OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.08.2020 - 1 OWi 2 SsBs 110/20
Fundstelle
openJur 2020, 74973
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Kusel vom 27. Februar 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die selbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht hat die Betroffene auf deren rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 21. März 2019 (Az.: 07.2500916.0) mit Urteil vom 27. Februar 2020 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer Geldbuße von 120 EUR belegt und gegen sie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Betroffenen führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

I.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts überschritt die Betroffene, die bereits mit am 5. Oktober 2018 rechtskräftig gewordener Entscheidung wegen einer Geschwindigkeitsübertretung um 29 km/h sanktioniert worden war, am 18. Februar 2019 um 22:41 Uhr als Fahrerin eines PKWs auf der BAB 62 in Fahrtrichtung Trier im Bereich Quirnbach die dort mittels Verkehrszeichen angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h - nach Abzug einer Toleranz - um 31 km/h.

II.

Das Urteil hat keinen Bestand, weil die schriftlichen Urteilsgründe durchgreifende Darstellungsmängel enthalten (§ 267 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG).

1.

Nach der Urteilsurkunde hat sich der Verteidiger der Betroffenen in der Hauptverhandlung gegen die Richtigkeit des dem Bußgeldbescheid zugrunde gelegten, mit einem Gerät der Baureihe Vitronic PoliScan FM1 gemessenen Geschwindigkeitswerts gewandt. Insoweit hat er unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten u.a. geltend gemacht, dass "im Erfassungsbereich Betonabweiser mit Reflektoren zu sehen seien, die Gebrauchsanweisung des Herstellers jedoch vorschreibe, dass Hindernisse im Erfassungsbereich zu vermeiden seien. Auch seien in der gesamten Messreiche gravierende Y1/Y2- Auffälligkeiten (unterschiedliche Positionsdaten) vorhanden" (UA S. 6). Diesen Einwand hat das Amtsgericht mit folgender Begründung für nicht durchgreifend gehalten:

"In dem [gemeint: "Das"] vom Gericht eingeholte[n] Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. ... kommt nicht zu dem Ergebnis, dass die Messung fehlerhaft sei und eine unzutreffende Geschwindigkeit dem Bußgeldbescheid zugrunde liegt.

Insbesondere wird nicht festgestellt, dass durch den Reflektor am Betonabweiser die Messwertbildung fehlerhaft war.

Gleiches gilt für die vom Sachverständigen Dr. ... festgestellten unterschiedlichen Positionsdaten Y1/Y2.

Dass eine solche Möglichkeit bestehen kann, reicht nicht aus, die Messung als fehlerhaft einzustufen. Es handelt sich vorliegend um ein standardisiertes Messverfahren."

2.

Zwar entspricht es der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Tatrichter die Zuverlässigkeit eines anerkannten und standardisierten Messverfahrens nur dann näher überprüfen und diese Prüfung in den Urteilsgründen darstellen muss, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen (BGH, Beschlüsse vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291, 300 f. und vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97, juris Rn. 26 = BGHSt 43, 277). Auch erfüllt das vorliegend eingesetzte Messgerät, sofern geeicht und von geschultem Personal entsprechend der Bedienungsanleitung eingesetzt, grundsätzlich die Anforderungen an eine standardisierte Messung (Senat, Beschluss vom 11.02.2020 - 1 OWi 2 SsBs 122/19, juris Rn. 8). Ergeben sich aber konkrete Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Messung und holt der Tatrichter deshalb - wie hier offenkundig der Fall - ein Sachverständigengutachten ein, so muss er die Ausführungen des Sachverständigen in einer - wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt - zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit in den schriftlichen Urteilsgründen wiedergeben, als dies zum Verständnis von dessen Inhalt und Ergebnissen erforderlich ist. Denn nur dies ermöglicht dem Rechtsbeschwerdegericht, dem der Akteninhalt und das darin befindliche schriftliche Sachverständigengutachten nicht offenstehen, die Prüfung, ob der Tatrichter die Zuverlässigkeit der Messung trotz der Auffälligkeiten, die ihn zur Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlasst haben, ohne Rechtsfehler bejaht hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014 - 2 (7) SsBs 454/14, juris Rn. 8; KG Berlin, Beschluss vom 13.02.2017 - 3 Ws (B) 23/17, juris Rn. 11; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.10.2017 - 3 Ss OWi 1420/17, juris Rn. 6 jew. m.w.N.)

3.

Diesen Anforderungen an die schriftlichen Urteilsgründe wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht.

a) Das Urteil lässt - mangels Darstellung der vom Gerichtssachverständigen ermittelten Anknüpfungstatsachen - bereits nicht zweifelsfrei erkennen, ob die vom Verteidiger behaupteten Besonderheiten (Betonabweiser im Erfassungsbereich, auffällige Positionsdaten) bei der verfahrensgegenständlichen Messung vorgelegen haben oder nicht. Jedenfalls aber reicht der Hinweis auf die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens allein zum Beleg, dass die genannten Auffälligkeiten die Messwertbildung nicht zum Nachteil der Betroffenen beeinflusst haben, nicht aus. Die Urteilsgründe deuten vielmehr darauf hin, dass der Sachverständige eine fehlerhafte Messung für möglich und die Verlässlichkeit der Messung im konkreten Fall für nicht nachgewiesen gehalten hat. Dem entspricht im Übrigen auch das Rechtsbeschwerdevorbringen, wonach der vom Gericht bestellte Sachverständige aufgrund der Positionsdaten zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die "Messung nicht zu verwerten ist".

b) Vor diesem Hintergrund hätte es näherer Darlegung bedurft, wodurch aus Sicht des Sachverständigen die von ihm beschriebenen Auffälligkeiten bewirkt worden sein konnten. Denn nur dies ermöglicht dem Senat die Prüfung, ob der Bußgeldrichter ohne Rechtsfehler die Bedenken des Sachverständigen an der Zuverlässigkeit der Messung bereits durch den Hinweis auf die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens ausgeräumt hat.

aa) Sind die beschriebenen Auffälligkeiten in der Messtechnik, der Messsoftware oder der Auswertesoftware strukturell verankert und betreffen sie damit eine Vielzahl von Messvorgängen an unterschiedlichen Orten und Zeiten, würde die Zulassung durch die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt (PTB) als antizipiertes Sachverständigengutachten (Senat, Beschluss vom 21.04.2017 - 1 OWi 2 Ss Bs 18/17, juris Rn. 7) bereits der Annahme einer Fehlmessung grundsätzlich entgegenstehen, sofern - was im Zweifel naheliegend durch Einholung einer Auskunft der PTB aufzuklären wäre - das beschriebene Phänomen bei der Zulassung ausreichend Berücksichtigung gefunden hat (Senat aaO; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2014 - 2 Ss-OWi 1041/14, juris Rn. 21; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2015 - 2 (7) SsBs 212/15, juris Rn. 6; OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2018 - III-1 RBs 115/18, juris Rn. 24). Nur dann wäre der Hinweis auf die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens zur Entkräftung der vom Sachverständigen vorgebrachten Bedenken an der Zuverlässigkeit des Messvorgangs ausreichend.

bb) Deuten die vom Sachverständigen für auffällig gewerteten Umstände hingegen auf eine Fehlerquelle im konkreten Messvorgang, die etwa durch einen falschen Messaufbau oder -betrieb bewirkt worden sein kann, und damit außerhalb der in der Zulassung vorgegebenen Vakanzen liegt, läge kein standardisiertes Messverfahren mehr vor (OLG Frankfurt aaO. Rn. 20). In diesem Fall hätte der Tatrichter nachvollziehbar erläutern müssen, weshalb er trotz der gegenteiligen Ausführungen des von ihm bestellten Sachverständigen die Möglichkeit einer Fehlmessung meint ausschließen zu können.

III.

Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hatte keinen Anlass, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sache an eine andere Abteilung oder ein anderes Amtsgericht zu verweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

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