OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.01.2018 - 4 U 85/17
Fundstelle
openJur 2020, 76777
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.03.2017 (Az. 2-23 O 330/16) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.053,07 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem streitigen negativen Auseinandersetzungsguthaben aus einem beklagtenseitig gekündigten atypischen stillen Gesellschaftsverhältnis in Anspruch.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 6.053,07 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (Bl. 287 ff. d.A.) Bezug genommen, einschließlich der darin enthaltenen Bezugnahmen auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrages (im Folgenden: GV) sowie auf weitere Aktenbestandteile.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Beklagten zu Recht die - als solche unstreitige - Einrede der Verjährung erhoben hätten. Der streitgegenständliche Anspruch unterliege der dreijährigen Regelverjährung gemäß § 195 BGB. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin sei nicht die zehnjährige Verjährungsfrist des § 54 Abs. 4 AktG analog heranzuziehen. Die Verjährung der streitgegenständlichen Forderung habe bereits am 31.12.2012 zu laufen begonnen, da die Forderung gemäß dem Gesellschaftsvertrag zu diesem Zeitpunkt spätestens fällig gewesen sei und die Klägerin unstreitig die notwendige Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt habe. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin sei der Fälligkeitszeitpunkt nicht erst eine logische Sekunde nach dem Ende des 31.12.2012 eingetreten. Der danach am 31.12.2015 eingetretene Ablauf der Verjährungsfrist sei auch nicht durch den Mahnbescheidsantrag der Klägerin vom 28.12.2015 gehemmt worden, da der geltend gemachte Anspruch darin nicht ausreichend individualisiert worden sei. Zur hinreichenden Individualisierung genüge zwar eine Erkennbarkeit des konkreten Anspruchs für den Antragsgegner sowie eine Bezugnahme auf diesem vorprozessual zugegangene Urkunden. Der antragsgemäß erwirkte Mahnbescheid erfülle diese Voraussetzungen jedoch nicht, da bereits nicht erkennbar sei, aus welchen Vorgängen der Anspruch hergeleitet werde, und die enthaltene Datumsangabe zur weiteren Verwässerung der Angaben beitrage, da es kein klägerseitiges Schreiben von diesem Datum gebe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihr am 16.03.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am auf Ostermontag folgenden Dienstag, den 18.04.2017 Berufung eingelegt und diese am 15.05.2017 begründet. Sie verfolgt mit der Berufung ihr erstinstanzliches Begehren weiter und rügt die Verletzung materiellen Rechts durch das Landgericht. Jenes habe zu Unrecht eine am 31.12.2015 geendet habende Verjährungsfrist sowie eine nicht hinreichende Individualisierung des Anspruchs im Mahnbescheid angenommen. Richtigerweise laufe eine zehnjährige Verjährungsfrist in analoger Anwendung von § 54 Abs. 4 AktG, habe die Verjährungsfrist auch erst am 01.01.2013 begonnen und sei der geltend gemachte Anspruch im Mahnbescheid hinreichend individualisiert worden. Insoweit wiederholt und vertieft die Klägerin jeweils ihr erstinstanzliches Vorbringen und erachtet § 54 Abs. 4 AktG insbesondere deshalb für analog anwendbar, weil den atypisch stillen Gesellschaftern durch den Gesellschaftsvertrag eine aktionärsähnliche Stellung eingeräumt sei und ihre Einlagen deshalb Teil der Eigenkapitalgrundlage der Klägerin seien. Die Verjährung habe auch erst am 01.01.2013 beginnen können, weil der geltend gemachte Anspruch erst an jenem Tag zur Zahlung fällig gewesen sei. Die Beteiligung der Beklagten habe bis zum Ablauf des 31.12.2011 fortbestanden und der Abfindungswert sei erst in der ersten Sekunde des 01.01.2012 an ihre Stelle getreten. Der Anspruch sei auch deshalb im Mahnbescheid hinreichend individualisiert worden, da zwischen den Parteien keine weiteren rechtlichen Beziehungen bestanden hätten und die Klägerin in der vorprozessualen Korrespondenz ausgeführt habe, dass im Übrigen alle Rechte und Pflichten aus der Beteiligung der Beklagten an der Klägerin erledigt und das Beteiligungsverhältnis beendet sei. Darüber hinaus legt die Klägerin erstmalig mit der Berufung als Anlage BK3 (Bl. 388 d.A.) die Kopie eines auf den 11.11.2015 datierenden und unmittelbar an die Beklagten adressierten vorprozessualen Schreibens vor, mit dem die Begleichung der streitgegenständlichen Forderung angemahnt wird.

Mit Schriftsatz vom 22.09.2017 hat die Klägerin zu dem Hinweisbeschluss des Senats vom 21.08.2017 (Bl. 439 ff. d.A.) unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens Stellung genommen sowie ergänzend die Rechtsauffassung vertreten, dass die Fälligkeit des streitgegenständlichen Anspruchs erst mit einer Auseinandersetzung gemäß § 235 HGB eingetreten sei. Diese habe die Klägerin mit der Abrechnung vom 16.01.2013 unter Zugrundelegung des Jahresabschlusses 2012 erteilt und damit nicht ungebührlich verzögert.

Die Beklagten haben zunächst aus eigener Veranlassung und sodann binnen ihnen gesetzter und bis zum 15.11.2017 verlängerter Frist auf die Berufung erwidert. Sie erachten diese bereits als unzulässig, da die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht hinreichend gerügt sei. Darüber hinaus verteidigen die Beklagten das angefochtene Urteil auch in der Sache. Den Zugang des mit Anlage BK3 vorgelegten Schreibens vom 11.11.2015 haben die Beklagten zunächst nicht, jedoch im Rahmen ihrer fristgemäßen Berufungserwiderung bestritten und das neue Vorbringen der Klägerin als verspätet gerügt. Die Beklagten treten ferner einer Auslegung von § 16 Nr. 1 g) GV als Schiedsgutachtenabrede entgegen und vertiefen ihren Vortrag zur geltend gemachten Unrichtigkeit der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens.

Mit Schriftsatz vom 27.11.2017 erachtete die Klägerin das beklagtenseitige Bestreiten des Zugangs des Schreibens vom 11.11.2015 als unbeachtlich, da ins Blaue hinein erklärt. Es handele sich bei dem Schreiben um einen Serienbrief, welcher anderen atypisch stillen Gesellschaftern zugegangen und insoweit auch von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten, welcher auch andere Gesellschafter vertrete, in anderer Sache vorgelegt worden sei. Die Beklagten müssten sich insoweit das Wissen ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Darüber hinaus wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Berufungsvorbringen betreffend die Auslegung des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich einer erst im Jahr 2013 eingetretenen Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs sowie zur Verteidigung der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens als zutreffend und tritt dem Vorbringen der Beklagten zur von diesen geltend gemachten Unwirksamkeit einer Schiedsgutachtenabrede entgegen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vertrat die Klägerin noch die Rechtsauffassung, dass eine Irritation der Beklagten durch die Bezugnahme auf das Datum 11.11.2015 im Mahnbescheid auch deshalb nicht eingetreten sein könne, weil dies erstmalig im landgerichtlichen Urteil thematisiert worden und eine Irritation der Beklagten zuvor nicht gerügt worden sei. Ferner vertrat die Klägerin die Auffassung, dass die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht einer Wissenszurechnung vom Beklagtenvertreter zu den Beklagten nicht entgegenstehe, da diese sich nur auf mandantenrelevante Tatsachen erstrecke, nicht aber auf abstraktes Wissen, wozu auch der Umstand gehöre, dass die Klägerin Serienbriefe zur Anspruchsgeltendmachung verschickt habe. Sie erachtete ferner das beklagtenseitige Bestreiten des Zugangs des Schreibens vom 11.11.2015 auch in der Sache als unglaubhaft, da die Beklagten auch das mit Anlage K4 vorgelegte Schreiben der Klägerin vom 16.01.2013 unstreitig erhalten und ihrem Prozessbevollmächtigten vorgelegt hätten.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 19.12.2017 halten die Beklagten an ihrem Bestreiten des Zugangs des Schreibens vom 11.11.2015 fest und treten auch einer Wissenszurechnung von ihrem Prozessbevollmächtigten entgegen. Diese könne bereits deshalb nicht erfolgen, weil entsprechende Schreiben wie das mit Anlage BK3 Vorgelegte in Parallelverfahren wenn überhaupt erst zweitinstanzlich vorgelegt worden seien. Darüber hinaus wiederholen und vertiefen die Beklagten ihr Vorbringen zu einer ihrer Auffassung nach unabhängig vom Zugang des Schreibens eingetretenen Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs sowie zur geltend gemachten Unrichtigkeit von dessen Ermittlung der Höhe nach.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 03.01.2018 wiederholt und vertieft die Klägerin, teilweise unter Vorlage neuer Anlagen, ihr bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus beruft sie sich erstmalig auf eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen, hinsichtlich derer sie ebenfalls neuen Tatsachenvortrag unterbreitet, insbesondere ihrer Auffassung nach zwischen den Parteien stattgefundene Verhandlungen aus neu vorgelegter vorprozessualer Korrespondenz herleitet.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten rügt die Klägerin auch die Umstände der geltend gemachten Rechtsverletzung und ihrer Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung als noch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO entsprechend. Anders als in der beklagtenseitig insoweit herangezogenen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 23.10.2012, Az.: XI ZB 25/11 = NJW 2013, 174) hat die Klägerin vorliegend mittels konkreter Argumente vorgetragen, warum sie die vom Landgericht zu den drei tragenden Elementen der Verjährungseinrede (Verjährungsfrist, Fristbeginn und nicht erfolgte Hemmung) vertretene Rechtsauffassung für unzutreffend erachtet. Zwar wiederholt die Klägerin insoweit im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Dieses ist jedoch auf den konkreten Streitfall zugeschnitten und erschöpft sich nicht in formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen.

In der Sache hat die Berufung allerdings keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagten jedenfalls gemäß § 214 Abs. 1 BGB zur Verweigerung der Leistung berechtigt sind, weil die Verjährung der geltend gemachten Forderung mit Ablauf des Jahres 2015 eingetreten ist.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Anspruch der dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB unterliegt.

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kommt weder über § 54 Abs. 4, noch § 62 Abs. 3 AktG analog eine zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Es fehlt insoweit an einer erforderlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Zwar führt die Klägerin im Ansatz zutreffend an, dass die Einlagen der atypisch stillen Gesellschafter angesichts des Verhältnisses des vom Geschäftsherrn eingelegten Kapitals von bis zu 5.000.000 DM (vgl. § 1 Nr. 3 GV) zur Höhe der stillen Einlagen im Umfang von bis zu 250.000.000 DM (vgl. § 4 Nr. 1 GV), der weitreichenden Mitwirkungs- und Informationsrechte der stillen Gesellschafter (§§ 5 ff., 13 GV), ihrer Beteiligung an Gewinn und Verlust (§ 10 GV), sowie des Rangrücktritts ihrer Entnahme- und Abfindungsansprüche (§ 10 Nr. 6 GV) Eigenkapitalcharakter haben (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 20.09.2016, Az.: II ZR 120/15 = MDR 2017, 41 zu einem inhaltlich im Wesentlichen deckungsgleichen atypischen stillen Gesellschaftsvertrag), mit der Folge, dass etwaig noch nicht erbrachte Einlagen auch bei Beendigung der Gesellschaft noch in vollem Umfang zu entrichten sind, soweit sie für die Befriedigung der Gläubiger des Geschäftsinhabers benötigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017, Az.: II ZR 284/15 = WM 2017, 1366 zu einem ebensolchen Gesellschaftsvertrag). Zutreffend ist auch, dass der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einem geltend gemachten GmbH-rechtlichen Kapitalerhaltungsanspruch eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschrift des § 31 Abs. 5 S. 2 GmbHG a.F. in einem Fall bejaht hat, in welchem ein atypisch stiller Gesellschafter einer GmbH, dessen Rechtsposition im Hinblick auf seine ganz überwiegende Beteiligung und mittels Vertretungsmacht für die Gesellschafterinnen derjenigen eines Gesellschafters entsprach, von der GmbH kapitalschädigende Zinszahlungen auf ein neben seiner stillen Beteiligung der Gesellschaft gewährtes Darlehen erhalten hatte (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az.: II ZR 39/12 = NJW-RR 2014, 147).

Die Klägerin begehrt jedoch nicht die Leistung ausstehender Einlagen. Unstreitig haben die Beklagten die ihnen nach dem atypischen stillen Gesellschaftsvertrag obliegenden Einlagen vollständig erbracht. Auch begehrt die Klägerin keine Rückgewähr von über das stille Gesellschaftsverhältnis hinaus erfolgten Zuwendungen an die Beklagten. Sie macht allein den Auseinandersetzungsanspruch aus dem stillen Gesellschaftsverhältnis geltend. Dabei handelt es sich aber auch im Falle einer wie vorliegend atypischen stillen Gesellschaft um einen rein schuldrechtlichen Anspruch (vgl. K. Schmidt in Münchkomm. HGB, 3. Aufl. 2012, § 235 m.w.N.). Die aktienrechtlichen Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsansprüche nach §§ 54 Abs. 1 und 2, 62 Abs. 1 AktG stellen demgegenüber spezifisch mitgliedschaftliche Ansprüche dar (vgl. Koch in Hüffer, AktG, 12. Aufl. 2016, § 54 Rn. 2; Bayer in Münchkomm. AktG, 4. Aufl. 2016, § 62 Rn. 8, jeweils m.w.N.). Ausnahmefälle einer erweiternden Auslegung der aktienrechtlichen Ansprüche auf einem Aktionär gleichzustellende Dritte, wie etwa auf hinter Treugebern stehende faktische Aktionäre oder Nießbraucher an Aktien (vgl. dazu Bayer, a.a.O., Rn. 18 ff.) liegen nicht vor. Dabei geht es in derartigen Fällen nicht um die mit der Berufung geltend gemachte aktionärsähnliche Stellung der Beklagten. Anders als im vorliegenden Fall existiert in jenen Konstellationen stets ein Mitgliedschaftsrecht und ist lediglich dessen faktische Inhaberschaft delegiert.

Der geltend gemachte vertragliche Auseinandersetzungsanspruch, der sich - seine Begründetheit insoweit zu Prüfungszwecken unterstellt - aus §§ 9 Nr. 2, 16 Nr. 1 d) GV ergibt, weicht auch inhaltlich von dem gesetzlichen Leitbild der aktienrechtlichen Ansprüche auf Einlageleistung bzw. Rückgewähr von zu Unrecht ausgekehrten Einlagen in ins Gewicht fallendem Maße ab. Er ist nicht auf unbedingte Einlageleistung bzw. strikte Rückgewähr von sämtlichen Ausschüttungen gerichtet, die über Anteile an einem wirksam festgestellten Bilanzgewinn hinausgehen, sondern lediglich auf den Ausgleich eines Negativsaldos zwischen über die Laufzeit der atypisch stillen Gesellschaft geleisteten Einlagen und erlangten Ausschüttungen und den Anteilen der atypisch stillen Gesellschafter an Gewinnen und Verlusten sowie an dem Unternehmenswert des Geschäftsherrn (§§ 9 Nr. 2, 16 Nr. 1 a) bis d) GV). Danach ist es beispielsweise rechtlich möglich, dass durch erwirtschaftete Gewinne und Steigerungen des Unternehmenswertes zurückgewährte Einlagen vollständig kompensiert werden. Eine derartige Saldierung ist dem Kapitalschutzrecht der Aktiengesellschaft fremd (vgl. § 66 Abs.1 und 2 AktG). Gegen eine Gleichstellung des geltend gemachten Auseinandersetzungsanspruchs mit den einlagebezogenen aktienrechtlichen Ansprüchen spricht auch, dass die streitgegenständliche atypisch stille Gesellschaft von vornherein eine jährliche gewinnunabhängige Rückgewähr von 10 % der geleisteten Einlagen vorsah (vgl. § 11 Nr. 1 und 2 GV). Unter einer Betrachtung aus dem Blickwinkel des aktienrechtlichen Kapitalschutzes hätte dies bereits dem Grunde nach einen Verstoß gegen § 57 AktG dargestellt mit der Folge, dass der der Eingehung der atypisch stillen Gesellschaft zustimmende Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 241 Nr. 3 AktG nichtig und das entsprechende Organhandeln greifbar gesetzeswidrig gewesen wäre.

Dementsprechend ist der Bundesgerichtshof auch betreffend einen mit dem streitgegenständlichen inhaltlich im Wesentlichen deckungsgleichen atypischen stillen Gesellschaftsvertrag ohne weiteres von einer Verjährung des (dort ebenfalls negativen) Auseinandersetzungsanspruchs gemäß der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB ausgegangen (vgl. neben der insoweit bereits vom Landgericht zitierten Entscheidung auch BGH, Urteil ebenfalls vom 06.12.2016, Az.: II ZR 140/15 = MDR 2017, 410).

Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2012, mithin am 01.01.2013 begonnen hat.

Nach jener Vorschrift beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mangels Bestimmung eines anderen Verjährungsbeginns mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ein Anspruch ist im Sinne der Vorschrift entstanden, sobald er erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchgesetzt werden kann (vgl. statt vieler Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 199 Rn. 3 m.w.N.). Der Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens des stillen Gesellschafters entsteht ebenso wie der Verlustausgleichsanspruch mit der Beendigung der stillen Gesellschaft und kann nach seiner Fälligkeit im Sinne des § 271 BGB geltend gemacht bzw. mit einer Klage durchgesetzt werden (vgl. BGH, vorgenanntes Urteil vom 06.12.2016, a.a.O.). Die kündigungsbedingte Beendigung der streitgegenständlichen atypisch stillen Gesellschaft zum Ende des Jahres 2011 steht außer Streit. Ebenfalls unstreitig ist, dass die Klägerin im Jahr 2012 Kenntnis von dem von ihr ermittelten negativen Abfindungswert der Beteiligung der Beklagten hatte.

Der streitgegenständliche Anspruch ist nicht erst im Laufe des Jahres 2013 mit der Abrechnung vom 16.01.2013 fällig geworden. Zwar macht die Klägerin insoweit zutreffend geltend, dass sie diese Abrechnung nicht ungebührlich verzögert hat. Darauf kommt es jedoch nicht an, da die Regelung des § 235 Abs. 1 HGB, wonach die Fälligkeit sowohl des Auseinandersetzungs-, als auch des Verlustausgleichsanspruchs mit der Gesamtabrechnung eintritt, dispositives Recht darstellt und vorliegend von der Fälligkeitsregelung in § 16 Nr. 1 f) S. 1 GV - welche auch von der Klägerin vorrangig in Bezug genommen wird - verdrängt wird. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem vorgenannten Urteil vom 06.12.2016 eine Anwendung einer entsprechenden Klausel auf den Anspruch auf Ausgleich eines Negativsaldos verneint hat, war Gegenstand jener Entscheidung eine Vollbeendigung der atypisch stillen Gesellschaft gegenüber allen Anlegern, weshalb der Bundesgerichtshof eine Vergleichbarkeit der Interessenlage verneint hat. Dies trifft indes auf den vorliegenden Fall nicht zu, da die streitgegenständliche atypisch stille Gesellschaft nicht insgesamt beendet, sondern nur seitens der Beklagten gekündigt wurde. Die Umfassung auch eines negativen Abfindungsguthabens ist vom Wortlaut der Vorschrift jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Da die Vertragsbedingungen der streitgegenständlichen Publikumsgesellschaft - wie vom Landgericht zutreffend festgestellt - den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsgrundsätzen unterfallen, gehen Zweifel entsprechend § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders, mithin der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016, Az.: II ZR 348/14 = DStR 2016, 764). Die Umfassung eines negativen Abfindungsguthabens stellt vorliegend infolge der Eröffnung der Verjährungseinrede die dem Verbraucher, mithin den Beklagten, günstigere und deshalb nach jener Vorschrift zugrundezulegende Auslegung dar.

Entgegen der klägerseitigen Rechtsauffassung ist die gesellschaftsvertragliche Fälligkeitsregelung im Ergebnis auch nicht dahingehend auszulegen, dass dergestalt eine juristische Sekunde hinzu zu denken ist, so dass der Anspruch erst zum 01.01.2013 fällig wurde und dementsprechend die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres 2013 zu laufen begann. Nach § 15 Nr. 1 S. 1 GV erfolgt die Kündigung zum Ende eines der darin näher bezeichneten Geschäftsjahre und die Kündigung der atypisch stillen Gesellschaft seitens der Beklagten vom 30.09.2010 wurde somit - was wie ausgeführt zwischen den Parteien unstreitig ist - zum 31.12.2011 wirksam. Die Regelung in § 16 Nr. 1 f) S. 1 GV, wonach das Abfindungsguthaben bei vertragsgemäßem Ausscheiden ein Jahr nach dem Wirksamkeitszeitpunkt der jeweiligen Kündigung zur Zahlung fällig ist, kann grundsätzlich in zweierlei Hinsicht ausgelegt werden: einerseits dahingehend, dass sie eine Frist bis zum Eintritt der Fälligkeit bestimmt, und andererseits dahingehend, dass sie den Eintritt der Fälligkeit selbst unmittelbar bestimmt.

Im ersteren Fall würde, wie von der Klägerin folgerichtig angenommen und auch in der von ihr zitierten Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 19.07.2010, Az. II ZR 57/09 = NJW-RR 2010, 1401) betreffend den dort zugrunde liegenden Sachverhalt so entschieden, die Frist gemäß § 188 Abs. 2 1. Alt. BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages enden, welcher durch seine Zahl dem Tage entspricht, in den das in Bezug genommene Ereignis fällt, mithin am 31.12.2012, was allgemeinen Regeln der Zivilkomputation folgend dem Schluss jenes Tages um Mitternacht entspricht (vgl. Repgen in Staudinger, BGB (2014), § 187 Rn. 4 m.w.N.). Im Falle eines Verständnisses der gesellschaftsvertraglichen Regelung als Frist bis zum Eintritt der Fälligkeit könnte diese daher, wie von der Berufung im Ansatz zutreffend ausgeführt, erst in der ersten Sekunde des 01.01.2013 eingetreten sein. In der Folge könnte die Verjährungsfrist nicht vor dem Schluss jenes Jahres, mithin erst am 01.01.2014 begonnen haben.

Der Wortlaut der gesellschaftsvertraglichen Regelung erlaubt aber ebenfalls die beklagtenseitig und auch vom Landgericht vorgenommene Auslegung, wonach mit ihr der Tag des Eintritts der Fälligkeit selbst bestimmt wird. Da in der Zivilkomputation grundsätzlich nur in ganzen Tagen gerechnet wird (vgl. Repgen, a.a.O.), wäre bei einem solchen Verständnis Fälligkeit bereits am 31.12.2012 eingetreten. Für eine solche Auslegung der Klausel spricht, wie vom Landgericht ausgeführt, die abweichende Formulierung von der der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Grunde liegenden gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung, welche den ausscheidenden Gesellschafter verpflichtete, innerhalb von sechs Monaten nach seinem Ausscheiden den erforderlichen Betrag einzuzahlen. Jene Klausel stellte somit als Anknüpfungspunkt auf den Zustand nach dem Ausscheiden des Gesellschafters ab. Im Falle einer wie vorliegend zum Schluss eines Tages wirksam gewordenen Kündigung knüpfte jene Klausel somit an die erste Sekunde des darauffolgenden Tages an. Die vorliegend streitgegenständliche Klausel knüpft dagegen an den Tag des Wirksamwerdens der Kündigung selbst an. Darüber hinaus spricht auch die in Bezug auf diesen Anknüpfungspunkt gewählte Wortwahl "ist fällig" für ein Verständnis der Klausel als unmittelbare Bestimmung des Fälligkeitsdatums und nicht als Frist bis zum Eintritt der Fälligkeit. Auch insoweit gehen verbleibende Zweifel entsprechend § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Klägerin als Verwenderin der gesellschaftsvertraglichen Bedingungen. Danach ist wiederum die den Beklagten als Verbraucher günstigere Auslegung zugrunde zu legen, mithin eine bereits am 31.12.2012 eingetretene Fälligkeit. Nach alledem traten im Laufe des Jahres 2012 sowohl Fälligkeit als auch die subjektiven Voraussetzungen des Beginns der Verjährungsfrist ein.

Ferner ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist nicht gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 3, 209 BGB durch die am 06.01.2016 erfolgte Zustellung der am 28.12.2015 beantragten Mahnbescheide gehemmt wurde, sondern mit dem Schluss des Jahres 2015 ablief.

Zwar sind die zeitlichen Voraussetzungen einer "demnächst" bewirkten Zustellung im Sinne von § 167 ZPO erfüllt. Den streitgegenständlichen Mahnbescheiden, deren Anspruchsbezeichnung gegenüber beiden Beklagten jeweils "Tilgungs-/Zinsraten vom 11.11.15" i.H.v. 6.053,07 € lautete, fehlt es jedoch, wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, an einer hinreichend individualisierten Anspruchsbezeichnung gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

Die Berufung führt wiederum im Ansatz zutreffend aus, dass ein im Mahnverfahren geltend gemachter Anspruch dann im Sinne der vorgenannten Vorschrift hinreichend individualisiert ist, wenn er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab. Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist. Im Mahnbescheid kann zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auch auf Rechnungen oder andere (vorprozessuale) Urkunden Bezug genommen werden. Diese sind jedenfalls dann zur Individualisierung des Anspruchs geeignet, wenn sie dem Mahnbescheid in Abschrift beigefügt werden oder dem Gegner bereits zugegangen sind. Eine knappe Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs und der verlangten Leistung genügt den gesetzlichen Anforderungen insbesondere dann, wenn zwischen den Parteien keine weiteren Rechtsbeziehungen bestehen. Den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen an eine Individualisierung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs kann unter bestimmten Umständen auch dann genügt sein, wenn zwar eine im Mahnbescheid in Bezug genommene Anlage weder diesem beigefügt noch dem Schuldner zuvor zugänglich gemacht worden ist, jedoch die übrigen Angaben im Mahnbescheid eine Kennzeichnung des Anspruchs ermöglichen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 13.10.2015, Az.: II ZR 281/14 = NJW 2016, 1083).

Zutreffend hat das Landgericht jedoch festgestellt, dass die von der Klägerin erwirkten Mahnbescheide diesen Anforderungen nicht gerecht werden. Zwar wäre, wie die Berufung zu Recht ausführt, die bloße rechtliche Falschbezeichnung der der Forderung als "Tilgungs-/Zinsraten" für sich allein genommen unschädlich. Auch bestanden, wie die Berufung ebenfalls zutreffend ausführt, zwischen den Parteien unstreitig außer dem streitgegenständlichen atypischen stillen Gesellschaftsverhältnis keine weiteren Rechtsbeziehungen. Auch hatte die Klägerin eine Forderung in gleicher Höhe vorprozessual gegenüber den Beklagten geltend gemacht.

Entgegen der Berufung konnten die Beklagten jedoch gleichwohl nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem in den Mahnbescheiden genannten Anspruch um jene, nunmehr den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Forderung handelte. Denn mit der zeitlichen Bezugnahme auf den 11.11.2015 in der Anspruchsbezeichnung in den Mahnbescheiden hat die Klägerin die nach den vorstehenden Merkmalen durchaus gegebene Erkennbarkeit des geltend gemachten Anspruchs wieder erschüttert. Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO ist der Entscheidung des Senats dabei zugrunde zu legen, dass die Beklagten kein auf den 11.11.2015 datierendes vorprozessuales Anspruchsschreiben der Klägerin erhalten haben. Der erstmals mit der Berufung erfolgte - letztlich streitige - Vortrag des Zugangs eines solchen Schreibens an die Beklagten ist bereits gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist eine falsche Bezeichnung der geltend gemachten Forderung im Mahnbescheid nicht erstmals durch das landgerichtliche Urteil problematisiert worden, sondern wurde bereits mit der Duplik vom 31.08.2016 gerügt. Darin wird die im Mahnbescheid erfolgte Bezeichnung der Hauptforderung als "Tilgungs-/Zinsraten vom 11.11.2015" in Gänze zitiert und ausdrücklich als fehlerhaft gerügt. Soweit die Beklagten sich daraufhin vorrangig weiter dazu verhalten, dass der streitgegenständliche Anspruch keine Tilgungs- oder Zinsraten darstelle, ist dem keine Einschränkung ihrer prozessualen Rüge zu entnehmen. Die Klägerin wäre daher gehalten gewesen, ihren diesbezüglichen Vortrag spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zu unterbreiten. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da auch im Falle einer Berücksichtigung des streitigen neuen Vorbringens der Klägerin diese jedenfalls keinen Beweis für den bestrittenen Zugang des Schreibens bei den Beklagten angetreten hat.

Das spätere Bestreiten des Zugangs durch die Beklagten ist auch zulässig. Insbesondere ist es nicht gemäß §§ 530, 521 Abs. 2, 296 Abs. 1 ZPO präkludiert, da es innerhalb der den Beklagten verlängerten Berufungserwiderungsfrist vorgebracht wurde. Mit dem Unterlassen des Bestreitens im Rahmen ihrer vorherigen Stellungnahme zur Berufung aus eigenem Anlass haben sich die Beklagten auch nicht selbst gebunden, insbesondere kein Geständnis im Sinne von § 288 Abs. 1 ZPO erklärt, da sie vor ihrer fristgemäßen Berufungserwiderung überhaupt keine inhaltliche Stellungnahme zu dem klägerseitigen Vortrag des Schreibens vom 11.11.2015 abgegeben haben. Der von der Klägerin angebotene Beweis für den Versand des Schreibens war nicht zu erheben, da er eine Überzeugung auch für den Zugang nicht zu erbringen vermag, insbesondere folgt insoweit aus einem gegebenenfalls bewiesenen oder unstreitigen (serienmäßigen) Versand kein Anscheinsbeweis, ebenso nicht aus einem Zugang etwaiger gleichartiger Schreiben gegenüber anderen Anlegern. Das streitgegenständliche Schreiben war an die Beklagten unmittelbar adressiert, so dass aus dem Zugang an andere Personen unter anderen Anschriften nicht ohne weiteres gefolgert werden kann, dass auch ein Zugang gegenüber den Beklagten erfolgt ist. Ebenso kann aus dem unstreitigen Zugang der zwar ebenfalls an die Beklagten adressierten Anlagen K4 und BK2 nicht gefolgert werden, dass auch das streitige Schreiben vom 11.11.2015 bei den Beklagten eingegangen ist, da jeder einzelne Versandvorgang erneut die ihm eigenen Risiken eines Nichtzugangs eröffnet. Eine Versandart mit Sendungsverfolgung (wie etwa das Einschreiben) hat die Klägerin nicht gewählt. Angesichts dessen kann dem beklagtenseitigen Bestreiten auch nicht von vornherein die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang noch darauf abstellt, dass das beklagtenseitige Bestreiten nicht sogleich vorgebracht worden sei, weshalb sie eine verlässliche Erinnerung der Beklagten in Abrede stellt, verkennt sie, dass von den Beklagten gemäß § 138 Abs. 1 bis 3 ZPO angesichts der klägerseitig vorgetragenen Versandart ohne Sendungsverfolgung keine weitergehende Substantiierung ihres Bestreitens des Zugangs zu verlangen war und die prozessuale Pflicht zu wahrem und vollständigem Vortrag nicht so weit geht, den Gegner von seiner Darlegungslast zu befreien. Ein Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht mit der Folge der Nichtberücksichtigung unwahren Vorbringens liegt nur bei einem der eigenen Überzeugung widersprechenden Bestreiten vor (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 138 Rn. 3 m.w.N.). Dafür bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Schließlich hat entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch keine Wissenszurechnung vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu jenen zu erfolgen. Einer solchen steht bereits die anwaltliche Schweigepflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO entgegen. Unter diese Verschwiegenheitspflicht fällt alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, ohne dass es darauf ankommt, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben hat. Die Verschwiegenheitspflicht betrifft deshalb auch Zufallswissen, das im Rahmen beruflicher Tätigkeit erlangt worden ist. Abzugrenzen hiervon ist, was dem Anwalt nur anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis kommt, ohne dass ein innerer Zusammenhang mit dem Mandat besteht, wie es z.B. bei solchem Wissen der Fall ist, dass der Rechtsanwalt als wartender Zuhörer einer Gerichtsverhandlung erwirbt, die mit seinem Mandat nichts zu tun hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16.02.2011, Az. IV ZB 23/09 = NJW 2011, 1077). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist eine etwaige Kenntnis des beklagtenseitigen Prozessbevollmächtigten über etwaige Forderungsschreiben gleicher Art wie das mit Anlage BK3 Vorgelegte stets mandatsbezogen, da diese dem beklagtenseitigen Prozessbevollmächtigten nur im Rahmen der anwaltlichen Vertretung anderer Anleger zur Kenntnis gelangt sein können, was auch nicht abweichend vorgetragen ist. Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang noch auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 19.12.2013 (Az. 17 U 271/12 = WM 2014, 841) beruft, ist der zu Grunde liegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Die dort einer Partei zugerechnete in anderer Sache geäußerte Kenntnis ihres Anwalts betraf Umstände, welche die Partei im Rahmen des Vortrags in anderer Sache selbst autorisiert hatte (vgl. Rn. 58 der Entscheidung, zitiert nach juris). Darüber hinaus kann aber nach den vorstehenden Grundsätzen selbst aus einer etwaigen Kenntnis vom Zugang gleichartiger Schreiben gegenüber anderen Anlegern auch nicht ein Zugang gegenüber den Beklagten gefolgert werden, da das mit Anlage BK3 vorgelegte Schreiben gerade nicht an den Prozessbevollmächtigten adressiert war. Aus dem Versand eines Serienbriefs folgt, wie bereits ausgeführt, kein Anscheinsbeweis.

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin war der streitgegenständliche Anspruch in den den Beklagten zugestellten Mahnbescheiden ohne den Zugang des mit Anlage BK3 vorgelegten Schreibens nicht hinreichend individualisiert. Das in der Anspruchsbezeichnung genannte Datum "11.11.2015" entsprach weder dem Datum der Fälligkeit des streitgegenständlichen Anspruchs, noch endete an jenem Datum eine den Beklagten gesetzte Zahlungsfrist. Mit der Aufnahme jenes Datums in die Anspruchsbezeichnung im Mahnbescheid hat die Klägerin somit nicht bloß eine für sich allein genommen unschädliche Falschbezeichnung in rechtlicher Hinsicht vorgenommen, sondern eine Falschbezeichnung tatsächlicher Art. Aufgrund dieser irreführenden Angabe mussten die Beklagten trotz der betragsmäßigen Identität fürchten, einer weiteren Forderung der Klägerin ausgesetzt zu sein. Dies gilt insbesondere in Verbindung mit der auch in rechtlicher Hinsicht unzutreffenden Anspruchsbezeichnung, die darüber hinaus auch den Anspruchsgrund - das stille Gesellschaftsverhältnis - nicht erkennen lässt (vgl. BGH, vorgenanntes Urteil vom 13.10.2015, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund vermag auch die in der vorprozessualen Korrespondenz von der Klägerin ursprünglich gewählte Formulierung, dass mit der Zahlung des geforderten Betrages alle Rechte und Pflichten aus der Beteiligung der Beklagten erledigt seien, zum Erhalt der Erkennbarkeit nichts beizutragen, zumal die Beklagten die Forderung auch nicht gezahlt hatten.

Von einer etwaigen Hemmung der Verjährung aufgrund zwischen den Parteien geführter Verhandlungen gemäß § 203 BGB ist bereits deshalb nicht auszugehen, weil der zur Stützung jenes Vorbringens der Klägerin geleistete Tatsachenvortrag erstmals mit deren nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 03.01.2018 erfolgt und gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen ist. Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nicht, insbesondere liegt keiner der in § 156 Abs. 2 ZPO genannten Wiedereröffnungsgründe vor. Aus dem zu berücksichtigenden Tatsachenvortrag (Anlagen K4, K10 und K11) ergibt sich

bereits nicht das Schweben von Verhandlungen zwischen den Parteien über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, da die Beklagten mit vorprozessualen Schreiben vom 15.04.2013 (Anlage K10) und vom 10.11.2015 (Anlage K11) die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche als derzeit nicht fällig bzw. insgesamt zurückgewiesen haben. Selbst wenn man dies hinsichtlich des Schreibens vom 15.04.2013, mit welchem die Beklagten der Klägerin eine Frist zur Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen bis zum 15.05.2013 gesetzt haben, anders sähe, führte eine etwaig zwischen der Anspruchsgeltendmachung mit Schreiben der Klägerin vom 16.01.2013 (Anlage K4) und dem Ablauf jener Frist angenommene Hemmung nicht dazu, dass die Verjährung zum gemäß § 167 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs der Anspruchsbegründung beim Mahngericht am 31.05.2016 nicht bereits eingetreten gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung war nach § 97 Abs. 1 ZPO zulasten der Klägerin zutreffen.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Insbesondere lässt sich bislang keine entscheidungserhebliche Divergenz zur Rechtsprechung des OLG Koblenz in dort anhängigen Parallelverfahren feststellen, da das OLG Koblenz seine abschließende Rechtsauffassung noch nicht kundgetan, sondern ausweislich des beklagtenseitig mit Anlage BB5 vorgelegten Sitzungsprotokolls der Klägerin in den dortigen Verfahren eine über den in hiesiger Sache bestimmten Verkündungstermin hinausgehende Stellungnahmefrist eingeräumt hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3, 4 ZPO.