Berechtigung zum Erwerb der gymnasialen Oberstufe
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet.
Der Kläger besuchte im Schuljahr 2017/2018 die Klassenstufe 10 der H. -T. -Schule, Städtische Gesamtschule P. in T1. (im Folgenden: Schule).
Nach Abschluss des Schuljahres wurde ihm unter dem 29. Juni 2018 ein Abschlusszeugnis erteilt und der Erwerb der Fachoberschulreife (mittlerer Schulabschluss) zuerkannt. Dagegen erlangte er nicht die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Ausweislich des Zeugnisses wurden die Fächer Religion und Physik jeweils mit der Note "mangelhaft" bewertet. Bis auf die Fächer Biologie und Englisch, für die die Noten "ausreichend" bzw. "gut" vergeben wurden, erreichte der Kläger in den übrigen Fächern "befriedigende" Leistungen. Bei den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Chemie ist vermerkt, dass der Kläger diese Fächer als sogenannte E-Kurse belegt hat.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 legten die Eltern des Klägers Widerspruch gegen die Noten in den Fächern Religion und Physik ein. Zur Begründung führten sie u.a. an, die Note im Fach Physik sei im Schuljahr 2016/2017 im zweiten Halbjahr "sehr gut" gewesen. Ferner habe der Kläger am 00.0.2018 eine Zahnoperation gehabt, wegen der er 17 Mal zur Nachbehandlung nach S. habe fahren müssen. Deshalb habe er den Unterricht häufig früher verlassen müssen. Zusätzlich sei er dreimal bei einem Autismustest an der Uniklinik L. gewesen.
Nachdem die Schule mit Schreiben vom 13. Juli 2018 mitgeteilt hatte, dem Widerspruch nicht abhelfen zu wollen, wurde die Widerspruchsbegründung gegenüber der Bezirksregierung E. als Widerspruchsbehörde mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 1. August 2018 wie folgt ergänzt: Die Fehlzeiten des Klägers im Fach Religion sein entschuldigt gewesen. Auch habe er sich in diesem Fach im ersten Quartal regelmäßig am Unterricht beteiligt. Im zweiten Quartal habe er krankheitsbedingt nur an zwei Tagen am Religionsunterricht teilnehmen können. Ein Handout, das zu erstellen gewesen sei, habe er am 00.0.2018 persönlich bei der Religionslehrerin abgegeben. Insgesamt rechtfertige die Tatsache, dass der Kläger im zweiten Halbjahr an insgesamt sieben von 14 Unterrichtsterminen teilgenommen, sich dort angemessen beteiligt und eine Projektarbeit abgegeben habe, eine Bewertung mit "ausreichend". Die Feststellungsprüfung habe er dann ebenfalls krankheitsbedingt nicht antreten können. Soweit das Fach Physik betroffen sei, rechtfertige die Teilnahme an einem Drittel der Unterrichtsstunden mit mündlicher Beteiligung und einer sonstigen Mitarbeit in Form eines sorgfältig geführten Protokollhefts nicht die Quartalsbewertung mit "ungenügend" mit der Folge einer Halbjahresbewertung von "mangelhaft". Vielmehr seien die Leistungen des Klägers "ausreichend" gewesen. Bereits mit einer Benotung von ausreichend in einem der beiden Fächer Religion oder Physik habe der Kläger die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erwerben können. Dies ergebe sich aus § 43 APO-SI. Schließlich sei der Kläger über defizitärere Leistungen im Vorfeld nicht informiert worden.
Nach (erneuter) Widerspruchskonferenz am 00.0.2018, in der die Schule eine Änderung der Noten in den Fächern Religion und Physik ablehnte, wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch mit Bescheid vom 17. Oktober 2018 zurück. Die schulfachliche Überprüfung des Konferenzbeschlusses sowie der Notengebung in den Fächern Religion und Physik habe nicht zum Erfolg des Widerspruchs führen können.
Gegen diesen, von der Bezirksregierung E. vom 18. Oktober 2018 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 19. November 2018 Klage erhoben. Unter Aufgriff der bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente macht er geltend, die Bewertung im Fach Physik mit "mangelhaft" sei nicht sachgerecht. Er habe im ersten Quartal siebenmal den Unterricht besucht. Im zweiten Quartal habe er an einem Drittel der Unterrichtsstunden teilgenommen. Auch habe er das geforderte Protokollheft im Lehrerzimmer abgegeben, und zwar am 00.0.2018. Diese Umstände rechtfertigten unter Einbeziehung der mündlichen Beteiligung nicht eine Quartalsbewertung mit "ungenügend". Ferner sei der Physiklehrer bei der Notenfindung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Entgegen dessen Darstellung sei die Physikaufgabe abgegeben worden, wenngleich sie mit "mangelhaft" bewertet worden sei. Darüber hinaus sei das Protokollheft für die Leistungsbewertung nicht geeignet, weil es als Hausaufgabe einzuordnen sei. Die Benotung von Hausaufgaben verstoße jedoch gegen rechtliche Regelungen. Schließlich könne die krankheitsbedingte Abwesenheit des Klägers keine Grundlage für eine Bewertung mit mangelhaft sein.
Betreffend das Fach Religion sei die Bewertung mit mangelhaft nicht ermessensfehlerfrei verfolgt. Da der Kläger krankheitsbedingt nur an zwei der sieben Unterrichtseinheiten des zweiten Quartals habe teilnehmen können, habe eine Bewertung auf der Grundlage des ersten Quartals stattfinden können, in dem der Kläger die Note "ausreichend" erlangt habe. Des Weiteren sei es nicht zutreffend, dass der Kläger ein Handout nicht abgegeben habe. Er habe es der Lehrerin vielmehr am 00.0.2018 persönlich übergeben. Auch wenn dies verspätet gewesen sein sollte, habe es für die Leistungsbewertung herangezogen werden müssen.
Schließlich sei der Kläger vorab nicht über die gefährdete Versetzung informiert worden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Zeugnisses vom 29. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 17. Oktober 2018 zu verpflichten, die Leistungen in den Fächern Physik und Religion unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie die Antragserwiderung im Verfahren 18 L 2454/18.
In dem dem Klageverfahren vorangegangenen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 18 L 2454/18 hat das Gericht den Antrag des Klägers, ihn vorläufig am Unterricht der gymnasialen Oberstufe teilnehmen zu lassen, mit Beschluss vom 4. September 2018 abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Schule sowie der Bezirksregierung E. und den Inhalt der Gerichtsakte im Verfahren 18 L 2454/18 Bezug genommen.
Aufgrund entsprechender Übertragung in dem Beschluss vom 27. August 2020 konnte die Einzelrichterin über den Rechtsstreit befinden. Das Gericht konnte ferner ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit einem solchen Vorgehen einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Dabei lässt das Gericht offen, ob sie mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis insgesamt unzulässig ist. Ein solches Interesse besteht bei einer Klage auf Änderung einzelner Zeugnisnoten nur, wenn die erstrebte Verbesserung der Note für die weitere Schullaufbahn des Schülers Bedeutung hat.
Vgl. grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 25. April 1983 - 7 B 179/82 -, juris, Rn. 4.
Vorliegend ist indes zweifelhaft, ob der Kläger seine Rechtsstellung auch unter Zugrundelegung der erstrebten Bewertung mit "ausreichend" in den Fächern Religion und Physik verbessern kann. Für die von ihm nach Neubewertung der Leistungen in den genannten Fächern erstrebte Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe ist erforderlich, dass die in § 43 Abs. 4 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (im Folgenden: APO-SI) genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Zwar werden die Leistungen des Klägers in den Erweiterungskursen und im Wahlpflichtfach den Vorgaben in § 43 Abs. 4 Nr. 1 und 2 APO-SI gerecht. Der Kläger hat an mindestens drei Erweiterungskursen teilgenommen, nämlich in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Chemie. Ferner sind seine Leistungen in den Erweiterungskursen und im Wahlpflichtfach mindestens "befriedigend". Soweit § 43 Abs. 4 Nr. 2 APO-SI fordert, dass im Fach des Grundkurses die Leistungen mit mindestens gut bewertet worden sind, erfüllt der Kläger diese Voraussetzung ebenfalls. Denn gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 APO-SI wird die im Fach des vierten Erweiterungskurses erzielte Leistung wie eine um eine Notenstufe bessere Note im Fach des Grundkurses gewertet. Insoweit kommt vorliegend die Heranziehung jedes Erweiterungskurses in Betracht, da die Erweiterungskurse sämtlich mit "befriedigend" oder besser bewertet worden sind.
Jedoch sind die Leistungen in den übrigen Fächern nicht, wie § 43 Abs. 4 Nr. 3 APO-SI es fordert mindestens "befriedigend". Vielmehr hat der Kläger in den Fächern Religion und Physik jeweils die Note "mangelhaft" und im Fach Biologie die Note "ausreichend" erzielt. Ein Ausgleich dieser Noten kommt nur unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 4 Satz 4 APO-SI in Betracht. Nach dieser Regelung müssen bis zu zwei Unterschreitungen um eine Notenstufe und eine weitere Unterschreitung um bis zu zwei Notenstufen in der Gruppe der übrigen Fächer durch jeweils mindestens "gute" Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden.
Vorliegend bedarf keiner Entscheidung, ob diese Ausgleichsregelung ausschließlich für den Ausgleich innerhalb der Gruppe der übrigen Fächer i.S.d. § 43 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 APO-SI konzipiert ist, die dort genannten guten Leistungen mithin ebenfalls aus der Fächergruppe der übrigen Fächer stammen müssen. Dieses Verständnis des § 43 Abs. 4 Satz 4 APO-SI zugrundegelegt, käme ein Ausgleich der Minderleistungen in Religion, Physik und Biologie auch dann nicht in Betracht, wenn die Leistungen des Klägers in den Fächern Religion und Physik mit "ausreichend" bewertet würden - mit der Folge, dass es am Rechtsschutzbedürfnis insgesamt fehlte. Denn innerhalb der Gruppe der übrigen Fächer ist nur ein Fach, nämlich Gesellschaftslehre, mit "gut" bewertet worden. Für die genannte Auslegung der Regelung spricht zum einen die Systematik, die in § 43 Abs. 4 Satz 3 APO-SI den Ausgleich innerhalb der Fächer i.S.d. § 43 Abs. 4 Satz Nr. 2 APO-SI, nämlich Deutsch, Englisch, Mathematik (als den drei zwingenden Erweiterungskursen, vgl. § 19 Abs. 4 APO-SI i.V.m. § 43 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 APO-SI) und Wahlpflichtfach regelt. Hier liegt es nahe, dass § 43 Abs. 4 Satz 4 APO-SI ausschließlich den Ausgleich innerhalb der Gruppe der übrigen Fächer regelt. Gegen die Einbeziehung von über diese Fächergruppe hinausgehenden Fächern spricht ferner der Umstand, dass gemäß § 43 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 APO-SI im Fach des Grundkurses zwingend mindestens "gute" Leistungen erbracht worden sein müssen. Insoweit wäre nicht nachvollziehbar, dass diese "guten" Leistungen gleichzeitig als "Ausgleich" für Minderleistungen in der Gruppe der übrigen Fächer in Ansatz gebracht werden können. Denn der Begriff des Ausgleichs setzt voraus, dass die vorhandenen defizitären Leistungen durch überobligatorische Leistungen in anderen Fächern aufgewogen werden.
Die Klage ist jedenfalls unzulässig, soweit der Kläger neben der Neubewertung im Fach Religion auch die Neubewertung im Fach Physik begehrt. Nachdem die Bewertung im Fach Religion - wie noch darzulegen sein wird - rechtlich nicht zu beanstanden ist, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage betreffend die Neubewertung im Fach Physik. Denn der Kläger kann seine Rechtsstellung auch unter Zugrundelegung einer Bewertung seiner Leistungen im Fach Physik mit "ausreichend" nicht verbessern, sodass ihm diesbezüglich ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Seite steht.
Dies folgt aus der Regelung des § 43 Abs. 4 Satz 4 APO-SI. Soweit nicht bereits das oben genannte Verständnis der Regelung zugrundezulegen ist, kommt ein Ausgleich der genannten Minderleistungen auch dann nicht in Betracht, wenn für den Ausgleich auch Fächer herangezogen werden dürfen, die nicht der Gruppe der übrigen Fächer im Sinne des § 43 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 APO-SI zuzurechnen sind. Selbst unter Zugrundelegung einer ausreichenden Bewertung der Leistungen im Fach Physik ständen den danach immer noch vorliegenden drei Minderleistungen in den Fächern Religion ("mangelhaft"), Physik (dann "ausreichend") und Biologie ("ausreichend") lediglich die mit "gut" bewerteten Fächer Gesellschaftslehre und Englisch als für den Ausgleich in Betracht kommende Fächer zur Verfügung. Dagegen kann keines der Fächer Deutsch, Mathematik oder Chemie aufgrund der Regelung des § 43 Abs. 4 Satz 2 APO-SI als mit "gut" bewertet für den Ausgleich herangezogen werden. Denn diese Norm schafft lediglich den Ausgleich bzw. das Äquivalent für die in einem Grundkurs zwingend zu erbringenden "guten" Leistungen (§ 43 Abs. 4 Nr. 2 APO-SI). Eine zwingend zu erbringende Leistung kann indes nicht geeignet sein, den Ausgleich für eine Minderleistung darzustellen.
Die Klage ist jedenfalls bzw. - soweit das Fach Physik betroffen ist - darüber hinaus auch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung seiner in den Fächern Religion und Physik erbrachten Leistungen im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2017/2018. Die diesbezüglichen, im Abschlusszeugnis der Klasse 10 ausgewiesenen Noten (jeweils "mangelhaft") erweisen sich vielmehr als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Bei der Überprüfung schulischer Noten ist zu beachten, dass die Notenfindung als solche einer Kontrolle durch das Gericht nicht zugänglich ist. Hinsichtlich der Einschätzung und Bewertung schulischer Leistungen steht den Lehrkräften ein fachspezifisches Bewertungsvorrecht zu. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn das Gericht Leistungen eines Schülers selbst bewerten und festsetzen oder die Schule aufgrund einer solchen Bewertung verpflichten würde, eine dem Schüler erteilte Note heraufzusetzen. Die Bewertung schulischer Leistungen beruht nämlich auf Erfahrungen und persönlichen Einschätzungen, die die Lehrer im Laufe ihrer Tätigkeit gewonnen haben und die den Leistungsstand eines Schülers gerade auch im Verhältnis zu Mitschülern mit dem gleichen Wissensstand berücksichtigt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1996 - 19 A 693/15 -, (n.v.); OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 19 A 3042/02 -, juris.
Die Notengebung ist daher nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, nämlich daraufhin, ob der Fachlehrer seinen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum überschritten hat, indem er einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. Dagegen ist es eine dem jeweiligen Lehrer vorbehaltene, gerichtlich nicht überprüfbare prüfungsspezifische Wertung, welche Noten oder wie viele Punkte er vergibt, wie er den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnet, wie er verschiedene gestellte Aufgaben untereinander gewichtet und wie er Stärken und Schwächen in der Bearbeitung und die Bedeutung eines Mangels gewichtet.
Ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, vom 27. Dezember 2017 - 19 B 1255/17 -, juris, Rn. 9 ff. m.w.N.
Anders als bei Klausuren oder sonstigen schriftlichen Leistungen, die für eine Neubewertung noch (körperlich) vorhanden sind, kommt bei mündlichen Leistungen bzw. mündlichen Prüfungen hinzu, dass es (mit Blick auf die genaue Erinnerung) mit zunehmendem Zeitablauf an einer verlässlichen Entscheidungsgrundlage für eine Neubewertung fehlt. Daher wird in der Regel davon ausgegangen, dass nach Ablauf eines Jahres seit Ablegung der betreffenden Leistungen eine Neubewertung durch die Lehrkraft nicht mehr möglich sein wird.
Gemessen daran kommt, soweit für die Bildung der Halbjahresnote auch die mündlichen Leistungen des Klägers eine Rolle spielen, eine Neubewertung bereits aus Gründen des Zeitablaufs nicht in Betracht.
Im Übrigen ist die Bewertung der Leistungen des Klägers im Fach "Religion" für das Schuljahr 2017/2018 mit "mangelhaft" auch rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 4. September 2018 betreffend das Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 18 L 2454/18 Bezug genommen, allerdings mit der Maßgabe, dass die Lehrerin, Frau U. -Q. , die Leistungen des Klägers im zweiten Quartal gemäß § 48 Abs. 5 SchulG NRW rechtsfehlerfrei mit "ungenügend" bewerten und die Gesamtnote auf "mangelhaft" festsetzen konnte. Der diesbezügliche und der weitere Vortrag des Klägers im Klageverfahren rechtfertigt eine abweichende Einschätzung nicht. Sofern der Kläger vorschlägt, aufgrund seiner krankheitsbedingten Abwesenheit im zweiten Quartal habe eine Bewertung auf der Grundlage des ersten Quartals stattfinden können, findet diese Vorgehensweise in den gesetzlichen Regelungen keinen Anhalt. Auch die Umstände betreffend die Abgabe des Handouts hat die Lehrerin, Frau U. -Q. , entgegen der Ausführungen des Klägers nicht unzutreffend dargestellt. Aus ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2018 ergibt sich (lediglich), dass das Handout nach der Unterrichtstunde am 0.0.2018 habe abgegeben werden sollen, die Präsentation am 00.0.2018 habe gehalten werden sollen und der Kläger bis zum 19. Juni 2018 keinerlei Leistungsnachweise erbracht habe. Dies widerspricht der Darstellung des Klägers, er habe das Handout am 00.0.2018 - und damit zu spät - abgegeben, nicht. Dass die Lehrerin, Frau U. -Q. , der letztgenannte Umstand nicht zugunsten des Klägers gewertet hat, ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger diesbezüglich darüber hinaus geltend macht, die Erstellung des Handouts sei eine Hausaufgabe gewesen, die nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 5. Mai 2015 ("Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, 5-Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen") nicht habe benotet werden dürfen, ist ein Bewertungsfehler ebenfalls nicht erkennbar. Ungeachtet der Qualifizierung der Aufgabe zur Erstellung eines Handouts als Hausaufgabe steht die genannte Erlassregelung einer Berücksichtigung derartiger Leistungen jedenfalls im Rahmen der sonstigen Mitarbeit nicht entgegen. Insoweit ist in dem genannten Erlass sogar explizit aufgeführt, dass Hausaufgaben zwar nicht benotet werden, sie jedoch Anerkennung finden.
Auch die Bewertung der Leistungen des Klägers im Fach Physik im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2017/2018 lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Diesbezüglich wird ebenfalls zunächst auf die Erwägungen des Gerichts im Beschluss vom 4. September 2018 betreffend das Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 18 L 2454/18 Bezug genommen, die sich auch unter Anlegung des im Klageverfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstabs als tragfähig erweisen. Der diesbezügliche Teil der Klagebegründung geht über die in diesem Verfahren bereits gewürdigten Aspekte zum größten Teil nicht hinaus. Soweit der Kläger geltend macht, die Begründung des Physiklehrers, Herrn X. , vom 8. Juli 2018 gehe von einem falschen Sachverhalt aus, weil die Physikaufgabe abgegeben worden sei, was sich aus dem Protokollheft des Klägers ergebe, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Ungeachtet der Tatsache, dass sich die genannte Stellungnahme nicht explizit auf eine nicht abgegebene Physikaufgabe stützt, hat der Kläger selbst vorgetragen, diese Aufgabe sei mit "mangelhaft" bewertet worden. Allein dieser Umstand ist mit Blick auf den dem Lehrer zustehenden Bewertungsspielraum jedoch nicht geeignet zu belegen, dass für das zweite Halbjahr 2017/2018 insgesamt eine bessere Note als "mangelhaft" festzusetzen gewesen wäre. Betreffend das auch für das Physik vorgetragene Verbot der Benotung von Hausaufgaben wird auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen.
Soweit der Kläger schließlich geltend macht, er sei nicht rechtzeitig über seine voraussichtlich nicht ausreichenden Leistungen informiert worden, wird wiederum zunächst auf die Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 4. September 2018 - 18 L 2454/18 - Bezug genommen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ungeachtet der Frage, wie sich die Leistungen des Klägers zum ersten Halbjahr des Schuljahres 2017/2018 darstellten und ob eine Unterrichtung der Eltern tatsächlich unterblieben ist, insbesondere die Vorschrift des § 50 Abs. 4 SchulG NRW auf die Beendigung der Klassenstufe 10 einer Gesamtschule nicht anwendbar ist.
Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 9 L 378/06 -, juris, sowie im Nachgang diese Rechtsauffassung bestätigend OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2006 - 19 B 1467/06 -, n.v.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.