SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 09.03.2020 - S 38 SF 28/20 E
Fundstelle
openJur 2020, 75841
  • Rkr:
Tenor

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 27.01.2020 gegen die Festsetzung der Vergütung im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe vom 20.01.2020 werden die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 655,45 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der im Rahmen der Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG).

Dem Erinnerungsverfahren liegt eine am 21.01.2019 erhobene Klage zugrunde, in welcher die Kläger sich gegen eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung des Beklagten wandten sowie die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) begehrten.

Mit Beschluss vom 03.03.2019 bewilligte das Gericht den Klägern ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers.

Das Verfahren wurde im Erörterungstermin am 16.12.2019 für erledigt erklärt.

Unter dem 16.01.2020 beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung und Erstattung seiner Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 655,45 EUR unter Berücksichtigung folgender Einzelpositionen:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG Gebührenerhöhung für 2 Auftraggeber, Nr. 1008 VV RVG 390,00 EUR Anrechnung Geschäftsgebühr, Nr. 2302 VV RVG - 44,85 EUR Terminsgebühr. Nr. 3106 VV RVG 330,00 EUR Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Reisekosten, Nr. 7003-2006 VV RVG 20,18 EUR Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 135,91 EUR Zwischensumme brutto 851,24 EUR Auf Erstattung anzurechnen (zur Kostenfestsetzung gegen Beklagten) 195,79 EUR Erstattungsbetrag Staatskasse 655,45 EUR

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die zu zahlenden Gebühren und Auslagen unter Kürzung der Verfahrensgebühr auf 150,00 EUR mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.01.2020 auf 576,78 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, die Parallelverfahren S 38 AS 3152/18 sowie S 38 AS 3157/18 hätten den gleichen Inhalt gehabt. Der Arbeitsaufwand habe sich daher reduziert.

Hiergegen hat der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 27.01.2020 Erinnerung eingelegt und begehrt die Festsetzung der Gebühren in beantragter Höhe. Er ist der Auffassung die komplexe Bescheidlage kompensiere den genannten Synergieeffekt.

Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese der Kammervorsitzenden zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Prozesskostenhilfenebenakte Bezug genommen.

II. Die gemäß § 56 Absatz 1 Satz 1 RVG statthafte Erinnerung ist begründet. Der Erinnerungsführer hat einen Anspruch auf Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen in beantragter Höhe.

Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Absatz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nach § 183 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - wie vorliegend im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) - nicht anzuwenden ist, für die anwaltliche Tätigkeit Rahmengebühren. Diese Rahmengebühren bestimmt der Anwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen, § 14 Absatz 1 Satz 1 RVG. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Dritter in diesem Sinne ist auch die Staatskasse. Entspricht die Bestimmung der Rahmengebühr durch den Rechtsanwalt nicht der Billigkeit, ist sie richterlich zu korrigieren (Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss v. 16.08.2006, L 10 B 7/06 SB). Dabei sind die vom Gesetzgeber vorgegebenen festen Anhaltspunkte (Mindest-, Mittel- und Höchstgebühr) sowie der in Rechtsprechung und Literatur akzeptierte Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu berücksichtigen; d.h. nur eine Bestimmung des Rechtsanwalts, die um 20 % oder mehr von der als billig erscheinenden Gebühr abweicht, ist unbillig (LSG NRW a.a.O.). Im Rahmen der Billigkeitsprüfung sind Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit objektive Kriterien. Zu diesen treten die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse als subjektive Kriterien hinzu. Darüber hinaus ist nach § 14 Absatz 1 Satz 3 RVG bei Verfahren, auf die Betragsrahmengebühren anzuwenden sind, ein besonderes Haftungsrisiko zu berücksichtigen, wobei es sich hierbei um ein weiteres Bemessungskriterium, und nicht um einen eigenen Gebührentatbestand handelt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil v. 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R).

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG beträgt 50,00 EUR bis 550,00 EUR, Mittelgebühr 300,00 EUR.

Die Mittelgebühr ist in einem "Normalfall" als billige Gebühr zugrunde zu legen. Unter einem Normalfall ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Absatz 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt. Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ist nach den gemäß § 14 RVG maßgebenden Kriterien, nämlich Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts zu beurteilen, wobei diese Kriterien nicht abschließend sind. Ferner können Kriterien wie die Spezialkenntnisse eines Rechtsanwalts in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, einschließlich einer Fachanwaltschaft, Sprachkenntnisse eines Rechtsanwalts oder Tätigkeit in der Nachtzeit, an Wochenenden oder Feiertagen Berücksichtigung finden, soweit dafür Anhaltspunkte bestehen. Die Kriterien des § 14 Absatz 1 RVG stehen dabei selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Alle Kriterien sind geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen; das Abweichen eines Bemessungskriteriums vom Durchschnitt kann von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG, a.a.O.)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sowie der Umstände des Einzelfalls ist ein Abweichen von der Mittelgebühr in diesem Verfahren nicht gerechtfertigt.

Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist vorliegend als leicht überdurchschnittlich zu beurteilen. Das Haftungsrisiko sowie die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger sind aufgrund der Höhe der Erstattungssumme als überdurchschnittlich anzusehen. Zwar ist im Rahmen des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Verfahren S 38 AS 3152/18 sowie S 38 AS 3157/18 zwar inhaltlich ebenfalls die Erstattung von Leistungen betroffen haben, indes in diesen Verfahren die Zulässigkeit des Widerspruchs bereits streitgegenständlich gewesen ist. Insofern hat sich nur das hier vorliegende Verfahren inhaltlich mit den zugrundeliegenden Erstattungsbescheiden befasst. Aufgrund der erheblichen Anzahl an Bescheiden und Überprüfungsanträgen sowie der umfangreichen Verwaltungsvorgänge ist von einer durchschnittlichen Tätigkeit auszugehen, welche im Ergebnis eine Mittelgebühr rechtfertigt.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Absatz 2 Satz 2 RVG).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses bei dem

Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sggelsenkirchen.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.

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