AG Solingen, Urteil vom 24.04.2020 - 12 C 39/20
Fundstelle
openJur 2020, 75441
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.

Die Forderungsberechtigung der Klägerin kann dahinstehen. Der Klägerin stehen über den bereits erhaltenen Schadensersatzbetrag hinaus jedenfalls keine weiteren Leistungen zu.

Der Unfall vom 27.08.2019 ist durch ein gleichrangiges schuldhaftes Fehlverhalten der beteiligten Fahrer verursacht worden.

Die Beklagte zu 1. und der Zeuge hätten sich gemäß § 1 Abs.2 StVO so verhalten müssen, dass ein gefahrloses Passieren der Fahrzeuge möglich war. Die Fahrer haben diesen Sorgfaltsanforderungen nach dem unstreitigen Parteivortrag nicht genügt. Beide Fahrer hätten nur äußerst vorsichtig und langsam in die Engstelle einfahren dürfen. Zu dem Unfall hätte es nicht kommen dürfen, wenn sie diesen Anforderungen genügt hätten. Der Zeuge durfte ohne Verständigung mit der Beklagten zu 1. nicht davon ausgehen, sie werde vor der Engstelle anhalten. Die Beklagte zu 1. trifft nicht der Vorwurf eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Sorgfaltsanforderungen nach § 6 StVO. Die Beklagte zu 1. war nicht gehalten, dem Kläger Vorrang zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des in ihrer Fahrtrichtung rechts geparkten Fahrzeuges verblieb für sie und den Gegenverkehr eine genügende durch Durchfahrbreite.

Die Abwägung der die Parteien jeweils belastenden Unfallverursachungsbeiträge nach § 17 StVG rechtfertigt eine Schadensverteilung in dem Verhältnis 50 zu 50. Die von den Fahrzeugen der Beteiligten ausgehenden Betriebsgefahren waren durch ein unfallursächliches Verschulden der Fahrer erhöht. Die Verschuldensanteile liegen in etwa gleich schwer.

50 % der Schadensersatzansprüche der Klägerin sind bereits vorgerichtlich ausgeglichen. Mehr steht der Klägerin nicht zu.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 713

Der Streitwert beträgt 200,11 €.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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