AG Borken, Beschluss vom 05.02.2020 - 10 OWi 7/20 [b]
Fundstelle
openJur 2020, 74390
  • Rkr:
Tenor

Die Durchsuchung der Personen, der Wohnung und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen der Beschuldigten wird angeordnet.

Die Durchsuchung hat insbesondere den Zweck, folgende Beweismittel aufzufinden:

Pferde

Equidenpässe

Die Beschlagnahme dieser Beweismittel wird angeordnet.

Gründe

Den Beschuldigten wird zur Last gelegt, gegen rechtskräftige Pferdehaltungs- und Betreuungsverbote verstoßen zu haben.

Gegen den Beschuldigten C1 wurde am 19.09.2018 ein Pferdehaltungs- und Betreuungsverbot angeordnet. Gleichzeitig wurde die Auflösung des Bestandes angeordnet. Die Ordnungsverfügung ist rechtskräftig. Die gegen die Beschlüsse eingelegten Rechtsmittel sind zurückgewiesen worden. Der Beschuldigte C1 erklärte sodann im Frühjahr/ Sommer 2019, dass er nicht mehr Besitzer und Halter der Pferde sei, sondern diese in den Besitz seines Vaters C2 übergeben habe.

Es besteht der Verdacht, dass es sich dabei nur um eine Schutzbehauptung handelt, da die Tiere weiterhin unter der gemeinsamen Hofstelle gehalten werden und weil der Beschuldigte C2 gegenüber dem Kreis Borken keine genauen Angaben dazu machen konnte, welche Tiere er übernommen habe. Gegen den Beschuldigten C2 wurde am 28.06.2019 eine Ordnungsverfügung erlassen, wonach ihm aufgegeben wurde die Durchsetzung des Pferdehaltungs- und betreuungsverbots gegen seinen Sohn C1 und insbesondere die zwangsweise Wegnahme der Pferde zu dulden. Der dagegen gerichtete Antrag wurde vom Verwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 25.07.2019 ( 11 L 673/19) zurückgewiesen.

Bei einer unangekündigten Kontrolle auf dem Hof der Beschuldigten am 31.01.2020 wurde festgestellt, dass auf dem Hof 33 Pferde gehalten wurden. Dabei wurde außerdem festgestellt, dass alle 33 Pferde auf dem Hof zum Zeitpunkt der Kontrolle keinen ausreichenden Zugang zu Futter oder Wasser hatten. Die Tiere waren in einem schlechten Pflegezustand und ihnen wird kein ausreichender Auslauf gewährt.

Die Sicherstellung der Equidenpässe war anzuordnen, da nach § 44 VVVO ein Pferd nur dann in den Besitz übernommen werden darf, wenn ein entsprechender Pass vorgelegt wird. Der Pass muss also sichergestellt werden, damit die Pferde zur geplanten Unterbringungsmöglichkeit gebracht werden können und damit ein Abgleich mit dem seinerzeits festgestellten Pferdebestand ermöglicht wird.

Die Entscheidung beruht auf §§ 102, 105 StPO. Ermächtigungsgrundlage für das unangekündigte Betreten und Durchsuchen sind §§ 16, 16a, 24 Abs. 3 Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit der VVVO. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich, um den Erfolg des Zieles gleichfalls sicherzustellen.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde möglich. Sie hat keine aufschiebende Wirkung und ist bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat, unter Angabe der Geschäftsnummer einzureichen.