AG Nürnberg, Endurteil vom 29.12.2017 - 29 C 4128/17 WEG
Fundstelle
openJur 2020, 74650
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Beschlusses zu TOP 7 aus der Eigentümerversammlung vom 24.5.2017.

Die Parteien sind Mitglieder der WEG F.platz 2, 9... N. Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Wohnungseigentumseinheit unter der Wohnungseigentumseinheit Nr. 09 in dieser WEG, die aus elf Wohnungseigentumseinheiten besteht.

In der Eigentümerversammlung vom 24.5.2017 hat die Klägerin folgenden Beschlussantrag gestellt, zu dem auf das Protokoll zu der Versammlung (Anlage K 1, Bl. 5 ff) verwiesen wird:

"Die Wohnungseigentümer beschließen, dass die ihnen aus ihrem Eigentum möglicherweise zustehenden Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen der erfolgten Errichtung und Nutzung des Whirlpools sowie des zusätzlich eingerichteten Zerhacker-WC, jeweils in der Wohnungseigentumseinheit Nr. 09 im Objekt F.platz 2, 9... N., sei es gegenüber den betreffenden Eigentümern und/oder aber gegen deren Mietern, gemeinschaftlich durch den teilrechtsfähigen Verband geltend gemacht werden sollen. Dasselbe gilt für die hiermit zusammenhängenden gemeinschaftsbezogenen Ansprüche auf Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes, hilfsweise Leistung von Schadensersatz aus der erfolgten Errichtung und Nutzung des genannten Whirlpools und des Zerhacker-WC an die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Verwaltung wird beauftragt, einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen, notfalls gerichtlichen Durchsetzung der Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zu den gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG zu beauftragen."

Der entsprechende Antrag wurde mit vier Gegenstimmen, einer Zustimmung und zwei Enthaltungen abgelehnt.

Seit dem Jahr 2014 sind die Wohnungseigentümer mit der Problematik befasst. Die Problematik war Gegenstand der Eigentümerversammlungen vom 23.5.2015, 13.6.2016 und auf der streitgegenständlichen Versammlung vom 24.5.2017. Mit Beschluss zu TOP 8 vom 13.06.2016 (Bl. 28, K 6) haben die Wohnungseigentümer mit sieben Dafür-Stimmen beschlossen, dass ein Statiker die Wohnungen der Klägerin und der Eigentümer der Wohnungseinheit 09 begutachten solle. Die aktuellen Eigentümer der streitgegenständlichen Wohneinheit lehnen einen Rückbau auf eigene Kosten sowie einen Verzicht auf deren Nutzung ab.

§ 7 der Teilungserklärung sieht vor, dass bauliche Veränderungen am Sondereigentum der schriftlichen Einwilligung des Verwalters bedürfen. Eine Einwilligung des Verwalters für eine Errichtung des Whirlpools und des Zerhacker-WC liegt nicht vor.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie gegen die aktuellen Eigentümer der Wohnungseinheit Nr. 9 bereits einen Prozess in erster Instanz auf Unterlassung und Beseitigung geführt hat, der jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

Die Klägerin behauptet, dass in der Wohnung Nr. 9, die über derjenigen der Klägerin liegt, zu einem nicht mehr näher eingrenzbaren Zeitpunkt heimlich etwa in den 1990er Jahren ein Whirlpool sowie ein Zerhacker-WC ungenehmigt errichtet worden sei. Zunächst sei nicht bzw. kaum von den Wohnungseigentümern bemerkt worden, dass diese beiden Anlagen betrieben worden seien. Ab dem 11.10.2014 gegen 21.00 bis 22.00 Uhr und danach immer wieder seien diese beiden Anlagen regelmäßig betrieben worden, was zu unzumutbaren Beeinträchtigungen, jedenfalls in der darunterliegenden Wohnungseigentumseinheit der Klägerin, aber auch in den anderen Wohnungen geführt habe. Zu vernehmen seien erhebliche Geräuschbelästigungen und Vibrationen, eine Art dunkler Brummton, im Deckenbereich seien Schwingungen zu bemerken. Ab dem 26.3.2017 sei bei Betätigung des Zerhacker-WC auch ein Heulton zu bemerken. Der Betrieb dieser Anlagen habe zudem zur Bildung von Mauerwerksrissen an der klägerischen Wohnungseigentumseinheit geführt. Der Riss habe sich vom 23.2.2015 mit einer Tiefe von 2,05 cm bis zum 16.5.2015 auf 8,00 cm ausgeweitet. Die Weiterbenutzung der verbauten Anlagen würde zu Beschädigungen am Gemeinschaftseigentum führen.

Die Klägerin behauptet weiter, dass die verbauten Anlagen auch in die Substanz der Geschossdecken eingriffen, schon wegen der erforderlich erfolgten Verlegung von Rohren. Die zum Zeitpunkt des Umbaus geltenden DIN-Normen 1052 sowie 4150 seien evident nicht beachtet worden. Der Ausbau trage auch zur Gefährdung der Standsicherheit des Gebäudes bei. Die Klägerin behauptet, dass auch das Abflusssystem für die Wassermassen nicht ausgelegt sei.

Die Klägerin behauptet, dass eine kurze Untersuchung der Anlage stattgefunden habe und die Empfehlung ausgesprochen worden sei, auf einen Betrieb des Whirlpools bis auf Weiteres zu verzichten.

Die Klägerin hat nach Ablauf der Klagebegründungsfrist in der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2017 vorgetragen, dass eine Vergemeinschaftung erforderlich sei wegen des besseren Informationsflusses und des Umstands, dass weitere Teile des Gebäudes davon betroffen seien.

Die Klägerin meint, dass der Negativbeschluss rechtswidrig sei, weil er nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Der WEG sowie den einzelnen Eigentümern stünden Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB zu. Die Ansprüche gegen die jeweiligen Eigentümer der Wohnungseigentumseinheit Nr. 9 seien weder verjährt noch verwirkt. Hinsichtlich der individuellen Ansprüche der einzelnen Eigentümer solle die Durchsetzung gerade in gebundener Form gemeinschaftlich durch den teilrechtsfähigen Verband erfolgen. Das Erfordernis der Einwilligung des Verwalters nach § 7 der Teilungserklärung sei missachtet worden. Zudem sei das Gemeinschaftseigentum in Form der Geschossdecken beeinträchtigt, wobei die Ver- und Entsorgungsleitungen betroffen seien. Das nach § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß sei durch die Lärmbelästigungen überstiegen. Die Klägerin sieht eine Ermessensreduzierung auf Null dahin, die entsprechenden Ansprüche gegen die betreffenden Wohnungseigentümer geltend zu machen. Dies sei auch wegen der Rissbildung und damit wegen des Verdachts einer Schädigung des Gemeinschaftseigentums so zu sehen. Die Auswirkungen, Folgen und Ausmaß des noch zu Duldenden seien durch die vorliegenden Anlagen überschritten.

Die Klägerin meint, dass der Zustimmungsvorbehalt in § 7 der Teilungserklärung nicht nichtig sei, weil solche Umbaumaßnahmen abgewehrt werden sollten, die sich im Bereich des Sondereigentums schädlich auf das Gemeinschaftseigentum auswirken könnten.

Die Klägerin beantragt,

Der in der Eigentümerversammlung vom 24.5.2015 zum Tagesordnungspunkt 7 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt, soweit die gemeinschaftliche Geltendmachung der den Wohnungseigentümern aus ihrem Eigentum möglicherweise zustehenden Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen der erfolgten Errichtung und Nutzung des Whirlpools sowie des zusätzlich eingerichteten Zerhacker-WC jeweils in der Wohnungseigentumseinheit Nr. 09 im Objekt F.platz 2, 9... N., sei es gegenüber den betreffenden Eigentümern und/oder aber gegen deren Mietern, durch den teilrechtsfähigen Verband abgelehnt wurde, sowie soweit die gemeinschaftliche Geltendmachung der hiermit zusammenhängenden gemeinschaftsbezogenen Ansprüche auf Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes, hilfsweise Leistung von Schadensersatz aus der erfolgten Errichtung und Nutzung des genannten Whirlpools und des Zerhacker-WC an die Wohnungseigentümergemeinschaft abgelehnt wurde, als auch soweit die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Verwaltung mit der außergerichtlichen, notfalls gerichtlichen Durchsetzung dieser Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zu den gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG abgelehnt wurde.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Mit Schriftsatz vom 27.7.2017 hat zunächst die beklagte Wohnungseigentümerin R.P. Stellung genommen. Sie behauptet, am 9.12.2014 selbst in der Wohnung der Klägerin gewesen zu sein und die lauten Geräusche mit Vibration dort festgestellt zu haben. Auch die Mauerrisse in der Schlafzimmerwand der Klägerin habe sie gesehen. Sie habe bis 2014 nichts von diesen außergewöhnlichen Um- oder Einbauten in der Wohnung im 4. Stock gewusst. Frühere Wassergeräusche in ihrer Küche seien durch diese Einrichtungen erklärbar. Auch sei ein Vorfall aus 2002 nachvollziehbar, als in ihrer Küche in der Spüle sowie auf dem Fußboden brauner Dreck mit Papierschnipseln vorgefunden worden sei. Der Verursacher sei unbekannt gewesen.

Die Beklagten behaupten, dass sich seit Anbeginn der mit Teilungserklärung vom 14.12.1988 begründeten Gemeinschaft im dortigen Badezimmer ein Whirlpool sowie ein sog. Zerhacker-WC befände. Dieser Zustand wäre seit knapp 30 Jahren so. Die Anlagen seien auf die Geschossdecken aufgesetzt und seien mit dem hierfür vorgesehenen Rohrleitungssystem verbunden. Der Einbau sei nach Kenntnis der Beklagten in Umsetzung der damals vom teilenden Eigentümer den jeweiligen Käufern der Wohnung angebotenen Möglichkeit zur Wahl spezieller Sonderausstattungen im Badbereich erfolgt.

Die Beklagten behaupten, dass seitens der derzeitigen Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnung Nr. 9 mit der Erhebung des Verjährungs- bzw. des Verwirkungseinwands zu rechnen sei.

Die Beklagten meinen, dass es angesichts der Tatsache, dass der Einbau der Anlagen bereits vom teilenden Eigentümer erfolgt sei, keiner Einwilligung des Verwalters bedurft habe. Es bestehe zudem keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer hinsichtlich Anlagen und Einrichtungsgegenständen im Sondereigentum. Die Regelung in § 7 Abs. 1 der Teilungserklärung sei zudem nichtig, weil jedwede bauliche Änderung am Sondereigentum einem Einwilligungsvorbehalt des Verwalters unterliege. Der Verwalter habe nämlich keine Kompetenz für das Sondereigentum. Zudem habe eine entsprechende Verwalterzustimmung auch erteilt werden müssen, weil Eigentümer nach § 13 Abs. 1 WEG mit den in ihrem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen grundsätzlich nach Belieben verfahren könnten.

Die Beklagten meinen, dass der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB in drei Jahren verjähre und auch dem Einwand der Verwirkung unterliege. Deshalb sei auch bei Unterstellen des Vortrags der Klägerseite davon auszugehen, dass sich die aktuellen Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnung Nr. 9 auf Verjährung und Verwirkung berufen würden. Die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Tätigwerdens tendierten daher gegen Null. Die Nichtdurchsetzung eines vermeintlichen Anspruchs der Gemeinschaft widerspreche nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Anspruch offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet sei. Der Ermessensspielraum sei daher nicht überschritten. Weiter könnten Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung von Eingriffen nur betreffend das gemeinschaftliche Eigentum vergemeinschaften, nicht aber hinsichtlich des im Streitfall ausschließlich in Rede stehenden Sondereigentums.

Die Beklagten meinen zudem, dass die Frage der Inanspruchnahme und die Ansichziehung der Durchsetzung des Anspruchs einem Ermessen der Gemeinschaft unterliege. Der Ermessens-/Beurteilungsspielraum sei sehr weit und erst dann überschritten, wenn die Entscheidung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint, wenn also die Mehrheit aus Sicht eines vernünftigen Dritten gegen ihre eigenen Interessen handle. Es bestehe schon kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Gemeinschaft eine Vergemeinschaftung ablehne, weil der einzelne Wohnungseigentümer als Inhaber der Rechte in Form eines Individualanspruchs nach § 1004 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG ohne die Gemeinschaft unproblematisch selbst gegen den Störer vorgehen könne. Innerhalb der Klagebegründungsfrist seien keine Gründe vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, wonach es nicht zumutbar sei, selbst und damit auf alleinige Kosten die vermeintlichen Ansprüche durchzusetzen. Eine Ermessensreduzierung auf Null könne daher nicht angenommen werden.

Die Beklagten meinen, dass der zu gewährende Schallschutz sich dabei grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der betreffenden DIN-Vorschrift richte und nicht nach derjenigen zum Zeitpunkt des Umbaus.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Zum Inhalt der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll zu dem Termin vom 7.11.2017, Bl. 64 f., verwiesen. Im Übrigen wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die nur zum Teil zulässige Klage ist im Übrigen unbegründet.

Hinsichtlich der der Klägerin möglicherweise zustehenden Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB, § 15 Abs. 3 WEG, ist die Klage unzulässig, weil kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil die Klägerin als einzelne Wohnungseigentümerin ihren Individualanspruch ohne die Gemeinschaft durchsetzen kann, was sie auch bereits mit einer rechtshängigen Klage verfolgt. Insoweit ist die Klage unzulässig, als die Beklagte die Aufhebung des Negativbeschlusses auch insoweit verfolgt, dass ein Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche beauftragt werden soll.

Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich der Durchsetzung der gemeinschaftsbezogenen Ansprüche unbegründet, weil keine Ermessensreduzierung auf Null dahin zu sehen ist, dass die Ansprüche durch die Gemeinschaft geltend gemacht werden müssten. Gleiches gilt auch insoweit hinsichtlich der Beauftragung eines Rechtsanwalts.

A.

Die Klage ist nur zum Teil zulässig, soweit die Klägerin eine Durchsetzung der gemeinschaftsbezogenen Ansprüche durch die WEG unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts erreichen möchte.

Die Klage ist unzulässig, soweit die Vergemeinschaftung und die Beauftragung eines Rechtsanwalts verlangt wurde hinsichtlich der nicht gemeinschaftsbezogenen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche.

I.

Die Klage wurde fristgerecht erhoben und begründet nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG.

Die Eigentümerversammlung fand am 24.5.2017 statt. Die Klageschrift ging am 26.6.2017 bei Gericht ein. Die Monatsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG endete zwar grundsätzlich am 24.6.2017. Da der 24.6.2017 ein Samstag und der 25.6.2017 ein Sonntag waren, verlängert sich das Fristende nach § 222 Abs. 2 ZPO auf den 26.6.2017. Die Klagebegründung ging am 24.7.2017 vorab per Fax bei Gericht ein.

Der fristgerechten Erhebung der Anfechtungsklage steht nicht entgegen, dass die Klägerin beantragte, den in der Eigentümerversammlung vom 24.5.2015 gefassten Beschluss zu TOP 7 angegriffen hat. Dies war ein offensichtliches Schreibversehen. Gemeint ist der Beschluss aus der Eigentümerversammlung vom 24.05.2017.

II.

Der Klage fehlt zum Teil das Rechtsschutzbedürfnis, soweit die Klägerin eine Vergemeinschaftung der ihr individuell zustehenden Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB, § 15 Abs. 3 WEG erreichen möchte und hierfür die Beauftragung eines Rechtsanwalts verlangt.

1. Bei den aus dem Eigentum abgeleiteten Schadensersatzansprüchen nach § 823 BGB und den Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen nach § 1004 BGB handelt es sich um Individualansprüche, die den einzelnen Wohnungseigentümern zustehen. § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG erfasst nur Rechte und Pflichten, deren Inhaber der einzelne Wohnungseigentümer ist, die aber einen Bezug zur rechtsfähigen Gemeinschaft haben. Diese Regelung erfasst weder Rechte und Pflichten aus dem Sondereigentum noch Rechte und Pflichten, deren Inhaber die rechtsfähige Gemeinschaft unmittelbar ist. Gemeinschaftsbezogene Rechte und Pflichten haben zur Folge, dass eine geborene Wahrnehmungsberechtigung des Verbandes gem. § 10 Abs. 6 Satz 3 Hs. 1 WEG gegeben ist. Rechte sind gemeinschaftsbezogen, wenn sie im Interesse der Wohnungseigentümer oder aus Gründen des Schuldnerschutzes eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern. Bei der Annahme der Erforderlichkeit ist Zurückhaltung geboten. Als gemeinschaftsbezogene Rechte, für die eine geborene Ausübungsbefugnis besteht, sind Schadensersatzansprüche angesehen, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, im Gegensatz zu Ansprüchen aus § 1004 BGB (Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 10 Rn. 41, 43).

Soweit die Klägerin damit mit ihrem Beschlussantrag eine Vergemeinschaftung der Ansprüche auf Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes und Leistung von Schadensersatz begehrt, handelt es sich dabei um gemeinschaftsbezogene Rechtsansprüche.

2. Die Ansprüche aus § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB leiten sich aus dem Eigentum ab, weshalb Anspruchsinhaber nicht der teilrechtsfähige Verband ist, sondern jeder einzelne Wohnungseigentümer. Zur Geltendmachung des Anspruches bedürfen sie keiner Ermächtigung der übrigen Eigentümer. Wenn eine geborene Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft vorliegt oder bei einer gekorenen Ausübungsbefugnis die Gemeinschaft die Ausübung der Rechte durch Beschluss vergemeinschaftet hat, ist nur noch die Gemeinschaft zur Geltendmachung der Rechte befugt und nicht mehr der einzelne Eigentümer. Die Entscheidung darüber, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft den Störer auf Beseitigung in Anspruch nimmt und damit die Durchsetzung des Anspruchs an sich zieht, liegt im Verwaltungsermessen der Gemeinschaft. Lehnt die Gemeinschaft dies ab, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die anderen Wohnungseigentümer auf entsprechende Beschlussfassung, da der einzelne Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch ohne die Gemeinschaft durchsetzen kann (Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 15 Rdnr. 20).

So liegt der Fall hier insoweit, als die Klägerin verlangt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die den einzelnen Eigentümern zustehenden Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gemeinschaftlich geltend machen soll. Die Wohnungseigentümer haben diesen Antrag abgelehnt. Die Klägerin kann damit jederzeit die ihr vermeintlich zustehenden Ansprüche selbst ohne die übrigen Wohnungseigentümer geltend machen oder dies sogar in Streitgenossenschaft mit einzelnen Wohnungseigentümern verfolgen. Tatsächlich hat die Klägerin die Wohnungseigentümer der streitgegenständlichen Einheit Nr. 9 bereits nach ihrem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen. Dieses Verfahren ist nach dem Vortrag der Klägerin zwar erstinstanzlich abgeschlossen, jedoch noch nicht rechtskräftig gewesen, jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt damit für eine Klage auf positive Vergemeinschaftung durch einen Beschluss nicht vor und damit auch nicht für die Anfechtung eines Negativbeschlusses wie hier.

Das LG Köln hat ebenso entschieden, dass ein einzelner Wohnungseigentümer nur in engen Ausnahmefällen ein Vorgehen des Verbands verlangen kann, da ihm ohne Vergemeinschaftung ein eigenes Vorgehen möglich ist. Regelmäßig fehlt daher bereits das Rechtsschutzinteresse für die Geltendmachung des Anspruchs (LG Köln, ZWE 2015, 126).

Die Klägerin hat innerhalb der Klagebegründungsfrist zudem keinerlei Tatsachen vorgetragen, die eine Vergemeinschaftung zwingend erforderlich erscheinen lassen und damit eine Ermessensreduzierung auf Null erkennen lassen. Auch deshalb ist die Klage insoweit unzulässig (Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Aufl., § 77 Rn. 20). Der Vortrag hierzu in der mündlichen Verhandlung erfolgte zum einen nach Ablauf der Klagebegründungsfrist und ist im Übrigen auch nicht geeignet, eine Ermessensreduzierung auf Null zu begründen. Ein besserer Informationsfluss lässt sich durch die Vergemeinschaftung nicht erreichen, weil die Klägerin jederzeit die benötigten Informationen von der Hausverwaltung verlangen kann. Zum anderen kommt es auch nicht darauf an, welche und wie viele Gebäudeteile betroffen sind. Dies begründet noch nicht das zwingende Erfordernis, dass eine Vergemeinschaftung erforderlich ist. Die Klägerin hat durch die im eigenen Namen erhobene Klage selbst zu erkennen gegeben, dass sie eine Durchsetzung der Ansprüche im eigenen Namen für möglich hält, ohne eine Vergemeinschaftung zu erreichen.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass die Klägerin einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung einer Störung des gemeinschaftlichen Eigentums und nicht ihres Sondereigentums gem. § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG vergemeinschaften lassen kann (BeckOK BGB, 43. Edition, § 15 WEG, Rdnr. 16 unter Verweis auf BGH NJW 2014, 2640; 2010, 438; 2006, 2187). Soweit sich die Klägerin daher im Rahmen der Klagebegründung auf Beeinträchtigungen ihres Sondereigentums beruft, kann eine Vergemeinschaftung ohnehin nicht erfolgen. Auch dies spricht für das fehlende Rechtsschutzbedürfnis der Klage im dargestellten Umfang.

3. Offen bleiben kann damit die Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis schon deshalb nicht besteht, weil die Klägerin selbst im eigenen Namen eine Klage gegen die Eigentümer der Wohnungseinheit 09 eingereicht hat. Das Verfahren war zum Schluss der mündlichen Verhandlung nach Aussage der Klägerin noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Klägerin hätte sich durch einen Erfolg im hiesigen Verfahren ihre selbst erhobene Klage unzulässig gemacht, da mit der Vergemeinschaftung ihre alleinige Prozessführungsbefugnis entfallen wäre.

4. Hinsichtlich der gemeinschaftsbezogenen Ansprüche, etwa auf Schadensersatz, greift die obige Argumentation nicht. Insoweit hält das Gericht die Klage daher für zulässig.

B.

Soweit die Klage hinsichtlich der gemeinschaftsbezogenen Ansprüche für zulässig gehalten wird, ist sie jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat keinerlei Tatsachen innerhalb der Klagebegründungsfrist vorgetragen, die eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend nahelegen, dass die gemeinschaftsbezogenen Ansprüche zwingend durch die WEG als Verband geltend gemacht werden müssen. Das in diesem Punkt sehr weite Ermessen der Wohnungseigentümer wurde hier nicht fehlerhaft ausgeübt. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist, entgegen der Auffassung der Klägerin, hier nicht ersichtlich.

I.

Auch im Rahmen der Begründetheit der Klage ist darauf hinzuweisen, dass Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung einer Störung und damit auch eines Schadensersatzanspruches nur hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums, nicht des Sondereigentums, vergemeinschaften können. Soweit die Klägerin daher Beeinträchtigungen ihres Sondereigentums behauptet, etwa auch dahin, dass sie von Lärm belästigt wird, ist dies für die hier zu treffende Entscheidung irrelevant.

II.

Bei gemeinschaftsbezogenen Ansprüchen wie Schadensersatzansprüchen, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, sind Anspruchsinhaber die einzelnen Wohnungseigentümer. Bei gemeinschaftsbezogenen Rechten und Pflichten liegt eine geborene Wahrnehmungsberechtigung des Verbandes nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Hs. 1 WEG vor. Bei der Annahme der Erforderlichkeit einer einheitlichen Rechtsverfolgung ist jedoch Zurückhaltung geboten, da der Entzug der materiellen Ausübungsbefugnis mit der Folge des Verlusts auch der Prozessführungsbefugnis jedenfalls bei Individualrechten einen gravierenden Eingriff in die Privatautonomie darstellt. Dies kann nur bejaht werden, wenn schutzwürdige Belange der Wohnungseigentümer oder des Schuldners an einer einheitlichen Rechtsverfolgung das grundsätzlich vorrangige Interesse des Rechtsinhabers, seine Rechte selbst und eigenverantwortlich auszuüben und prozessual durchzusetzen, deutlich überwiegen (Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 10 Rdnr. 43).

Der Ermessensspielraum der Eigentümer entsteht auch bei der Entscheidung, ob und ggfs. wie Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 6 WEG durch den Verband ausgeübt bzw. erfüllt werden sollen. Im Rahmen des Selbstorganisationsrechts der Eigentümer muss zum einen die sich in einem vertretbaren Rahmen befindliche Mehrheitsentscheidung respektiert werden, zum anderen aber auch der Minderheitenschutz gewährleistet werden. Der Beurteilungsspielraum der Eigentümer ist erst dann überschritten, wenn die Entscheidung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint, wenn also die Mehrheit aus Sicht eines vernünftigen Dritten gegen ihre eigenen Interessen handelt. Die Nichtdurchsetzung eines vermeintlichen Anspruches der Gemeinschaft widerspricht dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Anspruch offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet ist. Im Streitfall ist der einen Negativbeschluss anfechtende Eigentümer beweispflichtig dafür, dass ein offenkundig bestehender und durchsetzbarer Anspruch vorliegt. Ein sehr weiter Ermessensspielraum steht den Eigentümern schließlich bei der Entscheidung zu, ob sie durch Beschluss bewirken wollen, dass der Verband gemeinschaftsbezogene Rechte an sich zieht, sie also "vergemeinschaftet". Insbesondere wenn mit Mehrheitsbeschluss ein "Ansichziehen" abgelehnt wird, muss beachtet werden, dass die einzelnen Eigentümer als Inhaber der Rechte ihre Individualansprüche unproblematisch auch ohne den Verband weiter durchsetzen können. Nur in Ausnahmefällen wird davon ausgegangen werden können, dass es dem einzelnen Eigentümer nicht zugemutet werden kann, selbst und damit auf alleiniges Kostenrisiko seinen Anspruch durchzusetzen, so dass eine Übernahmepflicht durch den Verband und damit eine "Ermessensreduzierung auf Null" bejaht werden muss (Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 21 Rdnr. 23). Der vom Gericht grundsätzlich zu beachtende Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer geht sehr weit. Hinzunehmen sind damit alle vertretbaren Mehrheitsentscheidungen. Kommen im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung mehrere Möglichkeiten in Betracht, besteht auch ein Auswahlermessen der Wohnungseigentümer. Entscheidend ist jedoch, dass die Wohnungseigentümer über die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen verfügen, da nur so eine sachgerechte Entscheidung getroffen werden kann (vgl. Spielbauer/Then a.a.O.).

III.

Nach diesen Anforderungen ist das Gericht der Auffassung, dass die Entscheidung der Wohnungseigentümer, die mit vier Gegenstimmen bei zwei Enthaltungen und nur einer Zustimmung getroffen wurde, nicht ermessensfehlerhaft erscheint.

1. Die Klägerin hat innerhalb der Klagebegründungsfrist keinerlei Umstände vorgetragen, die gerade darauf abzielen, dass es der Klägerin als einzelne Wohnungseigentümerin ggfs. mit weiteren unterstützenden Wohnungseigentümern nicht zumutbar wäre, eine eigene Klage zu erheben. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Klägerin bereits alleine eine Klage eingereicht hat und diese derzeit, zumindest zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren, noch rechtshängig und nicht rechtskräftig entschieden ist.

2. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 24.5.2017 wurde die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits in vorherigen Versammlungen zu dem streitigen Thema einbezogen. Die Klägerin hat die entsprechenden Protokolle vorgelegt, damit auch den Beschluss zu TOP 8 vom 13.6.2016, wonach ein Statiker die Wohnungen der Klägerin und der Eigentümer der Wohnungseinheit 09 begutachten solle. Diese Begutachtung wurde damals mit sieben Stimmen beschlossen. Damit haben die Wohnungseigentümer bereits eine Entscheidung über die Untersuchung der Auswirkungen getroffen. Welches Ergebnis dieser Beschluss bzw. diese Begutachtung gebracht hatte, legt die Klägerin nur schemenhaft dar, wenn sie behauptet, dass von einem Weiterbetrieb des Whirlpools abgeraten worden sei.

3. Die Beklagten führen zu Recht an, dass sich die Wohnungseigentümer der Einheit Nr. 09 auf Verjährung und Verwirkung berufen könnten.

Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass möglicherweise eine Verjährung deshalb ausscheidet, weil bei dauerhaften Beeinträchtigungen die Verjährung erst zu laufen beginnt, wenn die Beeinträchtigung beendet ist, da diese mit jedem neuen Auftreten die Verjährung neu beginnen lässt.

Allerdings muss berücksichtigt werden, dass eine Verwirkung auch dann in Betracht kommt, wenn die Verjährung des Anspruchs noch nicht einmal begonnen hat. Die Verwirkung wäre von Amts wegen als Einwendung aus Gründen des Vertrauensschutzes auch bei Rechten aus § 15 WEG, § 1004 BGB zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Zeitmoments wurde in der jüngeren wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsprechung bereits eine Zeitdauer von 8 bis 10 Jahren als ausreichend angesehen. Bei sehr langen Zeiträumen von etwa 20 Jahren und mehr reichten auch nicht sonderlich gewichtige sonstige Umstände für eine Verwirkung aus. Eine Verwirkung setzt nicht voraus, dass die Verjährung des Anspruchs bereits begonnen hat. Sie kann vielmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen auch dann schon vorliegen, wenn der Anspruch noch nicht verjährt ist. Problematisch ist allerdings auch, ob eine Verwirkung hinsichtlich des Zeitmoments beginnen kann, wenn der Gläubiger noch keine Kenntnis von dem Anspruch hat. Der BGH hat in mehreren nicht wohnungseigentumsrechtlichen Fällen entschieden, dass eine Kenntnis nicht zwingend erforderlich ist (vgl. Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl. § 15 Rdnr. 27 f.).

Angesichts des Vortrags der Klägerin, die einen Einbau der streitigen Anlagen bereits Mitte der 90er Jahre behauptet, steht ein Zeitraum bis 2017 von etwa 20 Jahren im Raum, der für das Zeitmoment der Verwirkung ausreichen würde. Dies muss auch nicht sicher feststehen, weil im Rahmen der Ermessensentscheidung eine Reduzierung auf Null nur anzunehmen ist, wenn der Anspruch offenkundig erfolgreich durchsetzbar wäre.

Dies ist hier auch deshalb fraglich, weil die Beklagtenseite vorträgt, dass die streitigen Anlagen bereits bei Begründung der WEG vom Bauträger eingebaut worden seien. Sollte dies der Fall sein, wäre jedenfalls eine Verwalterzustimmung nach der Teilungserklärung nicht erforderlich gewesen. Zudem würde der Zustand dann bereits seit Beginn der WEG so bestehen, weshalb es dann ausgeschlossen wäre, dass eine Beseitigung der Anlagen bzw. Schadensersatz verlangt werden könnte. Es würde sich dann schon nicht um eine bauliche Veränderung handeln. Diese setzt nämlich voraus, dass der bauliche Zustand tatsächlich verändert wurde gegenüber der ursprünglichen Bauausführung bei Begründung der WEG.

4. Angesichts dieser angeführten Unsicherheiten und auch der streitigen Frage, welche Beeinträchtigungen von den streitgegenständlichen Anlagen überhaupt ausgehen, bestand daher auf der bestehenden Sachverhaltsgrundlage keine Ermessensreduzierung auf Null dahin, die von der Klägerin auch alleine auszuübenden Ansprüche zu vergemeinschaften. Es war daher ermessensgerecht, eine Vergemeinschaftung der Ansprüche abzulehnen.

Soweit die Beklagte P sich den Interessen der Klägerin im Verfahren angeschlossen hat und sie behauptet hat, dass sie voll hinter der Klägerin stehe, so deckt sich dies nicht mit dem Abstimmungsverhalten in der Eigentümerversammlung vom 24.5.2017, da es nur eine zustimmende Stimme, nämlich die der Klägerin gegeben hat und darüber hinaus zwei Enthaltungen und vier Gegenstimmen. Diese Mehrheitsentscheidung der Wohnungseigentümer ist in keiner Form unvernünftig und daher vom Gericht auch zu respektieren.

IV.

Soweit sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, dass ein besserer Informationsfluss und das Betroffensein weiterer Teile des Gebäudes zu einer erforderlichen Vergemeinschaftung führen sollen, war dieser Vortrag nicht zu berücksichtigen, weil er außerhalb der Klagebegründungsfrist vorgetragen wurde und auch in seinem wesentlichen Tatsachenkern nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist auch nur angedeutet wurde.

Die Klagebegründung befasste sich ausschließlich mit den Beeinträchtigungen, die von den streitigen Anlagen ausgehen sollen, jedoch nicht mit eventuellen Beweisschwierigkeiten oder einem schlechten Informationsstand der Klägerin als einzige Klägerin. Da die Klägerin zudem selbst bereits eine Klage eingereicht hat, kann dieser Tatsachenvortrag auch nicht nachvollzogen werden, da die Klägerin eine Klage doch nur dann erheben wird, wenn sie hierfür ausreichende Erfolgsaussichten sieht, und zwar auch dann, wenn sie diese nur alleine erhebt und nicht die WEG nach einem Vergemeinschaftungsbeschluss.

Sollte die Klägerin die von ihr selbst erhobene Klage auf Unterlassung bereits vor der Eigentümerversammlung erhoben haben, so hätte sie sich bei einem positiven Beschluss auf ihren Antrag hin selbst die Prozessführungsbefugnis in dem von ihr angestrengten Klageverfahren entzogen. Insofern hätte die Klägerin dann auch kein Interesse gehabt, dass die Ansprüche vergemeinschaftet werden. Sollte die Klägerin die Klage nach der Eigentümerversammlung vom 24.5.2017 erhoben haben, so wäre nicht nachvollziehbar, warum sie nicht zunächst eine abschließende Entscheidung auch nach gerichtlicher Überprüfung des Negativbeschlusses und ggfs. auch eine Klage auf Ersetzung des Beschlusses durch das Gericht abgewartet hat, bevor sie selbst in Eigenregie den Anspruch geltend macht.

Im ersten Fall würde die Entscheidung der Wohnungseigentümer möglicherweise schon deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, weil sie der Klägerin die Prozessführungsbefugnis entzogen hätte.

V.

Da schon kein Anspruch der Klägerin auf Vergemeinschaftung der Ansprüche bestand hinsichtlich der gemeinschaftsbezogenen Ansprüche wie einen Schadensersatzanspruch, entspricht es folgerichtig auch ordnungsmäßiger Verwaltung, die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchsetzung der Ansprüche abzulehnen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Zum Streitwert wird ausgeführt, dass mangels abschätzbarer Angaben der Einschätzung der Klägerin insoweit gefolgt wird, als der Regelstreitwert von € 5.000,00 anzusetzen ist. Es sind weder die Beseitigungskosten bekannt, noch sind die evtl. behaupteten Schäden für das Gemeinschaftseigentum finanziell abschätzbar. Eine Festsetzung auf € 5.000,00 erscheint daher nicht unangemessen.

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