OLG München, Urteil vom 15.03.2018 - 6 U 2797/17
Fundstelle
openJur 2020, 74856
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird Ziffer I. des Urteils des Landgerichts München I vom 01.08.2017 - Az. 33 O 19799/16 - dahingehend abgeändert, dass es an Stelle von "7.800 Euro" lautet "5.200 Euro".

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der in erster Instanz angefallenen Kosten haben der Kläger 29% und der Beklagte 71% zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 9.331,90 festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Verfahren liegt eine markenrechtliche Streitigkeit zugrunde.

Mit Urteil vom 01.08.2017 hat das Landgericht den Beklagten, der über die sozialen Medien Tanzveranstaltungen am 16.04.2016 in G. und am 23.04.2016 in B. (Anl. K 9, K 10) unter der Bezeichnung "Project X" beworben hat, wegen Verletzung der deutschen Wortmarke 30 2015 204 019 "Project X" (vgl. Registerauszug Anl. K 1) sowie der deutschen Wort-/Bildmarke "Project X" (vgl. Wiedergabe LGU S. 3 sowie Registerunterlagen Anl. K 2) auf Antrag des Klägers, der gegen den Beklagten u.a. aus abgetretenem Recht vorgeht (Anl. K 3 bis K 8) verurteilt,

I. an den Kläger 7.800,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 10.01.2017 zu bezahlen;

II. den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.531,90 Euro freizuhalten.

Zur Begründung ist im Ersturteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, ausgeführt:

Dem Kläger stehe der unter Ziff. I zugesprochene Schadensersatzanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 MarkenG i.V.m. § 398 BGB in beantragter Höhe (7.800 Euro) zu.

Entgegen der Auffassung des Beklagten liege den Klagemarken keine bösgläubige Anmeldung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG zugrunde. Die Marken würden von ihren Inhabern für die eingetragenen Dienstleistungen genutzt und nicht als Spekulationsmarken verwendet. Für eine böswillige Eintragung zur Sperrung einer Vorbenutzung fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten. Eine Anmeldung der Klagemarken für einen zweckfremden Einsatz als Mittel des Wettbewerbskampfes sei nicht ersichtlich.

Die Verwendung der angegriffenen Zeichen "Project X" durch den Beklagten sei markenmäßig und nicht lediglich beschreibend erfolgt. Aus Sicht des angesprochenen Verkehrs, dem die Kammermitglieder angehörten, weise das Zeichen "Project X" keinen beschreibenden Charakter für die angebotene Dienstleistung einer Tanzveranstaltung auf. Er bringe "Project X" auch nicht mit einem Kinofilm in Verbindung. Von einer gespaltenen Verkehrsauffassung sei im Streitfall nicht auszugehen. Daher sei unbeachtlich, ob diejenigen Verkehrskreise, die den Film "Project X" kennen würden, mit der angegriffenen Kennzeichnung eine Partyveranstaltung assoziierten.

Da zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe, sei dem Anspruch des Klägers auf Schadensersatz dem Grunde nach stattzugeben; eine anspruchsausschließende Vorbenutzung des Beklagten durch Verwendung des Zeichens "Project X" zur Bezeichnung einer Tanzveranstaltung im Jahr 2013 in B. scheide aus. Anlage B 4 könne nicht entnommen werden, dass damit das Unternehmen des Beklagten im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG gekennzeichnet werden sollte. Ein etwaiges Schutzrecht wäre überdies wegen Benutzungsaufgabe erloschen. Ein Werktitelschutz komme ebenfalls nicht in Betracht.

Der Höhe nach schulde der Beklagte den klägerseits beantragten Schadensersatzbetrag von 7.800,- Euro nach der Lizenzanalogie. Ausweislich der als Anlagenkonvolut vorgelegten Rechnungen, deren Echtheit nicht bestritten sei, lizenziere der Kläger die Klagemarken im Rahmen eines "Pakets" gegen Bezahlung einer Lizenzgebühr von 3.900,- Euro. Von dieser Lizenzgebühr seien keine ersparten Aufwendungen in Abzug zu bringen. Ein solcher würde den Verletzer im Vergleich zum sich rechtmäßig verhaltenden Lizenznehmer unangemessen privilegieren. Ob die zum Schadensersatz verpflichtenden Veranstaltungen tatsächlich stattgefunden bzw. zu einem wirtschaftlichen Erfolg geführt haben, sei unerheblich. Der Lizenznehmer trage nämlich das wirtschaftliche Risiko der Amortisation seiner Investition in das erworbene Nutzungsrecht. Eine Reduzierung der Lizenzgebühr komme allenfalls bei einem offensichtlich weit überhöhten Lizenzpreis in Betracht; derartiges sei weder dargetan, noch aus den Umständen des konkreten Falles ersichtlich.

Die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Klagemarken ergebe sich aus den als Anl. K 6 bis K 8 vorgelegten Abtretungserklärungen der Markeninhaber Ku., Mr. und Ku.

Der Freistellungsanspruch (Ziff. II.) für die Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten folge aus §§ 683 Satz 1, 670, 677 BGB, nachdem die Abmahnung gemäß Anl. K 11 berechtigt gewesen sei, die Abmahnkosten der Höhe nach nicht in Streit gestanden hätten und der Kläger gemäß den Anl. K 3 bis K 5 vorgelegten Vollmachten der Markeninhaber persönlich auch zur Abmahnung bzw. Rechtsverfolgung von diesen ermächtigt (im Falle des Markeninhabers K. jedenfalls im Wege der Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB) worden sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, die er wie folgt begründet: Das Landgericht habe verkannt, dass es sich bei § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG um einen offenen Tatbestand handle, der sich nicht wie vom Erstgericht angenommen auf einzelne Fallgruppen beschränke. Der Anbieter einer "Project X"-Party assoziiere beim angesprochenen Verkehr - Jugendliche und junge Erwachsene - einen gleichnamigen bekannten Film (mit Einnahmen von über 100 Millionen Euro), der sich auf eine aus dem Ruder gelaufene, excessive Party beziehe. Dies treffe auch auf den Kläger zu, sein "Produkt" stelle auf diesen Film ab und nutze dessen Bekanntheit aus. Die Ausstattungen für die vom Kläger angebotenen Partys wiesen einen eindeutigen Bezug zu diesem Film auf. Demzufolge sei durch die Markenanmeldungen des Klägers der Besitzstand eines Dritten (des Inhabers der Nutzungsrechte an dem Film "Project X") ausgenutzt worden. Partys mit Bezug zum Film sollten durch die Markenanmeldungen unterbunden werden. Der Kläger habe von vorneherein beabsichtigt, mittels Abmahnungen die Veranstalter von "Project X"-Partys unter Hinweis auf die zu seinen Gunsten eingetragene bekannte Marke "Project X" zur Zahlung von Nutzungsgebühren zu zwingen. Dieses Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich; es sei allein dem Inhaber der Filmrechte vorbehalten. Soweit sich der Kläger darauf berufe, selbst Partys unter der Bezeichnung "Project X" anzubieten, handle es sich um eine Schutzbehauptung, da er hierfür eine Marke nicht benötigen würde. Neben dem Ausnutzen eines fremden Besitzstandes und dem Motiv des Erzielens erheblicher Einnahmen stellten sich die Markenanmeldungen des Klägers auch als eine Behinderung von Mitbewerbern dar, da diese die beliebten "Project X"-Partys nicht ausrichten könnten. Da der Kläger nicht der Filmproduzent sei, könne er dem berechtigten Interesse seiner Mitbewerber einen eigenen Besitzstand nicht entgegenhalten. Einen Besitzstand habe er erst durch die Markeneintragung erlangt.

Der Beklagte habe das Zeichen "Project X" zudem nur beschreibend, nicht hingegen markenmäßig verwendet. Wenn für eine Party der Begriff "Project X" verwendet werde, beziehe sich dieser aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise (Menschen zwischen 16 und 30 Jahren), denen die Mitglieder des Gerichts nicht angehörten, ausschließlich auf den Film; eine Herkunftsbezeichnung sehe der Verkehr darin nicht.

Bereits vor den verfahrensgegenständlichen Markenanmeldungen sei das Kennzeichen "Project X" sowohl durch den Beklagten, als auch durch Dritte in erheblichem Umfang für die Durchführung von Partyveranstaltungen benutzt worden (vgl. Berufungsbegründung S. 7/8 = Bl. 66/67 d.A. und Anl. BK 1). Da das Landgericht auf die Bedeutung solcher Vorbenutzungen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht hingewiesen habe, sei die Vorlage von Nachweisen in zweiter Instanz unverschuldet und vom Senat zuzulassen. Den vorgelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass aufgrund der durchgängigen Verwendung ein eigener Besitzstand - auch von Dritten - hieran zur Entstehung gelangt sei; außerdem sei die Bezugnahme zum Film offensichtlich.

Der Ermittlung der Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Schadensersatzes liege ebenfalls ein Rechtsfehler zugrunde. Die Ermittlung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie sei im Wege einer fiktiven Lizenz in Bezug auf die Klagemarken zu bilden und nicht auf der Grundlage eines Vertrages über die Gesamtdienstleistung (Partyveranstaltung "Project X") inclusive der Markenlizenz. Jedenfalls hätte sich der Kläger die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen müssen. Im Falle des Abschlusses eines Lizenzvertrages wären ihm solche nämlich entstanden (für Dienstleistungen, die Lieferung seiner Produkte und Ausstattungen). Die Schadensberechnung durch das Landgericht führte zu einer Vermögensmehrung des Klägers mit Strafcharakter. Auch treffe die Annahme des Landgerichts nicht zu, dass die Amortisation des Lizenzbetrages allein in den Risikobereich des Lizenznehmers falle. Die üblichen Lizenzen errechneten sich nämlich grundsätzlich anhand eines entsprechenden Umsatzes; ein geringer Umsatz führe auf Seiten des Lizenzgebers nur zu einem entsprechend geringen Schaden. Im Streitfall sei überhaupt kein Schaden entstanden, da die vom Beklagten beworbenen Veranstaltungen nicht durchgeführt bzw. abgebrochen worden seien.

Es liege auch kein Verschulden des Beklagten vor. Diesem sei die Existenz einer Marke "Project X" bei Bewerbung der streitgegenständlichen Partyveranstaltungen nicht bekannt gewesen. Somit könne der Beklagte allenfalls unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung in Anspruch genommen werden, bei der nicht getätigte Aufwendungen zu berücksichtigen seien.

Der Beklagte beantragt,

das angegriffene landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das Ersturteil und führt hierzu ergänzend aus: Eine böswillige Anmeldung der Klagemarken "Project X" liege wie vom Erstgericht zutreffend erkannt nicht vor. Im Gegensatz zum Film "Project X", in dem es um eine private Feier und zahlreiche Vorfälle sowie um zwischenmenschliche Beziehungen gehe, würden sowohl der Kläger, als auch der Beklagte gewerblich Partys veranstalten. Auf den Kinofilm werde dabei nicht direkt Bezug genommen, lediglich einzelne Inhalte der Partyveranstaltungen des Klägers lehnten sich an Handlungsstränge im Film an. Weder die Veranstaltungen des Klägers, noch die streitgegenständliche Werbung des Beklagten ließen vermuten, dass die Vorführung eines Filmwerks mit dem Titel "Project X" erfolge. Ein Besitzstand Dritter als Inhaber der Nutzungsrechte an dem Film "Project X" sei durch die Markenanmeldungen, die sich auf Tanzveranstaltungen beschränkten, nicht berührt worden. Ein Interesse bzw. Besitzstand von Dritten in Bezug auf Partys mit Bezug zum Film werde - abgesehen vom Fehlen eines substantiierten Vortrags hierzu - nicht ausgenutzt. Die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe von Beginn an beabsichtigt, die aus dem Boden sprießenden Partyveranstaltungen mit Bezug auf den Film "Project X" auszunutzen und aus diesem durch Abmahnungen Geld zu ziehen, sei ins Blaue hinein erfolgt. Der Kläger habe wie bereits in erster Instanz vorgetragen (Schriftsatz vom 06.03.2017, S. 2 ff. = Bl. 20 ff. d.A.) seit dem Jahr 2015 zahlreiche Veranstaltungen unter der Marke "Project X" durchgeführt. Ihm gehe es darum, einen Wiedererkennungswert der eigenen Veranstaltung mit gleich bleibenden Inhalten unter der Marke "Project X" zu schaffen. Deshalb habe er auch ein berechtigtes Interesse daran, anderweitige, von ihm nicht gestattete "Project X"-Partyveranstaltungen zu unterbinden.

Die Verwendung des Zeichens "Project X" durch den Beklagten sei nicht beschreibend erfolgt, da sich nicht auf den gleichnamigen Film, sondern im Sinne eines Herkunftsweises auf eine Tanzveranstaltung beziehend. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten würde den Klagemarken jegliche Kennzeichnungskraft absprechen, was dem Verletzungsgericht untersagt sei.

Soweit der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen habe, vor Anmeldung der Klagemarken in großem Umfang Veranstaltungen unter der Bezeichnung "Project X" durchgeführt zu haben, sei dieses Vorbringen zu bestreiten und könne, da verspätet, in zweiter Instanz nicht mehr zugelassen werden. Die vorgelegten Unterlagen seien zudem, da zu weiten Teilen sich nicht auf gewerbliche Tanzveranstaltungen beziehend, großteils für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich.

Ohne Erfolg wende sich der Beklagte gegen die zutreffende Schadensberechnung durch das Landgericht. Die angemessene Lizenzgebühr sei danach zu berechnen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber verlangen und ein vernünftiger Lizenznehmer bezahlen würde. Eine fiktive Lizenz beschränkt auf die Marke sei nicht zu bilden. Der Kläger hätte eine Lizenz nur mit der Maßgabe eingeräumt, dass auch die übrigen Leistungsinhalte abgenommen werden, da nur auf diesem Wege der Wiedererkennungswert der Veranstaltung unter der Marke erreicht werden könne. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Beklagten führte dazu, dass sich der Kläger auf eine Lizenzvereinbarung einlassen müsste, die er mit einem ordentlichen Lizenznehmer selbst nicht abschließen würde und die nicht zu einem Schadensausgleich im konkreten Fall führen würde. Mangels Bestehens einer Rechtsgrundlage müsse sich der Kläger auch keine ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.

Da die Klagemarken im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verletzungshandlungen bereits seit längerer Zeit im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) veröffentlicht gewesen und für jedermann einsehbar gewesen seien, könne sich der Beklagte auch nicht auf mangelndes Verschulden berufen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll des Termins vom 15.02.2018 Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten gegen das ihm am 17.08.2017 zugestellte Urteil des Landgerichts München I vom 01.08.2017 ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 517, § 519 ZPO) und begründet (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) worden. Sie führt in der Sache aber nur teilweise zum Erfolg. Die Feststellung des Landgerichts, die vom Kläger angegriffene Bewerbung der Tanzveranstaltungen vom 16.04.2016 (Anl. K 9) und vom 23.04.2016 (Anl. K 10) unter der Bezeichnung "Project X" verletze (auch wenn diese nicht stattgefunden haben bzw. abgebrochen wurden) die Rechte des Klägers an dessen eingetragenen streitgegenständlichen Marken "Project X" und rechtfertige dem Grunde nach den klägerseits geltend gemachten Schadensersatzanspruch, ist frei von Rechtsfehlern. Dem Kläger steht allerdings ein Schadensersatzanspruch nur in Höhe von 2/3 des eingeklagten Betrages zu (somit € 5.200,-). Keinen Erfolg hat die Berufung des Beklagten, soweit sie sich gegen den erstinstanzlich zugesprochenen Anspruch des Klägers auf Freistellung vorgerichtlich entstandener Abmahnkosten in Höhe von € 1.531,90 (LGU Ziff. II.) richtet.

A. Schadensersatz (LGU Ziff. I.)

1. Ohne Erfolg rügt der Beklagte mit seiner Berufung, die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch den Kläger sei rechtsmissbräuchlich, weil dieser bei Anmeldung der streitgegenständlichen Klagemarken bösgläubig gewesen sei (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG).

a) Zwar ist das Verletzungsgericht an die Eintragungsentscheidung des DPMA gebunden, weshalb der Einwand des Verletzers, die Marke hätte aufgrund Vorliegens eines in § 8 MarkenG geregelten Eintragungshindernisses nicht eingetragen werden dürfen, im Verletzungsprozess grundsätzlich unbehelflich ist. Eine Ausnahme gilt allerdings für das Eintragungshindernis der bösgläubigen Markenanmeldung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG. Den aus einer Marke hergeleiteten Ansprüchen kann im Wege der Einrede entgegengehalten werden, dass auf Seiten des Markeninhabers Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des markenrechtlichen Schutzes als eine wettbewerbswidrige Behinderung im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG a.F., § 4 Nr. 4 UWG erscheinen lassen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2005, 414, 417 - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2008, 917 Tz. 19 - EROS). Das ist der Fall, wenn die Klagemarke bösgläubig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG angemeldet worden ist (BGH GRUR 2015, 1214 Tz. 57 - Goldbären).

b) Der Begriff der Bösgläubigkeit ist umfassend unter Berücksichtigung aller im Einzelfall erheblichen Faktoren zu beurteilen; insoweit trifft der gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung erhobene Einwand des Beklagten, diese Frage sei nicht allein danach zu beantworten, ob der Streitfall unter eine von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Fallgruppen zu subsumieren sei, zu. Maßgeblich ist die Absicht des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung, die anhand der objektiven Umstände zu bestimmen ist (vgl. zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV aF EuGH GRUR 2009, 763 Tz. 37 ff., 53 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2009, 780 Tz. 18 - Ivadal). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Markenanmeldung bösgläubig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht als Marke, das heißt als Herkunftshinweis, benutzen, sondern die formale Rechtsstellung als Inhaber eines Kennzeichenrechts lediglich zum Zwecke der rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Behinderung Dritter einsetzen will (st. Rspr.; z.B. BGH a.a.O. - Ivadal, Tz. 11 und 19 m.w.N.; BGH a.a.O. - Goldbären, Tz. 58).

c) Unter Berücksichtigung dieser von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ist indes der landgerichtlichen Entscheidung folgend im Streitfall das Vorliegen einer bösgläubigen Markenanmeldung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG zu verneinen:

aa) Ohne Erfolg macht der Beklagte insoweit geltend, der Kläger habe sich bei Anmeldung der Klagemarken "Project X" die Bekanntheit des gleichnamigen Films zunutze gemacht und dadurch auf unlautere Weise in den Besitzstand des Inhabers der Rechte an diesem Filmwerk eingegriffen. Eine im Rahmen des absoluten Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG relevante Störung eines fremden Besitzstandes setzt voraus, dass einerseits der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter dieselbe oder eine ähnliche Marke für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür im Inland einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, und andererseits zusätzliche besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders bei der Gesamtabwägung aller Umstände als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erscheinen lassen, namentlich wenn die Markenanmeldung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes erfolgt oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 8 Rn. 936 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor: Insoweit fehlt es bereits an der Identität bzw. Ähnlichkeit der Bewerbung und/oder Aufführung eines Filmwerks unter der Bezeichnung "Project X" und der für die Klagemarken eingetragenen, im Streitfall relevanten Dienstleistungen der Klasse 41 "Betrieb einer Diskothek; Betrieb eines Clubs [Diskothek]; Betrieb von Tanzeinrichtungen; Betrieb von Tanzstätten; Betrieb von Tanzsälen; Dienstleistungen eines DiscJockeys für Partys und Veranstaltungen zu besonderen Anlässen" betreffend die Wortmarke "Project X" (Anl. K 1) bzw. "Organisation von kulturellen Veranstaltungen [Events]; Musikalische Darbietungen; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Durchführung von Musikveranstaltungen; Verpflegung von Gästen; Gästeverpflegung in Restaurants; Dienstleistungen einer Bar" betreffend die Wort-/Bildmarke "Project X" (Anl. K 2). Dass der Kläger unter der Marke "Project X" Dienstleistungen anbietet, die seinem eigenen Vortrag zufolge insoweit einen Bezug zum Film aufweisen, als sie einzelne Handlungsstränge hieraus aufgreifen, führt nicht zu einer anderweitigen Beurteilung; der Besitzstand des Inhabers der Filmrechte wird hiervon nicht berührt. Der für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Bösgläubigkeit darlegungspflichtige Beklagte hat sich auch nicht dazu erklärt, ob für den Film "Project X" ein prioritätsälteres Kennzeichenrecht des Inhabers der Filmrechte existiert, was einem Eingriff in einen fremden Besitzstand insoweit von vorneherein entgegenstünde. Schließlich ist weder dargetan noch aus den Umständen ersichtlich, dass die Inhaber der Klagemarken diese in der Absicht angemeldet hätten, dem Inhaber der Filmrechte gegenüber den (weiteren) Gebrauch der Bezeichnung "Project X" zu sperren.

bb) Auch ein den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs rechtfertigender Eingriff in den Besitzstand des Beklagten bzw. eines anderweitigen Dritten durch die Markenanmeldungen kommt im Streitfall nicht in Betracht. Unabhängig von der Frage, ob das erstmalige Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründung (S. 7/8 = Bl. 66/67 d.A.) zur Durchführung diverser Veranstaltungen unter dem Zeichen "Project X" der Senatsentscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter 4.), fehlt es an einem Vortrag, dass dieser Umstand den Markeninhabern im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Markenanmeldungen auch positiv bekannt gewesen sei. Entsprechendes gilt, soweit ein schützenswerter Besitzstand sonstiger Dritter an der Bezeichnung "Project X" behauptet werden soll, abgesehen davon, dass der diesbezügliche pauschale Vortrag des Beklagten auch insoweit nicht hinreichend substantiiert ist.

cc) Der Beklagte kann sich auch nicht damit verteidigen, dass die Klagemarken nur zu dem Zweck angemeldet worden seien, die Veranstalter von "Project X"-Partys, die im Zeitpunkt der Markenanmeldung im Hinblick auf den bekannten gleichnamigen Film einen erheblichen Zulauf bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen gefunden hätten, mit kostenpflichtigen Abmahnungen und Schadensersatzforderungen zu überziehen. Dass ein Markeninhaber gegen vermeintliche Verletzer seines Kennzeichenrechts vorgeht, ist Ausfluss des Ausschließlichkeitsrechts des Schutzrechtsinhabers und als solches nicht zu beanstanden. Dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens wäre - was hier nicht zu entscheiden ist - gegebenenfalls zu entsprechen, wenn die Markeninhaber von vorneherein keinen Benutzungswillen gehabt hätten und die Marken nur zu dem vom Beklagten angegebenen Zweck der Verfolgung potentieller Rechtsverletzer angemeldet hätten, um sich zu bereichern. Dieser Behauptung ist allerdings der Kläger insoweit entgegengetretenen, als er sich bereits in erster Instanz dazu erklärte, in der Vergangenheit (seit 2015) - offensichtlich mit Zustimmung der Markeninhaber, die die streitgegenständlichen Ansprüche an den Kläger abgetreten haben, so dass entsprechende Nutzungshandlungen im Rahmen der Beurteilung des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ihnen auch zuzurechnen sind und nicht als fehlender Benutzungswille angesehen werden kann (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering a.a.O., § 8 Rn. 915 ff.) - eine Vielzahl von Partyveranstaltungen unter der Bezeichnung "Project X" im Sinne eines Herkunftshinweises durchgeführt (Schriftsatz vom 06.03.2017, S. 2/3 = Bl. 20/21 d.A.) und damit einen Wiedererkennungswert der eigenen Veranstaltung mit gleich bleibenden Inhalten unter der Marke "Project X" geschaffen zu haben, der durch nicht von ihm autorisierte Veranstaltungen Dritter Schaden erleiden würde, weshalb es ihm, dem Kläger, nicht verwehrt sein dürfe, gegen Rechtsverletzer vorzugehen. Dieses Vorbringen ist unwiderlegt geblieben und steht einer bösgläubigen Markenanmeldung unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Bereicherungsabsicht entgegen.

dd) Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Markenanmeldung sei in der Absicht getätigt worden, potentielle Mitbewerber zu behindern. Dass Mitbewerber aufgrund der Markeneintragung ohne Einverständnis des Klägers Partyveranstaltungen unter der Bezeichnung "Project X" nicht zu bewerben und/oder durchzuführen berechtigt sind, ist Folge des Ausschließlichkeitsrechts des Klägers und ohne Hinzukommen weiterer - hier weder ersichtlicher, noch vom Beklagten spezifiziert dargelegter - Umstände, die auf ein rechtsmissbräuchliches oder sittenwidriges Handeln schließen lassen, nicht geeignet, den Vorwurf der bösgläubigen Markenanmeldung zu belegen (vgl. BGH a.a.O. - Ivadal, Tz. 11 und 19 - m.w.N.; BGH a.a.O. - Goldbären, Tz. 58).

2. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, er habe die Bezeichnung "Project X" lediglich beschreibend und nicht markenmäßig zur Bewerbung der vorgesehenen streitgegenständlichen Veranstaltungen wie aus Anl. K 9 und K 10 ersichtlich verwendet.

Ein markenmäßiger Gebrauch einer Marke liegt vor, wenn die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes zumindest auch der Unterscheidung der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen dient (st. Rspr., z.B. BGH GRUR 2017, 520 Tz. 26 - MICRO COTTON; GRUR 2017, 720 Tz. 21 - Sirpinski-Dreieck; vgl. auch die Rechtsprechungsnachweise bei Ströbele/Hacker/Thiering a.a.O., § 14 Rn. 121). In diesem Sinne kann der Verwendung des Kennzeichens "Project X" in der Internetwerbung des Beklagten gemäß Anl. K 9 und K10 aus den zutreffenden Gründen des Ersturteils eine herkunftshinweisende Funktion auf das Unternehmen des Beklagten nicht abgesprochen werden. Soweit sich dieser darauf beruft, das Zeichen "Project X" sei ausschließlich als beschreibender Hinweis auf den gleichnamigen Film zu verstehen, vermag sich dem der Senat nicht anzuschließen. Der Begriff "Project X" stellt für sich genommen eine Fantasiebezeichnung ohne konkreten Bezug auf ein Filmwerk oder eine Partyveranstaltung dar. Entgegen der Auffassung des Beklagten richtet sich die streitgegenständliche Werbung auch nicht allein an Jugendliche und junge Erwachsene, die den Film "Project X" aufgrund seines Kultcharakters kennen und deshalb als von den streitgegenständlichen Werbeanzeigen ausschließlich angesprochener Verkehrskreis anzusehen seien, wohingegen sich andere Verkehrskreise - unter ihnen die Senatsmitglieder - für die Bewerbung einer Partyveranstaltung unter der Bezeichnung "Project X" nicht interessieren würden. Der Werbung gemäß Anl. K 9 und K 10 lässt sich eine derartige Einschränkung nicht entnehmen; sie folgt auch nicht aus der bildlichen Ausstattung mit am Boden liegenden, offensichtlich alkoholisierten oder unter Drogeneinfluss stehenden jungen Menschen. Die Verkehrsauffassung ist grundsätzlich einheitlich festzustellen. Die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung, wie sie der Argumentation des Beklagten zugrunde liegt, ist mit dem Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr nicht zu vereinbaren. Eine andere Beurteilung ist nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn - wovon hier nicht auszugehen ist - von den Vergleichsmarken verschiedene Verkehrskreise angesprochen werden, die sich objektiv voneinander abgrenzen lassen wie z.B. Fachkreise und Endabnehmer, Ausländer bestimmter Herkunft und Inländer (st. Rspr., z.B. BGH GRUR 2013, 631 Tz. 64 - AMARULA/Marulablu; GRUR 2015, 587 Tz. 23 - PINAR; Ströbele/Hacker/Thiering a.a.O., § 9 Rn. 18 m.w.N.). Da sich die streitgegenständliche Werbung nach seiner objektiven Ausgestaltung zumindest auch an solche Interessenten richtet, denen die aus Sicht des Beklagten beschreibende Bedeutung des Begriffs "Project X" nicht geläufig ist, kann eine markenmäßige Verwendung dieses Zeichens durch den Beklagten im Streitfall nicht in Abrede gestellt werden.

3. Die zutreffende Feststellung des Landgerichts, die Verwendung des mit den Klagemarken identischen Zeichens "Project X" (was in Richtung auf die Wort-/Bildmarke gemäß Anl. K 2 auf klanglicher Ebene zutrifft, die hier maßgeblich ist, da der Verkehr üblicherweise von der "Project X"-Party sprechen wird, wenn er die hier vom Beklagten angebotene Veranstaltung bezeichnen möchte) für sich hier zumindest hochgradig ähnlich gegenüberstehende Dienstleistungen begründe eine (zum einen klangliche, zum anderen auch schriftbildliche) Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, hat der Beklagte zu Recht nicht angegriffen, so dass es insoweit weiterer Ausführungen im Rahmen dieses Senatsurteils nicht bedarf.

4. Ohne Erfolg macht der Beklagte ferner eine anspruchsausschließende Vorbenutzung geltend. Eine solche wäre - abgesehen von dem nicht zum Erfolg führenden Einwand der bösgläubigen Markenanmeldung (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter 1.) - streitrelevant, soweit der Beklagte den klägerseits geltend gemachten Ansprüchen prioritätsältere Rechte entgegenhalten könnte. Dies ist nicht der Fall.

a) In tatsächlicher Hinsicht ist der Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung, er habe in der Zeit vor Anmeldung der streitgegenständlichen Klagemarken zahlreiche Veranstaltungen unter der Bezeichnung "Project X" durchgeführt (Schriftsatz vom 17.10.2017, S. 7/8 = Bl. 66/67 d.A.), vom Kläger bestritten worden. Der für das Vorliegen prioritätsälterer Kennzeichenrechte darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat insoweit lediglich das Anlagenkonvolut BK 1 vorgelegt, welchem hinreichende Nachweise für die einen als Unternehmenskennzeichen- oder Werktitelrecht des Beklagten begründenden Markenschutz nicht zu entnehmen sind. Das neue Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz nebst der Anl. BK 1 ist darüber hinaus, da verspätet, nicht zuzulassen und nach Maßgabe der § 529 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO der Senatsentscheidung nicht zugrunde zu legen.

Dem Verspätungseinwand des Klägers kann der Beklagte nicht entgegenhalten, vom Erstgericht nicht auf die mangelnde Substantiiertheit des diesbezüglichen Vorbringens in erster Instanz und die Relevanz weiterer Benutzungsnachweise für die Entscheidung des Rechtsstreits hingewiesen worden zu sein. Diese Rechtsauffassung des Beklagten überspannt die Anforderungen an die Hinweispflicht des Gerichts gemäß § 139 Abs. 1 ZPO. Es obliegt den Parteien im Zivilprozess, in eigener Verantwortung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen umfassend vorzutragen. Das Landgericht war nicht gehalten, von sich aus nachzufragen, ob der Beklagte über die von ihm behauptete Veranstaltung aus dem Jahr 2013 in Bu. hinaus vor dem Anmeldezeitpunkt der Klagemarken weitere Veranstaltungen unter der Bezeichnung "Project X" beworben und/oder durchgeführt habe.

b) Dem (bereits in erster Instanz vorgelegten, daher nicht dem Verspätungseinwand des Klägers unterliegenden) Internetauszug gemäß Anl. B 4 lässt sich ein prioritätsälteres Kennzeichenrecht des Beklagten an der Bezeichnung "Project X" nicht entnehmen. Aus den zutreffenden Gründen des Ersturteils kommt ein Werktitelschutz insoweit nicht in Betracht, abgesehen davon, dass dieser zwischenzeitlich wegen Benutzungsaufgabe wieder erloschen wäre. Eine über die aus Anlage B 4 hinausgehende, im Jahr 2013 erfolgte, vom Kläger bestrittene Nutzung von "Project X" als Werktitel vor Eintragung der Klagemarken ist beklagtenseits nicht nachgewiesen.

Dass die Bezeichnung "Project X" in Anlage B 4 zur Kennzeichnung des Unternehmens des Beklagten erfolgt ist, lässt sich dieser Unterlage nicht entnehmen. Darüber hinaus fehlt es an einem substantiierten Vortrag des Beklagten, bereits 2013 ein Unternehmen unter der Bezeichnung "Project X" betrieben zu haben oder mittels der Verwendung eines entsprechenden Firmenschlagworts im Geschäftsverkehr aufgetreten zu sein.

5. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, einem Schadensersatzanspruch des Klägers stehe mangelndes Verschulden entgegen. Zutreffend ist das Landgericht von einem jedenfalls fahrlässig begangenen Rechtsverstoß des Beklagten ausgegangen.

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht sind hoch (st. Rspr., z.B. BGH GRUR 2009, 515 Tz. 34 - Motorradreiniger; BGH GRUR 2002, 706, 708 - vossius.de). Wer - wie der Beklagte - im Geschäftsverkehr mit gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen tätig ist, hat eine Überwachungs- und Erkundigungspflicht. Insoweit ist eine sorgfältige Recherche nach möglicherweise entgegenstehenden Rechten Dritter geboten (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Ströbele/Hacker/Thiering a.a.O., § 14 Rn. 662). Bei registrierten Marken kann dabei im Hinblick auf die modernen elektronischen Recherchemöglichkeiten Kenntnis grundsätzlich spätestens ab dem Tag der Veröffentlichung erwartet werden (BGH GRUR 2007, 877 Tz. 21 - Windsor Estate), jedenfalls aber 14 Tage nach der Veröffentlichung (Ströbele/Hacker/Thiering a.a.O., § 14 Rn. 662 m.w.N.). Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, bei erstmaliger Benutzung des Zeichens "Project X" im Jahr 2013 sei hierfür noch keine Marke eingetragen gewesen. Abgesehen davon, dass der Beklagte auch insoweit nicht für sich beansprucht, eine Markenrecherche durchgeführt zu haben, hätte für ihn im Vorfeld der hier erfolgten Nutzung des Kennzeichens "Project X", die über ein Jahr nach Anmeldung der Klagemarken und über neun Monate nach deren Veröffentlichung erfolgt ist, Veranlassung bestanden, nachzuprüfen, ob die Kennzeichenverwendung nicht in Drittrechte eingreift.

6. Der Höhe nach besteht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nur im Umfang von 2/3 des eingeklagten Betrages von € 7.800, was einer Summe von € 5.200,- entspricht.

Zwar kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dem Kläger sei kein Schaden entstanden, weil die streitgegenständlichen Veranstaltungen, die der Beklagte mit der Kennzeichnung "Project X" beworben habe, abgebrochen wurden (am 16.04.2016 in Giengen, Anl. K 9) bzw. nicht stattgefunden haben (am 23.04.2016 in Blaufelden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei der Lizenzanalogie - auf deren Grundlage der Kläger seinen Schadensersatz ermittelt - nicht auf den konkreten Schaden, sondern auf den objektiven Wert der Benutzungsberechtigung an; hierbei hat außer Acht zu bleiben, ob der Verletzer bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung auf der Basis eines fingierten Lizenzvertrages zu zahlen (BGH GRUR 2010, 239 Tz. 36 - BTK).

Bei der Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist maßgeblich, was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrags als Vergütung für die Benutzung des Kennzeichens vereinbart hätten. Hierfür ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln. Dieser besteht in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr (st. Rspr., BGH a.a.O. - BTK, Tz. 20; BGH GRUR 2009, 660 Tz. 13 - Resellervertrag; Ströbele/Hacker/Thiering a.a.O., § 14 Rn. 698 m.w.N.). Neben Bemessungsfaktoren für die Höhe der Lizenzgebühr wie dem Alter der Marke - welches nach Auffassung des Beklagten lizenzmindernd zu berücksichtigen sei, da die streitgegenständlichen Marken erst im Jahr 2015 eingetragen worden seien - sowie dem Ausmaß der Verwechslungsgefahr, namentlich dem Grad der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit sowie der Zeichenähnlichkeit spielt auch eine Rolle, welche vertraglichen Lizenzsätze der Verletzte sonst am Markt durchzusetzen vermag (Ströbele/Hacker/Thiering a.a.O., § 14 Rn. 699/700).

Insbesondere in Richtung auf den letzten Gesichtspunkt sieht der Kläger seinen Schadensersatzanspruch der Höhe nach als begründet an. Unter Hinweis auf die als Anl. K 11 und K 13 vorgelegten Rechnungen führt er aus, die Nutzung der Marke "Project X" im "Paketpreis" zusammen mit der Erbringung von Dienstleistungen und der Zurverfügungstellung von Ausstattungsgegenständen für die Durchführung der Veranstaltung gegen Zahlung einer Gebühr von € 3.900,- zu lizenzieren. Eine isolierte Lizenz für die Markennutzung werde nicht erteilt, um sicherzustellen, dass das von ihm, dem Kläger, entwickelte Geschäftsmodell der "Project X"- Partys nicht verwässert werde. Das Landgericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat die Aufwendungen, die dem Kläger dadurch erspart geblieben sind, dass er die vorgenannten Leistungen nicht zu erbringen hatte, im Rahmen der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie nicht lizenzmindernd berücksichtigt.

Dieser Beurteilung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Vernünftige Lizenzvertragsparteien hätten bei Abschluss eines Lizenzvertrages dem Umstand Rechnung getragen, dass lizenzierungspflichtig nur die Nutzung der Klagemarken "Project X" ist und nur insoweit ein Ausschließlichkeitsrecht der Markeninhaber besteht. Demgegenüber sind in rechtlicher Hinsicht die vom Kläger geschuldeten Leistungen zur Durchführung der "Project X"-Partys ausschließlich schuldrechtlicher Natur (in Gestalt eines gemischttypischen Vertrages mit Elementen des Kauf-, Miet- und Werkvertragsrechts), für die der Kunde üblicherweise ein Entgelt zu bezahlen hat.

Andererseits hätten vernünftige Lizenzvertragsparteien aber auch dem Interesse des Klägers am Wiedererkennungswert der von ihm unter der Bezeichnung "Project X" durchgeführten und organisierten Partyveranstaltungen Rechnung getragen. Zwar kann sich der Kläger nicht darauf berufen, er hätte nur zu seinen Bedingungen einen Lizenzvertrag abgeschlossen, da es bei der Beurteilung des objektiven Werts der vom Beklagten angemaßten Benutzungsanmaßung auf fiktive Lizenzvertragspartner ankommt. Es trifft auch nicht zu, das Rechtsverletzer bei dieser Betrachtungsweise besser gestellt würden als rechtstreue Markennutzer, die sich vor der Durchführung einer "Project X"-Party um eine Lizenzierung bemüht hätten. Mit der "Lizenzgebühr" von € 3.900,- ist nämlich nicht nur die Markennutzung abgegolten, sondern es wird auch der Preis für die vom Kläger zu erbringenden, vorstehend dargestellten Zusatzleistungen abgegolten.

In Berücksichtigung dieser vorstehend dargestellten Gesamtumstände des konkreten Einzelfalles erachtet der Senat eine Lizenzgebühr in Höhe von 2/3 des vom Kläger geforderten Schadensersatzes für angemessen (§ 287 ZPO), insgesamt daher einen Betrag in Höhe von € 5.200,-. Dieser geht über die Summe der vom Kläger dargestellten Einzelposten für anfallende Dienstleistungen und Ausstattung (ca. € 800,-) im Rahmen einer ordnungsgemäß lizenzierten Veranstaltung hinaus, berücksichtigt aber in Ansehung des beiderseitigen Parteienvortrags den objektiven Wert der Markennutzung und würdigt aus den vorgenannten Gründe das Interesse des Klägers an dem Wiedererkennungswert seiner "Project X"-Partyveranstaltungen.

7. Aus den zutreffenden Gründen im landgerichtlichen Urteil kann der Kläger vom Beklagten die Freistellung von den vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten verlangen (LGU S. 12 unter "B"). Da der Beklagte hiergegen keine Einwände erhoben hat und sein Berufungsvorbringen sich hierzu nicht verhält, sind insoweit weitere Ausführungen nicht veranlasst.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 GKG.

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