fahrzeugkennzeichen am 4. März 2018 und deren Montage zu Täuschungszwecken an den entwendeten Mercedes Sprinter (Fall II. 15 und 16), die sich anschließende Fahrt mit der gefesselten Nebenklägerin nach A. mit den dabei begangenen weiteren Straftaten (Fall II. 17 bis 22) und die Rückfahrt mit der erneut gefesselten Nebenklägerin nach Deutschland mit der abschließenden Polizeiflucht (Fall II. 25 bis 27) stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) trifft nicht zu. Vielmehr ist in dem hier vorliegenden Fall insgesamt von Tateinheit auszugehen. Denn nach der Rechtsprechung stellen das in der Anbringung eines für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen amtlichen Kennzeichens liegende Herstellen einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 1. Fall StGB und das in der sich anschließenden - auch mehrfachen - Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr zu sehende Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 3. Fall StGB eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit eine Urkundenfälschung dar, wenn diese Art der Nutzung - wie hier - dem schon bei der Fälschung bestehenden Gesamtvorsatz des Täters entspricht. Das jeweils tateinheitliche Zusammentreffen weiterer, auf der Fahrt begangener Delikte mit der einheitlichen Urkundenfälschung hat dann zur Folge, dass sämtliche Gesetzesverstöße zu einer Tat im materiellrechtlichen Sinne verklammert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 4 StR 72/20, Rn. 7; Beschluss vom 23. August 2017 - 1 StR 173/17, NJW 2018, 87, Rn. 24 m. Anm. Hoven; Beschluss vom 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15, DAR 2015, 702, Tz. 10; Beschluss vom 28. Januar 2014 - 4 StR 528/13, NJW 2014, 871, Rn. 5 mwN). Dabei steht die Urkundenfälschung im Wege der natürlichen Handlungseinheit auch mit dem Diebstahl der Kennzeichen in Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 4 StR 528/13, NJW 2014, 871, Rn. 6). Der Umstand, dass es teilweise zu erheblichen Fahrtunterbrechungen kam, bei denen sich der Angeklagte und die Nebenklägerin weiter in dem Fahrzeug aufhielten, stellt diese Bewertung nicht in Frage, zumal die Urkundenfälschung in der Variante des § 267 Abs. 1 3. Fall StGB in dieser Zeit fortdauerte.

Der Senat hat bei der Neufassung des Schuldspruchs darauf verzichtet, die Fälle gleichartiger Tateinheit kenntlich zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 . 4 StR 503/14, Rn. 3 mwN).

c) Die Änderung des Schuldspruchs hat eine Aufhebung der in den Fällen II. 15 und 16, II. 17 bis 22 und II. 25 bis 27 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen zur Folge. Bei der Bemessung der neu festzusetzenden Einzelstrafe für die zu einer Tateinheit zusammengefassten Delikte wird der neue Tatrichter zu beachten haben, dass das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) die Verhängung einer höheren Einzelstrafe nicht verbietet; die Summe aus der neuen Einzelstrafe und den verbleibenden Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe dürfen aber nicht höher sein als bisher (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1999 - 3 StR 636/98, NStZ-RR 1999, 218, 219; Beschluss vom 6. Oktober 1995 - 3 StR 346/95, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 7; Beschluss vom 21. Dezember 1992 - 1 StR 730/92, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 6; Urteil vom 7. März 1989 - 5 StR 575/88, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 3 mwN).

3. Die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz gemäß § 6 Abs. 1 PflVG im Fall II. 5 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil sich die Feststellungen nicht zu der Versicherungslage des von dem Angeklagten geführten Fahrzeugs verhalten. Damit fehlt es entgegen § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO an der Angabe von Tatsachen, aus denen sich die gesetzlichen Merkmale der Straftat ergeben. Dies hat auch die Aufhebung der an sich rechtsfehlerfrei erfolgten Verurteilungen wegen eines tateinheitlich begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und einer tateinheitlich begangenen Urkundenfälschung zur Folge (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2015 - 4 StR 151/15, NJW 2015, 3732, Rn. 16; Beschluss vom 29. Mai 2012 - 3 StR 95/12, Rn. 7).

4. Die Bemessung der in den Fällen II. 10 und 13 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen begegnet durchgreifenden revisionsrechtlichen Bedenken.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten im Fall II. 10 der Urteilsgründe (vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis) vorgeworfen, dass die Fahrt durch mehrfaches Parken und Starten unterbrochen war und er deshalb die Möglichkeit gehabt habe, seine Handlungsweise zu überdenken. Diese Erwägung verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Denn damit wird dem Angeklagten zur Last gelegt, die Tat nicht abgebrochen, sondern in dem vorliegenden Umfang begangen zu haben. Die Tatbegehung als solche darf dem Täter aber nicht zusätzlich angelastet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 467/19, Rn. 6 [unzulässiger Vorwurf der Tatvollendung]; Urteil vom 9. Oktober 2019 - 5 StR 299/19, Rn. 16 [energische Verfolgung des Tatziels]; Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 2 StR 332/03 [mehrfache Gelegenheit, die Tat abzubrechen]; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 46 Rn. 76b mwN).

Im Fall II. 13 der Urteilsgründe (vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis) hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass er keine erkennbare Unrechtseinsicht gezeigt, sondern uneinsichtig betont habe, die Fahrschule abgebrochen zu haben, weil er schon fahren könne. Erkennbare Unrechtseinsicht kann sich zwar strafmildernd auswirken; ihr Fehlen berechtigt aber nicht ohne weiteres dazu, diesen Umstand zu Lasten des Täters zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2018 . 4 StR 325/18, Rn. 5 [zum Fehlen verständlicher Motive]; Urteil vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 119/13, NStZ-RR 2014, 45, 46 mwN).

Da der Senat ein Beruhen der Strafbemessung auf diesen Erwägungen nicht auszuschließen vermag, können die verhängten Einzelstrafen nicht bestehen bleiben.

5. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 5 der Urteilsgründe sowie der Einzelstrafen in den Fällen II. 10, II. 13, II. 15 und 16, II. 17 bis 22 und II. 25 bis 27 der Urteilsgründe ziehen die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

6. Der Zinsausspruch in der Adhäsionsentscheidung war wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern, weil der Adhäsionsantrag beim zuständigen Landgericht erst am 11. Februar 2019 eingegangen ist.

Sost-Scheible Bender Quentin Bartel Lutz Vorinstanz:

Gießen, LG, 24.04.2020 . 604 Js 17512/18 9 KLs