VG Freiburg, Urteil vom 24.09.2020 - A 9 K 6070/18
Fundstelle
openJur 2020, 74507
  • Rkr:

Einem im deutschen Exil aus nachvollziehbaren emotionalen Gründen und echter Gewissensüberzeugung der Religionsgemeinschaft der Mormonen (Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage) beigetreten Chinesen, dessen Religionszugehörigkeit dokumentiert und dessen Glauben tiefverwurzelt und identitätsprägend in ihm verankert ist, droht im Falle seiner Rückkehr nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine die Asylgewährung und die Flüchtlingsanerkennung rechtfertigende Verfolgung wegen seiner Religion.

Einem Angehörigen einer speziell den Missionierungsgedanken pflegenden Religion ist es auf Dauer nicht zumutbar, sich jeglicher bereits bloßen Erwähnung seines Glaubens gegenüber Dritten und eines Bekenntnisses dazu zu enthalten, um so eine Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden, die ein solches Verhalten schon als sanktionswürdige unerlaubte Missionierung einstuft, wenn er auf diesen Glauben stolz ist und dessen als positiv erkannte Wahrheit und Richtigkeit deshalb anderen gegenüber als göttliches Angebot für ein besseres Leben zumindest erwähnen möchte und eine erzwungene Vermeidung eines solchen Handelns andernfalls dazu führen würde, dass sich der Gläubige innerlich verbiegen und selbst verleugnen müsste.

Die Religionsfreiheit, deren mittelbarem Schutz das Asylgrundrecht und Flüchtlingsrecht dienen, deckt nach internationalen Menschenrechtsstandards nicht nur das "forum internum" der religiösen Betätigung, sondern auch ein solches öffentlich in Erscheinung tretendes, nicht aggressiv-missionierendes Verhalten.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 09.10.2018 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger, ein ... geborener chinesischer Staatsangehöriger, reiste am ... 2007 als Student mit seinem gültigen chinesischen Nationalpass zu Studienzwecken mit einem Direktflug von China aus ins Bundesgebiet ein, nachdem er in China bereits den Bachelorabschluss erworben hatte. Er studierte dann an der Technischen Universität C. im Masterstudiengang.

2013 scheiterte er mit seinem Studium, nachdem ihn seine Freundin verlassen hatte, was ihn in eine tiefe emotionale Krise gestürzt hatte in deren Folge er Prüfungen und Wiederholungsprüfungen nicht bestand.

Er schloss sich in dieser Zeit im Jahre 2013 der Religionsgemeinschaft der Mormonen (Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage) in C. an, wurde getauft und konfirmiert und 2014 zu Ältesten ordiniert (siehe dazu die vorgelegten Unterlagen: Taufbescheinung vom 19.01.2014 als Anlage zum Klagebegründungsschriftsatz vom 22.05.2019 und die Bescheinigungen zu seiner Ordination und den heiligen Handlungen - BAS 141, 142). 2015 erhielt er dann sein "Endowment" (dt. = "Ausstattung"), eine religiöse Zeremonie der Mormonen, bei der man besondere spirituelle Kraft verliehen und seine heilige Unterwäsche übergeben bekommt.

2016 wurde er zwangsexmatrikuliert, nachdem infolge der nichtbestandenen Prüfungen sein Prüfungsanspruch erloschen war. Er lebte dann von seinen letzten Ersparnissen zurückgezogen in seiner Mietwohnung, die er nicht mehr verlies und in der er wahnhafte Gedanken entwickelte, bis ihm diese gekündigt und er zwangsgeräumt wurde, nachdem er die Miete nicht mehr bezahlen konnte, weil ihn seine Eltern nach dem misslungenen Studium nicht mehr unterstützten, sondern ihm erklärt hatten, er brauche gar nicht mehr nach Hause kommen. Sein chinesischer Pass war 2017 abgelaufen. Infolge all diese Umstände erkrankte er psychisch massiv und musste für drei Wochen stationär in der Psychiatrie untergebracht werden (Attest vom 17.07.2018 - BAS 127 ff.). Mit Bescheid vom 01.08.2018 (BAS 76) stellte die Ausländerbehörde fest, dass er mangels legalen Aufenthalts vollziehbar ausreisepflichtig sei, forderte ihn zur freiwilligen Ausreise binnen 30 Tagen auf und drohte ihm für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise seine Abschiebung nach China an.

Am 10.09.2018 stellte der Kläger einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF - im Folgenden kurz: Bundesamt) gab er am 12.09.2018 zur Begründung des Asylantrags im Wesentlichen Folgendes an: Er gehöre der Kirche der Mormonen an. In China würde er seine Religion nicht frei ausüben können, sondern dafür diskriminiert oder sogar umgebracht werden. Seine Religion werde in China von den Menschen und vom Staat als etwa Schlechtes, Bösartiges, Abergläubisches, Unaufgeklärtes wahrgenommen. Da es eine Kirche seiner Religion in China nicht gebe, könne er sich nicht mit Mitgläubigen austauschen, was ihm aber am Herzen liege.

Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 09.10.2018 als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegt, setzte dem Kläger eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem negativem Abschluss des Asylverfahrens und drohte ihm für den Fall nicht fristgemäßer freiwilliger Ausreise seine Abschiebung nach China an. Zudem befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag einer Abschiebung.

Zur Begründung verwies das Bundesamt darauf, der Kläger habe China legal und unverfolgt verlassen. Eine echte identitätsprägende und unverzichtbare religiöse Überzeugung, die ihn motivieren würde, auch in China nach einer Rückkehr den Glauben trotz damit verbundener Verfolgungsrisiken ernsthaft zu leben, habe er ebenso wenig glaubhaft machen können, wie ein ernsthaftes religiöses Engagement. Er habe zwar eine Mitgliedsbescheinigung der Kirche der Mormonen vorgelegt, worin seine Taufe im Jahr 2013 vermerkt sei, aber keine Taufurkunde beigebracht. Außerdem falle auf, dass die Bescheinigung dem darauf angegebenen Datum zufolge erst kurz vor der Stellung seines Asylantrags ausgestellt worden sei. Den Asylantrag habe er nicht schon nach dem Religionsbeitritt 2013, sondern erst gestellt, als die Ausländerbehörde ihn zur Ausreise aufgefordert habe. Die von ihm angegebenen Gründe für den Entschluss, der Kirche beizutreten und ein religiöses Leben zu führen, seien nicht nachvollziehbar und unplausibel. Er habe nämlich lediglich erklärt, die Kirche und ihre Mitglieder hätten ihm menschliche Wärme vermittelt und seien sehr nett gewesen und die Kirche lehre, dass nach der Taufe Sünden vergeben wären und ein Neuanfang möglich werde, und dass er mit seinem Herzen etwas Gutes tun wolle und seinen Glauben nur mit den anderen Mitgliedern der Kirche teilen könne. Das Vorbringen des Klägers sei zudem konstruiert und daher nicht überzeugend. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er nicht schon 2013 einen Asylantrag gestellt habe. Nach allem sei nicht zu erwarten, dass er in China nach einer Rückkehr seinen Glauben leben werde und damit Gefahr laufe, verfolgt zu werden bzw. infolge dort drohender Repressionen gezwungen sei, auf seinen Glauben als ein identitätsprägendes inneres Merkmal zu verzichten.

Der Bescheid wurde dem Kläger am 19.10.2018 zugestellt. Am 24.10.2018 hat er dagegen die vorliegende Klage erhoben.

Seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung dieser Klage hat das Gericht stattgegeben (Beschluss vom 02.05.2018 - A 9 K 6071/18).

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Beispiel der Religionsgruppe der Quannangsheng bzw. der Zeugen Jehovas in China zeige, dass dort Anhänger von offiziell nicht zugelassenen Kirchen und Religionsgruppen mit menschenrechtswidriger Religionsverfolgung zu rechnen hätten. Er legte eine Taufbescheinigung vor und führte aus, er trage die religiös von den Mormonen vorgeschriebene Unterwäsche und gehöre der Religionsgemeinschaft weiter an. Aufgrund der Entfernung könne er an den Gottesdiensten der Gemeinde in C. zwar nicht mehr teilnehmen, halte aber immer noch Kontakt mit ihr. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er ein aktuelles Schreiben des Bischofs der Kirche, Herr L., vorgelegt, wonach er immer noch Mitglied der Kirche und ein aufrichtiger, überzeugter Christ sei. Er gab ferner an, er bete viel und lese viel in der Bibel und im Buch Mormon. Er könne Gottesdienste kaum besuchen, da in seiner näheren Umgebung keine Mormonengemeinde existiere, besuche aber ab und zu einen Zweig dieser Kirche, der in U. existiere. Würde er dorthin umverteilt, so könnte er sich dort auch aktiv in der Gemeindearbeit engagieren. In psychiatrischer Behandlung sei er aktuell nicht mehr, habe aber ab und zu noch leichte Angstschübe und depressive Momente. Eine Therapie wäre sicher gut, sei für ihn aber nicht erreichbar und zugänglich. Müsse er in China seine Religion im Untergrund unter Verfolgungsgefahr leben, so würde dies wahrscheinlich seine psychisch labile Lage verschärfen und neue Angstschübe auslösen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigte anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise: ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen

höchst hilfsweise: festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegt

und

den Bescheid der Beklagten vom 09.10.2018 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu seinen Asylgründen angehört worden. Auf die hierzu gefertigte Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten der Beklagten und des Gerichts (je ein Heft zur vorliegenden Hauptsacheklage bzw. zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) sowie auf die dem Kläger mit der Ladung zum Termin benannten Erkenntnismittel verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Gründe

Das Gericht entscheidet gem. § 76 AsylG durch den Einzelrichter.

Es konnte gem. § 102 Abs. 2 VwGO auch ohne Anwesenheit der Beklagten im Termin verhandeln und entscheiden, da diese mit der Ladung zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).

1. Er hat im hier für die Beurteilung der Begründetheit der Klage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylG) einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 3 Abs. 1 und Abs. 4, 1.HS, 31 Abs. 2 S. 1 AsylG).

Es steht nämlich zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach China dort jedenfalls in Anknüpfung an seine erst hier in Deutschland erworbene Zugehörigkeit zu der Religionsgruppe der Mormonen, die nicht zu den dort einzig vom Staat offiziell anerkannten fünf anerkannten Religionsgruppen zählen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung seitens des chinesischen Staates von asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevanter menschenwürdeverletzender Intensität und Schwere droht, nämlich in Form einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte (§ 3a Abs. 1 AsylG), der gegenüber dem Kläger kein interner Schutz innerhalb von China zur Verfügung steht (§ 3e AsylG).

Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:

1.1. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus China war der Kläger zwar noch kein Mitglied der Kirche der Mormonen, sondern Atheist - wie es seine Eltern heute noch sind - und ist insoweit auch nicht vorverfolgt, sondern völlig legal und unverfolgt ausgereist.

Die dem Kläger bei Rückkehr drohende Verfolgungsgefahr ergibt sich aber daraus, dass er einer in sich stimmig und psychologisch/emotional plausibel dargelegten inneren Entwicklung zufolge im Exil unter den Bedingungen der in Deutschland herrschenden völligen Religionsfreiheit der - in China unterdrückten - Glaubensgemeinschaft der Mormonen angeschlossen hat und deshalb im Falle einer Rückkehr Verfolgung in China zu befürchten hätte.

Das Gericht hält die Angaben des Klägers zu dieser religiösen Entwicklung nach seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung und auch nach den vorgelegten Bestätigungen seiner Glaubensgemeinschaft für ohne Weiteres glaubhaft.

So hat der Kläger einen in sich völlig stimmigen und überzeugenden Grund für seine Hinwendung zum Christentum genannt, nämlich das aus einer handfesten Lebens- und Sinnkrise (Verlust der Freundin, Verlust der elterlichen Unterstützung, Misslingen des Studiums) verständlicherweise gewachsene Bedürfnis nach Seelsorge, Trost und Beistand sowie menschlicher Nähe. In der mündlichen Verhandlung hat er nachvollziehbar angegeben, dass ihn die Menschenfreundlichkeit und Ehrlichkeit sowie Hilfsbereitschaft der Mormonen beeindruckt habe, die ihm seinerzeit nicht nur beistanden, sondern ihn eben auch zum Glauben führten.

Auch diese Entwicklung hin zum Glauben hat er nicht etwa in einer glatten und daher konstruiert und vorgeschoben wirkenden Weise dargestellt, sondern sie als eine langsame, keineswegs unmittelbare Entwicklung geschildert, die Zeit brauchte, zumal er als Chinese, der aus dem - infolge jahrzehntelanger kommunistischer Herrschaft - weitgehend atheistischen China stammte und aufgrund seiner Schulerziehung und der Staatspropaganda dem Thema der Religion gegenüber eher skeptisch bis misstrauisch war. Er hat insofern dargelegt, dass es immer wieder Besuche der missionierenden Mormonen bei ihm gab, dass er anfangs misstrauisch war, dass er aber andererseits realisierte, dass es für ihn Fragen im Leben gab, auf die ihm die offizielle Lehre in China keine Antworten geben konnte. Schließlich hat er plausibel vorgetragen, dass ihm das Ziel, ein gutes Herz zu haben, und hinter den an sich unerheblichen materiellen Dingen den wahren Schatz der geistigen Dimension zu entdecken, gut gefallen und ihn dies angesprochen habe. Insofern war es auch bezeichnend, dass er auf die Frage nach einer für ihn bedeutsamen Bibelstelle die - selbst vielen Christen eher weniger geläufige - Geschichte von Jesu Versuchung durch den Satan in der Wüste mit der Begründung nannte, diese Geschichte zeige ihm besonders deutlich, dass man zu seinem Glauben feststehen müsse und dass die (vom Satan angebotenen weltlich materiellen Dinge, wie etwa auch die Herrschaft über das Universum) in Wirklichkeit nichts bedeuteten.

Wesentliche Glaubensinhalte, den Aufbau und Inhalt des Buches Mormon, die Abläufe und die davon persönlich mitgenommenen emotionalen Eindrücke der Tauf- und auch der späteren Ordinationszeremonie, sowie Sinn und Zweck des sog. "Garments", die geheiligte Schutzunterwäsche der Mormonen, und ferner die Gründe und Besonderheiten der nur bei dieser Glaubensgemeinschaft praktizierten rückwirkenden stellvertretenden Taufe bereits Verstorbener, bei denen es sich nicht notwendig um eigene Vorfahren handeln muss, sondern auch um fremde Personen handeln kann, hat der Kläger im Termin ohne zu Zögern, detailreich und vor allem in vielen Punkten ungefragt aus eigenem Antrieb zutreffend und realistisch anzugeben vermocht, ohne dass bei der Befragung in der mündlichen Verhandlung auch nur einmal der Eindruck aufgekommen wäre, hier werde lediglich oberflächlich angelerntes Wissen aus rein asyltaktischen Gründen vorgetragen.

Offenkundig von Stolz erfüllt schilderte der Kläger auch, dass seine Glaubensgemeinschaft gerade heute in den Zeiten der Pandemie in vielen Ländern Südamerikas und Afrikas durch Hilfslieferungen und Spenden tatkräftige Nächstenliebe zeigt, und bedauerte, dass ihnen dies bezogen auf China wegen der dortigen Unterdrückung der Religion nicht möglich gewesen sei.

Der Kläger hat schließlich auch klar geschildert, dass er so stolz auf seinen Glauben und die von ihm selbst erkannten Wahrheiten ist, dass er gar nicht anders könne, als andere daran teilhaben zu lassen und sie auf die von ihm für richtig erkannten Inhalte einer guten Lebensführung und Glaubenspraxis hinzuweisen bzw. sie dorthin zu führen. Insofern hat er stimmig erläutert, dass er - was bekanntermaßen sehr typisch für die Mormonen ist - sich auch aktiv an deren Missionierungstätigkeit beteiligt hat und es ihm gelungen sei, auch unter Chinesen den einen oder anderen für den Glauben zu gewinnen. Zugleich hat er in einer ehrlichen Weise eingeräumt, dass diese Missionierungen nicht immer zu einer dauerhaften Hinwendung der Missionierten zum Glauben führten, da manche von ihnen nach ein oder zwei Jahren die Kirche auch wieder verließen. Er hat also gerade nicht übertrieben, sondern eine realistische Darstellung der Erfolgsaussichten gegeben. Von gläubigem Optimismus durchdrungen hat er dazu aber auch erklärt, das Missionieren sei selbst in diesen Fällen kein sinnloses vergebliches Bemühen, denn selbst nach zehn Jahren könne es noch sein, dass ein Missionierter auch nach seinem Austritt aus der Kirche in seinem Herzen aufgrund der ihm dort eingepflanzten Glaubenswahrheiten eine richtige Antwort auf ein Lebensproblem für sich finde.

In der mündlichen Verhandlung wurde auch aufgrund des äußeren Auftretens des konzentriert, klar und mit leiser Stimme sprechenden Klägers und seines Erscheinungsbildes, das er abgab, ganz deutlich, dass es sich hier um einen zutiefst religiös erfüllten und geprägten Menschen handelt, dessen Identität maßgeblich von seinem Glauben bestimmt wird.

Diese Einschätzung wird nicht etwa dadurch in Frage gestellt oder gar widerlegt, dass der Kläger schon wegen der großen räumlichen Entfernungen und der ihm nur in geringem Umfang zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bisher nur wenige Male und schon vor längerer Zeit in den großen religiösen Versammlungsstätten der Mormonen ("Tempel" in Freiberg/Sachsen bzw. in Frankfurt a.M.) war, was ihm, wie er in der mündlichen Verhandlung plausibel angab, auch nur möglich war, weil ihn ein paar der Glaubensbrüder/-schwestern im Rahmen einer Mitfahrgelegenheit dorthin mitnahmen, und auch dass er nicht regelmäßig wegen der Entfernung und der begrenzten Verbindungen des ÖPNV an den Veranstaltungen/Gottesdiensten des in U. lediglich als religiöser Zweig nicht aber als feste Gemeinde existierenden Zusammenschlusses von Glaubensgeschwistern der Mormonen teilnehmen kann. Denn immerhin hat er angegeben, würde er nach U. umverteilt, so würde er sich dort auch intensiv, so wie früher in C. an der Gemeindearbeit beteiligen würde. Zudem hat er glaubhaft versichert, dass er nach wie vor intensiv und regelmäßig die Bibel und das Buch Mormon studiert und an online-Gottesdiensten teilnimmt und Kontakt zu dem Bischof in C. hält, der ihm auch die aktuell vorgelegte Bescheinigung ausgestellt hat.

Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht der Begründung der Beklagten im angefochtenen Bescheid nicht zu folgen, der Umstand, dass der Kläger erst im Zusammenhang mit der Abschiebungsandrohung 2018 seinen Asylantrag gestellt habe und nicht schon 2013 direkt nach seinem Glaubensbeitritt, zeige, dass der Asylantrag lediglich asyltaktisch aus der Motivation heraus gestellt worden sei, einen legalen Aufenthalt zu erreichen. Vielmehr zeigt gerade der Umstand, dass er nicht sofort nach seinem Glaubensbeitritt einen Asylantrag gestellt hat, dass dieser Beitritt für ihn gerade einen ganz anderen Grund hatte, als sich einen Aufenthalt zu verschaffen, nämlich echter Überzeugung entsprang. Eine späte Antragstellung spricht auch nur dann gegen die Echtheit vorgetragener Asylgründe, wenn sehr spät, oder womöglich Jahre nach einer illegalen Einreise, dann auf einmal eine bereits im Heimatland vor der Einreise angeblich erlittene Verfolgung behauptet wird, was beim Kläger jedoch hier gerade nicht der Fall ist. Ebenso spricht eine erst im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfolgende Asylantragstellung nur dann gegen die Echtheit der vorgetragenen Asylgründe, wenn es sich um einen längeren illegalen zu ganz anderen Zwecken erfolgten Aufenthalt nach einer illegalen Einreise handelt, nicht aber wenn, wie im vorliegenden Fall des Klägers, hier eine völlig legale Einreise als Student und ein jahrelanger legaler Aufenthalt vorlagen und der Asylgrund aus echter Überzeugung erst in diesem Zusammenhang während dieser Zeit im deutschen Exil entstanden ist und der Betreffende deshalb zunächst gar keinen Anlass hatte, seinen legalen Aufenthalt durch eine Asylbeantragung gewissermaßen "auf andere Füße zu stellen".

1.2. Da es sich bei dem Kläger um einen ernsthaft und insoweit in seiner Identität geprägten Gläubigen und Angehörigen der Religionsgruppe der Mormonen (Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage) handelt, ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er nach einer Rückkehr nach China dort in Ausübung seines Glaubens sich entweder konsequenterweise auch öffentlich zu diesem Glauben bekennen und sogar den für ihn verbindlichen Glaubensgeboten dieser speziell auch stark auf Missionierung ausgerichteten Glaubensgemeinschaft folgend sogar versuchen würden, missionierend für diesen Glauben einzutreten, und dann allfällige staatliche Sanktionen von Verhören über Misshandlungen bis zu Inhaftierungen zu erwarten hätte oder aber, dass er aus Angst vor Sanktionen gezwungen wären, auf eine öffentliche und auch in moderaten Formen missionierende Glaubenspraxis bzw. auch schon nur auf ein Bekenntnis zu diesem Glauben gegenüber Dritten zu verzichten und sich damit selbst als religiös geprägte Personen zu verleugnen, was einen unzumutbaren, auf Dauer unerträglichen massiven Eingriff in seine Religionsfreiheit und damit bereits einen Verfolgungseingriff darstellen würde, weil auch die öffentliche Glaubensausübung nach den der GFK und der QRL zugrunde liegenden internationalen Menschenrechtsstandards (wie etwa IPBPR bzw. EuGRCh und AEMR) geschützt ist und auch ohne Inhaftierung, Folter oder gar Tötung bereits der Zwang zur Verleugnung des Glaubens bzw. der Zwang, diesen nur versteckt im Untergrund leben unter jederzeitiger Gefahr der Entdeckung und daran anknüpfender schärfster Sanktionen eine Verletzung der Religionsfreiheit und als solche schon für sich genommen eine Verfolgungshandlung darstellt.

Im speziellen Fall des Klägers käme hier noch dazu, dass er infolge seiner eindeutig medizinisch attestierten einst massiv angeschlagenen seelischen Gesundheit und auch heute insoweit noch teilweise fragilen seelischen Konstitution (Anflüge von Depressionen) durch ein solches erzwungenes Leben in der inneren Emigration voraussichtlich auch einen seelischen Schaden mit Krankheitswert davontragen würde, was ihm erst recht nicht zumutbar ist.

1.3. Das ergibt sich bei Anlegung des nachstehend im Einzelnen (aus Platzgründen in kleiner Schrift) dargelegten rechtlichen Maßstabs:

Eine "Verfolgungshandlung" i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylVfG, der Art. 9 Abs. 1 a) Qualifikationsrichtlinie (QRL) umsetzt, kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - BayVBl. 2013, 234, juris, Rn. 57 ff.) sowie der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 5.3.2009 - 10 C 51.07 -, juris, Rn. 17, 18 = InfAuslR 2009, 363 = BVerwGE 133, 221 und U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 21 ff.; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris, Rn. 41 ff.; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris, Rn. 23 ff.) bereits in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 GR-Charta verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit selbst liegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt.

Zur Qualifizierung eines Eingriffs in das Recht aus Art. 10 Abs. 1 GR-Charta als "erheblich" kommt es nicht (mehr) auf die in der Rechtsprechung zu Art. 16a Abs. 1 GG und zum damaligen § 51 Abs. 1 AuslG 1990 noch für maßgeblich gehaltene Unterscheidung an, ob in den Kernbereich der Religionsfreiheit, das "religiöse Existenzminimum" (forum internum) eingegriffen wird oder ob die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit (forum externum) betroffen ist (vgl. BVerwG, U. v. 20.1.2004 - 1 C 9/03 - BVerwGE 120, 16/20 f., juris, Rn. 12 ff. m. w. N.). Vielmehr kann ein gravierender Eingriff in die Freiheit, den Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, ebenso zur Annahme einer Verfolgung führen wie ein Eingriff in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (EuGH a. a. O. Rn. 62 f.; BVerwG a. a. O. Rn. 24 ff.; VGH BW a. a. O. Rn. 43; OVG NRW a. a. O. Rn. 29 ff.).

Bei der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung, ob ein diskriminierender Eingriff in die Religionsfreiheit vorliegt, kommt es außerdem nicht darauf an, ob die Verfolgungsmaßnahmen vom Verfolgerstaat/Herkunftsland für notwendig erachtet wird, um die öffentliche Ordnung oder die Rechte und Freiheiten anderer zu wahren, vielmehr ist es unerheblich, ob die Verfolgung den "in diesem Land herrschenden" Vorstellungen von öffentlicher Ordnung oder den Rechten und Freiheiten entspricht (vgl. EuGH, U. v. 4.10.2018 - C-56/17 -, juris, = NVwZ 2019, 634).

Die "erhebliche Beeinträchtigung" muss nicht schon eingetreten sein, es genügt bereits, dass ein derartiger Eingriff unmittelbar droht (BVerwG a. a. O., Rn. 21).

Insofern kann bereits das Lebenmüssen unter einer Strafdrohung und ein damit verbundener "durch die Strafdrohung gegen Leib und Leben erzwungener Verzicht auf eine Ausübung der Religion" eine Verletzung der Religionsfreiheit darstellen, also eines Grundrechts zum Schutz der sittlich/metaphysischen Existenzgrundlage des Menschen.

Eine Verfolgungshandlung, d.h. eine Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts, kann insofern schon ohne Verletzung der Rechtsgüter Leib und Leben oder der Freiheit vor Inhaftierung vorliegen, weil ein solch erzwungener Verzicht auf die Religionsausübung und die damit verbundene Selbstverleugnung einen wirklich Gläubigen genauso schwer in seinem innersten Existenzkern treffen kann, wie eine Inhaftierung oder körperliche Bestrafung. Das ist dann der Fall, wenn der betroffene Gläubige religiös "nicht mehr er selbst sein kann", weil er aus Furcht vor der Sanktion seine innerste religiöse Überzeugung, also "sich selbst" gezwungenermaßen "verleugnen" muss (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013- 10 C 23/12 -, InfAuslR 2012, 300 = juris, Rn. 29 -31 in Anlehnung an EuGH, U. v. 5.9.2012 - C -71/11 und C-99/11; dazu, dass bereits ein strafbewehrtes Verbot religiöser Handlungen eine Verfolgungshandlung darstellen kann, jüngst auch wieder EuGH, U. v. 4.10.2018 - C -56/17 -, juris, Rn. 96, 101 = NVwZ 2019, 634 =asyl.net: M 26633; zu dieser Rechtsprechung und zu den Elementen des Verfolgungsbegriffs in diesem Zusammenhang ausführlich Lübbe, ZAR 2013, 272, sowie dieselbe, ZAR 2012, 7; siehe auch Tiedemann, Flüchtlingsrecht - Die materiellen und verfahrensrechtlichen Grundlagen, 2015, S. 44: "Wer stets gegen seinen Glauben und seine Überzeugung handelt, gibt seine personale Identität preis. Er kommt sich vor wie ein Verräter an sich selbst. Er lebt gewissermaßen nicht sein eigenes Leben, sondern ein ihm fremdes. Das Flüchtlingsrecht aber will gerade diese personale Identität schützen"; dazu auch Dörig, Flüchtlingsschutz wegen Eingriffs in die Religionsfreiheit, http://www.doerig.de/veroeffentlichungen/20.pdf; siehe auch VG Gelsenkirchen, U. v. 5.10.2018 - 5a 1671/17.A -, juris, Rn. 41 und 43 = AuAS 2018, 269 wonach "konstante und konsequente Verstellung und Lügerei" einem Gläubigen unzumutbar ist).

Denn das Flüchtlingsrecht schützt eben nicht nur davor, wegen der eigenen flüchtlingsrechtlich geschützten Merkmale, wie etwa religiöse Überzeugung, Rasse etc., Verletzungen anderer Rechtsgüter (Leib, Leben, phys. Freiheit) gewärtigen bzw. erleiden zu müssen, sondern auch vor der Zwangslage, diese Merkmale "aufgeben, verbergen oder verleugnen" zu müssen (so schon zum Asylgrundrecht BVerfG, B. v. 20.2.1992 - 2 BvR 633/91 -, juris = NVwZ 1992, 659).

Verfolgungsgrund (Religion - § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG) und Verfolgungshandlung (direkter Eingriff in die Religionsfreiheit/religiöse Entschließungsfreiheit - 3a Abs. 1 Nr.1 AsylG) fallen in einem solchen Fall zusammen (so ausdrücklich Berlit, NVwZ-Extra 12/2015, 1 [2, dort Fn.8]; zur Möglichkeit eines Zusammenfallens von verfolgungsträchtigem Merkmal [Verfolgungsgrund: Religion] und durch die Verfolgungshandlung direkt getroffenem Rechtsgut [Religionsfreiheit] instruktiv auch schon Strieder, InfAuslR 2007, 360 [364]).

Für die Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen ist daher abzustellen auf die Art der Repressionen und deren Folgen für den Betroffenen (EuGH a. a. O. Rn. 65 ff.), mithin auf die Schwere der Maßnahmen und Sanktionen, die dem Ausländer drohen (BVerwG a. a. O. Rn. 28 ff.; VGH BW a. a. O.; OVG NRW a. a. O.).

Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris, Rn. 70; BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 28 ff.).

Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere - aber nicht nur - dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an. Ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 28 m. w. N.) und setzt damit den Gläubigen auch keiner ernsthaften Zwangslage aus, die ihn zur Verleugnung seines Glaubens zwingen könnte.

Entscheidend ist, dass die individuelle religiöse Prägung der betroffenen Person erwarten lässt, dass sie "nach einer unterstellten Rückkehr ihren Glauben in verfolgungsträchtiger Weise ausüben oder nur aufgrund von Furcht vor Verfolgung darauf verzichten wird".

Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität "besonders wichtig" ist (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris, Rn. 70; BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 29; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris, Rn. 48; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris, Rn. 35; anscheinend aber a.A. der britische "Court of Appeal" - On Appeal [ No. AA/08954/2014] from the Upper Tribunal [Immigration and Asylum] - [2019] EWCA Civ 302 - U. v. 6.3.2019 - , Rn. 22, 47, 51, 55d., 59, 60 iii - im internet im Volltext unter www.refworld.org, wonach es nicht darauf ankommen soll, ob die bestimmte unter Strafandrohung verbotene Glaubensbetätigung für den betroffenen Gläubigen "of particular importance" sei; ablehnend gegenüber dieser Entscheidung des Court of Appeal insoweit VG Freiburg, U. v. 22.07.2019 - A 10 K 8257/17 - unveröffentlicht - mit dem Hinweis, dass sich dessen Rechtsprechung zur Entbehrlichkeit des Erfordernisses einer "besonderen Bedeutung" zu Unrecht an dem nicht vergleichbaren Fall der Homosexualität orientiere, die als sexuelle Ausrichtung bereits "an sich", also ungeachtet ihrer "individuellen Ausübung" ein die Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe" der Homosexuellen bestimmendes unverzichtbares Merkmal darstelle, während es im Fall der Religionsverfolgung nicht pauschal um die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Gläubigen gehe, sondern darum, ob die individuelle Ausübung der Religion für den Betreffenden von "besonderer Bedeutung" sei).

Denn der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst "als unverzichtbar empfindet". Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der "religiösen Identität des einzelnen Ausländers" an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (BVerwG, B.v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris, Rn. 43; VGH BW a. a. O.). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, U. v. 20.2.2013 a. a. O. Rn. 29). Ein solcher individueller Prüfungsansatz findet seine normative Grundlage insbesondere in Art. 4 Abs.3 c QRL.

Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene "innerlich zerbrechen" oder jedenfalls "schweren seelischen Schaden" nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (BVerwG a. a. O. Rn. 30). Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein.

Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten (BVerwG a. a. O.; VGH BW a. a. O. Rn. 49).

Dieses flüchtlingsrechtliche Erfordernis einer "identitätsprägenden" Wirkung des geschützten Merkmals - hier der Religion - findet sich normativ verankert etwa auch in der Definition der "sozialen Gruppe" (Art. 10 Abs. 1 S. 1d QRL/§ 3b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG), die durch gemeinsame "angeborene Merkmale", oder einen "gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann" oder eine gemeinsame "Glaubensüberzeugung" charakterisiert ist, die so "bedeutsam für die Identität" oder das "Gewissen" ist, dass der Betroffene "nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten" (vgl. insofern BVerwG, U. v. 20.2.2013- 10 C 23/12 -, InfAuslR 2012, 300 = juris, Rn. 29 -31 zur subjektiv nach dem eigenen Selbstverständnis zu bestimmenden religiösen "Identität" eines Betroffenen als Schutzgut und Objekt des Verfolgungseingriffs). Ferner findet sich im asylrechtlichen Kontext in § 28 Abs. 1 AsylG in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG zur Anerkennung von Nachfluchtgründen auch das Erfordernis einer erkennbar betätigten "festen" Überzeugung, die im jugendlichen Alter je nach Entwicklungsstand u.U. noch nicht "fest gebildet" sein kann (vgl. BVerfG, B. v. 26.11.1986 - 2 BvR 1085/85 -, InfAuslR 1987, 56, wonach eine "identitätsprägende Lebenshaltung" erforderlich ist).

Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 30; B.v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris, Rn. 43; OVG NRW, B.v. 11.10.2013 - 13 A 2041/13.A - juris, Rn. 7; U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris, Rn. 13).

Dabei ist das Gericht nicht an kirchliche Bescheinigungen und Einschätzungen gebunden (BayVGH, 9.4.2015 - 14 ZB 14.30444 - juris, Rn. 5; OVG Lüneburg, B.v. 16.9.2014 - 13 LA 93/14 - juris, Rn. 6).

Macht eine Person die Gefahr religiöser Verfolgung geltend, so ist sie zwar nicht verpflichtet, zur Stützung ihres Vorbringens Erklärungen abzugeben und Schriftstücke vorzulegen, die sich auf "alle" Bereiche des Begriffs der Religion beziehen. Sie muss jedoch ihr Vorbringen glaubhaft substanziieren, indem sie Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, den Wahrheitsgehalt zu überprüfen (vgl. EuGH, U. v. 4.10.2018 - C-56/17 -, juris, = NVwZ 2019, 634).

Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung feststellen (BVerwG v. 20.2.2013 a. a. O. Rn. 31; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris, Rn. 50).

Für die erforderliche asyl- und flüchtlingsrechtliche Gefahrenprognose allein entscheidend, dass ein Asylsuchender sich nach einer Rückkehr nach China erneut in der Situation einer latenten Verfolgungsgefahr und -bedrohung wiederfinden würde, wenn er infolge ihrer zutiefst religiösen inneren identitätsbestimmenden Prägung in China ihre für sie unverzichtbare Glaubensbetätigung wieder in der einen oder anderen Weise aufnehmen und zusammen mit anderen Gläubigen fortsetzen würde, worauf zu verzichten ihm nach dem Sinn und Zweck des Asyl- und Flüchtlingsrechts nicht zumutbar ist (vgl. BVerwG, U. v. 5.3.2009 - 10 C 51.07 -, juris, Rn. 17, 18 = InfAuslR 2009, 363 = BVerwGE 133, 221, wonach selbst bei fehlender Vorverfolgung und fehlenden Nachfluchtgründen eine relevante Religions-Verfolgung nach Rückkehr darin liegen kann, dass nach der Rückkehr ein Glauben im Rahmen des religiösen Existenzminimum nicht ohne Gefahr schwerer Strafen ausgeübt werden kann; vgl. auch VG Gelsenkirchen, U. v. 5.10.2018 - 5a 1671/17.A -, juris, Rn. 41 und 43 = AuAS 2018, 269 wonach eine Verfolgung zum Christentum konvertierter Afghanen darin liegt, dass diese nach einer Rückkehr dort nicht ihr religiöses Existenzminimum leben können und ihnen eine konstante und konsequente Verstellung und Lügerei nicht zumutbar sei, weil dies ihre Persönlichkeit und Glaubensfreiheit treffen würde).

1.4. Dass eine Glaubensbetätigung in China als Mormone staatliche Unterdrückungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auslösen würde, ergibt sich nach Einschätzung des Gerichts aus den vorliegenden Auskünften und Erkenntnismitteln, deren Analyse folgendes Bild von der Situation dieser Religionsgruppe in China vermittelt:

Alle Religionsgemeinschaften müssen sich in China staatlich registrieren und lizensieren lassen, unterliegen einer Überwachung und müssen im Falle einer Tätigkeit in Form unregistrierter/unerlaubter Untergrundkirchen mit einer auch massiv menschenrechtswidrigen Verfolgung ihrer Mitglieder [durch Inhaftierung oder gar Misshandlung] rechnen (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Lagebericht China v. 14.12.2018 - Stand Oktober 2018, S. 18 und 19; Antwort der Bundesregierung auf Große Anfrage zur [weltweiten] Sicherstellung der Religions- und Glaubensfreiheit [u.a. auch in China]: BT-DrS 16/10009 v. 16.7.2008, S. 39 - 41, Ziff. 91 - 97; Hornemann, in: Forum 18, zur Religionsfreiheit in China [u.a. auch zur Situation der Mormonen dort] - www.ecoi.net - dort Dokument ID 1194642; siehe ferner Australian Goverment - Dept. of Foreign Affairs and Trade v. 21.12.2017 - Country Information Report - People´s Republic of China, S. 22, wonach insbesondere das in China ausdrücklich geltende staatliche Verbot des Missionierens besonders die Zeugen Jehovas und die Mormonen treffe, die stark auf Missionierung ausgerichtete Religionsgruppen seien; Congressional-Executive Commission on China, Annual Report 2013 v. 10.10.2013 - www.ecoi.net - dort Dokument ID 1216436; USDOS - US Department of State, 2017 Report on International Religious Freedom - China (incl. Tibet, Hong Kong and Macau) v. 28.5.2018 - www.ecoi.net - dort Dokument ID 1436855).

Dass zu der Religionsgruppe der Mormone nur spärliche Auskünfte existieren, erklärt sich schlichtweg dadurch, dass es sich - wie dies der Kläger zutreffend auch schon in der mündlichen Verhandlung angab - bei dieser Gruppierung auch innerhalb der Gruppe aller christlichen Kirchen um eine der Zahl ihrer Gläubigen nach um eine sehr kleine Gruppierung handelt. Nur in Hong Kong, das aber bislang eine freiheitlich demokratische Ordnung mit Religionsfreiheit kannte, gab es einen Tempel der Mormonen. Ihre Zahl in Hong Kong wird auf 20.000 geschätzt (US Department of State, 2015 Report on International Religious Freedom - China: Hong Kong, vom 10.08.2016; bezüglich Festlandchina wird die Anhängerzahl der Mormonen dort auf etwa 10.000 geschätzt: siehe China-Zentrum, Chronik zu Religion und Kirche in China, 19.März bis 30.Juni 2018 unter Verweis auf South China Morning Post vom 01.04.2018 - http://www.china-zentrum.de/china-heute/list/jg...vii-2018-nr-2/china-heute-198-chronik-zu-religion-und-kirche-in-china-19-maerz-2018-bis-30-juni-2018/). In China selbst soll es nur 10 Versammlungsorte geben, allerdings diese auch nur für Ausländer, die diesem Glauben anhängen (James Griffith in: CNN vom 12.06.2020, "This US Church with expansion in its DNA wants to open a temple in China" - https://edition.cnn.com/2020/06/06/asia/mormon-church-latter-day-saints-china-intl-hnk/index.html). Die Mormonen bemühen sich zwar, in China offiziell Fuß zu fassen, und verfolgen eine langfristige geduldige diplomatische Strategie, im Einvernehmen mit der Regierung der Volksrepublik zugelassen zu werden, auch wenn sie dafür ein striktes Missionierungsverbot akzeptieren müssen. Sie rühmten sich schon im April 2020, aufgrund hartnäckiger diplomatischer Bemühungen bald in Shanghai einen Mormonen-Tempel eröffnen zu dürfen. Solche Ankündigungen sind aber wieder von ihrer Web-Seite verschwunden und die chinesischen Behörden haben dies nicht bestätigt, sondern sogar dementiert. Tatsächlich ist es in China nach wie vor nur Ausländern erlaubt, der Mormonen-Kirche anzugehören und einen Gottesdienst zu besuchen, während dies Chinesen untersagt ist. Insbesondere ausländische Religionen, wie etwa der Islam, aber eben auch die sehr stark amerikanisch geprägte Kirche der Mormonen unterliegen den strikten Regulierungen des "Büros für die Verwaltung kollektiver religiöser Aktivitäten von Ausländern auf dem Territorium der Volksrepublik China" und dessen Regeln über die "kollektiven religiösen Aktivitäten von Ausländern" (krAA), wonach Ausländer, aber eben keine Chinesen an Gottesdiensten - unter anderem der Mormonen - teilnehmen dürfen (siehe China-Zentrum, Chronik zu Religion und Kirche in China, 19.März bis 30.Juni 2018 unter Verweis auf eine Meldung vom 07.05.2018 - http://www.china-zentrum.de/china-heute/list/jg...vii-2018-nr-2/china-heute-198-chronik-zu-religion-und-kirche-in-china-19-maerz-2018-bis-30-juni-2018/). Auf dieser Basis gibt es zwar in Shanghai eine offiziell zugelassene religiöse Versammlungsstätte der Mormonen, die aber nicht von Chinesen, sondern nur von Ausländern besucht werden darf. Die Mormonen unterliegen der strikten Überwachung und Kontrolle der Regierung. Meldungen zufolge wurden auch schon Oster-Gottesdienste von der Polizei gestürmt und aufgelöst als unerlaubte Untergrundaktivitäten. Das bloße Reden auch von Ausländern über ihren mormonischen Glauben, oder auch nur die Erwähnung, dass sie einen solchen besitzen, kann schon die Gefahr auslösen, dass dies als verbotene Missionierung angesehen wird. Der Status der Mormonen, als nicht offiziell anerkannte Kirche in China hat sich durch die Tolerierung von ausschließlich von Ausländern besuchten Gottesdiensten nicht geändert (ausführlich zum nach wie vor prekären Status der Mormonen und zu der allenfalls langfristigen Strategie dieser Kirche, in China Fuß zu fassen, bis dahin aber mit großer Geduld alle staatlichen Restriktionen zu befolgen und einzuhalten, insbesondere auch des Ausbreitungs- und Missionsverbots James Griffith in CNN vom 12.06.2020, "This US Church with expansion in its DANN wants to open a temple in China" - https://edition.cnn.com/2020/06/06/asia/mormon-church-latter-day-saints-china-intl-hnk/index.html).

Dies ist zudem vor dem folgenden Hintergrund zu sehen: In den letzten Jahren hat unter dem chinesischen Ministerpräsidenten Xi Jinping die Repression gegenüber jeglicher Art von Religion und allen nicht-registrierten Kirchen, die nicht zu den wenigen offiziell anerkannten, staatstreuen Gruppierungen zählen stark zugenommen und ganz aggressive Formen angenommen. Es kommt zu Verhaftungen, Folter, Schlägen, Zerstörung von Kirchen, Drangsalierung und Folter von Gläubigen. Am 21.03.2018 gaben die staatlichen chinesischen Medien bekannt, dass ein Staatliches Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) künftig direkt als Organ der KP für die Überwachung der religiösen Gruppen zuständig sei und im April 2018 wurde ein Weißbuch der chinesischen Regierung veröffentlicht zum Thema "Chinas Politik und Maßnahmen zum Schutz der Religionsfreiheit", wonach religiösen Organisationen eine "aktive Begleitung" gewährt werden soll, die ihnen die "Anpassung an die sozialistische Gesellschaft erleichtern" solle. Seit April 2018 darf die Bibel in China auch nicht mehr online verkauft werden. In der Folge kam es zu zahlreichen Verfolgungsübergriffen gegenüber allen möglichen unregistrierten Kirchen und ihren Gläubigen. Ziel ist es, die Zivilgesellschaft unter Kontrolle zu bringen und jegliche Organisation klein zu halten, die abseits der KP Menschen zusammenbringt, weil dies als Bedrohung des Machtmonopols der KP angesehen wird. Regional unterschiedlich stark werden diese Grundsätze umgesetzt. Im Jahr 2018 stieg die Zahl der Übergriffe auf Gläubige gegenüber dem Vorjahr auf das Fünffache und China erreichte damit auf dem Weltverfolgungsindex der Organisation "Open Doors" binnen eines Jahres den Platz 27 (gegenüber Platz 48 im Vorjahr). Die chinesische Regierung verfolgt insoweit immer konsequenter ihren Kurs, für eine Sinisierung der Religion zu sorgen und damit ausländische Einflüsse ausländischer, unchinesischer Religionen (Islam, Christentum) zurückzudrängen. Das wurde schon im "Dokument 9" des Zentralkommittees der KP vom April 2013 und dem Gesetz über ausländische Nichtregierungsorganisationen, das 2016 in Kraft trat, verankert. Ein neues Gesetz über Nichtregierungsorganisationen vom Januar 2017 gibt der Polizei einen noch weiteren Handlungsspielraum zur Einschränkung der Arbeit ausländischer Organisationen. In der Folge wurden zahlreiche ausländische Missionare des Landes verwiesen (vgl. zu alldem: ACN Aide a l´Eglise en Detresse - Kirche in Not/Schweiz-Liechtenstein, 2018, "Religionsfreiheit -weltweit: Volksrepublik China (einschließlich Hongkong)"; Steinmetz, "Wie die chinesische Regierung Christen drangsaliert", Spiegel-online vom 24.12.2018; Schäfer, "China: Lage der Christen spitzt sich seit Jahren zu" vom 09.05.2019 - in: Pro - Christliches Magazin; Dorloff, "Angst vor Gott ?", Deutschlandradio, vom 19.10.2018; Lamprecht, "Von Christen in China lernen", vom 17.06.2014, in: Confessio 3/2013, S. 16; zu einer Datenbank der "Human Rights without Frontiers International [HRWF]" mit Angaben über 4000 Religiös Verfolgte - auch aus China - allerdings hauptsächlich der Kirche des Allmächtigen Gottes - siehe Pro-Christliches Medienmagazin, vom 08.04.2019, wonach - alle Quellen im Volltext über google im Internet).

Dass es gegenüber Gläubigen illegaler christlicher Hauskirchen in den letzten Jahren massive Verfolgungswellen gegeben hat, ergibt sich aus weiteren Erkenntnismitteln. Dort wird insbesondere auch ausgeführt, dass insgesamt 20 unregistrierte christliche Religionsgruppen und Kirchen seit 18.09.2017 auf offiziellen staatlichen Listen, die auch im Internet veröffentlicht sind, entweder als "gefährliche" Kulte (xie jiao) oder aber zumindest als solche, vor denen man auf der Hut sein müsse ("to be guard against"), eingestuft wurden. Die Zeugen Jehovas etwa tauchen zwar auf dieser Liste nicht explizit auf, wahrscheinlich weil ihre Zahl in China verglichen mit der Zahl der Gläubigen anderer Gruppierungen so gering ist. Sie stellen aber zweifellos eine unregistrierte und damit illegale Kirche dar und Missionieren, also etwas, das gerade Zeugen Jehovas - und im vorliegenden Fall insbesondere auch die Mormonen - bekanntermaßen tun, ist generell verboten (vgl. zu alldem UK Home Office, China: Christians, Version 3.0 - November 2019, S. 19 ff. , Ziff. 6.1.1. - 6.3.2.; Schweizer Flüchtlingshilfe, (SFH), vom 29.05.2016, Zum Vorgehen chinesischer Behörden gegen christliche Hauskirchen, mit zahlreichen Quellen zu systematischen staatlichen Verfolgungsübergriffen gegenüber solchen Gläubigen).

Auch in jüngster Zeit hat sich daran nichts geändert: Die Beklagte selbst geht in ihrem jüngsten Länderreport davon aus, dass etwa die Zeugen Jehovas nicht zu den fünf offiziell anerkannten Religionen in China gehören. Es sei unklar, inwieweit sie ihren Glauben in China leben könnten. Einigen nicht überprüfbaren Angaben zufolge seien sie aber seit Mai 2018 verstärkt Ziel staatlicher Maßnahmen wie Razzien, Festnahmen und Internierungen in Umerziehungslagern sowie der Ausweisung ausländischer Ehepartner (vgl. BAMF, Länderreport 20, China - Situation der Christen, Stand 10/2019, Abschnitt 4., S. 8, - online im Internet über google).

Das Auswärtige Amt führt in seinem letzten Länderbericht zu China (vgl. AA, vom 14.12.2018 - S. 18) aus, seit Anfang 2014 habe die staatliche Repression gegen unregistrierte, nicht offiziell anerkannte Kirchen und der Gläubige "deutlich zugenommen" und listet einige der großen davon betroffenen Religionsgruppen auf, wobei zu den Zeugen Jehovas (wohl wegen ihrer geringen Zahl) keine eigenständige Informationen erwähnt werden. Es zitiert das staatliche Religionsamt (SARA), wonach zu der staatlich anerkannten, die protestantischen Christen betreffenden, "Drei-Selbst-Bewegung" 38 Mio. Protestanten und etwa 60.000 Kirchengebäude offiziell registriert seien. Allerdings seien auch insoweit oft Kreuze zwangsweise von Kirchen wegen Verstoßes gegen Bauvorschriften entfernt worden und Massenverhaftungen von Menschenrechtsanwälten und Aktivisten hätten sich in weiten Teilen auch gegen christliche Aktivisten und deren Anwälte gerichtet.

Aus dem Jahr 2019 liegen inzwischen auch eine ganze Reihe spezifisch auf die Zeugen Jehovas in China bezogener Berichte vor, denen zufolge diese Gruppe mit massiver Unterdrückung zu rechnen hat, im Jahr 2018 erstmals 18 ihrer Mitglieder unter dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Art. 300 Chines.StGB angeklagt wurden, und China als einziges Land der Welt die gegenüber den Zeugen Jehovas in Russland betriebene staatliche Religionsverfolgung nicht kritisiert, sondern ausdrücklich befürwortet und gut geheißen hat (siehe aber die Zeugen Jehovas aus Russland als Flüchtlinge anerkennenden Entscheidungen: VG Schwerin, U. v. 12.12.2019 - 15 A 1847/17 As SN -, juris, Rn. 30 - 36 und VG Dresden, U. v. 27.07.2019 - 1 K 810/19.A -, juris, Rn. 23 - 26). Die Zeugen Jehovas könnten sich nur unter starken Sicherheitsvorkehrungen im Versteck und schalldicht abgesicherten Versammlungsräumen treffen und auch dort nur leise singen, um sich nicht der Gefahr von Übergriffen auszusetzen. Es werden zahlreiche Vorfälle aus den Jahren 2018 und 2019 aufgezählt, bei denen es zu Telefonüberwachungen, Festnahmen, Razzien, Verhören wegen ausländischer Spionage und Ausweisungen ausländischer Missionare der Zeugen Jehovas gekommen sei. Hintergrund sei unter anderem auch, dass die offiziellen "Drei-Selbst-Kirchen" die Zeugen Jehovas auch der Freimaurerei beschuldigten (vgl. Li Mingxuan, "Unterdrückung von Zeugen Jehovas zur Spionageabwehr", 15.10.2019 und derselbe, "Wie kann man als Zeuge Jehovas in China überleben ?", 09.07.2019 sowie derselbe, "Zeugen Jehovas: Gejagt und ausgewiesen", 22.02.2019 in: Bitter Winter - Magazin über die Menschenrechte und Religionsfreiheit in China, im Internet unter www.bitterwinter.org; siehe ferner: Massimo Introvigne, "China unterstützt die Verfolgung von Zeugen Jehovas in Russland", 12.02.2019, und derselbe, "Zeugen Jehovas und die Freimaurerei: Chinas Anschuldigungen und der geschichtliche Hintergrund", 15.04.2019, sowie derselbe, "China. Verfolgung der Zeugen Jehovas eskaliert", 15.06.2019, auch alle in: Bitter Winter - im Internet unter www.bitterwinter.org).

Dass Mormonen, wenn sie keine Ausländer, sondern chinesische Staatsangehörige sind, vor diesem Hintergrund keine bessere Behandlung als die Zeugen Jehovas in China zu erwarten haben, liegt auf der Hand. Denn für eine unterschiedliche Behandlung gibt es überhaupt keinen sinnvollen Anknüpfungspunkt, an den mit differenzierender Zielsetzung angeknüpft werden könnte.

Soweit in dem oben erwähnten Bericht (James Griffith, "This US church with expansion in its DNA wants to open a temple in China") unter anderem davon die Rede ist, auch im Ausland zum Mormonentum konvertierte und nach China zurückgekehrte chinesische Staatsangehörige (wie hier wohl der Kläger) könnten in den ausländischen Mormonen vorbehaltenen Tempeln an Gottesdiensten teilnehmen, würde dies nichts daran ändern, dass sie, wie der Artikel betont, ebenso wie die Mormonen, die als Ausländer in China leben, in einer "rechtlichen Grauzone" leben, in der ihnen ein Wort zuviel als verbotene Missionierung ausgelegt werden und dann zu Sanktionen führen kann. In dem Artikel wird denn auch betont, dass die chinesischen Behörden, insbesondere die eigens installierte Religionsüberwachungsbehörde, speziell gegenüber unmittelbar und explizit amerikanische geprägten Religion der Mormonen, sehr misstrauisch ist, gerade weil Religion als potentielles Vehikel für mögliche oppositionelle Bestrebungen angesehen wird, und dass die inzwischen stark angewachsenen fundamentalen Spannungen zwischen China und den USA dieses Misstrauen nur noch weiter befördern, vor allem weil der amerikanische Senator und einstige Präsidentschaftsbewerber der Republikaner, Mitt Romney, als einer der prominentesten Mormonen die chinesische Staatsführung und ihren aggressiven Expansionskurs jüngst wieder öffentlich deutlich kritisiert hat.

Selbst wenn es aber unter diesen Umständen dem Kläger eventuell möglich sein würde, in China zu leben und zu arbeiten und im häuslich privaten Bereich für sich seine Religion durch Fortsetzung der Bibellektüre und Beten zu leben, ohne dafür sanktioniert zu werden, so könnte er dort, anders als hier im deutschen Exil, in dem er auch relativ isoliert lebt, weder an online-Gottesdiensten teilnehmen, die es in China, wo das Internet einer strengen Zensur unterliegt, nicht gibt, noch könnte er auch nur ansatzweise in einem Gespräch mit Landsleuten sich auch nur einmal zu seinem Glauben auch nur bekennen, also auch nur erwähnen, dass er diesem Glauben anhängt und andere daran teilhaben lassen, was ihm dieser Glaube an Positivem gibt. Da er aber gerade darauf besonders stolz ist und das starke innere Bedürfnis verspürt, die von ihm als richtig erkannten und für ein seelisches Überleben besonders hilfreichen Glaubenswahrheiten auch Dritten in einem positiven Gespräch darüber als ein göttliches Angebot vorzustellen, würde er sich innerlich verbiegen und verleugnen müssen bzw. seinen Stolz aufgeben müssen, um sich solcher Handlungen zu enthalten. Das aber ist ihm auf Dauer nicht zumutbar, da der vom Asyl- und Flüchtlingsrecht mittelbar geschützte Bereich der Religionsfreiheit nach internationalen Menschenrechtsstandards und nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH eben mehr als nur den häuslich privaten Bereich schützt.

Von daher ist es im Ergebnis auch unerheblich, dass sich der Kläger womöglich als im Ausland bekehrter, nach China zurückgekehrter Chinese mit ausländischen Mormonen in China treffen könnte, die sich ihrerseits aber aus taktischen und in den Fernzielen ihrer diplomatischen Strategie wurzelnden Gründen eine solche Selbstbeschränkung der kommunikativen Selbstbeschränkung, nämlich einer Nichterwähnung ihrer Religion und ihres Glaubens gegenüber chinesischen Staatsangehörigen, bewusst auferlegt haben, um nicht in Konflikt mit dem chinesischen Staat zu geraten. Darauf, es diesen gleich zu tun, muss er sich aber schon deshalb nicht verweisen lassen, weil Ausländer typischerweise nur einige Jahre aufgrund beruflicher Aktivitäten, selten aber dauerhaft ihr ganzes Leben lang in einem anderen Land, wie hier China, bleiben, so dass es ihnen leichter fallen mag, sich für eine nur begrenzte Zeit jeglicher Erwähnung ihrer Religion gegenüber Dritten zu enthalten, während der Kläger sein ganzes Leben in China verbleiben müsste.

2. Da also nach allem die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung vorliegen, sind hier auch die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Asylanerkennung im Sinne von Art.16a Abs. 1 GG erfüllt, der hier auch nicht durch die Drittstaatenregelung (Art.16a Abs.2 S. 1 GG, § 26a Abs. 1 S. 1 und S. 2 AsylG) ausgeschlossen wird, weil der Kläger seinerzeit direkt vom Verfolgerstaat China aus auf dem Luftweg mit einem deutschen Visum ins Bundesgebiet eingereist ist.

Subjektive Nachfluchtgründe, wie sie hier vorliegen, weil der Kläger der in China gefährdeten Religionsgruppe der Mormonen nicht schon in China vor der Ausreise, sondern erst nach seiner Ausreise hier im deutschen Exil beigetreten ist und dadurch erst die Gefährdung ausgelöst hat, kommen in Bezug auf das Asylgrundrecht aus Art.16 a GG nur ausnahmsweise als Asylgrund in Betracht, weil der Ausländer sie aus eigenem Entschluss und risikolos nachträglich schafft. Daher setzt ihre Anerkennung voraus, dass sie sich als Fortsetzung einer schon im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen (BVerfG, Beschluss vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51; vgl. auch § 28 AsylG). Diese Überzeugung braucht dagegen nicht schon dem Heimatstaat bekannt geworden zu sein oder zu einer Vorverfolgung geführt zu haben. Die später geäußerte muss aber mit der früher schon vorhandenen und betätigten Auffassung der Sache nach übereinstimmen, also eine inhaltliche Kontinuität aufweisen (Bergmann/Dienelt/Bergmann, 12. Aufl. 2018, GG Art. 16a Rn. 56 f.).

Allerdings schließt diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, weil die dort aufgestellten Grundsätze nach dessen eigenen ausdrücklichen Formulierungen erklärtermaßen "nicht notwendig abschließend" sind, auch nicht aus, eine Asylanerkennung nach Art.16a Abs. 1 GG auch zu erlangen, wenn es im Heimatland noch keine religiöse Prägung gab, wie hier beim Kläger, wenn ein Ausländer aber aufgrund einer ihn in Form eines Schlüsselerlebnisses oder späten "Erleuchtung" innerlich wandelnden Einsicht erst im Exil gewissermaßen vom "Saulus zum Paulus" wird und dies ihn im innersten Kern seines Wesens, wie hier den Kläger, so prägt, dass ihm eine Abkehr nicht zumutbar ist und es verfehlt wäre, in diesem Glaubenswandel nichts anderes als eine die Anerkennung des Asylgrundrechts nicht verdienende rein asyltaktisch motivierte und noch dazu risikolose "ohne Not ins Werk gesetzte Verfolgungsprovokation vom sicheren Hort" (des deutschen Exils aus)zu sehen.

Denn er handelt dann bei Begründung des subjektiven Nachfluchttatbestandes, der die Verfolgungsgefahr auslöst, eben gerade nicht "ohne Not", sondern aus "Gewissensnot" (ausführlich dazu Treiber, Das Ende der Nachfluchtgründe, ZAR 1987, 151; dazu auch Zahn, Die Nachfluchttatbestände des § 28 AsylG, Universitätsverlag Halle, 2016, S. 23 -29 m.w.Nw. - im Volltext im internet https://uvhw.de/files/3_uvHW_Leseproben/uvHW-139-7_GESAMT-TEXT.pdf ). So liegt es hier. Der Kläger ist daher trotz der restriktiven Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Asylberechtigter anzuerkennen.

3. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger auch Anspruch auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheids der Beklagten insgesamt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

3.1. Denn die beiden unter den Ziff.1 und 2 des Bescheids verfügten Ablehnungen der Asylanerkennung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind - weil er einen Anspruch darauf hat - rechtswidrig.

3.2. Rechtswidrig und daher aufzuheben ist auch die unter Ziff. 3 des Bescheids enthaltene Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes. Denn subsidiärer Schutz kann überhaupt nur gewährt werden, wenn - anders als im vorliegenden Fall - kein Anspruch auf internationalen Schutz in Form der Flüchtlingsanerkennung besteht (Art.2 f QRL). Besteht hingegen ein solcher Anspruch, ist jegliche, auch eine negative Feststellung zum "subsidiären" Schutz ausgeschlossen, weil insoweit eben nur eine nachrangige Prüfung vorgesehen ist. Aus der alternativen Fassung (»oder«) folgt, dass keine Entscheidung zum subsidiären Schutz zu treffen ist, wenn die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (vgl. Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 31 AsylG, Rn. 10). Ist - wie hier dem Kläger - die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wird eine verfügte Ablehnung subsidiären Schutzes gegenstandslos und ist deshalb - klarstellend - aufzuheben (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 05.10.2017 - A 6 K 4389/16 -, juris; BeckOK AuslR/Heusch, 23. Ed. 1.8.2019, AsylG § 31 Rn. 24).

3.3. Aufzuheben ist außerdem die unter Ziff. 4 des Bescheids verfügte negative Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Denn von einer Feststellung dieser Art "kann" gem. § 31 Abs. 3 S. 2 AsylG im Fall der Asyl- - und Flüchtlingsanerkennung "abgesehen" werden.

Das der Beklagten insoweit mit ihrer Verpflichtung zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung eingeräumte Ermessen hat sie indessen hier nicht ausgeübt, jedenfalls aber entspricht es regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensausübung, wenn das Bundesamt hier von einer Entscheidung zu § 60 Abs.5 und Abs. 7 AufenthG absieht (vgl. BeckOK AuslR/Heusch, 23. Ed. 1.8.2019, AsylG § 31 Rn. 23; VG Trier, Urteil vom 23.11.2017 - 2 K 9945/16.TR -, juris).

Der Bescheid ist also insoweit ermessensfehlerhaft und deshalb aufzuheben (§ 114 VwGO, § 40 VwVfG; siehe auch BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 1 C 17.01 -, BVerwGE 116, 326-332, wonach die negative Feststellung des Bundesamts zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gegenstandslos wird und klarstellend aufgehoben werden kann).

3.4. Schließlich erweist sich vor diesem Hintergrund auch die unter Ziff. 5 des Bescheids verfügte Ausreisefristsetzung und Abschiebungsandrohung als rechtswidrig, da die Beklagte dazu nicht gem. §§ 34 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 - 2a, 38 AsylG ermächtigt ist. Im Fall der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung darf deshalb eine Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist nicht ergehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A -, juris).

3.5. Die unter Ziff. 6 verfügte Befristung des an eine Abschiebung anknüpfenden gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AufenthG) ist ebenfalls als rechtswidrig aufzuheben, weil das Bundesamt dazu jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mangels des Vorliegens der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 75 Nr. 12 AufenthG nicht (mehr) ermächtigt war, sondern vielmehr nur "im Falle eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG" dazu befugt gewesen wäre (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21.09.2017 - A 11 K 2707/16 -, juris).

4. Da der Kläger mit seinem Hauptantrag Erfolg hat, musste über die hilfsweise gestellten Klageanträge nicht entschieden werden.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.