LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 02.07.2020 - 1 T 165/20
Fundstelle
openJur 2020, 76939
  • Rkr:
Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 08.06.2020 und den Beschluss vom 02.01.20 Az. 4 C 42/18 werden zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird innerhalb der Gebührenstufe bis 500 € (niedrigste Gebührenstufe) festgesetzt.

Gründe

I. Das Amtsgericht hat am 12.07.2019 (Bl. 167 d.A.) einen Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich der Kosten eines Berufungsverfahrens vor dem Landgericht, Az. 2 S 273/18 (Bl. 138f. d.A.) erlassen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.07.2019 "Erinnerung/(Beschwerde)" eingelegt (Bl. 174 d.A.). Mit Beschluss vom 02.01.20 (Bl. 186 d.A.) hat das Amtsgericht der Erinnerung nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz vom 04.03.20 hat der Beschwerdeführer unter anderem zu der Nichtabhilfe Stellung genommen (Bl. 192 d.A.). Mit Beschluss vom 08.06.20 hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen (Bl. 208 d.A.). Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Eingang am 12.06.20 Beschwerde eingelegt, über die nachfolgend zu entscheiden war.

Mit weiterem Beschluss vom 02.01.20 (Bl. 182 d.A.) hat das Amtsgericht einen weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich der aus dem amtsgerichtlichen Verfahren resultierenden Kosten erlassen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer sich mit seiner Eingabe vom 04.03.20 gewendet. Das Schreiben hat das Amtsgericht als Erinnerung ausgelegt und dieser mit Beschluss vom 04.05.20 nicht abgeholfen (Bl. 202 d.A.). Hiergegen richtet sich die weitere als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 22.05.20 (Bl. 205 d.A.). Mit Beschluss vom 09.06.20 ist die Erinnerung zurückgewiesen und dem Beklagten formlos übersendet worden (Bl. 211 d.A.). Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ist bisher nicht ersichtlich. Soweit im Schriftsatz vom 12.06.20 ein Beschluss vom 02.01.20 in Bezug genommen wird, ergibt sich hieraus eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 09.06.20 nicht, da ausdrücklich nur gegen den (Erinnerungs)beschluss vom 08.06.20 Beschwerde eingelegt wurde. Der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 09.06.20 aus den nachfolgenden Gründen kostenpflichtig zu verwerfen wäre.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Entscheidungen vom 08.06.20 und vom 02.01.20 Bezug genommen. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass aufgrund der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gerichteten Eingabe vom 22.07.2019 die Frage, ob die Berufungskammer des Landgerichts ein Rechtsmittel hätte zulassen müssen, nicht zu prüfen ist.

Zutreffend ist das Erstgericht auch davon ausgegangen, dass die Umsatzsteuer verlangt werden kann, da die Tätigkeit nicht nur dem beruflichen Bereich des Klägers zuzuordnen ist. Dies ergibt sich für die Kammer aus den Feststellungen in der Begründung des erstinstanzlichen Urteils, dass es dem Kläger auch um die Herabwürdigung des Klägers als Person und nicht nur als Anwalt geht.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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