VG Berlin, Urteil vom 31.08.2020 - 1 K 90.19
Fundstelle
openJur 2020, 75532
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 17. Januar 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2019 verpflichtet, dem Kläger die mit Schreiben vom 13. November 2018 beantragte Auskunft zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine schriftliche Auskunft über die beim Amtsgericht Tiergarten zu seiner Person gespeicherten persönlichen Daten (einschließlich Angaben über die Herkunft und die Empfänger dieser Daten).

Den Auskunftsantrag des Klägers vom 13. November 2018, der am 26. November 2018 bei den Justizbehörden Moabit einging, lehnte der Präsident des Amtsgerichts Tiergarten mit Bescheid vom 17. Januar 2019 ab, weil der Kläger seine Identität nicht in der erforderlichen Form nachgewiesen habe. Der Präsident des Amtsgerichts Tiergarten verlangte hierzu die Vorlage einer Kopie des Personalausweises des Klägers. Den Widerspruch gegen diesen Ablehnungsbescheid wies der Präsident des Kammergerichts mit Bescheid vom 14. März 2019 zurück.

Hierauf hat der Kläger am 1. April 2019 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der vorliegenden postalischen Korrespondenz mit dem Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten hinreichend identifiziert sei. Es könnten keine Zweifel an seiner Identität bestehen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Ablehnungsbescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Januar 2019 und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Kammergerichts vom 14. März 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die mit Schreiben vom 13. November 2018 beantragte Auskunft zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt der Klage unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid entgegen. Er beruft sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. März 2014 - 13 K 3624/13 - juris, das das Erfordernis eines Identitätsnachweises stütze.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und die beigezogene Akte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Gründe

Die Entscheidung konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung ergehen, weil dieser mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Rechtsstreit ist von dem Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden, nachdem die Kammer ihm die Sache mit Beschluss vom 11. Juni 2020 zur Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Januar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Kammergerichts vom 14. März 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Auskunft (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), was vom Beklagten dem Grunde nach auch nicht bestritten wird.

Strittig zwischen den Beteiligten ist allein die Frage, ob der Kläger sich in der vom Beklagten verlangten qualifizierten Form legitimieren muss, um die beantragte schriftliche Auskunft erhalten zu können. Dies ist zu verneinen, so dass hier ein unbedingter Auskunftsanspruch besteht. Rechtsgrundlage des Verfahrens über die Auskunftserteilung ist § 59 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Danach darf die auskunftspflichtige Behörde nur dann zusätzlich Informationen zur Bestätigung der Identität eines Antragstellers nur anfordern, wenn "begründete Zweifel" an dessen Identität bestehen. Ohne besonderen Anlass darf die auskunftspflichtige Behörde damit keinen Identitätsnachweis von einem Antragsteller verlangen (Otto in: Sydow BDSG § 59 Rn. 22).

Besonderer Anlass oder besondere Umstände sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Anschrift des Klägers ist dem Beklagten schon seit längerem bekannt. Das Amtsgericht Tiergarten hat dem Kläger schon in der Vergangenheit verschiedene Entscheidungen unter seiner gegenwärtigen Adresse übersandt. Außerdem fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass ein Dritter Interesse an der begehrten Auskunft haben könnte und deshalb unter Benutzung einer falschen Identität die Auskunft erschleichen könnte (vgl. Otto in: Sydow BDSG § 59 Rn. 23). Schließlich kann der Beklagte durch eine förmliche Zustellung seines Auskunftsschreibens dessen Fehlleitung unterbinden (vgl. Worms in: BeckOK DatenschutzR § 59 BDSG Rn. 12).

Soweit der Beklagte sich auf das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Köln beruft, betrifft dies nicht die gegenwärtige Rechtslage. Das BDSG ist seit dem 25. Mai 2018 in grundlegend novellierter Form in Kraft, womit sich auch die Rechtslage zur Durchführung einer Auskunft verändert hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO.

Beschluss:Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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