AG Biedenkopf, Urteil vom 14.09.2020 - 50 C 208/19
Fundstelle
openJur 2020, 75080
  • Rkr:

Die Einberufung einer Eigentümerversammlung an einem allgemeinen Feiertag mit christlichem Ursprung (Himmelfahrtstag) ist unzumutbar, selbst wenn alle Miteigentümer muslimischen Glaubens sind.

Tenor

Alle Beschlüsse, die auf der Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft S. vom 30.05.2019 gefasst wurden, werden für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines WEG-Verfahrens über die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung.

Die Parteien sind mit Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft "S. in Gladenbach". Die Parteien sind allesamt Miteigentümer der WEG und Geschwister. Der Beklagte zu 1) tritt faktisch als Verwalter auf. Eine entsprechende formale Bestellung dazu ist nicht erfolgt. Der Beklagte zu 1) lud mit Schreiben vom 30.04.2019 zu einer Eigentümerversammlung ein, die terminiert wurde auf den 30.05.2019, 11:00 Uhr (Himmelfahrtstag). Der Kläger zu 2) hatte daraufhin dem Beklagten zu 1) mitgeteilt, dass er zu dem Termin nicht erscheinen könne, da es sich um einen gesetzlichen Feiertag handele. Die Kläger zu 1) bat ebenfalls um Verlegung des Termins vom 30.05.2019.

Der Beklagte zu 1) führte die Eigentümerversammlung dennoch durch. Anwesend waren auf dieser neben dem Beklagten zu 1) dessen Bruder, der Beklagte zu 2).

Die Miteigentumsanteile sind dergestalt verteilt, dass der Klägerin zu 1) 212/1000 Miteigentumsanteile zugeordnet sind. Der Kläger zu 2) hält alleine 189,8/1000 Anteile. Der Beklagte zu 1) hält Anteile zu 114/1000 und 185,1/1000. Der Beklagte zu 2) hält ebenfalls 185,1/1000 Anteile.

Darüber hinaus halten der Kläger zu 2) und der Beklagte zu 2) gemeinsam noch einen Miteigentumsanteil von 114/1000 je zu ½.

Der Übersichtlichkeit halber wird diesbezüglich auf die grafische Tabelle Bl. 142 R d. A. Bezug genommen.

Der Beklagte zu 1) hielt die Eigentümerversammlung ab, erklärte diese für beschlussfähig und sodann zusammen mit seinem ebenfalls anwesenden Bruder, dem Beklagten zu 2) eine Reihe von Beschlüssen, auf deren Inhalt hier der Einfachheit halber nicht eingegangen wird. Insoweit wird auf die detaillierten Ausführungen zu den einzelnen Beschlüssen in der Klageschrift Bezug genommen.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 30.05.2019 sämtlich nichtig/ungültig seien.

Sie sind zum einen der Meinung, dass die Ansetzung der Eigentümerversammlung an einem gesetzlichen Feiertag ohne Zustimmung sämtlicher Miteigentümer nicht hätte stattfinden dürfen. Darüber hinaus sind sie der Meinung, dass aufgrund der Miteigentumsverteilung die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung nicht gegeben gewesen sei. Es seien nämlich weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Miteigentumsanteile vorhanden gewesen.

Die Kläger beantragen,

alle Beschlüsse, die auf der Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft S. vom 30.05.2019 gefasst wurden, für ungültig zu erklären;

hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrages

(innerprozessuale Bedingung): alle Beschlüsse zu den

TOPs 1-6, sowie unter Sonstiges (I) und Sonstiges (II)

für ungültig zu erklären;

hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des Haupt-

antrages und des ersten Hilfsantrages (innerprozessuale

Bedingung) alle Beschlüsse zu den Themen

-Park- und Stellplatzordnung

-Balkonsanierung

-Arbeitsaufteilung - Pflege der Außenanlage (Hecke & Rasen)

-Reinigung, Treppenhaus, Winterdienst etc.

-Nutzung der Flure

a) Flur im Kellergeschoss

b) Übrige Flure

-Hausverwalterbestellung

-Nebenkostenabrechnungen 2016+2017

-Parkflächen an der Nordseite

für ungültig zu erklären.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie bringen vor, dass die Versammlung an dem Feiertag habe stattfinden dürfen. Zum einen habe dies die Kläger in früheren Zeiten nie gestört. Meistens seien an Wochenenden Versammlung abgehalten worden. Zudem sei der 30.05.2019 lediglich ein für Christen gesetzlicher Feiertag. Für die Parteien, die allesamt Muslime seien, stelle dies kein Hindernis dar. Die Beklagten sind zudem der Auffassung, dass die Beschlussfähigkeit der Versammlung vorgelegen habe. Der Beklagte zu 2) habe sein Stimmrecht aus dem hälftigen Miteigentumsanteil an dem Wohnungseigentum von 114/1000 für sich und zugleich für den Kläger zu 2) ausgeübt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften vom 14.01.2020 und 14.09.2020 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die auf der Eigentümerversammlung vom 30.05.2019 gefassten Beschlüsse sind sämtlich ungültig, da die Eigentümerversammlung selbst unter mehreren formellen Mängeln leidet. Diese formellen Mängel führen zwar nur dann zur Ungültigkeit der gefassten Beschlüsse, wenn sie sich kausal auf das Beschlussergebnis ausgewirkt haben. Von einer Kausalität in dieser Hinsicht ist allerdings zunächst grundsätzlich auszugehen. Erst wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei Nichtbestehen der formalen Mängel kein abweichendes Beschlussergebnis zustande gekommen wäre, läge keine derartige Kausalität vor.

Ein entsprechender Vortrag oder Beweisantritt der Beklagtenseite, dass auch in dem Fall die gefassten Beschlüsse in gleicher Weise erfolgt wären, liegt nicht vor.

Zunächst fehlt es schon an einer ordnungsgemäßen Einladung, bzw. Terminierung für die fragliche Eigentümerversammlung. Die vom Beklagten zu 2) vorgenommene Einladung und Terminierung ist unzulässig, denn sie scheitert an der Zumutbarkeit für die beteiligten Wohnungseigentümer. Unstreitig wurde die Eigentümerversammlung vom Beklagten zu 1) für Donnerstag, den 30.05.2019 angesetzt und abgehalten. Grundsätzlich ist die Eigentümerversammlung für die beteiligten Miteigentümer dann für zumutbar zu erachten, wenn sie werktags im Anschluss an die reguläre Arbeitszeit (soweit vorhanden) erfolgt. Die Ansetzung an einem Sonn- oder Feiertag dagegen erscheint schon aus allgemeinen Erwägungen unzumutbar.

Die gesetzlichen Sonn- und Feiertage dienen - soweit nicht systembedingt anderweitig erforderlich - der Erholung, Regeneration und Zerstreuung. Die Durchführung von Tätigkeiten, Veranstaltungen oder sonstigen Abläufen abseits dieser Zielsetzung ist nur mit Zustimmung aller daran Beteiligten möglich.

Der 30.05.2019 war der Himmelfahrtstag und somit ein gesetzlicher Feiertag. Eine Zustimmung der beiden Kläger zu Abhaltung des Termins an diesem Tag lag unstreitig nicht vor. Insoweit scheitert die Ansetzung der Eigentümerversammlung an diesem Tag am Kriterium der Zumutbarkeit. In diesem Zusammenhang ist es auch vollkommen unerheblich, ob die beteiligten Wohnungseigentümer nun Christen, Muslime oder Anhänger eines anderen Glaubens sind. Der Himmelfahrtstag ist ein bundesweiter gesetzlicher Feiertag. An die Anforderungen, Regelungen und Einschätzungen bezüglich gesetzlicher Feiertage haben sich sämtliche im Bundesgebiet aufhaltende Personen gleichermaßen zu halten und richten. Dem Gericht ist in diesem Zusammenhang bewusst, dass es bundesweit durchaus je nach Bundesland unterschiedliche Feiertagsdaten und Regelungen gibt. Gültig sind dabei aber in jedem Fall die Regelungen, die für das Bundesland gelten, in dem sich die Beteiligten aufhalten. Um in den Genuss der möglichen Vorteile einer abweichenden Feiertagsregelung in anderen Bundesländern zu kommen, wären die Beteiligten gehalten, ihren Aufenthalt in eben diese Region zu verlagern.

Zudem leidet die Eigentümerversammlung vom 30.05.2019 weiterhin am Mangel der Beschlussfähigkeit. Die Wohnungseigentümerversammlung ist nämlich nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten sind.

Hinsichtlich der zahlenmäßig unstreitigen Miteigentumsanteile halten die Kläger zusammengerechnet 401,8/1000 der Anteile, die Beklagten zusammengerechnet 484,2/1000 der Miteigentumsanteile. Es ist offensichtlich, dass keine dieser Stimmengruppen die erforderliche Anzahl (mehr als die Hälfte) der Miteigentumsanteile hält.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang der vom Kläger zu 2) und Beklagten zu 2) jeweils zur Hälfte gehaltene Miteigentumsanteil von insgesamt 114/1000. Dieser gemeinsame Miteigentumsanteil ist jedoch zur Frage der Bestimmung der Beschlussfähigkeit auf keiner Seite hinzuzurechnen.

Gemeinsame Miteigentumsanteile sind grundsätzlich nur gemeinsam stimmberechtigt. Das heißt, sie haben nur eine Stimme, über die sich die gemeinsamen Eigentümer entweder vor Ort durch Verständigung untereinander oder vorab durch Erteilung einer Vollmacht einigen müssen. Unstreitig liegt weder eine solche Einigung über die abzugebende Stimme noch eine entsprechende Vollmacht für einen der beiden gemeinsamen Miteigentumsanteilsinhaber vor. Mangels Einigung oder Vollmacht war deshalb das gemeinsame Miteigentumsstück des Klägers zu 2) und des Beklagten zu 2) nicht abstimmungsfähig. Dies ergibt sich auch eindeutig aus der Vorschrift des § 25 WEG, nachdem nicht nur die Stimmberechtigung selbst, sondern auch die Vertretung grundsätzlich nur in einheitlicher Ausübung (eben durch Einigung oder Vollmacht) möglich ist.

Nachdem also die vom Kläger zu 2) und Beklagten zu 2) gemeinsam gehaltenen Miteigentumsanteile bei der Abstimmung wie auch der Vertretung in der Versammlung selbst aus Betracht zu bleiben hatten, fehlte der Eigentümerversammlung von 30.05.2019 die Beschlussfähigkeit, da lediglich maximal 484,2/1000 der Miteigentumsanteile vertreten waren.

Auch einer hälftigen Anrechnung (57/1000) der gemeinsam gehaltenen Anteile scheitert an der Vorschrift der einheitlichen Stimmabgabe und Vertretung.

Nach alledem waren sämtliche auf der fraglichen Miteigentümerversammlung gefassten Beschlüsse unwirksam, so dass es eines Eingehens auf die Inhalte der einzelnen Beschlüsse nicht mehr bedarf.

Die fraglichen Beschlüsse waren sämtlich für ungültig zu erklären und der Klage daher in vollem Umfang stattzugeben.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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