LG Traunstein, Urteil vom 05.04.2018 - 4 Ns 540 Js 73322/16
Fundstelle
openJur 2020, 74821
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hin wird das Urteil des Amtsgerichts Laufe vom 06.11.2017 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert dass der Angeklagte ... zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

2. Im übrigen werden die Berufungen verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und seine diesbezüglichen notwendigen Auslagen.

Gründe

I. Zum Verfahren:

Das Amtsgericht Laufen verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens einer Anlage in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.11.2017, eingegangen am selben Tag bei Gericht, Berufung ein. Die Staatsanwaltschaft legte mit Schriftsatz vom 06.11.2017, eingegangen bei Gericht am 13.11.2017, Berufung ein, welche auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde. Beide zulässigen Berufungen hatten jeweils einen Teilerfolg. Eine Absetzung des am 05.04.2018 verkündeten vollständigen Urteils innerhalb der Fünf-Wochen-Frist war aufgrund des Umstandes, dass der Vorsitzende Richter vom 24.04.2018 bis einschließlich 30.09.2018 erkrankt war, nicht möglich. Nach Dienstantritt am 01.10.2018 wurde im Rahmen der dem Vorsitzenden Richter gewährten Wiedereingliederung die vollständige Urteilsabsetzung nachgeholt.

II. Feststellungen:

1. Zur Person:

Die Kammer traf zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten aufgrund seiner glaubhaften. Angaben folgende Feststellungen:

Der Angeklagte erlangte im Jahr 1973 das Abitur. Im Jahr 1978 beendete er erfolgreich ein Studium in der Fachhochschule München als Bauingenieur. Seit 01.11.1976 betreibt er in T. die Firma .... Die derzeitige betriebliche Tätigkeit umfasst ein Baugeschäft, Kiesgrubenbetrieb, Tief- und Straßenbau, Kieswerk, Müllabfuhrunternehmen, Sägewerk und Fuhrgewerbe. Der Angeklagte beschäftigt derzeit keine Angestellten. Im Termin erklärte der Angeklagte rechtsverbindlich, seine gesamte betriebliche Tätigkeit (Baugeschäft, Kiesgrubenbetrieb, Tief- und Straßenbau, Kieswerk, Müllabfuhrunternehmen, Sägewerk, Fuhrgewerbe) zum 30.04.2018 einzustellen. Der Angeklagte erzielt derzeit kein Einkommen aus seinem Gewerbe. Er wird von seinen zwei erwachsenen Kindern unterstützt und bewohnt gemeinsam mit einem Sohn einen Teil des selbstgenutzten Bauernhauses. Monatliche Mieteinkünfte in Höhe von 4.000,00 € aus der Vermietung einer Lagerhalle sind an die finanzierende Bank abgetreten. Insoweit bestehen noch Verbindlichkeiten für die Halle in Höhe von 300.000,00 €.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

1.

18.09.1998 AG LAUFEN (D2907) - CS 320 JS 26456/98 -

Rechtskräftig seit 08.10.1998

Tatbezeichnung: Fahrlässige Körperverletzung

Datum der (letzten) Tat: 13.08.1998

Angewendete Vorschriften: STGB § 223, § 230, § 229

25 Tagessätze zu je 60,00 DM Geldstrafe.

2.

01.02.2000 AG LAUFEN (D2907) - CS 540 JS 30825/99 - Rechtskräftig seit 24.02.2000

Tatbezeichnung: Vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen in zwei tatmehrheitlichen Fällen

Datum der (letzten) Tat: 00.10.1999

Angewendete Vorschriften: STGB § 326 ABS. 1 NR. 4 B

80 Tagessätze zu je 100,00 DM Geldstrafe.

Gewerbezusammenhang.

3.

31.05.2001 AG TRAUNSTEIN (D2910) - 521 CS 510 JS 15746/01 -

Rechtskräftig seit 17.06.2001

Tatbezeichnung: Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Gewerbesteuerhinterziehung in zwei tatmehrheitlichen Fällen Datum der (letzten) Tat: 08.11.1995

Angewendete Vorschriften: STGB § 52, § 53, AO § 369, § 370, ESTG § 1, § 25, § 20, § 19, § 15, GEWSTG § 2, § 6, § 7, § 10

110Tagessätze zu je 320,00 DM Geldstrafe.

4.

18.09.2002 AG LAUFEN (D2907) - CS 220 JS 24381/02 -

Rechtskräftig seit 01.10.2002

Tatbezeichnung: Betrug

Datum der (letzten) Tat: 30.04.2002

Angewendete Vorschriften: STGB § 263 ABS. 1

50 Tagessätze zu je 150,00 EUR Geldstrafe.

Gewerbezusammenhang.

5.

08.01.2003 AG LAUFEN (D2907) - 3 DS 540 JS 32960/02 -

Rechtskräftig seit 16.01.2003

Tatbezeichnung: Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in neun tatmehrheitlichen Fällen

Datum der (letzten) Tat: 15.11.2002

Angewendete Vorschriften: STGB § 266 A ABS. 1, § 53, § 54, § 55

120 Tagessätze zu je 80,00 EUR Geldstrafe.

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 18.09.2002+CS 220 JS

24381/02+D2907+AG LAUFEN.

Anmerkung zur Gesamtstrafenbildung: AUF DIE GESAMTGELDSTRAFE IN HÖHE

VON 120 TAGESSÄTZEN ZU JE 80 EURO WURDE UNTER EINBEZIEHUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 18.09.2002 WEGEN VORENTHALTENS VON ARBEITSENTGELT IN ACHT TATMEHRHEITLICHEN FÄLLEN ERKANNT.

WEGEN DER ÜBRIGEN STRAFTAT WURDE EINE WEITERE GELDSTRAFE IN HÖHE VON 20 TAGESSÄTZEN ZU JE 80 EURO AUSGESPROCHEN.

6.

04.01.2005 AG TRAUNSTEIN (D2910) - 521 CS 510 JS 32114/04 -

Rechtskräftig seit 12.01.2005

Tatbezeichnung: Steuerhinterziehung in 13 tatmehrheitlichen Fällen

Datum der (letzten) Tat: 00.04.2004

Angewendete Vorschriften: STGB § 53, AO § 370 ABS. 1 NR. 2

90 Tagessätze zu je 50,00 EUR Geldstrafe.

Gewerbezusammenhang.

7.

08.06.2009 AG Laufen (D2907) - 2 Ls 220 Js 14215/08 -

Rechtskräftig seit 16.06.2009

Tatbezeichnung: Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 88 tatmehrheitlichen Fällen

Datum der (letzten) Tat: 00.07.2008

Angewendete Vorschriften: StGB § 266 a, § 53, § 56

1. Jahr(e) 6 Monat(e) Freiheitsstrafe.

Bewährungszeit bis 15.06.2012.

Bewährungszeit verlängert bis 15.12.2013.

Strafe erlassen mit Wirkung vom 04.02.2014.

Vorbezeichneter Vorverurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte betreibt seit dem 01.11.1997 die Firma "..." in T./H. Gegenstand des Gewerbes ist Tief- und Straßenbau, Abbrucharbeiten, Kieswerk, Sportplatzbau, Müllabfuhr, Fuhrgewerbe und Sägewerk. Er ist als Firmeninhaber alleiniger verantwortlich Handelnder.

Im Zeitraum 01.01.2004 bis Juli 2008 beschäftigte der Angeklagte fortlaufend Arbeitnehmer, die sämtlich bei der jeweils zuständigen Krankenkasse zur Sozialversicherung gemeldet waren. Lohnabrechnungen wurden im gesamten Tatzeitraum nicht erstellt. Den Lohn seiner Beschäftigten zahlte der Angeklagte diesen nur unregelmäßig aus, selten in der richtigen Höhe und überwiegend in Form von Vorschüssen und Abschlagszahlungen.

Zuständige Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge waren für den Zeitraum 2004 bis 2007 die AOK und die Knappschaft, für Januar 2008 bis Juli 2008 die AOK.

Trotz Kenntnis seiner Pflicht, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, kam der Angeklagte dieser nur unzureichend nach. Unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Sozialversicherungsbeiträge hat der Angeklagte die in nachfolgend aufgeführten Einzelfällen jeweils angegebenen Sozialversicherungsbeiträge entweder nicht entrichtet oder aber verspätet bezahlt.

8.

15.07.2009 AG Rosenheim (D2909) - 2 Ds 62 Js 29635/08 -

Rechtskräftig seit 15.07.2009

Tatbezeichnung: Subventionsbetrug

Datum der (letzten) Tat: 29.10.2007

Angewendete Vorschriften: StGB § 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7, Abs. 8

1. Jahr(e) Freiheitsstrafe.

Bewährungszeit 3 Jahr(e).

Gewerbezusammenhang.

Bewährungszeit verlängert bis 14.07.2013.

Strafe erlassen mit Wirkung vom 09.09.2013.

Vorbezeichneter Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts wird auf die Anklageschrift vom 31.03.2009 Bezug genommen. Der Sachverhalt der vorbezeichneten Anklageschrift lautet wie folgt:

"Der Angeklagte betrieb zumindest im Jahr 2007 als Einzelunternehmer die "Bauunternehmung ..." in ...."

Auf der Grundlage der Richtlinien zur Förderung von Projekten zum Schwerpunkt "Einsatz von biologisch schnell abbaubaren Schmierstoffen und Hydraulikflüssigkeiten auf Basis nachwachsender Rohstoffe" (Bundesanzeiger Nr. 211 vom 10.11.2006) fördert das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Projekte durch Zuwendungen auf Ausgabenbasis.

Zuständig für die Durchführung der Fördermaßnahme ist die Fachagentur "Nachwachsende Rohstoffe e. V." (NR) und mit der Durchführung von Außenprüfungen beauftragt ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Mit Antrag vom 27.03.2007, eingegangen am 11.04.2007, beantragte der Angeklagte gegenüber der FNR eine Zuwendung für den Einsatz von biologisch schnell abbaubaren Schmierstoffen und Hydraulikflüssigkeiten auf Basis nachwachsender Rohstoffe.

Dem vom Angeklagten eigenhändig unterschriebenen Antrag war eine ebenfalls vom Angeklagten unterzeichnete Erklärung beigefügt. Darin erklärte er unter anderem, dass ihm bekannt sei, dass alle Angaben zu diesem Projekt, die für die Bewilligung des Zuschusses maßgeblich sind, subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB darstellen und dass ein Subventionsbetrug strafbar ist.

Mit Bescheid der FNR vom 03.05.2007 bewilligte diese dem Angeklagten eine Zuwendung in Höhe von 28.217,00 €.

Mit Zahlungsanforderung vom 29.10.2007, die vom Angeklagten eigenhändig unterzeichnet war, rief dieser gegenüber der FNR den bewilligten Förderbetrag ab.

In der Zahlungsanforderung gab der Angeklagte an, dass er Hydrauliköle in einer Gesamtmenge von 8.062 Litern zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 28.217,00 € bezogen habe.

Zum Nachweis der bezogenen Öle legte der Angeklagte der Zahlungsanforderung zwei Rechnungen der A. F. B. GmbH, R., vom 12.10.2007 bei. Weiter bestätigte der Angeklagte unterschriftlich die Umrüstung von 27 Maschinen auf biogene Schmierstoffe.

Infolgedessen wurde der bewilligte Betrag am 22.01.2008 an den Angeklagten in voller Höhe ausgezahlt.

Tatsächlich waren, wie der Angeklagte wusste, die Hydrauliköle weder bezogen noch bezahlt worden. Auch eine Umrüstung der Maschinen war nicht erfolgt. Dem Angeklagten war ebenfalls bekannt, dass die Umrüstung der Maschinen wie auch der Erwerb der Hydrauliköle Voraussetzungen für die Auszahlung des Förderbetrages waren.

Mit Bescheid vom 17.07.2008 wurde seitens der FNR der Zuwendungsbescheid vom 03.05.2007 widerrufen.

9.

12.12.2011 AG Laufen (D2907) - 2 Ls 540 Js 9857/11 -

Rechtskräftig seit 20.12.2011

Tatbezeichnung: Vorsätzliches unerlaubtes Betreiben einer Anlage in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz

Datum der (letzten) Tat: 20.06.2011

Angewendete Vorschriften: StGB § 52, § 56, § 327 Abs. 1 Nr. 3, § 53, BNatSchG

§ 71 Abs. 2, Abs. 3

10 Monat(e) Freiheitsstrafe.

Bewährungszeit 5 Jahr(e).

Vorbezeichneter Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

In der Hauptverhandlung vom 14.12.2011 wurden die nachfolgenden Straftaten des Angeklagten festgestellt:

1. Der Angeklagte ist Inhaber der Fa. ... und alleiniger verantwortlich Handelnder. Mit Bescheid des Landratsamts B. Land vom 19.03.2009 wurde der Firma ... die Genehmigung erteilt, auf dem Anwesen E. 2 in T. folgende Anlage zu errichten und zu betreiben: Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brechen und Glasieren von Kies und natürlichem Stein, Straßenaufbruch und Bauschutt sowie dazugehörige Lagerflächen. Dieser Genehmigungsbescheid enthielt u.a. folgende Auflage: Als Lagerdauer wurden für Abfälle, die dem Abfallschlüssel Nr. 170302 (Betumen - gemische, nicht kohlenteerhaltige PAK 10 mg/kg) zugeordnet werden, maximal 1 Jahr genehmigt. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts B. Land vom 19.03.2009 war unter der Nr. 1.2 unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass vor Inbetriebnahme der Anlage die nach der Betriebsbeschreibung/Erläuterung erforderlichen befestigten Flächen für das RW II-Material tatsächlich nach dem Stand der. Technik errichtet sind und das vorhandene RW II-Lagermaterial von den unbefestigten Flächen beseitigt ist oder auf den befestigten Flächen zum Lagern kommt.

Als Erläuterung war dem Bescheid folgendes hinzugefügt:

"Sie können daher von der Genehmigung erst Gebrauch machen, wenn die erforderlichen Flächen befestigt sind".

Am 13.07.2011 fand eine richterlich angeordnete Durchsuchung des Betriebsgeländes des Angeklagten statt, bei der folgendes festgestellt wurde: Auf dem freien unbefestigten Gelände befanden sich zwei große Haufen Werke von Ablagerungen. Ein Haufen Werk bestand im Wesentlichen aus Beton, Stahlbeton und Ziegel. Bei dem zweiten Haufen Werk handelte es sich um Straßenaufbruch. Der Haufen des Straßenaufbruchs wies eine Länge von ca. 20 m und eine Breite von ca. 8 m sowie eine Höhe von durchschnittlich ca. 2 m auf. Es berechnet sich ein Volumen von ca. 320 Kubikmeter. Unter Berücksichtigung der Dichte des Straßenaufbruchs konnte die Masse des gelagerten Materials auf etwa 576 t geschätzt werden. Dieses Material lagerte zum Zeitpunkt der Durchsuchung bereits seit etwa 5 Jahren auf dem Grundstück.

Daneben wurde ein auf dem Grundstück lagernder alter Seilbagger festgestellt, der noch Betriebsstoffe wie Mineralöle enthielt. Von dem Bagger tropfte bereits Mineralöl ab, das den unbefestigten Boden unter dem Bagger nicht unerheblich verschmutzt hatte.

Nachdem der Angeklagte die Auflagen und Bedingung der Genehmigung nicht erfüllt hatte, trat die Genehmigung des Landratsamts B. Land, was dem Angeklagten bewusst war, nicht in Kraft, so dass die Lagerung von mehr als 100 t Abfalls ungenehmigt erfolgte.

2. Die Firma des Angeklagten unterhält in der Gemarkung O. im Bereich der Stadt Laufen nahe der B 20 eine Kiesgrube. Mit Bescheid des Landratsamts B. Land vom 25.11.2010 waren Arbeiten des Angeklagten zur Verfüllung der Kiesgrube eingestellt worden. Mit Schreiben vom 20.01.2011 wurde der Angeklagte vom Landratsamt B. Land darauf hingewiesen, dass eine Fortführung der zuvor begonnenen Verfüllung der Kiesgrube nicht zulässig sei, da in der Kiesgrube entstandene Fortpflanzungs- und Ruhestätten seltener und vom Aussterben bedrohter Tierarten wie der Gelbbauchunke und des Laubfrosches vollständig beseitigt werden könnten.

Diesen Anordnungen zuwider setzte der Angeklagte bis zum 20.06.2011 die Arbeiten zur Verfüllung der Kiesgrube fort, indem er den Fahrer ... beauftragte, mehrere Lastwagenladungen mit Verfüllmaterial in die Kiesgrube zu fahren und dort zu verteilen. In einem Tümpel der Kiesgrube hatten sich bis zu diesem Zeitpunkt Populationen jedenfalls nachfolgender streng geschützter und vom Aussterben bedrohter Tierarten angesiedelt:

Gelbbauchunke, Laubfrosch, Schlingnatter und Zauneidechse. Die vorbenannten Tierarten sind gem. Anh. IV der Richtlinie 92/43 EWG, § 11 b Bundesnaturschutzgesetz zu den streng geschützten Arten zu zählen. Bis zum Einschreiten der Polizeiinspektion Laufen am 20.06.2011 hatte der Angeklagte durch seine Verfüllmaßnahme mindestens 1/3 des vorhandenen Amphibienbiotops verfüllt und damit Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten von Tieren streng geschützter Arten jedenfalls beschädigt.

Aus dem vorhergehenden Schriftverkehr mit dem Landratsamt B. Land und mit dem Bund Naturschutz in Bayern war dem Angeklagten hinreichend bekannt, dass streng geschützte Tiere Zuflucht- und Nistraum in der von ihm betriebenen Kiesgrube haben.

10.

13.03.2013 AG Laufen (D2907) - 7 Ds 210 Js 29560/11 -

Rechtskräftig seit 13.03.2013

Tatbezeichnung: Fahrlässige Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen

Datum der (letzten) Tat: 17.09.2011

Angewendete Vorschriften: StGB § 229, § 230 Abs. 1, § 52

80 Tagessätze zu je 50,00 EUR Geldstrafe.

Vorbezeichneter Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte ... betreibt in 8... T. ein Bauunternehmern. In dieser Tätigkeit war er im Spätsommer 2011 mit der Gestaltung des Parkplatzes eines Supermarkt-Neubaus der Firma N. in der A1. Straße 26 in 8... A2. betraut. Zu einem nicht mehr näher bekannten Zeitpunkt vor dem 17.09.2011 ließ der Angeklagte ... sich vom Bürgermeister der Gemeinde A., dem gesondert Verfolgten ... mündlich die Zwischenlagerung von Paletten mit Pflastersteinen, die auf dem Supermarktgelände verbaut werden sollten, auf dem Parkplatz des nahegelegenen Freibades und der Sporthalle der Gemeinde A. genehmigen.

Dementsprechend beauftragte der Angeklagte ... seinen Angestellten ... insgesamt vier Mai 16 Paletten Pflastersteine auf dem Parkplatz des Freibades von Lkws einer Spedition abzuladen und dort abzustellen. Eine Absperrung oder sonstige Sicherung der Lagerstelle veranlasste der Angeklagte ... nicht. Dem Angeklagten war hierbei bewusst, dass der Parkplatz auch außerhalb der Badesaison frei zugänglich und für die auf demselben Gelände gelegene Sporthalle genutzt wurde.

Zu einem nicht mehr näher bekannten Zeitpunkt vor dem 17.09.2011 lud der Angestellte des Angeklagten, Herr ..., die Paletten von einem Lkw ab. Hierbei stapelte er jeweils zwei Paletten übereinander, wobei er die Stapel mit größeren Zwischenräumen aufstellte und die Stapel bis über die Mitte des Parkplatzes hinaus standen. Zur Absicherung wurden lediglich einige lose Warnbarken rechts und links neben den Paletten aufgestellt.

Am 17.09.2011 gegen 18:55 Uhr hielten sich die damals 9 Jahre alten Jungen ... und ... anlässlich eines Besuchs der Sporthalle auf dem Parkplatz auf und spielten u.a. zwischen den Palettenstapeln. Bei dem Versuch des ..., auf eine gestapelte Palette zu klettern, geriet die obere Palette ins Wanken, ... kam zu Fall und die sich aus dem Gleichgewicht geratene Palette stürzte auf ihn und begrub den 9-jährigen unter sich. Herunterfallende Steine trafen auch ... wurde mit dem Rettungshubschrauber in die Kinderchirurgie T1. verbracht und befand sich dort in stationärer Behandlung bis zum 23.09.2011. Er erlitt eine offene Unterschenkelfraktur nebst entsprechendem Weichteilschaden dritten Grades links und eine offene Kniewunde rechts. Diese Verletzungen sind mittlerweile folgenlos abgeheilt.

... erlitt Abschürfungen an beiden Armen und am Rücken sowie einen Schock.

Dieser Unfall war für den Angeklagten ... vorhersehbar und vermeidbar. Die Lagerfläche der Paletten hätte durch deutlich erkennbare Absperrungen (Bauzaun, Sperrgitter oder Absperrschranken) dem bestehenden öffentlichen Verkehrsraum entzogen werden müssen. Dies war dem Angeklagten bewusst und er hätte als verantwortlicher Bauunternehmer für diesen Umstand Sorge tragen müssen.

Der Angeklagte ... hat die Tat unter Verletzung der mit seinem Gewerbe verbundenen Pflichten begangen.

2. Zur Sache:

Die Kammer stellte aufgrund der Berufungshauptverhandlung folgenden Sachverhalt fest:

Der Angeklagte ist Alleineigentümer der Firma ... in 8... T./H. Gegenstand des Unternehmens sind folgende betriebliche Tätigkeiten: Baugeschäft, Kiesgrubenbetrieb, Tief- und Straßenbau, Kieswerk, Müllabfuhrunternehmen, Sägewerk und Fuhrgewerbe. Der Angeklagte, der keine Angestellten beschäftigt, ist allein verantwortlicher Handelnder für die Firma. Das Betriebsgelände der Firma ... befindet sich auf den Grundstücken mit den Flurnummern 1052, 1054, 1055, 1050 und 1048 der Gemarkung W., Markt T.. Im Zeitraum von November 2014 bis zum 08.11.2016 lagerte der Angeklagte auf seinem Betriebsgelände ca. 100 cbm Straßenaufbruch sowie zwei Chargen Bauschutt, nämlich zum einen ca. 800-1.000 cbm Bauschutt im südöstlichen Bereich der Freifläche sowie eine zweite Charge von 750-800 cbm Bauschutt südlich der Halle. Hieraus ergibt sich aus einem spezifischen Gewicht von 1,3 t/cbm ein Gesamtgewicht von 2.195-2.520 t Bauschutt und Straßenaufbruch. Der Angeklagte wusste, dass er eine gemäß § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieb. Darüber hinaus wurde dem Angeklagten, wie dieser wusste, mit jeweils bestandskräftigen Bescheiden des Landratsamtes B. Land vom 14.08.2006 und 22.11.2011 untersagt, Abfälle jeglicher Art auf seinem gesamten Betriebsgelände zu lagern.

Im Zeitraum von November 2014 bis 08.11.2016 erzielte der Angeklagte, der für die Entgegennahme der vorbezeichneten Abfälle eine sogenannte Kippgebühr verlangte, hieraus einen Gesamtbetrag von 32.634,87 € (inclusive 19 % Mehrwertsteuer).

III. Beweiswürdigung:

Der Angeklagte, der zu Beginn noch versuchte, Ausflüchte zu machen, hat in der Berufungshauptverhandlung letztlich den Sachverhalt zu II. eingeräumt und zu Protokoll rechtsverbindlich erklärt, seine betrieblichen Tätigkeiten (Baugeschäft, Kiesgrubenbetrieb, Tief- und Straßenbau, Kieswerk, Müllabfuhrunternehmen, Sägewerk, Fuhrgewerbe) zum 30.04.2018 einzustellen. Als Grund für diese Erklärung gab er an, er habe nunmehr eingesehen, dass ihm aus seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit überwiegend Probleme entstanden seien und er nunmehr einen Schlussstrich ziehen wolle. Weiter gab er an, dass im Wege der Ersatzvornahme durch das Landratsamt B. Land eine Woche vor der Berufungshauptverhandlung sämtliche tatgegenständlichen Ablagerungen entfernt worden seien. Aufgrund seiner beengten finanziellen Verhältnisse habe er selbst die entsprechenden abgelagerten Abfälle nicht auf eigene Kosten beseitigt. Im Übrigen sei er bereit, die von ihm zu Protokoll erklärte vollständige Betriebsaufgabe auch in Form einer Bewährungsauflage zu akzeptieren.

Der Zeuge ..., der als Sachbearbeiter des Landratsamtes B. Land mit dem Fall befasst war, bekundete, dass es sich bezüglich der Örtlichkeiten, auf denen der Angeklagte Straßenaufbruch und Bauschutt abgelagert hatte, um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinn von § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz handelte. Eine entsprechende Genehmigung liege nicht vor. Der Zeuge bestätigte, dass mit bestandskräftigen Bescheiden des Landratsamtes B. Land vom 14.08.2006 und 22.11.2011 dem Angeklagten untersagt worden war, Abfälle jeglicher Art auf seinem gesamten Betriebsgelände zu lagern. Gegen den Angeklagten laufe derzeit ein Verfahren nach § 35 Gewerbeordnung, welches noch nicht abgeschlossen sei. Das Landratsamt habe vor einer Woche im Wege der Ersatzvornahme sämtliche Ablagerungen beseitigt, so dass aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nichts mehr zu veranlassen sei. Die Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 12.231,60 € würden dem Angeklagten in Rechnung gestellt werden, wobei jedoch amtsbekannt sei, dass dieser aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse wohl nicht in der Lage sein dürfte, diese zu begleichen.

Der Zeuge ..., der die Ermittlungen geführt hat, bekundete, dass er bei der Durchsuchungsmaßnahme am 08.11.2016 vor Ort gewesen sei. Der Angeklagte habe nach Belehrung als Beschuldigter die dort aufgefundenen Rechnungen erläutert und auf Fragen bestätigt, dass im tatgegenständlichen Zeitraum insgesamt Kippgebühren in Höhe von 32.634,87 € von ihm vereinnahmt wurden.

Der Sachverständige Diplom-Geophysiker ... erklärte, dass er bei der angeordneten Durchsuchung am 08.11.2016 vor Ort gewesen sei. Aufgrund der Feststellungen vor Ort und der späteren ausführlichen Begutachtung habe er folgende Feststellungen getroffen: Abgelagert waren ca. 100 cbm Straßenaufbruch sowie zwei Chargen Bauschutt, zum einen ca. 800 -1.000 cbm Bauschutt im südöstlichen Bereich der Freifläche sowie eine zweite Charge von 750 - 800 cbm Bauschutt südlich der Halle. Es habe sich aus einem spezifischen Gewicht von 1,3 t/cbm ein Gesamtgewicht von 2.195-2.520 t Bauschutt und Straßenaufbruch ergeben. Eine konkrete Umweltgefährdung habe er nicht feststellen können.

Die Kammer hatte keinerlei Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen und folgt daher dessen Ausführungen aufgrund eigener Überzeugungsbildung. Die Angaben der Zeugen und des Sachverständigen bestätigten die am Ende der Berufungshauptverhandlung erfolgte geständige Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des Vorwurfs des § 327 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alternative StGB.

IV. Rechtliche Würdigung:

Der Angeklagte hat sich daher des unerlaubten Betreibens von Anlagen gemäß § 327 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alternative StGB schuldig gemacht.

Anders als das Amtsgericht erachtete die Kammer unter Abwägung aller Gesichtspunkte den Tatbestand des § 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB als nicht erfüllt. Erforderlich wäre hierbei der Nachweis einer Gewinnsucht des Angeklagten gewesen. Unter Gewinnsucht ist ein auf ein sittlich anstößigess Ausmaß gesteigertes Gewinnstreben zu verstehen. Bloße Gewerbsmäßigkeit fällt nach dem gesetzgeberischen Willen nicht unter den Tatbestand des § 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

Unter Zugrundelegung des Umstandes, dass im Tatzeitraum November 2014 bis zum 08.11.2016 insgesamt Kippgebühren in Höhe von 32.634,87 € (inclusive 19 % Mehrwertsteuer) vom Angeklagten vereinnahmt wurden, ging die Kammer zugunsten des Angeklagten davon aus, dass es sich lediglich um ein gewerbsmäßiges Wirtschaften handelte. Ausreichend ist nicht allein, dass der Täter um der Kostenersparnis willen umweltrechtliche Anforderungen missachtet. Die bloße beharrliche Zuwiderhandlung gegen verwaltungsrechtliche Pflichten wollte der Gesetzgeber ausdrücklich nicht mit dem Tatbestand des § 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB sanktionieren.

V. Strafzumessung:

Es war vom Regelstrafrahmen des § 327 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alternative StGB auszugehen.

Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte am Ende der Berufungshauptverhandlung umfassend geständig war und sich zu Protokoll rechtsverbindlich verpflichtet hat, sämtliche betriebliche Tätigkeiten, das heißt nicht nur den tatgegenständlichen Bereich mit Wirkung zum 30.04.2018 einzustellen. Auf Befragen des Gerichts hat der Angeklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er mit einer entsprechenden Bewährungsauflage einverstanden wäre. Strafschärfend waren die zahlreichen Vorahndungen zu werten und insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte unter einer einschlägigen Bewährung aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Laufen vom 12.12.2011, rechtskräftig seit 20.12.2011, stand.

Unter Berücksichtigung der jeweiligen zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Umstände, der Würdigung seiner Person sowie der konkreten Tat erachtete die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten als tat- und schuldangemessen.

Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 StGB noch zur Bewährung ausgesetzt werden.

Grundsätzlich erfordert eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1 StGB eine durch konkrete Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeklagte künftig auch ohne einen Vollzug der Freiheitsstrafe straffrei führen wird, wobei es als ausreichend angesehen wird, wenn die Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit größer ist als jene neuer Straftaten.

Trotz des Umstandes, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter einer offenen und einschlägigen Bewährung aufgrund der Verurteilung durch das Amtsgericht Laufen vom 12.12.2011 stand, erachtete die Kammer aufgrund folgender festgestellter Tatsachen eine nochmalige Strafaussetzung zur Bewährung für geboten: Der Angeklagte war am Ende der Berufungshauptverhandlung umfassend geständig und verpflichtete sich zu Protokoll zur Aufgabe sämtlicher betrieblicher Tätigkeiten zum 30.04.2018. Auf Befragen erklärte der Angeklagte im Termin, dass er eine entsprechende Bewährungsauflage akzeptieren würde. Die Kammer ging aufgrund ihres persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten davon aus, dass dieser im Laufe der Berufungshauptverhandlung zur Erkenntnis gekommen ist, dass er in der Vergangenheit durch seine betrieblichen Tätigkeiten vielfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und er nunmehr durch seine geplante umfassende Betriebsaufgabe künftige Situationen, die erneut zu Straftaten führen könnten, ausschließen wollte. Durch seine Erklärung, sämtliche betrieblichen Tätigkeiten einzustellen, hat der Angeklagte für die Kammer nunmehr die Konsequenzen gezogen. Weiter wurde berücksichtigt, dass die der Verurteilung durch das Amtsgericht Laufen vom 12.12.2011 zugrundeliegende Tat (Tatzeit 20.06.2011) bereits länger zurückliegt. Die Kammer kam zur Überzeugung, dass bei Einstellung sämtlicher betrieblichen Tätigkeiten durch den Angeklagten die begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich dieser künftig auch ohne einen Vollzug der Freiheitsstrafe straffrei führen wird und insoweit die Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit größer ist als jene neuer Straftaten. Dementsprechend hat die Kammer auch im Bewährungsbeschluss ausdrücklich verfügt, dass gegen den Angeklagten unverzüglich ein Widerrufsverfahren eingeleitet werden wird, soweit dieser die Betriebsaufgabe zum 30.04.2018 nicht vollziehen sollte.

Insgesamt erscheinen die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände ausreichend, um als besondere Umstände im Sinn von § 56 Abs. 2 StGB eine Strafaussetzung zur Bewährung zu rechtfertigen.

Angesichts der dargelegten Umstände war eine Vollstreckung gemäß § 56 Abs. 3 StGB auch nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten, da das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts bei den hier vorliegenden besonderen Umständen nach Auffassung der Kammer nicht erschüttert wird.

VI. Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der Kammer erschien eine Kostenquotelung zum Nachteil der Staatskasse bei den hier vorliegenden Umständen insgesamt als unbillig.

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