OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2020 - 28 U 185/18
Fundstelle
openJur 2020, 74242
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.09.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen, Az. 2 O 128/17 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.500 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2017 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; insofern bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 92 % und der Kläger 8 %.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 7.500,- € aus §§ 280 Abs. 1, 283, 275, 433 Abs. 1 S. 1 BGB gegen den Beklagten zu. Dem Beklagten ist die Erfüllung des zwischen den Parteien zustande gekommenen Kaufvertrags unmöglich.

a. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, ist zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über den von dem Beklagten im Rahmen der F-Auktion angebotenen B zustande gekommen sein, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Es handelt sich bei einer solchen Auktion nicht um eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB, sondern der Vertragsschluss kommt durch Angebot und Annahme i.S.d. §§ 145ff BGB zustande. Dabei richtet sich der Erklärungsgehalt der zu beurteilenden Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von F, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben (BGH, Urteil vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15 -, BGHZ 211, 331-349, Rn. 19).

aa. Der Beklagte hat dadurch, dass er die Auktion des zum Verkauf gestellten Fahrzeugs mit einem Anfangspreis von 1 € gestartet hat, ein verbindliches Verkaufsangebot im Sinne von § 145 BGB abgegeben, welches an denjenigen gerichtet war, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit als der nach § 148 BGB bestimmten Annahmefrist das Höchstgebot abgegeben haben würde, vgl. auch § 6 Nr. 2, 5 der F-AGB (Anl. K1).

bb. Dieses Angebot hat der Kläger angenommen. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der Kläger bei F unter dem Pseudonym "Q" aufgetreten ist. Nach § 6 Nr. 6 der F-AGB kommt bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer ein Vertrag zwischen dem Höchstbietenden und dem Verkäufer zustande, es sei denn der Verkäufer war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. An die Feststellung im angefochtenen Urteil, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt in Höhe von 4.454,- € Höchstbietender war, ist der Senat gebunden, § 314 ZPO. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der unstreitigen Bietschritte von 10,- € und des automatischen Bietsystems (Anl. K2) auch aus der Gebotsübersicht (Anl. K5). Danach hat der Kläger bei Abbruch der Auktion das Maximalgebot eines weiteren Bieters von 4.444,- € um 10,- € überboten. Der Kläger handelte mit Rechtsbindungswillen. Soweit das Landgericht bei den allgemeinen Ausführungen zum sog. Abbruchjäger ausgeführt hat, diesem fehlten das Erfüllungsinteresse und damit "der eigentliche Rechtsbindungswille", erscheint dies jedenfalls missverständlich formuliert. Gemeint ist, dass das Verhalten eines sog. Abbruchjägers nicht auf die Erfüllung des Vertrages, sondern auf den Abbruch der Auktion gerichtet ist. Selbst wenn es sich bei dem Kläger um einen sog. Abbruchjäger handeln würde, setzt dies gerade voraus, dass seine Gebote bindend werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. Oktober 2014 - I-28 U 199/13 -, Rn. 51, juris).

Der Beklagte hat die Auktion am 00.10.2014 unberechtigt abgebrochen. Dies hat der Beklagte in der Berufungserwiderung eingeräumt (dort S. 5, Bl. 312 d.A.) und im Rahmen seiner mündlichen Anhörung bestätigt. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Rahmen des im Verhandlungstermin gestellten Beweisantrags behauptet hat, es seien Scheingebote durch eine Strohperson abgegeben worden und insoweit die Ansicht vertreten hat, der Beklagte habe die Auktion abbrechen dürfen, ist er mit diesem Vortrag präkludiert, §§ 531 Abs. 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Gründe aus denen der Beklagte diesen Vortrag erst jetzt halten kann, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen ist dieser Vortrag unbeachtlich, da er unwahr ist, § 138 Abs. 1 ZPO. Er widerspricht dem schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten und dessen glaubhaften Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung.

b. Der Beklagte hat eine Pflicht aus diesem Kaufvertrag verletzt, da ihm die Erfüllung des Kaufvertrages unmöglich ist, § 275 BGB. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte das Fahrzeug - wann und an wen auch immer - anderweitig verkauft und übereignet hat. Dies hat der Beklagte zu vertreten, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Zu einer Exkulpation hat der Beklagte nicht vorgetragen.

c. Der Beklagte hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, § 249 BGB. Der Beklagte hätte dem Kläger das Fahrzeug, dessen Wert sich unstreitig auf 11.954,- € beläuft, übereignen müssen, § 433 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Kläger hätte einen Kaufpreis in Höhe von 4.454,- € entrichten müssen. Die Differenz in Höhe der geltend gemachten 7.500,- € stellt den Schaden des Klägers dar. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Erklärung des Rücktritts nicht ausgeschlossen, § 325 BGB.

d. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Kläger an der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB gehindert. Die zugrunde zu legenden Kriterien hat der BGH in der - ebenfalls den Kläger betreffenden - Entscheidung vom 22.05.2019 (VIII ZR 182/17) dargelegt. Danach erfordert die Annahme eines Rechtsmissbrauchs eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls und muss auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Die Beurteilung, ob das Verhalten eines Bieters auf der Internet-Plattform F, der an einer Vielzahl von Auktionen teilgenommen hat, als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten. Sie kann nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter den Sachverhalt rechtsfehlerfrei festgestellt, alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt sowie den zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat und ob seine Wertung gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Bieter sich als sog. Schnäppchenjäger betätigt. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Bieters bei Internetauktionen kommt dagegen dann in Betracht, wenn seine Absicht von vornherein nicht auf den Erfolg des Vertrages, sondern auf dessen Scheitern gerichtet ist, er also den angebotenen Gegenstand gar nicht erwerben will, sondern auf den Abbruch der Auktion abzielt, um daraufhin Schadensersatzansprüche geltend machen zu können (sog. Abbruchjäger). Allerdings lassen sich abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als "Abbruchjäger" in diesem Sinne zuließen, nicht aufstellen. Es hängt vielmehr von der dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien einen solchen Schluss tragen (BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17 -, Rn. 22, 24 - 25, juris). Die Beweislast für das Vorliegen von Umständen, die eine Anwendung von § 242 BGB rechtfertigen könnte, trifft nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Partei, die durch § 242 BGB begünstigt wird (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 242, Rn. 21 m.w.N.).

Hier lässt sich nach persönlicher Anhörung des Klägers vor dem Senat im Rahmen der zu treffenden Gesamtwürdigung nicht feststellen, dass sich der Kläger als sog. Abbruchjäger betätigt hat und dass sein Verhalten rechtsmissbräuchlich ist. Maßgeblich ist dabei letztlich, dass weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Kläger jemals ersteigerte Gegenstände nicht abgenommen hat. Selbst wenn man feststellen könnte, dass es sich bei dem Kläger um einen sog. Abbruchjäger handelt, bräuchte es weiterer Argumente im Einzelfall, die das Verhalten des Klägers als rechtsmissbräuchlich erscheinen ließen (vgl. auch Senat, Urteil v. 30.10.2014, 28 U 199/13, Tz. 110/111 - juris -). Auch daran fehlt es hier. Es war der Beklagte, der die Auktion unberechtigt vorzeitig abgebrochen hat, um das Fahrzeug - nach eigenem Vortrag - anderweitig zu verkaufen. Der Beklagte hätte es dabei in der Hand gehabt, einen Mindestpreis festzusetzen, der eine Veräußerung unterhalb des Marktwertes verhindere. Im Einzelnen:

aa. Hinsichtlich des Bietverhaltens und der Biethäufigkeit des Klägers bei der Auktionsplattform F fehlt es, wie die Berufung zutreffend ausführt, an konkretem Vortrag des Beklagten dazu, in welchem Verhältnis der Kläger auf Produkte des hochpreisigen Segments im Verhältnis zu solchen des eher niedrigpreisigen Segments geboten haben soll. Der Kläger hat in der persönlichen Anhörung unwiderlegt angegeben, dass der Wert eines Artikels nicht dafür ausschlaggebend gewesen ist, ob er auf ihn bietet. Im Übrigen ist das Preissegment für die Beurteilung alleine nicht maßgeblich, da auch und gerade im hochpreisigen Segment "Schnäppchen" zu machen sein können. Der Kläger muss auch nicht im Automobilsektor tätig sein, um auf Automobile oder Automobilzubehör zu bieten. Es ist weiter unerheblich, was der Kläger mit den zu erwerbenden Gegenständen machen will. Dies lässt als bloßes Kaufmotiv keine tragfähigen Schlüsse auf eine fehlende Erwerbsabsicht des Klägers zu (BGH, a.a.O., Tz. 32). Soweit es um die Vielzahl der Gebote und der Gesamtsumme der gebotenen Beträge geht, musste der Kläger aufgrund seiner Gebotshöhe nicht damit rechnen, die Gesamtsumme seiner Gebote auch aufbringen zu müssen (BGH, a.a.O., Tz. 28/29). Den Sachverhalt, wie er sich aus der vom Kläger vorgelegten Entscheidung ergibt (BGH, a.a.O., Tz. 34) hat der Kläger - unabhängig davon, dass es insoweit schon an Vortrag des Beklagten fehlt - im Rahmen der mündlichen Anhörung differenziert bestritten. Die Berufung rügt zu Recht, dass das Verhältnis der tatsächlich erworbenen Gegenstände und der Anzahl der von dem Kläger geführten Schadensersatzprozesse allein etwas über die Anzahl unberechtigter Auktionsabbrüche bzw. die nachfolgende Weigerung der Anbieter besagt, dadurch zustande gekommene Kaufverträge auch zu erfüllen, nichts hingegen über die Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens des Klägers. Es steht dem Kläger frei, im Falle unberechtigter Auktionsabbrüche auf Schadensersatz zu klagen. Dass er dies scheinbar konsequent tut, ist nicht rechtsmissbräuchlich. Es ist nicht missbilligenswert, bei Internetauktionen gezielt auf Waren zu bieten, die zu einem weit unter Marktwert liegenden Mindestgebot angeboten werden. Weiter ist es nicht missbilligenswert, wenn ein solcher Bieter sein Höchstgebot auf einen deutlich unter dem Marktwert der Ware liegenden Betrag begrenzt. Daran ändert sich nichts, wenn ein Bieter sich in einer Vielzahl von Fällen solche für den Verkäufer riskanten Auktionsangebote (niedriger Startpreis unterhalb des Marktwertes ohne Einrichtung eines Mindestpreises) zunutze macht, um ein für ihn günstiges "Schnäppchen" zu erzielen, weil allein die Quantität eines von der Rechtsordnung im Einzelfall gebilligten Vorgehens in der Regel nicht zu dessen Missbilligung führt (BGH, a.a.O., Tz. 23). Konsequent zu Ende geführt folgt daraus auch eine Vielzahl zu führender Schadensersatzprozesse.

Aus den landgerichtlichen Feststellungen ergibt sich auch, dass der Kläger tatsächlich Gegenstände bei F per Auktion erworben hat. Der Beklagte hat zwar die Behauptung des Klägers, er - der Kläger - habe erworbene Gegenstände stets abgenommen, bestritten. Zum einen ist dieses Bestreiten vor dem Hintergrund der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast - wie auch das Bestreiten der Leistungsfähigkeit des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat - unerheblich. Zum anderen hat der Kläger in der mündlichen Anhörung glaubhaft bestätigt, geschlossene Verträge immer erfüllt zu haben. Eigenen Vortrag zu einem tatsächlich nicht vorhandenen Leistungswillen oder einer tatsächlich nicht vorhandenen Leistungsfähigkeit hält der Beklagte nicht. Der Kläger hat erstinstanzlich bereits zutreffend auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hingewiesen (Schriftsatz vom 13.11.2017, S. 3, Bl. 176 d.A.). Eines weiteren Hinweises des Senats hierzu bedurfte es nicht, da nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte den Hinweis des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht verstanden hat.

Soweit der Beklagte weiter unter Vorlage von Verhandlungsprotokollen aus anderen Verfahren (Anl. B2, Bl. 78 der Akte und B3, Bl. 81 der Akte) darauf abstellt, der Kläger habe dort geäußert, er biete durchaus in der Hoffnung, dass die Auktion von dem Anbieter abgebrochen werde, ist dies aus den o.g. Gründen nicht missbilligenswert. Die Risiken aus der Einstellung eines riskanten Auktionsangebots trägt der Anbietende. Es ist nicht verwerflich, darauf zu spekulieren, dass sich diese Risiken realisieren. Die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei wegen seiner Tätigkeit als Abbruchjäger vom weiteren Handel bei F ausgeschlossen, hat der Kläger bestritten. Weiterer konkreter Vortrag des Beklagten fehlt. Selbst wenn der Kläger die Schnäppchenjagd gewerblich betreiben sollte - was der Beklagte selbst nicht behauptet -, ergäbe sich daraus nicht zwingend die Rechtsmissbräuchlichkeit seines Verhaltens (s.o.). Es ist ein grundsätzliches marktwirtschaftliches Prinzip Gegenstände günstig einzukaufen und teurer zu verkaufen.

bb. Soweit das Landgericht den Beklagtenvortrag für die Abläufe nach der Auktion als zutreffend unterstellt und eine weitere Aufforderung des Klägers an den Beklagten fordert, den Vertrag zu erfüllen, folgt daraus nicht, dass der Kläger das angebotene Fahrzeug gar nicht erwerben wollte. Nach seinem Vortrag hatte der Kläger zur Herausgabe aufgefordert und der Beklagte dies abgelehnt. Dies genügt, um vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen zu können. Tatsächlich ist der Ablauf nach Vertragsschluss streitig. Soweit der Beklagte den klägerischen Vortrag lediglich bestritten hat, genügt er damit nicht der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast.

cc. Der Zeitablauf zwischen Abbruch der Auktion am 00.10.2014 und Anhängigkeit der Klage (richtig am 05.09.2017) spricht allein nicht gegen die Erwerbsabsicht des Klägers im Oktober 2014 (BGH, a.a.O., Tz. 17). Im Übrigen ist der klägerische Vortrag, er habe zur Erfüllung erfolglos aufgefordert und sei sodann vom Vertrag zurückgetreten, unwiderlegt (s.o.). Vor diesem Hintergrund musste der Kläger nicht darauf warten bzw. hoffen, dass der Beklagte das Fahrzeug anderweitig verkauft, da der Beklagte die Erfüllung verweigert und sich das Schuldverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hatte.

dd. Soweit der Beklagte auf Äußerungen von Nutzern eines Internetforums (von einer Darstellung wird abgesehen, die Redaktion) Bezug nimmt, in denen der Kläger als Abbruchjäger bezeichnet wird, trägt er nicht konkret zu diesen Äußerungen vor. Erst bei konkretem Vortrag wäre zu beurteilen, ob und inwieweit etwaigen Äußerungen anonymer Nutzer in einem Internetforum überhaupt Indizwert für die hier zu treffende Entscheidung zukommt.

2. Dem Kläger steht ein Zinsanspruch aus §§ 291, 288 BGB, § 188 Abs. 2 BGB analog zu. Der weitergehende Zinsanspruch ab dem 28.11.2014 ist unbegründet. Insoweit bleibt die Klage abgewiesen. Der Kläger hat weder das angebliche Rücktrittsschreiben zur Akte gereicht noch in Bezug auf den Zugang bei dem Beklagten vortragen und Beweis angetreten.

III.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 10.06.2020 war bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen, § 296a ZPO. Die dortigen Ausführungen geben keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die der Senat auf der Grundlage anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat.