AG Marl, Beschluss vom 14.07.2020 - 36 F 251/19
Fundstelle
openJur 2020, 75588
  • Rkr:
Tenor

I.

Der Vergleich vor dem Oberlandesgericht Hamm vom 10.09.2013 -II-13 UF 111 / 13- wird mit Wirkung ab dem 01.11.2018 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin monatlichen Kindesunterhalt vom 01.11.2018 - 31.12.2019 i. H.v. 166,50 € sowie vom 01.03.2020 - 30.06.2020 i. H.v. 163 €, bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen hat.

Ab dem 01.07.2020 ist in der Antragsteller der Antragsgegnerin nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Unterhalt sofort wirksam.

Gründe

Der Antragsteller ist der Vater der am ... geborenen Antragsgegnerin, welche im Haushalt ihrer Mutter lebt. Der Antragsteller hat ein weiteres Kind L, geboren ... .

Die Antragsgegnerin besuchte seit dem Schulhalbjahr 2018/2019, also seit dem 12.08.2018, das Berufskolleg im Bildungspark der Stadt F. Es handelte sich um den Bildungsgang Fachoberschule Klasse 11/12, der - so die Beschreibung des Berufskollegs - berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und die Fachhochschulreife vermittelt, im Fachbereich Gesundheit und Soziales (vergleiche Halbjahreszeugnis Bl. 177 der Akte). Im berufsbezogenen Lernbereich wurden Erziehungswissenschaften, Englisch, Gesundheitswissenschaft und Mathematik, im berufsübergreifenden Lernbereich Deutsch/Kommunikation, Religionslehre und Politik/Gesellschaftslehre unterrichtet. In der Klasse 11 umfasste der Unterricht nur 2 Tage in der Woche, da gleichzeitig vom 01.09.2018 bis 30.08.2019 ein Berufspraktikum abgeleistet werden musste. Für ihr Praktikum in der G e. V. erhielt die Antragsgegnerin eine Vergütung von 100 € monatlich. Die Antragstellerin hat weiter einen Stundenplan Bl. 142 der Akte vorgelegt. In der anschließenden Klasse 12 fand ausschließlich Unterricht statt. Am 17.06.2020 erhielt die Antragsgegnerin das Zeugnis der Fachhochschulreife im Fachbereich Gesundheit und Soziales mit dem fachlichen Schwerpunkt Erziehungswissenschaft.

Der Antragsteller ist selbstständiger Ofenbauer. Ausweislich der Steuerbescheide für das Jahr 2015 und 2016 (Bl. 33 ff, 35 ff der Akte) erzielte der Antragsteller im Jahr 2015 einen Gewinn i.H.v. 19.235 € und wandte 1870 € für Steuern sowie 1748 € für Krankenkassenbeiträge auf. Im Jahr 2016 erzielte er einen Gewinn i.H.v. 23.705 € und zahlte 3244,34 € Steuern und 1482 € für Krankenkassenbeiträge.

Die Mutter der Antragsgegnerin arbeitet als Krankenschwester in der Fachklinik I in N. Sie erzielt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 1830,18 € (vergleiche Verdienstabrechnungen Bl. 109 ff der Akte). Ihr einfacher Weg zur Arbeit beträgt 72 km. Sie bedient bis 2025 einen Kredit bei der U-Bank über 10.397,84 € mit 189,91 € monatlich. Sie hat weitere Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 3094,07 €, die von der I1 GmbH eingezogen werden.

Mit Jugendamtsurkunde vom 06.05.2002 erkannte der Antragsteller an, an die Antragsgegnerin monatlichen Kindesunterhalt ab dem 01.04.2002 i.H.v. 100 % des jeweiligen Regelbetrages der ersten Altersstufe und ab dem 01.10.2006 i.H.v. 100 % des Regelbetrages der zweiten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Nachdem die Antragsgegnerin im Oktober 2012 zwölf Jahre alt geworden war, nahm sie den Antragsteller in der Sache Amtsgericht F1, Az. ... auf Zahlung des Mindestunterhalts nach der dritten Altersstufe in Anspruch. Das Verfahren endete vor dem Oberlandesgericht Hamm mit folgendem Vergleich:

"1.

Der Antragsgegner verpflichtet sich, an die Antragstellerin in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt F vom 06.05.2002 mit Wirkung ab dem 01.03.2014 100 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, derzeit monatlich 334 € zu Händen der Kindesmutter zu zahlen. (...) Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass für die Zeit bis einschließlich Februar 2014 keine Abänderung der Jugendamtsurkunde verlangt werden kann."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichs wird auf das Protokoll vom 10.09.2013, Bl. 26 ff. der Akte verwiesen.

Im September und Oktober 2018 zahlte der Antragsteller an die Antragsgegnerin jeweils 348 €. Anschließend stellte er seine Zahlungen ein. Im Januar 2020 zahlte er auf den von der Antragsgegnerin widerrufenen Vergleich den Betrag von 331 €.

Der Antragsteller behauptet, er sei aufgrund der Formulierung des Vergleichs vor dem Oberlandesgericht Hamm davon ausgegangen, dass der Titel nach dem Ende der dritten Altersstufe nicht mehr wirksam sei. Nach seiner Vorstellung sei der Vergleich mit Erreichen der Volljährigkeit beendet.

Der Antragsteller behauptet weiter, er sei nicht leistungsfähig. Er ist der Auffassung, die Antragsgegnerin befinde sich mit dem Besuch des Berufskolleg nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung. Es handele sich dabei um eine berufsbezogene Ausbildung. Insbesondere die Praktikumszeit sei eine auf ein einzelnes Berufsbild bezogene Ausbildung. Der Antragsteller verweist darauf, dass das Praktikum nach dem zugrunde liegenden Praktikumsvertrag über 38,5 Stunden wöchentlich, also vollschichtig abzuleisten war. Da es sich dabei nicht um eine allgemeine Schulausbildung gehandelt habe, sei die Antragsgegnerin keine privilegierte Volljährige mehr, weshalb er vorrangig den Unterhaltsanspruch seines Sohnes L zu erfüllen habe.

Der Vergleich sei auch rückwirkend abzuändern, weil die Antragsgegnerin aufgrund des vorangegangenen Klauselverfahrens gewusst habe, dass der Antragsteller mehr bereit sei, über das 18. Lebensjahr hinaus Unterhalt zu zahlen.

Der Antragsteller beantragt,

den Unterhaltsvergleich des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.09.2013, Az. II-13 UF 111/13 dahingehend abzuändern, dass die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers ab dem 01.11.2018 entfällt. Der Antrag ist der Antragsgegnerin ausweislich der Postzustellungsurkunde Blatt 37 der Akte am 25.07.2019 zugestellt worden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie behauptet, sie habe die für das Pflichtpraktikum erhaltenen 100 € für die Fahrtkosten nach F2 gebraucht. Das Praktikum habe unterrichtsbegleitend stattgefunden. Insbesondere im Hinblick darauf, dass während und nach der Praktikumszeit weiterhin Unterricht bis zum Erwerb der Fachhochschulreife stattgefunden habe, sei von einer allgemeinen Schulausbildung auszugehen.

Der Antrag des Antragstellers ist teilweise begründet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist seine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt im Vergleich vom 10.09.2013 nicht bis zum Erreichen der Volljährigkeit der Antragsgegnerin befristet worden. Denn Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt stellen keine verschiedenen Streitgegenstände dar, so dass es auch keiner neuen Titulierung des Unterhalts mit Eintritt der Volljährigkeit bedarf (BGH FamRZ 2006, 99,100). Auch sieht § 1612 Buchst. a, auf dem die Ausgestaltung des Vergleichs beruht, in Abs. 3 hinsichtlich der dritten Altersstufe keine Begrenzung bis zur Volljährigkeit des Kindes vor. Damit soll das minderjährige Kind in die Lage versetzt werden, den Unterhalt nach § 1612 Buchst.a BGB auch über den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus geltend zu machen und einen unbefristet titulierten Titel zu erlangen. Es soll nicht gezwungen sein, sich nach Eintritt der Volljährigkeit einen neuen Titel beschaffen zu müssen (vergleiche Zöller, § 244 FamFG, Rn. 1).

Sofern der Antragsteller behauptet, er habe subjektiv die Vorstellung gehabt, nach "Beendigung" der dritten Altersstufe sei er nicht mehr aus dem Vergleich zum Unterhalt verpflichtet, handelt es sich um einen unbeachtlichen Rechtsirrtum. Im Übrigen war der Antragsteller nach der Formulierung des Vergleichs auch aus der zu Grunde liegenden Jugendamtsurkunde nach Vollendung des zwölften Lebensjahres der Antragsgegnerin am ... zur Zahlung von Kindesunterhalt nach der zweiten Altersstufe bis zum 28.02.2014 verpflichtet. Damit war für den Antragsteller erkennbar, dass auch nach Ablauf einer Altersstufe weiterhin Unterhalt aus dem zugrunde liegenden Titel zu zahlen ist, wenn auch nach der niedrigeren Altersstufe.

Der Antragsteller ist jedoch teilweise gemäß § 239 FamFG zur Abänderung der sich aus dem Vergleich ergebenden Zahlungsverpflichtung berechtigt. Die Abänderung des Vergleichs bestimmt sich nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres der Antragsgegnerin haben sich die maßgeblichen Verhältnisse, auf denen der Vergleich beruhte, geändert. Ein Betreuungsbedarf für die nunmehr volljährige Antragsgegnerin kommt nicht mehr in Betracht. Der Barunterhalt des Antragstellers bemisst sich nunmehr nicht mehr wie im Jahr 2013 grundsätzlich allein nach dem Einkommen des früher allein barunterhaltspflichtigen Antragstellers, sondern nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile, die anteilig nach ihren Erwerbsund Vermögensverhältnissen für den Unterhalt der volljährigen Antragsgegnerin aufzukommen haben (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB). Da dem Vergleich keine Grundlagen zu entnehmen sind, ist der Unterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften neu festzusetzen.

Sowohl der Antragsteller als auch die Mutter der Antragsgegnerin sind dieser gegenüber gemäß § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtig, weil sich die Antragsgegnerin bis zum Erhalt der Fachhochschulreife im Juni 2020 in der allgemeinen Schulausbildung befand. Der Begriff der allgemeinen Schulausbildung ist in drei Richtungen einzugrenzen, nämlich nach dem Ausbildungsziel, der zeitlichen Beanspruchung des Schülers und der Organisationsstruktur der Schule. Das Berufskolleg vermittelt eine auf den sozialen Bereich bezogenen Grundbildung und erteilt außerdem einen allgemeinbildenden Schulunterricht. Eine auf ein konkretes Berufsbild bezogene Ausbildung findet nicht statt. Vielmehr wird nach Abschluss der zwölften Klasse die Fachhochschulreife ohne fachspezifische Einschränkung, also ein allgemeiner Schulabschluss erlangt. Zwar tritt in der elften Klasse die zeitliche Beanspruchung durch die Schule hinter dem Praktikum zurück. Das Praktikum ersetzt in dieser Zeit den Schulunterricht, was letztlich auf dem mit dem Berufskolleg verfolgten Ziel der Gleichsetzung von schulischer und beruflicher Bildung beruht. Die Lebensstellung des Kindes auf dem Berufskolleg ist gleichwohl dieselbe wie die von Kindern, die etwa die Realschule oder das Gymnasium besuchen. Erst eine Lehre, d. h. die Ausbildung zu einem konkreten Beruf, verändert die Lebensstellung der Kinder, da es sich hierbei um eine praktische Ausbildung in einem Betrieb mit begleitenden Schulbesuch handelt (vergleiche OLG Koblenz, Urteil vom 16.03.2000-15 WF 90/00-).

Zwar übersteigen die Einkünfte des Antragstellers als selbständiger Ofenbauer den Selbstbehalt i.H.v. 1050 € für das Jahr 2019 und i.H.v. 1160 € für das Jahr 2020 nicht in der Weise, dass er davon den Mindestunterhalt für die Antragsgegnerin und seinen Sohn L I.H.v. 309 € bzw. 322 € bestreiten könnte. Auf der Grundlage der Steuerbescheide für das Jahr 2015 und das Jahr 2016 erzielte er 2015 lediglich einen Gewinn i.H.v. 19.235 €, wovon nach Abzug der Steuern i.H.v. 1870 € und der Krankenkassenbeiträge i.H.v. 1748 € noch 15.617 €, monatsdurchschnittlich 1301,42 € verblieben. Von dem im Jahr 2016 erzielten Gewinn i.H.v. 23.705 € verblieben nach Abzug von Steuern i.H.v. 3244,34 € und Krankenkassenbeiträgen i.H.v. 1482 € noch 18.978,66 €, monats durchschnittlich 1581,55 €. Die Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern gleichgestellten Volljährigen wird jedoch nicht allein durch das tatsächliche Einkommen des Unterhaltsschuldners bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit. Den Antragsteller trifft unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einzusetzen und eine ihm mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Kommt er dieser Erwerbsobliegenheit nicht nach, muss er sich so behandeln lassen, als ob er ein Einkommen, das er bei gutem Willen erzielen könnte, auch tatsächlich hätte. Vorliegend ist es dem Antragsteller zuzumuten, seine selbstständige Tätigkeit als Ofenbauer, die er seit 1999 betreibt, im Hinblick auf seine Unterhaltsverpflichtungen aufzugeben und eine Stelle als angestellter Handwerker beispielsweise im Baugewerbe anzunehmen. Damit könnte er nach dem Manteltarifvertrag für das Baugewerbe vom 01.01.2019 in der untersten Lohngruppe als Fachwerker für fachlich begrenzte Arbeiten nach Anweisung einen Stundenlohn von 15,20 € erzielen (vergleiche Tarifregister NRW). Dies entspricht bei 173,9 Stunden monatlich einem Bruttoeinkommen von 2608 € bzw. 1762 € netto. Nach Abzug von 5 % berufsbedingte Aufwendungen stünden 1674 € für den Unterhalt des Sohnes L und der Antragsgegnerin zur Verfügung.

Allerdings hat der Antragsteller nicht den vollen Bedarf der Antragsgegnerin nach der ersten Einkommensgruppe und vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle i.H.v. 333 € sowie ab dem 01.01.2020 i.H.v. 326 € zu decken. Denn die Mutter der Antragsgegnerin ist im gleichen Umfang erwerbsverpflichtet wie der Antragsteller. Zwar verbleiben von dem Nettoeinkommen der Mutter der Antragsgegnerin i.H.v. 1830,17 € nach Abzug von Fahrtkosten für einen einfachen Weg zur Arbeit von 72 km i.H.v. 638 € sowie der Rate an die U-Bank i.H.v. 189,91 € lediglich 1002,26 €. Jedoch ist auch von der Mutter der Antragsgegnerin zu erwarten, dass sie im Hinblick auf ihre Unterhaltsverpflichtung die Fahrtkosten reduziert. So könnte sie auch eine Stelle als Krankenschwester in N1 und Umgebung annehmen anstatt jeden Tag nach N zu fahren. Es ist nicht ersichtlich, dass einer der beiden Elternteile deutlich bessere Möglichkeiten hätte, ein ausreichendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Der Antragsteller war daher ab dem 01.11.2018 zur Zahlung des hälftigen Tabellenbetrags der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle für ein volljähriges Kind zu verpflichten.

Die Anrechnung der Praktikumsvergütung i.H.v. 100 € kommt nicht in Betracht, da die Antragsgegnerin diese für die Fahrtkosten zum Berufskolleg und zu ihrer Praktikumsstelle über die Dauer von zwei Jahren benötigt hat.

Zum 01.07.2020 entfällt die Unterhaltspflicht des Antragstellers, weil sich die Antragsgegnerin dann unstreitig nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befindet und mit dem Wegfall der gesteigerten Unterhaltspflicht dem Antragsteller auch kein fiktives Einkommen mehr zuzurechnen ist. Soweit seine Einkünfte den Selbstbehalt übersteigen, sind diese zum Unterhalt des dann vorrangigen Kindes L zu verwenden.

Gemäß § 239 Abs. 2 FamFG ist auch die rückwirkende Abänderung des Vergleichs vor dem Datum der Rechtshängigkeit möglich, da die Anpassung nicht auf die Zeit nach Rechtshängigkeit des Abänderungsantrages beschränkt ist und die Herabsetzung einer Unterhaltsverpflichtung keiner besonderen Inverzugsetzung des Unterhaltsberechtigten bedarf (Keidel/Meyer-Holtz, FamFG 17. Aufl., § 239 Rz. 38).

Die am 14.01.2020 erfolgte Zahlung des Antragstellers i.H.v. 331 € ist auf die Unterhaltsverpflichtung für die Monate Januar und Februar 2020 anzurechnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 Nr. 1 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Adolf-Grimme-Str. 3, 45768 Marl schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

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