LAG Nürnberg, Urteil vom 17.05.2018 - 5 Sa 368/17
Fundstelle
openJur 2020, 74698
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 01.08.2017, Aktenzeichen: 4 Ca 211/17, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsdifferenzen.

Der Kläger ist seit 25.09.2000 bei der Beklagten als Heilerziehungspfleger zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt durchschnittlich 4.016,19 € beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Verwaltung (TVöD-BT-V VKA) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) nach unstreitiger Auffassung der Parteien Anwendung. Der Kläger erhält sein Entgelt als Beschäftigter im Sozial- und Erziehungsdienst nach der Anlage C (VKA).

Im TVÜ-VKA ist unter anderem Folgendes geregelt:

"§ 28a Überleitung der Beschäftigten in die Anlage C (VKA) zum TVöD und weitere Regelungen

(1) Die unter den Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD fallenden Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 und 2) werden am 1. November 2009 in die Entgeltgruppe, in der sie nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind, übergeleitet. Die Stufenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe bestimmt sich nach Absatz 2 [...].

(2) (...)

(3) Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 31. Oktober 2009 zustehenden Tabellenentgelt oder aus dem Entgelt einer individuellen Endstufe einschließlich eines nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrages sowie einer am 31. Oktober 2009 nach § 9 oder § 17 Abs. 5 Satz 2 zustehenden Besitzstandszulage zusammensetzt. In den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 2 tritt an die Stelle des Tabellenentgelts das Entgelt aus der individuellen Zwischenstufe. [...].

(4) Ist das Vergleichsentgelt niedriger als das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe der Entgeltgruppe, in der die/der Beschäftigte am 1. November 2009 eingruppiert ist, erhält die/der Beschäftigte das entsprechende Tabellenentgelt ihrer/seiner Entgeltgruppe. Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe, erhält die/der Beschäftigte so lange das Vergleichsentgelt, bis das Tabellenentgelt unter Berücksichtigung der Stufenlaufzeiten [...] das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt. Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe, in der die/der Beschäftigte nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert ist, wird die/der Beschäftigte einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. [...]. Das Vergleichsentgelt verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächsthöhere Stufe; eine individuelle Endstufe nach Satz 3 und 6 verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. [...]."

"§ 28b Besondere Regelungen für am 30. Juni 2015 nach dem Anhang zur Anlage C zum TVöD eingruppierte Beschäftigte und weitere Regelungen

(1) Beschäftigte, die nach dem Anhang zur Anlage C zum TvöD am 30. Juni 2015 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind und am 1. Juli 2015 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind:

Entgeltgruppe Entgeltgruppe am 30. Juni 2015 am 1. Juli 2015

... [...]

S. 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1, 3 und 5 S 8b

... [...] werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die am 1. Juli 2015 maßgebliche Entgeltgruppe übergeleitet.

Protokollerklärungen zu Absatz 1:

1. Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe bleibt unberührt. § 28a Abs. 4 Satz 7 findet Anwendung.

2. [...]

(2) [...]

(3) Werden Beschäftigte zum 1. Juli 2015 aus einer individuellen Endstufe nach Absatz 1 einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder nach Absatz 2 höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe ein Entgelt, das dem Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinns, den die Beschäftigen erhalten, die aus der Stufe 6 ihrer bisherigen Entgeltgruppe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder in diese höhergruppiert werden, entspricht. [...]."

Gem. § 28a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA wurde der Kläger am 01.11.2009 in die Entgeltgruppe S. 8 Stufe 5 übergeleitet. Zudem wurde gem. § 28a Abs. 3 Satz 1 ein Vergleichsentgelt gebildet. Da dieses im Fall des Klägers höher als die neue reguläre Stufe war, erhielt der Kläger fortan ein Vergleichsentgelt.

Bei der Eingruppierung in Entgeltgruppe S. 8 Stufe 5 verblieb es bis 30.06.2015. Zum 01.07.2015 wurde der Kläger dann gem. § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe S 8b übergeleitet.

Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 8b Stufe 5 belief sich ab 01.07.2015 auf 3.600,00 €. Da das bis 30.06.2015 vom Kläger bezogene Vergleichsentgelt bei 3.688,02 € brutto (Tarifentgelt in Höhe von 3.496,91 € brutto plus individuelle Überleitungszulage in Höhe von 191,11 € brutto) lag, erhielt der Kläger gem. § 28a Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA weiterhin das Vergleichsentgelt. Dieses setzte sich fortan aus einem Tarifentgelt in Höhe von 3.600,00 € und einer individuellen Überleitungszulage in Höhe von 88,02 € zusammen.

Der Kläger hat mit Klage vom 11.01.2017 zunächst Differenzbeträge für die Monate Juli 2015 bis Februar 2016 und mehrfacher Klageerweiterung bis einschließlich Juni 2017 die Zahlung von Differenzbeträgen geltend gemacht.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass er ab 01.07.2015 zu wenig Entgelt erhalten habe. Nach seiner Meinung habe sich das Vergleichsentgelt gem. § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA zum 01.07.2015 in demselben Umfang erhöht, in dem sich das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 8b Stufe 6 zum 01.07.2015 erhöht habe. Am 30.09.2015 sei mit der Tarifrunde eine rückwirkende Tariflohnerhöhung zum 01.07.2015 beschlossen worden. Hierdurch sei das Entgelt der Stufe 6 von 3.732,33 € brutto auf 3.830,00 € brutto gestiegen. Dementsprechend sei auch das Vergleichsentgelt um 96,62 € brutto auf 3.784,64 € brutto erhöht worden. Von dem höheren Vergleichsentgelt ab 01.07.2015 aus seien dann die weiteren Tariferhöhungen zu berechnen, so dass sich insgesamt jeweils ein höheres Vergleichsentgelt ergebe.

Da er sich bei der Überleitung zum 01.07.2015 nicht in einer "individuellen Zwischenstufe 5 plus" oder einer individuellen Endstufe befunden habe, führe auch die Protokollerklärung zu § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA nicht zu einem anderen Ergebnis. Gemäß dieser Protokollerklärung gelte für die Überleitung § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA, das heißt, das individuelle Vergleichsentgelt habe sich um denselben Vomhundertsatz zu ändern wie das Entgelt der nächsthöheren Stufe.

Auch die tarifschließende Gewerkschaft ver.di stimme in einem Rundschreiben (vgl. Rundschreiben des Verhandlungsführers Dannenberg vom 24.03.2016 Bl. 104 f. d.A.) mit ihm überein.

Hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung verwiesen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass der Kläger keine zusätzlichen Vergütungsansprüche habe, da sich das Vergleichsentgelt zum 01.07.2015 nicht erhöht habe. Die Tarifvertragsparteien hätten zum 01.07.2015 keine allgemeine Tariflohnerhöhung beschlossen, es seien vielmehr lediglich mehrere neue Entgeltgruppen geschaffen worden. § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA sei abschließend. Dort gebe es keine Regelung, die über die Überleitung hinaus einen Anspruch auf Erhöhung des Vergleichsentgelts regle. Die Protokollerklärung zu § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA ändere hieran nichts, da diese nur klarstelle, dass die individuelle Zwischen- bzw. Endstufe erhalten bleibe und weiterhin dynamisch sei. Der Kläger befinde sich in einer individuellen Zwischenstufe 5+. Bei der Überleitung von der Entgeltgruppe S. 8 in die Entgeltgruppe S 8b habe er diese individuelle Zwischenstufe behalten. In § 28b Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA gebe es eine Sonderregelung für den Fall, dass ein Beschäftigter zum 01.07.2015 aus einer individuellen Endstufe nach Absatz 1 einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet werde. Unter diese Vorschrift falle der Kläger mangels Zugehörigkeit zu einer individuellen Endstufe aber nicht.

Auch der kommunale Arbeitgeberverband e.V. bestätige diese Auffassung (vgl. Rundschreiben des kommunalen Arbeitgeberverbands Bl. 69 ff. d.A.).

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 08.03.2017 und 01.08.2017.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Endurteil vom 01.08.2017 die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass eine Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften zu dem Ergebnis führe, dass zu Gunsten des Klägers ab dem 01.07.2015 keine Erhöhung des tarifvertraglichen Vergleichsentgeltes stattgefunden habe und damit auch der vom Kläger geltende Differenzvergütungsanspruch nicht bestünde.

Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.09.2017 zugestellte Urteil haben diese mit dem am 05.10.2017 beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangenen Schriftsatz vom 04.10.2017 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift vom 21.12.2017 ist beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am gleichen Tag mit Telefax eingegangen. Die Berufungsbegründungsfrist war bis zu diesem Zeitpunkt verlängert worden.

Unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages führt der Kläger zu seiner Berufung aus, dass zwar der Wortlaut des § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA nicht ausdrücklich anspreche, ob das Vergleichsentgelt nach § 28a Abs. 3 TVÜ-VKA zum 01.07.2015 zu erhöhen sei. Hieraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass mangels einer Regelung die Frage nicht auch von den Tarifvertragsparteien positiv geregelt wäre. Soweit das Arbeitsgericht auf die Kommentierung des TVöD-Kommentars (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/ Langenbrinck) verweise, helfe dies in der Sache nicht weiter, denn dort fände sich auch nur eine Äußerung wieder, ohne nachvollziehbare Begründung. Auch das Argument des Arbeitsgerichts, dass § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA nur bei Entgelterhöhungen anwendbar sei und nicht bei der Überleitung von einer Entgeltgruppe in die andere, sei unzutreffend. Hierzu sei gerade in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA festgehalten, dass § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA Anwendung fände, sich das Vergleichsentgelt also um denselben Vomhundertsatz verändere wie die nächsthöhere Stufe. Auch die Argumentation des Arbeitsgerichts dahingehend, dass der Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA sich ausschließlich auf Satz 1 der Protokollerklärung beziehe, also letztendlich nur regele, dass nach der Überleitung ein Vergleichsentgelt dynamisch bleibe, überzeuge nicht. Unzutreffend sei die Meinung des Arbeitsgerichts, die Tarifvertragsparteien hätten dies, hätten sie das Ergebnis so wie der Kläger es sehe gewollt, direkt im Tarifvertrag selbst regeln müssen. Nach Ansicht des Berufungsklägers sei es jedoch so, dass Protokollerklärungen zu vorstehenden Regelungen ebenso tarifvertragliche Wirkung entfalten würden, wie der Tarifvertrag selbst. Satz 2 der Protokollerklärung beziehe sich nicht nur auf Satz 1 der Protokollerklärung. Ansonsten hätte eine andere Formulierung gewählt werden müssen, wie z.B.: "Nur insoweit findet § 28a Abs. 4 Satz 7 Anwendung". Dies hätten die Tarifvertragsparteien jedoch in der Protokollerklärung aber dahingehend geregelt, dass § 28a Abs. 4 Satz 7 Anwendung fände und dies ohne Einschränkung. Auch wäre zu berücksichtigen, dass der Regelungsgehalt der Protokollerklärung sehr gering sei, wenn man der Auslegung des Arbeitsgerichts folgen würde. Der Berufungskläger weist noch daraufhin, dass nach Ansicht des Verhandlungsführers, der ver.di Onno Dannenberg, in der Stellungnahme vom 24.03.2016 ja gerade dem Wortlaut der Protokollerklärung zu entnehmen sei, dass § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA auch bei einer Überleitung in die S-Tabelle nach § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA das Vergleichsentgelt erhöhe, weil der Wortlaut insoweit eindeutig sei. § 28b Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA regele ausdrücklich nur die Fälle für individuelle Endstufen, was aber nicht ausschließe, dass weitere Fallgestaltungen auch in Protokollerklärungen geregelt werden könnten bzw. solche Regeln gewollt waren.

Der Berufungskläger beantragt,

1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Nürnberg vom 01.08.2017, Az. 4 Ca 211/17 wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt:

1.1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2015 96,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2016 zu zahlen.

1.2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2015 96,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2016 zu zahlen.

1.3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2015 96,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2016 zu zahlen.

1.4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2015 96,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2016 zu zahlen.

1.5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2015 96,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2016 zu zahlen.

1.6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2015 96,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2016 zu zahlen.

1.7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2016 96,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2016 zu zahlen.

1.8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2016 96,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2016 zu zahlen.

1.9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2016 98,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2016 zu zahlen.

1.10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2016 98,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2016 zu zahlen.

1.11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2016 98,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2016 zu zahlen.

1.12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2016 98,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2016 zu zahlen.

1.13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2016 98,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2016 zu zahlen.

1.14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2016 98,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2016 zu zahlen.

1.15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2016 98,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2016 zu zahlen.

1.16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2016 98,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2016 zu zahlen.

1.17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2016 98,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2016 zu zahlen.

1.18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2016 98,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2016 zu zahlen.

1.19. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2017 98,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2016 zu zahlen.

1.20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2017 101,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2017 zu zahlen.

1.21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2017 101,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2017 zu zahlen.

1.22. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2017 101,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2017 zu zahlen.

1.23. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2017 101,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2017 zu zahlen.

1.24. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2017 101,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und schließt sich dessen Argumentation vollumfänglich an. Die Tarifvertragsparteien hätten mit der Protokollerklärung zu Ziff. 1 des § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA lediglich klarstellen wollen, dass sofern eine Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe vorliege und ein Vergleichsentgelt bezahlt werde - ein solches auch in Zukunft - also nach der Überleitung dynamisch bleiben sollte. Die gleiche Auffassung habe auch der Kommunale Arbeitgeberverband e.V. in seinem Rundschreiben A 6/2016 vertreten. Die Beklagte weist auch nochmal darauf hin, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Überleitung keiner individuellen Endstufe zugeordnet sei, sodass er nicht die Sonderregelung des § 28b Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA für sich in Anspruch nehmen könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der beiden Parteien verwiesen.

Gründe

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2b ArbGG) und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist sachlich nicht begründet.

1. Die Berufungskammer folgt den zutreffenden, sorgfältigen und umfassenden Gründen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, denen sie sich anschließt, sodass auf eine nochmalige nur wiederholende Darstellung verzichtet werden kann (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Hinblick auf die in der Berufungsinstanz nochmals vorgetragenen Argumente ist Folgendes hinzuzufügen:

a) Soweit der Berufungskläger ausführt, dass das Kommentarwerk zum TVöD (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVöD-Kommentar, 88. Aktualisierung zu § 28 b TVÜ-VKA, RdNr. 34) nicht weiterhelfe, da dort keine Argumente vorgetragen werden würden, sondern lediglich eine Rechtsmeinung widergegeben werden würde, mag dies zutreffen, bietet aber auch kein Argument für den klägerischen Anspruch.

b) Gleiches gilt, soweit der Berufungsführer meint, dass das Argument des Arbeitsgerichts nicht greife, dass § 28 a Abs. 4, Satz 7 TVÜ-VKA nur bei Entgelterhöhung anwendbar sei und nicht bei der Überleitung von einer Entgeltgruppe in die andere, da ja gerade in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 28 b Abs. 1 TVÜ-VKA festgehalten sei, dass § 28 a Abs. 4 Satz 7-TVÜ-VKA zur Anwendung käme. Hiermit beschreibt die Klagepartei nur das Problem des Rechtsstreits, nämlich dahingehend, ob die Protokollnotiz als Rechtsgrundverweisung (so die Beklagte und das Arbeitsgericht Nürnberg) bzw. als Rechtsfolgenverweisung (so die Klagepartei) zu verstehen ist ohne jedoch Argumente zu bringen, die die klägerische Rechtsauffassung unterstützen würden.

c) Das Arbeitsgericht hat aber nach Auffassung der erkennenden Kammer völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass die Überleitung nicht zu einer Erhöhung des Vergleichsentgelts gemäß § 28 a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA führen soll, da die Tarifvertragsparteien eine Regelung zur Frage des Vergleichsentgeltes in § 28 b Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA getroffen haben. Insoweit wird auf den Tatbestand des Ersturteils unter II. 1 b, cc hingewiesen. Dies zeigt, dass den Tarifvertragsparteien die Problematik der Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe bzw. Höhergruppierung zum 01.07.2015 und der Frage der Erhöhung des Vergleichsentgelts durchaus bewusst gewesen ist und eine Regelung getroffen haben, die zwar unstreitig nicht auf den Kläger zur Anwendung kommt, die allerdings den Schluss zulässt, dass, wenn die Tarifvertragsparteien ein Regelungsbedürfnis auch für andere Beschäftigungsgruppen gehabt hätten, dies entweder an dieser Stelle bzw. in einer Tarifnorm geregelt hätten und diese von ihnen gewollte Regelung nicht lediglich in eine Protokollerklärung eingestellt hätten. Hierfür spricht nach Ansicht der erkennenden Kammer die Tarifsystematik und die von den Tarifparteien gewählte Stellung der Vorschriften im Tarifwerk.

Die Auslegung des Tarifvertrages führt zu dem Ergebnis, dass für den Kläger zum 01.07.2015 keine Erhöhung des Vergleichsentgelts stattgefunden hat. Ein anderer wirklicher Wille der Tarifvertragsparteien hat weder in der tariflichen Norm als auch in dem tariflichen Gesamtzusammenhang seinen Niederschlag gefunden.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist zutreffend. Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen.

III.

1. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

2. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Zitate0
Referenzen0
Schlagworte