LG München I, Beschluss vom 12.03.2018 - 36 T 12519/10
Fundstelle
openJur 2020, 74714
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 02.06.2010, Az. 481 URII 549/04 WEG, aufgehoben.

II. Der Antrag wird zurückgewiesen.

III. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den unter Ziffer I. genannten Beschluss wird zurückgewiesen.

IV. Der Hilfsantrag der Antragsteller wird zurückgewiesen.

V. Die Antragsteller tragen die in beiden Instanzen angefallenen gerichtlichen Kosten. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für keine der beiden Instanzen angeordnet.

Gründe

I.

Die Antragsteller und Antragsgegner sind Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft ...straße 44 in München. Die Antragsteller nehmen die Antragsgegner auf Beseitigung eines Gebäudes in Anspruch, das diese anstelle des abgerissenen Rückgebäudes als Neubau im Jahre 2003 errichtet haben.

1. Ursprünglich wurde mit notarieller Urkunde vom 04.10.1985 (URNr. 1 3943/85) (im Nachfolgenden: Teilungserklärung) Wohnungs- und Teileigentum gebildet. Alleinige Eigentümerin des Grundstücks war zum damaligen Zeitpunkt die K... GmbH & Co KG. Es wurden zehn Wohnungseigentumseinheiten (Wohnung Nr. 1 bis Nr. 10) sowie eine Teileigentumseinheit (Nr. 11 bis 16) gebildet. Die Gemeinschaftsordnung enthält in § 3 Ziffer 1 folgende Regelung, soweit hier relevant:

Dem jeweiligen Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 11 bis 16 bezeichneten Teileigentumseinheiten wird hiermit unter Ausschluss aller übrigen Wohnungs- und Teileigentümer das Sondernutzungsrecht an der Grundstücksfläche, die in dem dieser Urkunde als Bestandteil beigehefteten Lageplan rot eingezeichnet ist, in der Weise eingeräumt, daß auf diese Fläche Gebäude und unter dieser Fläche eine Tiefgarage nebst Zufahrt errichtet werden dürfen. Die nicht bebaute Fläche steht zur gemeinschaftlichen Nutzung allen Eigentümern zu. (...)

Der jeweilige Eigentümer dieser Teileigentumseinheiten ist insbesondere berechtigt, auf dieser Fläche eine Tiefgarage nebst Zufahrt und ein Rückgebäude zu errichten, (...) und die derzeit auf dieser Fläche befindlichen Gebäude abzureißen. (...)

Mit notariellem Kaufvertrag vom 04.10.1985 (URNr. xxx/85) verkaufte die damalige Eigentümerin K... GmbH & Co KG (Verkäuferin) an die P... Industrie Service (Käufer) die zehn Wohnungseigentumseinheiten (Wohnungen Nr. 1 bis Nr. 10) und erklärte insoweit die Auflassung. Unter Ziffer XIV. finden sich folgende Regelungen:

"1. Der Verkäufer beabsichtigt auf dem in Ziff. I. genannten Grundstück gemäß den Vereinbarungen in der Teilungserklärung Neu- und Umbauten vorzunehmen.

2. Zur Sicherung des Anspruchs auf der damit verbundenen Änderung der Teilungserklärung wird hiermit zugunsten des Verkäufers an dem Vertragsbesitz eine Vormerkung gemäß § 883 BGB bestellt und deren Eintragung im Grundbuch am Vertragsbesitz hiermit bewilligt und beantragt. (...)

3. Der Käufer erteilt hiermit zur Durchführung dieser Arbeiten seine Zustimmung und duldet die während der Durchführung etwa damit verbundenen Beeinträchtigungen. Er verpflichtet sich ferner, bei Übertragung des Vertragsobjekts den Erwerber zur Abgabe derselben Zustimmung zu verpflichten.

Der Verkäufer ist zur Durchführung dieser Arbeiten jedoch nicht verpflichtet.

Am 19.02.1986 kam es zu einem notariellen "Nachtrag zur Teilungserklärung" (URNr. 1 xxx) zwischen denselben Parteien, die den oben genannten notariellen Kaufvertrag geschlossen haben. Darin werden in Teil I. einzelne Vorschriften der Teilungserklärung und in Teil II einzelne Vorschriften der Gemeinschaftsordnung berichtigt und geändert. In Teil III. heißt es:

Es wird hiermit bewilligt und beantragt, in das Grundbuch einzutragen:

1. Die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum gemäß § 8 WEG gemäß Teil I. der Vorurkunde [Teilungserklärung vom 04.10.1985] mit den in Teil I. dieser Urkunde enthaltenen Änderungen;

2. Die Gemeinschaftsordnung als Inhalt des Sondereigentums gemäß den Vereinbarungen in Teil II. der Vorurkunde mit den in Teil II. dieser Urkunde enthaltenen Änderungen. (...)

[Erläuterung durch das Gericht].

Unter Teil VI. heißt es sodann:

Zu Ziffer XIV. der Kaufvertragsurkunde des Notars Dr. B... in München vom 4.10.1985, Nr. 1-xxx wird folgendes ergänzt und berichtigt:

Der Eigentümer der mit Nr. 11 mit 16 bezeichneten Einheiten wird auf dem Teil des Grundstücks ein neues Gebäude errichten, welcher in dem der Teilungserklärung vom 4.10.1983, Nr. 1-xxxx beigehefteten Lageplan rot eingezeichnet ist. Für den Umfang dieses Gebäudes gelten die dieser Urkunde als Bestandteil und Anlage beigefügten Pläne. Die Miteigentumsanteile, welche derzeit mit den Einheiten Nr. 11 mit 16 verbunden sind, sollen künftig mit dem Sondereigentum an dem vorbezeichneten Gebäude verbunden sein. (...)

Bei den gemäß Teil VI. des Nachtrags zur Teilungserklärung beigefügten Plänen handelt es sich um den Eingabeplan zum Antrag auf Vorbescheid eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage. Die Pläne umfassen die Grundrisse, Ansichten, Schnitte und den Lageplan. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage AS3 verwiesen."

Die Eintragung ins Grundbuch erfolgte am 19.03.1986 dergestalt, dass "wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums" Bezug genommen wird "auf Bewilligung vom 4.10.1985, 19.2.1986 - URNr. 39xxx, xxx/je Notar Dr. B." (vgl. Anlage AS 5).

Mit Kaufvertrag vom 14.06.2002 erwarben die Antragsgegner die Teileigentumseinheiten Nr. 11 bis 16. In diesem Kaufvertrag finden sich keine Regelungen, welche die Antragsgegner hinsichtlich des zu errichtenden Gebäudes einschränken. Die Antragsgegner wurden am 30.09.2002 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Im Jahr 2003 ließen die Antragsgegner das Rückgebäude abreißen und errichteten auf der Grundstücksfläche, die in dem der Teilungserklärung vom 04.10.1985 beigehefteten Lageplan rot eingezeichnet ist, ein Gebäude mit Büroeinheiten und Wohnungen. Eine Tiefgarage wurde nicht errichtet.

2. Die Antragsteller haben vor dem Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zur Beseitigung des errichteten Gebäudes zu verurteilen. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen, dass die Antragsgegner hinsichtlich der Baumaßnahme nach Art und Umfang durch Teil VI. des Nachtrags zur Teilungserklärung beschränkt gewesen seien. Sie sind der Auffassung, dass diese Regelung durch Eintragung ins Grundbuch Vereinbarungscharakter erlangt habe. Das von den Antragsgegnern errichtete Gebäude halte sich nicht an die Vorgaben der Pläne (Anlage AS3), die dem Nachtrag zur Teilungserklärung gemäß Teil VI. beigefügt waren. Die Bezeichnung "Umfang dieses Gebäudes" in Teil VI. des Nachtrags zur Teilungserklärung sei auch bestimmt genug. Die beigefügten Pläne (Anlage AS3) seien insoweit maßgeblich. Die Antragsteller seien allein durch die zweckbestimmungswidrige Nutzung als Bürogebäude über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt.

3. Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegengetreten. Sie berufen sich auf § 3 Ziffer 1 der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung. Sie sind der Auffassung, dass sie der Nachtrag zur Teilungserklärung vom 19.02.1986 nicht hinsichtlich des Umfangs des errichteten Gebäudes beschränke; vielmehr handele es sich insoweit um eine rein schuldrechtliche Vereinbarung und binde die Antragsgegner - die keine Vertragsparteien waren - nicht. Die Eintragung im Grundbuch beziehe sich nur auf Teil I. und II. des Nachtrags zur Teilungserklärung. Außerdem sei der Hinweis in der Urkunde auf den "Umfang dieses Gebäudes" nicht bestimmt genug. Ergänzend tragen sie vor, dass das errichtete Gebäude in seinem Umfang nicht größer sei, als das Gebäude, auf das die Antragsteller sich mit den Plänen (Anlage AS3) aus dem Jahr 1986 beziehen.

4. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 30.11.2004 mit Ergänzungsbeschlüssen vom 03.02.2005, 01.06.2005 und 28.12.2005 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K... vom 25.02.2008 (Bl. 170 ff. d.A.) mit erstem Ergänzungsgutachten vom 15.10.2008 (Bl. 238 ff. d.A.) und zweitem Ergänzungsgutachten vom 05.02.2010 (Bl. 306 ff. d.A.) wird insoweit verwiesen.

5. Das Amtsgericht hat Erweiterungsanträge der Antragsteller vom 28.04.2006 (Auskunft bezüglich aller Einbauten unterhalb der Hoffläche; Bl. 106 ff. d.A.) und vom 29.03.2007 (negativen Feststellungsantrag bezüglich Schadensersatzansprüche der Antragsgegner wegen einer Verzögerung der Vermietung; Bl. 152 ff. d.A.) mit Beschluss vom 02.06.2010 (Bl. 344/345 d.A.) abgetrennt und einem gesonderten Verfahren zugeführt. Dagegen haben die Antragssteller mit Schriftsatz vom 01.07.2010 sofortige Beschwerde eingereicht (Bl. 353/354 d.A.).

6. Das Amtsgericht hat sodann mit Beschluss vom 02.06.2010 (Bl. 347/352 d.A.) die Antragsgegner als Gesamtschuldner verpflichtet, das errichtete Grundstück dem rot eingezeichneten Lageplan, der in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung vom 04.10.1985, Nr. 1-3943 beigeheftet ist, insoweit anzupassen, als das Gebäude die dort ausgewiesene Fläche nicht (mehr) übersteigt. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Antragsgegner zwar nach der Nachtragsvereinbarung vom 19.02.1986 nicht an Vorgaben gebunden gewesen seien. Dennoch müssten die Maßstäbe, die sich aus dem Lageplan rot, beigeheftete der Teilungserklärung vom 04.10.1985 ergeben, eingehalten werden. Daran würde es vorliegend nach den Feststellungen des Sachverständigen fehlen, da das errichtete Gebäude größer sei, als es nach den im Lageplan rot ausgewiesenen Flächen sein dürfe. Daher seien die Antragsgegner insoweit zum Rückbau und zur Beseitigung zu verpflichten.

Der Beschluss ist den Antragstellern am 18.06.2010 und den Antragsgegner am 21.06.2010 zugestellt worden.

7. Hiergegen haben sowohl die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 02.07.2010, eingegangen bei Gericht am selben Tag, als auch die Antragsteller mit Schriftsatz vom 01.07.2010, eingegangen bei Gericht am 02.07.2010, sofortige Beschwerde eingelegt.

8. Die Antragsteller verfolgen in der Beschwerdeinstanz ihren vollständigen Beseitigungsanspruch weiter. Sie vertiefen im Wesentlichen ihre bereits in erster Instanz vorgetragenen Argumente. Zudem vertreten sie die Auffassung, die Antragsgegner seien nur berechtigt gewesen, einen Neubau gemeinsam mit einer Tiefgarage zu errichten. Außerdem sind sie der Ansicht, dass - sollte Teil VI. des Nachtrags zur Teilungserklärung eine rein schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den dortigen Vertragsparteien sein - diese Vorschrift jedenfalls als Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) zu lesen sei.

Mit Schriftsatz vom 31.10.2016 haben die Antragsteller ihren Antrag erweitert und beantragen hilfsweise, die Antragsgegner zu verpflichteten, ihnen Schadensersatz nebst Zinsen zu bezahlen, wobei der Betrag durch das Gericht nach billigem Ermessen festzusetzen sei und 250.000 € nicht unterschreiten solle. Gestützt wird dieser Anspruch darauf, dass die Antragsgegner keine Tiefgarage errichtet haben.

Zudem haben die Antragsteller mit Blick auf die am 02.06.2010 vom Amtsgericht abgetrennten Anträge mit Schriftsatz vom 08.03.2017 (Bl. 527 ff d.A.) und 04.01.2018 (Bl. 534 ff. d.A.) die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit beantragt.

9. Die Antragsgegner begründen ihre sofortige Beschwerde damit, dass die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Beschlusses den Tenor nicht tragen. Denn in den Entscheidungsgründen habe das Amtsgericht festgestellt, dass die Antragsgegner nach der Nachtragsvereinbarung vom 19.02.1986 nicht an Vorgaben gebunden seien. Das Amtsgericht habe verkannt, dass sich das errichtete Gebäude - unstreitig - auf der im Lageplan als rot eingezeichneten Fläche, die der Teilungserklärung vom 04.10.1985 beigefügt war, befindet. Auch der Sachverständige habe nichts anderes festgestellt. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Antragsgegner die in erster Instanz vorgetragenen Argumente. Zudem sind sie der Auffassung, dass die Antragsgegner nicht verpflichtet gewesen seien, eine Tiefgarage zu errichten. Sie beantragen daher auch die Zurückweisung des Hilfsantrages.

Das Beschwerdegericht hat mit Beschluss vom 04.03.2011 (Bl. 404/406 d.A.) Hinweise erteilt und am 07.07.2011 (Bl. 424/427 d.A.), 07.07.2016 (Bl. 493/496 d.A.) und 01.02.2018 (Bl. 554/557 d.A.) mündlich verhandelt. Insgesamt wird für die Einzelheiten in vollem Umfang auf den Beschluss sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig und begründet, die der Antragsteller hingegen zulässig, aber unbegründet. Auch der Hilfsantrag der Antragssteller bleibt ohne Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts München war daher aufzuheben und der Antrag auf Beseitigung des von den Antragsgegnern errichteten Gebäudes zurückzuweisen.

1. Parteibezeichnung

Zunächst ist auszuführen, dass trotz der durch das Amtsgericht im Endbeschluss vom 02.06.2010 gewählten Rubrumsbezeichnung, die von den Parteien in den in der Beschwerdeinstanz eingereichten Schriftsätzen übernommen wurde, Antragssteller die übrigen Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnungseigentümergemeinschaft sind und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Parteibezeichnung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Dabei darf die Auslegung nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen (BGH v. 01.08.2013, VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 f. m.w.N.). Maßgeblich ist, welcher Sinn der Erklärung bei objektiver Deutung aus Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) beizulegen ist. Bei der Auslegung der Parteibezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BAG v. 28.08.2008 - 2 AZR 279/07, NJW 2009, 1293). Dabei gilt der Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH v. 27.11.2007 - X ZR 144/06, juris Rn. 7 m.w.N.). Daraus folgt zugleich, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ergibt die Auslegung der Parteibezeichnung in der Antragsschrift, dass die übrigen Wohnungseigentümer und nicht die Wohnungseigentümerschaft als Verband die Antragsteller sind. In der Antragsschrift wird die "WEG ...straße 44, München bestehend aus der beigefügten Eigentümerliste"als Antragstellerin genannt. Bereits hier wird deutlich, dass es sich jedenfalls um eine mehrdeutige Bezeichnung handelt, da zum einen explizit die WEG genannt ist, zum anderen aber auch auf die einzelnen Eigentümer gemäß beigefügter Liste verwesen wird. Zudem wird in der Begründung durchweg auf "die Antragsteller" (Plural) abgestellt. So heißt es beispielsweise bereits zu Beginn der Ausführungen (auf Seite 2): "Die Antragsteller machen einen wohnungseigentumsrechtlich begründeten Beseitigungsanspruch (...) geltend". Auch heißt es auf Seite 17 der Antragsschrift, dass durch die bauliche Veränderung "die Rechte der Antragsteller" über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Außerdem zeigt auch der Umstand, dass die Antragsteller sich auf einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB, § 15 Abs. 3 WEG stützen, bei dem es sich um einen Individualanspruch der einzelnen Wohnungseigentümer handelt (vgl. nur T. Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 15 Rn. 20), dass die übrigen Wohnungseigentümer die Antragsteller sein sollen. Dazu, dass die Gemeinschaft diesen Anspruch an sich gezogen hat, wurde nichts vorgetragen.

Auf einen entsprechenden Hinweisbeschluss der Kammer vom 04.03.2011 (Bl. 404 d.A.) folgten seitens der Parteivertreter keine Einwendungen.

2. Beschwerde der Antragsgegner

a) Die Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert, § 45 Abs. 1 WEG a.F., erreicht und sie ist fristgerecht eingelegt worden.

b) Die Beschwerde der Antragsgegner ist auch begründet. Den Antragstellern steht kein Beseitigungsanspruch aus §§ 1004 BGB, 22 Abs. 1, 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG zu. Die Antragsgegner als Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 11-16 bezeichneten Teileigentumseinheiten sind nicht an Teil VI. des Nachtrags zur Teilungserklärung vom 19.02.1986 gebunden. Insoweit handelt es sich um einen bloß schuldrechtlichen Vertrag zwischen den damaligen Parteien, der die Antragsgegner als Sondernachfolger nicht bindet.

aa) Das tatsächlich errichtete Gebäude entspricht den Vorgaben des § 3 Ziffer 1 der Gemeinschaftsordnung in der Teilungserklärung vom 04.10.1985 (URNr. xxx/85).

Nach § 3 Ziffer 1 der Gemeinschaftsordnung wird dem jeweiligen Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 11-16 bezeichneten Teileigentumseinheiten unter Ausschluss aller übrigen Wohnungseigentümer das Sondernutzungsrecht an der Grundstücksfläche, die in dem dieser Urkunde als Bestandteil beigehefteten Lageplan rot eingezeichnet ist, in der Weise eingeräumt, dass auf dieser Fläche Gebäude und unter dieser Fläche eine Tiefgarage errichtet werden dürfen.

Das tatsächlich errichtete Gebäude wurde unstreitig vollständig auf der in dem der Teilungserklärung vom 04.10.1985 beigehefteten Lageplan rot eingezeichneten Fläche errichtet. Dies bestätigt - inzident - auch das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K... vom 25.02.2008. Bei der Schilderung des Sachverhalts auf Seite 4 des Gutachtens heißt es, dass streitgegenständlich die "nunmehr realisierte Bebauung (Wohn- und Bürohaus) auf der in der Teilungserklärung besonders farblich markierten Sondernutzungsfläche (vgl. Anlage AS1)" sei. Dies verkennt der Endbeschluss des Amtsgerichts vom 02.06.2010.

Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegner seien nur berechtigt, ein Gebäude gemeinsam mit einer Tiefgarage zu errichten, greift nicht durch. § 3 Ziffer 1 der Gemeinschaftsordnung räumt dem jeweiligen Eigentümer das Sondernutzungsrecht in der Weise ein, "dass auf diese Fläche Gebäude und unter diese Fläche eine Tiefgarage nebst Zufahrt errichtet werden dürfen." Bei der Auslegung sind die für Grundbucherklärungen geltenden Grundsätze anzuwenden. Es ist auf den Wortlaut und Sinn der Teilungserklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (BGH v. 16.11.2012 - V ZR 9/12, MDR 2013, 22; BGH v. 07.10.2004 - V ZB 22/04, NJW 2004, 3413 m.w.N.). Vorliegend ergibt sich aus dem Wortlaut ("und") klar und eindeutig, dass sowohl auf der Fläche ein Gebäude errichtet werden darf, als auch unter der Fläche eine Tiefgarage nebst Zufahrt. Zudem besteht keine Pflicht das eine oder das andere zu errichten ("errichtet werden dürfen"). Eine Verknüpfung dergestalt, dass ein Gebäude nur dann errichtet werden darf, wenn auch eine Garage errichtet wird, liegt nach der nächstliegenden Bedeutung des Wortlauts unzweifelhaft nicht vor.

bb) Die Antragsgegner wurden auch nicht durch Teil VI. des Nachtrags zur Teilungserklärung vom 19.02.1986 (URNr. 1 xxx ) in ihrem Sondernutzungsrecht hinsichtlich des Umfangs des Gebäudes beschränkt.

(1) Insoweit handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag, der grundsätzlich nur inter partes, als nur zwischen den Wohnungseigentümern wirkt, die ihn geschlossen haben. Teil VI. des Nachtrags ergänzt und berichtigt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut Ziffer XIV. der Kaufvertragsurkunde vom 04.10.1985, URNr. 1-3944. Die Parteien der Nachtragsvereinbarung vom 19.02.1986 und der Kaufvertragsurkunde vom 04.10.1998 sind identisch. Da ausschließlich Ziffer XIV. der notariellen Kaufvertragsurkunde vom 04.10.1985 ergänzt und berichtigt wird, kann diese Berichtigung bzw. Ergänzung grundsätzlich auch nur die Parteien des notariellen Kaufvertrags berechtigen und verpflichten. Die Regelung des Teil VI. des Nachtrags zur Teilungserklärung entfaltet somit zunächst einmal rein schuldrechtliche Wirkung zwischen den damaligen Vertragsparteien. Die Antragsgegner hingegen, die nicht Partei waren, werden dadurch nicht gebunden.

(2) Die Antragsgegner als Sondernachfolger werden auch nicht gemäß § 10 Abs. 3 WEG an die Regelungen des Teil VI. des Nachtrags zur Teilungserklärung gebunden. Eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 3 WEG, welche auch die Sondernachfolger zu binden vermag, setzt voraus, dass sie auf Grund notariell beglaubigter Bewilligung aller Wohnungseigentümer (§§ 19, 29 GBO) als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind (vgl. dazu Suilmann in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 10 Rn. 111). Vorliegend fehlt es jedoch bezüglich des Teils VI. des Nachtrags zur Teilungserklärung an einer Eintragung im Grundbuch.

Im Grundbuch selbst ist die Vereinbarung wie üblich nicht verlautbart. Dem Eintragungserfordernis kann jedoch dadurch genügt werden, dass entsprechend § 7 Abs. 3 WEG auf die in der Vereinbarung oder Teilungserklärung enthaltene und das jeweilige Sondernutzungsrecht betreffende Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird (KG v. 04.12.2006 - 24 W 201/05, Rn. 18 nach juris; BayObLG v. 25.09.1996 - 2Z BR 55/96, NJW-RR 1997, 206, 207; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 10 Rn. 65). Im vorliegenden Fall enthält das Grundbuch eine solche Bezugnahme auf die Bewilligung vom 19.02.1986 (vgl. auch Anlage AS5). Teil VI. des Nachtrags zur Teilungserklärung könnte folglich nur durch diese Bezugnahme Grundbuchinhalt geworden sein. Dies ist aber nicht der Fall. Der Grundbuchverkehr verlangt klare und eindeutige Erklärungen und ebensolche Eintragungen. Gerade bei umfangreichen Urkunden ist besonderer Wert auf die klare Scheidung von Erklärungen, die durch Bezugnahme Grundbuchinhalt werden sollen, und von solchen Erklärungen, bei denen dies nicht der Fall ist, zu legen (BayObLG a.a.O.). Teil III. des Nachtrags zur Teilungserklärung in Verbindung mit den Teil I. und II. bestimmt eindeutig, worauf sich Eintragungsantrag und Eintragungsbewilligung beziehen; Teil VI. gehört nicht dazu. Er ist somit auch nicht durch Bezugnahme Inhalt des Grundbuchs und des Sondereigentums geworden.

cc) Auch das Argument der Antragsteller, es läge hinsichtlich Teil VI. des Nachtrags zur Teilungserklärung und den entsprechenden Plänen jedenfalls ein Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB vor, verhilft ihnen nicht zum Erfolg. Die Argumentation der Antragsteller übersieht, dass sie eine Bindung der Antragsgegner an die Regelungen des Teils VI. des Nachtrags zur Teilungserklärung erreichen wollen. Es würde sich insoweit jedoch um einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter handeln, denn die Antragsgegner waren nicht Partei der Vereinbarung. Die Antragsteller können sich daher auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15.06.1998, Az. 9 U 244/97, in NJW-RR 1999, 1683, berufen. In dieser Entscheidung hatten sich die Beklagten als Käufer eines in einer Wohnanlage gelegenen Eigenheims mit Flachdach im Kaufvertrag verpflichtet, dessen äußere Gestaltung nicht zu verändern. Das Gericht hat diese Vertragsvereinbarung als Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 BGB gesehen, welche einen unmittelbaren Anspruch der Kläger/Nachbarn begründe. So liegt der vorliegende Fall jedoch nicht. Hier geht es darum, ob eine Vereinbarung eines Kaufvertrages, an der die Antragsgegner nicht beteiligt waren, die Antragsgegner verpflichten könne.

Die Antragsgegner haben in diesem Zusammenhang zudem unbestritten vorgetragen, dass der Kaufvertrag der Antragsgegner keine dem Teil VI. des Nachtrags zur Teilungserklärung entsprechenden Regelungen/Einschränkungen enthält.

Soweit die Antragsteller erstmals im Schriftsatz vom 06.03.2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, vortragen, der Kaufvertrag der Antragsgegner (Anlage AA_A4) beinhalte einen Bezug auf Ziffer VI. der Nachtragsurkunde vom 19.02.1986, sind sie mit diesem Vortrag verspätet. Im Übrigen kann dieser Argumentation auch nicht gefolgt werden. Die Antragsteller tragen vor, dass es im Kaufvertrag auf Seite 3 unter Belastungen in Abteilung II. heiße: "Vorgemerkt nach § 883 BGB; Anspruch auf Übertragung von Gemeinschaftseigentum und Einschränkung des Miteigentums: für jeweilige Eigentümer von BVNR. 1 in Bd. 505 Bl. 14977 mit Bl. 14982." Dies, so die Argumentation der Antragsteller weiter, beziehe sich auf (die gesamte) Ziffer VI. der Nachtragsurkunde. Die Kammer ist insoweit jedoch der Auffassung, dass sich die Vormerkung aufgrund ihres klaren Wortlauts nur darauf bezieht, dass aufgrund des Neubaus Gemeinschaftseigentum auf die Einheiten Nr. 11 mit Nr. 16 zu übertragen ist und insoweit das bestehende Miteigentum einzuschränken ist. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus Ziffer VI. der Nachtragsurkunde selbst.

c) Darüber hinaus - und dies stellt eine rein ergänzenden Erwägung dar - würde der Verweis auf den "Umfang des Gebäudes" unter Bezugnahme auf die "beigefügten Pläne" in Teil VI. des Nachtrags zur Teilungserklärung nicht den Bestimmtheitsanforderungen genügen, die das Grundbuchverfahren beherrschen.

Der Grundbuchverkehr verlangt klare und eindeutige Erklärungen. Maßgebend sind dabei der Wortlaut der Eintragung und der Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Wortlauts ergibt (st. Rpsr., vgl. nur BGH v. 06.11.2014, V ZB 131/13, Rn. 10 bei juris; OLG Brandenburg v. 21.12.2017, 5 W 76/17, Rn. 13 bei juris; OLG München v. 26.11.2007, 34 Wx 119/07, Rn. 15 bei juris). Der Begriff "Umfang dieses Gebäudes", wobei insoweit auf beigefügte Pläne verwiesen wird, entspricht diesen Erfordernissen der Klarheit und Eindeutigkeit nicht.

Einen feststehenden Begriff des "Umfangs" eines Gebäudes gibt es im Baurecht nicht. In der Geometrie bezieht sich der Begriff des "Umfangs" auf die Länge der Begrenzungslinien einer ebenen Figur. Die Antragsteller stellen in ihrer Antragsschrift auf die äußeren Abmessungen (Breite × Tiefe), die Zweckbestimmung und das Erscheinungsbild ab. Die Antragsgegner stellen in ihrer Erwiderung auf die Antragsschrift hingegen auf die Kubatur des Gebäudes ab, was nach Auffassung der Kammer das Volumen eines Bauwerks bezeichnet, unabhängig von der Gestaltung oder der Materialität. Darüber hinaus könnte es sich aber beispielsweise auch auf die Grundfläche, die Brutto-Grundfläche ohne oder mit Untergeschoss und Tiefgarage oder auf die Bauform beziehen. So kommt dann auch der Sachverständige in seinem Gutachten vom 25.02.2008 zur Beweisfrage, ob das streitgegenständliche Gebäude "größer" realisiert worden sei als auf den Bauvorlagen, zu dem Ergebnis, dass die Grundfläche des realisierten Gebäudes die des ursprünglich geplanten überschreite. Andererseits unterschreite die Brutto-Grundfläche des realisierten (nicht unterkellerten) Gebäudes die des geplanten Gebäudes samt Untergeschoss und Tiefgarage. Wenn man hingegen auf die Brutto-Grundfläche der ausschließlich oberirdischen Bauteile abstellt, so sei wiederum das realisierte Gebäude - geringfügig - "größer" als das geplante. Weiter heißt es jedoch sodann, dass dieser "minimale Größenunterschied" durch das nunmehr ausgeführte Flachdach (anders als das beabsichtigte Steildach) "mehr als ausgeglichen bzw. vom Betrachter nicht mehr wahrgenommen" werde (Seite 7 des Gutachtens vom 25.02.2008).

Letztendlich verdeutlichen sowohl diese Ausführungen des Sachverständigen als auch die Argumentation der Parteien zum "Umfang" des Gebäudes, dass insoweit keine klare und eindeutige Erklärung vorliegt, die den Bestimmtheitsanforderungen genügen würde. Vielmehr ist völlig unklar, wie der Begriff des "Umfang des Gebäudes" unter Bezugnahme auf die "beigefügten Pläne", bei denen es sich um einen Eingabeplan zum Antrag auf Vorbescheid eines konkreten Bauvorhabens bezieht, zu verstehen sein soll.

3. Beschwerde der Antragsteller

Die Beschwerde der Antragsteller ist ebenfalls zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert, § 45 Abs. 1 WEG a.F. erreicht und sie ist fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet. Die Antragsteller haben keinen Beseitigungsanspruch aus §§ 1004 BGB, 22 Abs. 1, 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG. Auf die obigen Ausführungen zu II. 2. b) und c) wird insoweit verwiesen.

4. Hilfsantrag der Antragsteller

Der Hilfsantrag der Antragsteller auf Zahlung eines Schadensersatzes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch 250.000 € nicht unterschreiten soll, hat ebenfalls keinen Erfolg.

Über den Hilfsantrag war zu entscheiden, da er nach der Begründung für den Fall gestellt worden war, dass die Antragsgegner nicht zur Beseitigung des von ihnen errichteten Gebäudes verurteilt werden. Dies wird zwar von den Antragstellern so explizit nicht vorgetragen, ergibt sich aber zwangsläufig aus dem Sinn und Zweck des Antrags. Die Antragsteller argumentieren, dass die Antragsgegner nur befugt gewesen seien, einen Neubau mit einer Tiefgarage zu errichten. Bei der jetzt durchgeführten Bebauung könne eine Tiefgarage - nachträglich - nicht mehr erstellt werden. Dies habe auch Auswirkungen auf die Gemeinschaftsfläche, die aufgrund der Garagen, der Zufahrtsweg und Rückstoßflächen nicht mehr sinnvoll gemeinschaftlich genutzt werden könne (vgl. Bl. 513, 520 d.A.). Diese Argumentation setzt zwingend voraus, dass der Antrag für den Fall gestellt wird, dass die Antragsgegner nicht zur Beseitigung verpflichtet werden.

Der Hilfsantrag war auch nicht abzutrennen. Zwar ist bei Erweiterungen von Anträgen, die ab dem 01.07.2007 erfolgen, aber vor diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren betreffen, nach Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift des § 62 WEG n.F. eine Trennung der Verfahren nach § 145 ZPO anzuordnen (vgl. Merle in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 62 Rn. 2). Dies kann im vorliegenden Fall jedoch nicht gelten, da der Antrag von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht wurde, indem gerade der Antrag nur hilfsweise für den Fall gestellt wurde, dass die Antragsgegner das Gebäude nicht beseitigen müssen.

Auch in zweiter Instanz war vorliegend die Erhebung des Hilfsantrages nach § 264 Nr. 2 ZPO analog zulässig. Zudem liegt auch Sachdienlichkeit vor und die Antragsänderung ist auf Tatsachen gestützt, die das Beschwerdegericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Eine Verpflichtung der Antragsgegner, eine Tiefgarage zu errichten, bestand nicht (siehe dazu die Ausführungen unter II. 2. b) aa)).

5. Abtrennungsbeschluss

Die Kammer hat die von den Antragstellern erhobene sofortige Beschwerde vom 01.07.2010 gegen den Abtrennungsbeschluss des Amtsgerichts vom 02.06.2010 im wohlverstandenen Interesse der Antragsteller dahingehend ausgelegt, dass es sich um eine Verfahrensrüge handeln soll und dies im Rahmen der Endentscheidung zu prüfen ist. Darauf hatte die Kammer den Antragstellervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2018 auch hingewiesen (vgl. Bl. 55 d.A.). Denn die analog § 145 Abs. 1 ZPO auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässige Abtrennung von Verfahren ist nicht selbständig anfechtbar, sondern nur zusammen mit der verfahrensabschließenden Entscheidung (OLG Frankfurt v. 27.11.2008, 11 W 37/08, Rn. 7 bei juris m.w.N.). Der Antragstellervertreter ist dieser Auslegung nicht entgegengetreten. In der Sache wurde zu einem verfahrensfehlerhaften Gebrauch von § 145 ZPO analog jedoch weder vorgetragen, noch vermag die Kammer einen solchen zu erkennen. Der Abtrennungsbeschluss ist zwar vom Amtsgericht nicht begründet worden. Die Begründung geht aber nach Ansicht der Kammer aus den Akten hervor. Sie erfolgte aus Sicht der Kammer zur Förderung der Übersichtlichkeit des Prozessstoffes und vor allem zur Vermeidung einer verzögerten Erledigung einzelner abtrennbarer Teile des Rechtsstreits (vgl. dazu auch Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 145 Rn. 3; BGH v. 06.07.1995, I ZR 20/93, Rn. 10 bei juris). Dies zeigt sich alleine schon daran, dass noch am selben Tag ein Endbeschluss zum Beseitigungsantrag erging, wohingegen bezüglich der übrigen Anträge noch keine Entscheidungsreife vorlag.

6. Aussetzungsantrag

Das Verfahren war auch nicht in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 08.03.2017 und 04.01.2018 beantragt, das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit des noch anhängigen Antrags vor dem Amtsgericht auf Auskunftserteilung hinsichtlich der vorgenommenen Einbauten unterhalb der Hoffläche auszusetzen.

Gemäß § 148 ZPO kann das Verfahren ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einem Rechtsverhältnis abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet. Das Rechtsverhältnis muss den Gegenstand des anderen Verfahrens bilden und darf dort nicht lediglich Vorfrage sein. Es genügt nicht, wenn die im anderen Verfahren zu erwartende Entscheidung lediglich geeignet ist, einen tatsächlichen Einfluss auf die Entscheidung im auszusetzenden Verfahren auszuüben (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 148 Rn. 5 a). Vorliegend ist keine Vorgreiflichkeit gegeben, da die Entscheidung im hiesigen Verfahren nicht von dem abgetrennten Verfahren abhängt. Auf Einbauten unterhalb der Hoffläche kommt es für das streitgegenständliche Verfahren nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG a.F.. Es erscheint billig und angemessen, den Antragstellern die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen, da sie nunmehr vollumfänglich unterlegen sind.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 47 S. 2 WEG a.F.. Es erscheint dem Beschwerdegericht angemessen, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten weder für die erste noch für die zweite Instanz anzuordnen, zumal in erster und zweiter Instanz unterschiedliche Entscheidungen ergangen sind.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 3 WEG a.F.. Sie ist bereits mit Beschluss vom 10.11.2014 durchgeführt worden. Eine Erhöhung durch den Hilfsantrag war nicht vorzunehmen.