OLG München, Beschluss vom 27.03.2019 - 19 U 486/19
Fundstelle
openJur 2020, 74303
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.12.2018, Aktenzeichen 35 O 9741/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine vermeintlichen Ansprüche auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages mit der Beklagten aus dem Juni 2013 über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von EUR 19.395,18, abgeschlossen zur Finanzierung des Kaufs eines Fahrzeuges der Marke BMW, Typ 116d, weiter, den er mit Schreiben vom 30.01.2018 widerrufen hat.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen 35 O 9741/18, Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).

Das Landgericht München I hat die Klage mit Urteil vom 28.12.2018, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 26.872,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs BMW 116d Limo mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ...19 nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 1 genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. EUR 691,33 freizustellen.

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 11.03.2019 (Bl. 214 / 227 d.A.) wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 22.03.2019 (Bl. 228 / 240 d.A.) nahm der Kläger dazu Stellung. Darauf wird jeweils Bezug genommen. Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.12.2018, Aktenzeichen 35 O 9741/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Der Senat hält das angefochtene Urteil für offensichtlich zutreffend und nimmt darauf Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis vom 11.03.2019 (Bl. 214 / 227 d.A.).

Auch der weitere Schriftsatz des Klägers vom 22.03.2019 (Bl. 228/240) gab keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung:

1. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO steht einer Entscheidung des Senats nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegen der Auffassung der Berufung nicht entgegen.

1.1. Es liegt kein Fall des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO vor.

In der Entscheidung wird kein abstrakter Rechtssatz aufgestellt, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - II ZR 76/16, Rn. 10; Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45; Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186; Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293 mwN; Beschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Rn. 2). Der Senat weicht in seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab. Divergenzen zu oberlandesgerichtlichen Endentscheidungen sind nicht bekannt und werden auch von der Berufung nicht dargelegt, die sich in der Stellungnahme auf den Abdruck einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf beschränkt.

Der vorliegende Fall gibt auch keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - II ZR 76/16, Rn. 15; Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225). Dies ist nach Ansicht des Senats und - soweit bekannt - erkennbar auch der überwiegenden Mehrheit der Oberlandesgerichte nicht der Fall.

1.2. Auch grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - II ZR 76/16, Rn. 12). Die Berufung übersieht indes bereits, dass sie etwa hinsichtlich des Tageszinses vornehmlich Tatsachenfragen aufwirft (i.e. Verzicht der Beklagten auf den Sollzins im Falle des Widerrufs).

Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage im Übrigen nur dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - II ZR 76/16, Rn. 12; Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN). Dies ist bisher ersichtlich nicht der Fall.

Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - II ZR 76/16, Rn. 14; Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 5).

2. Soweit die Berufung in der Stellungnahme meint, der Senat habe sich nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob Pflichtangaben, die im Europäischen Standardisierten Merkblatt enthalten sind, Vertragsbestandteil geworden sind, ist dies ersichtlich unzutreffend (vgl. Ziff. 4.1 des Hinweises des Senats vom 11.03.2019, Bl. 221 d. A.).

3. Der Senat hat sich im Übrigen mit den von der Berufung - wenn auch im Wesentlichen nur schlagwortartig - bezeichneten, vermeintlich nicht erteilten Pflichtangaben befasst (vgl. Ziff. 4 des Hinweises des Senats vom 11.03.2019, Bl. 221 - 226 d. A.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO bestimmt.