OLG München, Beschluss vom 03.06.2019 - 5 U 839/19
Fundstelle
openJur 2020, 74482
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.01.2019, Aktenzeichen 32 O 15499/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des von dem Kläger gegenüber der beklagten Bank erklärten Widerrufs eines Kfz-Finanzierungsdarlehens.

Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, sein am 06.09.2017 erklärter Widerruf des am 08.07.2015 geschlossenen Darlehensvertrags sei wirksam, weil die Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert habe.

Er hat beantragt,

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 08.07.2015 mit der Darlehensnummer ...75 über ursprünglich 22.750,00 € keine Ansprüche auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen herleiten kann.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 16.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.10.2017 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs BMW 325d Touring, Fahrgestellnummer ...22 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.711,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Klage sei unbegründet, weil der erklärte Widerruf unwirksam gewesen sei.

Hilfsweise wurde folgender Widerklageantrag gestellt:

Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Pkw BMW 325d Touring, Fahrgestellnummer ...22 zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.

Der Kläger beantragte die Hilfswiderklage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 14.01.2019 abgewiesen, weil der Kläger den Kreditvertrag wegen Fristablaufs nicht wirksam widerrufen habe. In dem der Klagepartei übergebenen Darlehensunterlagen seien sämtliche erforderlichen Pflichtangaben ordnungsgemäß enthalten gewesen. Die Anforderungen des § 356b Abs. 1 BGB seien erfüllt, weil den Kläger eine Abschrift seines Antrags, die von ihm nicht unterschrieben zu sein brauche, zur Verfügung gestellt worden sei. Sämtliche notwendigen Angaben in der Widerrufsinformation, den Europäischen Standardinformation und in den Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten seien dem. § 492 Abs. 2 BGB in den Vertrag, der vorliegend 11 Seiten umfasse, einbezogen worden. Der Darlehensvertrag erfülle das Schriftformerfordernis. Die Widerrufsinformation sei in ausreichender Schriftgröße abgedruckt und völlig unproblematisch lesbar. Das gelte auch für die ADB, die ohne Lupe lesbar seien. Alle maßgeblichen Dokumente seien in den schriftlichen Vertragsunterlagen enthalten, so dass die vom EuGH genannten Voraussetzungen einer wirksamen Einbeziehung erfüllt seien. Der Darlehensvertrag enthalte bezüglich des Widerrufsrechts die gesetzlich vorgesehen Angaben gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. Im Übrigen könne sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen. Der Darlehensvertrag kläre zutreffend über den Tageszins auf. Der Verbraucher werde durch die Angabe, dass der pro Tag zu zahlende Zins 0,00 € betrage, klar und verständlich darüber informiert, dass er im Falle eines Widerrufs für den Zeitraum bis zur Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten habe, war für ihn günstig sei und gerade nicht geeignet, ihn von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Das in Ziffer 10.3 der ADB enthaltene Aufrechnungsverbot habe auf die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung keinen Einfluss. Die Beklagte habe zulässigerweise von der Verwendung des Gestaltungshinweises (6c) des Musters Gebrauch gemacht. Der Kläger werde zutreffend über die Rückabwicklungsfolgen eines verbundenen Vertrages belehrt. Die Beklagte habe ordnungsgemäß auf das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehensbetrages und die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung hingewiesen. Für den Verbraucher sei aus diesen Angaben deutlich ersichtlich, wo die Obergrenze für die mögliche Vorfälligkeitsentschädigung liege, wobei der Darlehensnehmer einen geringeren Betrag nachweisen könne. Die Angabe einer konkreten Berechnungsformel sei neben der Nennung einer Obergrenze nicht erforderlich. Es sei ausreichend, dass die Beklagte in ihrem Vertrag auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen verwiesen und die für eine Berechnung maßgeblichen Faktoren aufgezählt habe. Die Nennung der Aktiv-Aktiv- oder Aktiv-Passiv-Methode sei nicht erforderlich. Der Vertrag enthalte die geforderten Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages. Der Darlehensnehmer werde auf sein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung und auf das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund hingewiesen. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 314 BGB sei nicht erforderlich. Mit dem Hinweis auf die erforderliche Textform sei auch den Anforderungen an die Angaben zum Kündigungsverfahren Genüge getan. Dagegen seien nach den eindeutigen Ausführungen in der Gesetzesbegründung allgemeine Belehrungen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren einer außerordentlichen Kündigung nicht veranlasst. Der Zusatz, dass die Kündigung der Textform bedürft, sei weder falsch noch irreführend.

Dagegen richtet sich die nach Zustellung am 21.01.2019 am 21.02.2019 eingelegte Berufung, die der Kläger innerhalb der bis 16.05.2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 24.04.2019, eingegangen am selben Tag, begründet hat. Er trägt vor, er bleibe bei seiner Auffassung, dass der Darlehensvertrag einer Unterschrift bedürfe. Die ADB seien nicht gut lesbar. Die Widerrufsinformation sei nicht Vertragsbestandteil geworden. Vorliegend befinde sich die Widerrufsinformation nicht vor der Unterschrift des Klägers, sondern dahinter. Die "Europäischen Standardinformationen" seien nicht in den Vertrag einbezogen worden. Sie dienten lediglich der vorvertraglichen Informationspflicht. Der vertraglich vereinbarte Tageszins sei nicht 0,00 €. Ein Zinsverzicht könne nicht in die Widerrufsinformation aufgenommen werden. Ob die unrichtige Pflichtangabe zu einem Vorteil beim Verbraucher führe, sie unerheblich. Die Angabe zum Zinsbetrag habe Doppelrelevanz. Der vereinbarte Sollzins sei nicht 0% gewesen. Da die Klausel über das Aufrechnungsverbot unmittelbar auf das Widerrufsrecht sowie auf das Rückabwicklungsverhältnis ausstrahle, mache dies die Widerrufsinformation intransparent. Die Benennung einer Obergrenze betreffend die zu zahlende Vorfälligkeitszinsentschädigung sei keine Berechnungsmethode. Die Angaben der Beklagten stellten lediglich eine globale und für den durchschnittlich verständigen Verbraucher nicht nachvollziehbare Paraphrasierung der vom Bundesgerichtshof angeführten Rahmenbedingungen und folglich keine Angabe der Berechnungsmethode dar. Auch wäre eine Nachbelehrung über die Berechnungsmethode nicht überflüssig, wenn eine Benennung in dem Vertrag unzureichend bzw. unterblieben sei. Die Regelungen der §§ 356b und 502 BGB stünden nebeneinander und schlössen sich nicht gegenseitig aus. Hinsichtlich des einzuhaltenden Kündigungsverfahrens sei die Nennung von § 314 BGB erforderlich. Die Angabe der Textform sei unzutreffend. Es fehle an der Überlassung des Vertrages nach Vertragsschluss. Sofern von einer entsprechenden Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB ausgegangen würde, fehle es an dem Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB. Die Klausel in 10.3 der ADB zum Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht widerspreche den Angaben in der Widerrufsinformation. Die sich innerhalb der Widerrufsinformation befindliche "Kaskadenverweisung" sei intransparent.

Der Kläger beantragt,

das Ersturteil abzuändern und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen, mit der Maßgabe, dass der Zahlungsantrag gem. Ziffer 2. nunmehr 17.550,00 € beträgt.

Weiter beantragt er, das Verfahren analog § 148 ZPO auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH durchzuführen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 29.04.2019 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung für wirksam halte. Nach § 492 Abs. 1 Satz 3 BGB in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 gültigen Fassung bedürfe die Erklärung des Darlehensgebers keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt werde. Die ADB seien ausreichend gut lesbar. Der Darlehensvertrag bestehe aus einer einheitlichen Urkunde, die aus 10 fortlaufend paginierten Seiten bestehe. Alle Informationen auf diesen 10 Seiten seien im Vertrag erteilt. Die Angabe, wonach für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 € zu zahlen sei, sei weder unzutreffend noch irreführend. Eine - unwirksame - Aufrechnungsklausel, die selbst nicht Teil der Widerrufsinformation sei, könne keine unmittelbare Bedeutung für die Gesetzmäßigkeit der Widerrufsinformation haben. Die Beklagte habe den Kläger ordnungsgemäß über die Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung und über die Modalitäten bei der Kündigung belehrt. Die Beklagte könne sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen. Für das Anlaufen der Widerrufsfrist genüge es, dass der Verbraucher eine Abschrift seines eigenen Antrags zur Verfügung gestellt erhalte. Die Wendung "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat", informiere klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Es bestehe weder Anlass für ein Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH, noch für eine Zulassung der Revision.

Dagegen wendet sich der Kläger mit Schriftsatz vom 16.05.2019. Er trägt zum Tageszins 0,00 € vor, dass Nebenabreden auf die Widerrufsinformation und die dort zu verwendenden bzw. umzusetzenden Gestaltungshinweise keinen Einfluss haben dürfen. Ein Verzicht - den es hier expressis verbis gar nicht gebe - könne nur außerhalb der Widerrufsinformation vereinbart werden. Er verweist insoweit auf ein vom ihm zitiertes Urteil des LG Düsseldorf vom 17.04.2019, Az.: 13 O 387/17. Ob es gesonderte Hinweise auf Pflichtangaben im Beiwerk bedürfe, gehe unmittelbar zurück auf die Verbraucherkreditlinie und sei daher eine Rechtsfrage, die in der Entscheidungskompetenz des EuGH liege. Hinsichtlich des Kündigungsverfahrens sei § 314 BGB zu benennen. Zur Art und Weise einer auszusprechenden Kündigung gehöre auch die Frist, innerhalb derer die Kündigung zu erklären sei. Bezüglich der Vorfälligkeitsentschädigung sei die Methode zur Zinsberechnung zu benennen. Es möge sein, dass der BGH die hier in Rede stehende Wendung zur Kaskadenverweisung für Immobiliardarlehen judiziert und für beanstandungsfrei gehalten habe, der EuGH habe jedoch die letzte Auslegungskompetenz. Die Oberlandesgerichte Frankfurt, Köln und Hamm hätten bereits entschieden, dass § 314 BGB explizit zu benennen sei, insbesondere wird Bezug genommen auf die zitierte Entscheidung des LG Düsseldorf.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Ersturteil, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und den bereits zitierten Hinweisbeschluss Bezug genommen

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14.01.2019, Aktenzeichen 32 O 15499/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Die weiteren Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 16.05.2019 verlassen keine geänderte Beurteilung.

1. Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung wurde durch die Angabe 0,00 € weder unrichtig, noch undeutlich. Der Senat vermag sich den Erwägungen des vom Kläger auf mehreren Seiten zitierten Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 17.04.2019, 13 O 387/17, in dem sich dieses ausdrücklich von "einem erheblichen Teil der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung" absetzt, nicht anzuschließen. Auch für den rechtlich nicht bewanderten Durchschnittskunden besteht durch die verwendeten Formulierungen kein Widerspruch. In dem ersten Satz des Absatzes über die Widerrufsfolgen ist nur von dem "vereinbarten Sollzins" die Rede. Hingegen ist auch für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbar, dass in dem übernächsten Satz bei der Angabe des Tageszinses in Euro eine konkrete Angabe für seinen Vertrag erfolgt, da der Eurobetrag zum einem von dem konkret vereinbarten Sollzinssatz, zum anderen von der Höhe des konkreten Darlehens abhängt. Der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher vermag - auch ohne höhere mathematische Bildung - weiter zu erkennen, dass mit der Angabe "0,00 Euro" ganz offensichtlich nicht der Tageszins entsprechend dem Sollzinssatz berechnet wurde, da der Tageszins nur dann 0,00 Euro betragen würde, wenn auch der Sollzins 0% beträgt. Damit kann er erkennen, dass die Bank jedenfalls in seinem konkreten Fall abweichend von ihrer sonst üblichen Praxis, auf der das Muster beruht, überhaupt keinen Zins für die Zeit zwischen Auszahlung/Teilauszahlung und Rückzahlung nach Widerruf verlangen möchte. Es handelt sich daher für den Verbraucher klar erkennbar um ein Angebot auf Abbedingung des Inhaltes des ersten Satzes dieses Absatzes. Es liegt damit kein für den Verbraucher unauflösbarer Widerspruch vor, sondern ein Angebot, in seinem konkreten Fall bei Ausübung des Widerrufsrechts keinen Zins für die Zeit zwischen Auszahlung/Teilauszahlung und Rückzahlung der Valuta zahlen zu müssen, welches für den Verbraucher nur günstig ist und welches er durch Abschluss des Vertrags annimmt. Eine Abweichung von § 357a Abs. 3 BGB ist zugunsten des Verbrauchers auch zulässig, § 361 Abs. 2 S. 1 BGB.

In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass die Aufnahme von beispielhaft, aber an sich unzutreffend aufgeführten "Pflichtangaben" im Rahmen der Widerrufsbelehrung (wie z.B. die Aufsichtsbehörde bei Immobiliardarlehensverträgen) dazu führt, dass zwischen den Parteien diese Angaben als zusätzliche Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist werden (vgl. BGH, Urteil vom 4.7.2017 - XI ZR 741/16, Rn. 22 m.w.N.). Aus dieser Rechtsprechung erhellt, dass der BGH es als unproblematisch ansieht, dass in der Widerrufsinformation zugleich ein Angebot der darlehensgebenden Bank auf eine gewisse Vereinbarung enthalten gewesen sei, welches der Kunde durch die Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen habe (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, Rn. 30). Gleiches muss für ein Angebot der Beklagten - sei es auch im Rahmen der Widerrufsinformation - gelten, im Falle eines Widerrufs abweichend von § 357a Abs. 3 S. 1 BGB a.F. keine Zinsen zu verlangen. Der Senat teilt nicht die Ansicht des Landgerichts Düsseldorf, dass die dort zitierte Rechtsprechung des BGH auf die Besonderheiten des Einzelfalles nicht anwendbar sei.

2. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei den Seiten, die mit "Europäische Standardinformationen" überschrieben sind, nicht um Beiwerk des Vertrages. Der Senat geht insbesondere wegen der fortlaufenden Paginierung (vgl. BGH, Urteil vom 24.9.1997, XII ZR 234/95 = DStR 1997, 1980 ff (1983)) von einer einheitlichen Vertragsurkunde aus, die jene zehn fortlaufend paginierten Seiten umfasst, welche der Kläger als Vertragsantrag unterschrieben hat. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den EuGH sind nicht gegeben, weil nur die Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Normen, nicht ihre Anwendung auf den Einzelfall zur Entscheidung des EuGH steht und an der Richtigkeit der Auslegung kein Zweifel besteht (siehe Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 148 ZPO, Rn. 3b, m.w.N.). Im Übrigen besteht eine solche Vorlagepflicht von vornherein nur für ein Gericht, dessen Entscheidung nicht mit den Mitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 01.10.2016, C-452/14). Auch die Nichtzulassungsbeschwerde ist als Rechtsmittel im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV anzusehen (siehe BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 03. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, Rn. 32, juris). Vorliegend liegt der Wert der Beschwer über 20.000,- € (siehe Ziffer III.), so dass § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO einer Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegensteht. Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 28.03.2017, Az.: 17 U 58/16, bezieht, war dort das Merkblatt nicht einpaginierter Bestandteil des Vertragsangebotes.

3. Kündigungsverfahren und Methode zur VZE

Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Norm des § 314 BGB nicht ausdrücklich genannt werden muss, wenn - wie hier - auf das zusätzliche Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund hingewiesen wird (Ziff. 4.4 der ADB auf Seite 9 von 10, auf welche auf Seite 5 von 10 ausdrücklich Bezug genommen wird, sowie Ziff. 6 der "Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag" auf Seite 4 von 10). Aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen des OLG Köln (Urteil vom 30.11.2016, 13 U 285/15) und OLG Hamm (Urteil vom 11.9.2017, 31 U 27/16) ergibt sich nichts anderes. Das OLG Köln stellt in Rn. 23 lediglich fest: "Anzugeben sind die Kündigungsmöglichkeit, bei einem befristeten Darlehensvertrag auch die gemäß § 314 BGB und das Verfahren bei Ausübung eines Kündigungsrechts (zu den Anforderungen Palandt...)." Die angeführte Kommentarstelle im Palandt geht über den hieraus zitierten Nachsatz ("bei einem befristeten...") nicht hinaus. Das OLG Hamm stellt in Rn. 56 zu dieser Frage ebenfalls lediglich fest: "... da ein befristeter Darlehensvertrag vorlag, war zudem die gemäß § 314 BGB vorgesehene Kündigungsmöglichkeit mitzuteilen (vgl. Palandt...)." In der Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 11.04.2017 - 25 U 110/16) blieb offen, welchen Inhalt die erteilten Informationen hatten (Rn. 36). Die Erwägungen des LG Düsseldorf überzeugen den Senat nicht. Aus dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 lit.s der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG, der bestimmt, dass "die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags" anzugeben sind, lässt sich nicht entnehmen, dass auch auf die Vorschrift des § BGB § 314 BGB hinzuweisen ist (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756). So ist bereits umstritten, ob nach dem Sinn und Zweck der Normen überhaupt auf außerordentliche Kündigungsrechte (oder nur Kündigungsrechte bei ordnungsgemäßem Verlauf) oder überhaupt auf Lösungsrechte des Darlehensnehmers (oder nur auf solche des Darlehensgebers) hinzuweisen ist. Selbst wenn man also annähme, dass auch auf ein bestehendes außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers hinzuweisen ist (in diesem Sinn: MüKo BGB/Schürnbrand, 7. Aufl. 2017, § 492 BGB Rn. 27 m.w.N.; BTDrs. 16/11643, S. 128), ist dieser Anforderung mit dem Hinweis, dass beide Parteien den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen können, Genüge getan. Der Darlehensnehmer wird dadurch darüber informiert, dass ihm ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. Auch durch die Nennung der Vorschrift des § 314 BGB würde nicht deutlicher, worin ein solcher wichtiger Grund liegen könnte; insofern ist es nicht Aufgabe der Pflichtangabe, die Einholung von Rechtsrat im Einzelfall zu ersetzen. Auf den Umstand, dass eine solche Kündigung "fristlos" wäre, musste die Beklagte nicht hinweisen. Es handelt sich hierbei nicht um eine einzuhaltende Modalität oder ein einzuhaltendes Verfahren, sondern um eine Rechtsfolge, nämlich dass eine Kündigung sofortige Wirkung entfalten würde (vgl. MüKoBGB/Gaier, 7. Aufl. 2016, § 314 BGB Rn. 22). Insbesondere handelt es sich nicht um die (Verfahrens-)Frage, innerhalb welcher Frist die Kündigungserklärung abzugeben wäre.

In Ziffer 4.3. der Allgemeinen Darlehensbedingungen, mit deren Geltung sich der Kläger einverstanden erklärte und die er ausgehändigt erhielt, werden zunächst die Grundsätze der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung allgemein beschrieben. Daran anschließend wird der Höchstbetrag der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung pauschal beziffert. Da es sich bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung um eine finanzmathematisch komplexe Berechnung handelt, bedarf es nicht der detailgenauen Wiedergabe der Berechnungsmethode. Vielmehr genügt die Umschreibung der Grundsätze der Berechnung, wie sie hier erfolgt ist (Münscher in Schimanski/ Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5 Aufl., § 81 Rn. 118 m.w.N). Die Erwägungen des LG Tübingen überzeugen den Senat nicht.

4. Kaskadenverweisung

Zur mangelnden Vorlagepflicht des Senats wird auf Ziffer II. 2. verwiesen.

5. Kündigungsverfahren

Auf die Ausführungen in Ziffer II. 3. wird Bezug genommen.

6. Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Revision war nicht zu entsprechen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Aus demselben Grund war eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung möglich, § 522 Abs. 2 Nr. 3, 4 ZPO. Der Umstand, dass eine Vielzahl von gleichgelagerten Klagen gegen die Beklagte anhängig gemacht wurden, gibt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Es liegt auch kein Fall der Divergenz vor. Dass der Senat die Rechtsauffassung verschiedener vom Kläger zitierter Landgerichte, darunter des LG Düsseldorf nicht teilt, begründet keine Divergenz im revisionsrechtlichen Sinn. Rechtskräftige Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, von denen der Senat abweichen würde, sind hier nicht bekannt und auch vom Kläger nicht vorgetragen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag in Höhe von 22.750,00 € (Umkehrschluss aus BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15 Rn. 6) sowie der seitens des Klägers erbrachten Anzahlung/Inzahlungsnahme von 6.750,00 € (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29.05.2015, XI ZR 335/13 Rn.3). Der Feststellung des Annahmeverzuges kommt im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu (siehe BGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - XI ZR 219/09 -, juris). Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als Nebenforderungen gem. § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend.