LG Duisburg, Urteil vom 13.11.2019 - 1 O 13/19
Fundstelle
openJur 2020, 74173
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.545,75 € nebst Zinsen in Höhe von 1% p. m.

auf 2.150,70 € seit dem 24. August 2017,

auf weitere 2.150,70 € seit dem 26. September 2017,

auf weitere 3.466,80 € seit dem 30. September 2017 und

auf weitere 4.777,55 € seit dem 26. Oktober 2017sowie weitere 80,- € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten geschuldeten Mietzinsen nebst Verzugszinsen und Erstattung verzugsbedingter Kosten.

Die Parteien standen wegen der Vermietung von Zimmern durch die Klägerin an die Beklagte für die Monteure der letzteren in Verbindung.

Die Beklagte buchte bei der Klägerin am 22. August 2017 telefonisch 2 Zimmer für 5 ihrer Angestellten in einer Zweizimmerwohnung in Duisburg zu einem Sonderpreis von 12,- € netto pro Gast und Nacht für die Zeit vom 26. August 2017 bis zum 1. November 2017. Der vereinbarte Preis für 67 Nächte lag insgesamt bei 4.020,- € netto zuzüglich 7% Umsatzsteuer, somit 4.301,40 € (Seite 2 der Anspruchsbegründung, Bl. 52 d.A.).

Die Mietzinsen waren in zwei Raten zu je 2.150,70 €, davon eine spätestens am nächsten Tag und die zweite am 25. September 2017, zu zahlen sollen (Seite 2 der Anspruchsbegründung, Bl. 52 d.A.).

Außerdem wurde vereinbart, daß im Fall einer nicht fristgerechten Zahlung der Normalpreis statt des Sonderpreises in Höhe von 35,- € pro Gast und Nacht fällig werde (Seite 2 der Anspruchsbegründung, Bl. 52 d.A.).

Die Schlüsselübergabe war für den 26. August 2017, einen Sonnabend, geplant, wobei die Klägerin auch eine frühere Übergabe am 25. August 2017 in Aussicht stellte (Seite 2 der Anspruchsbegründung, Bl. 52 d.A.).

Es wurde vereinbart, daß sich die Beklagte zwecks Vereinbarung eines Übergabetermins 25. August 2017 bei der Klägerin melde.

Die Klägerin bestätigte der Beklagten sofort nach dem Telefonat wie aus der Anlage K1 (Bl. 54 d.A.) ersichtlich einen Auftrag über 5 Gäste in 2 Zimmern einer Zweizimmerwohnung in Rees oder maximal 50 km Abstand, wobei es vermutlich Duisburg sei. Bis Donnerstagmorgen werde die Verfügbarkeit geklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 (Bl. 54 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte widersprach der Bestätigung nicht.

Die Beklagte setzte sich mit E-Mail vom 28. August 2017 mit der Klägerin in Verbindung, mit der sie auch einen Zahlungsnachweis im Anhang ankündigte, und fragte an, wen sie genau anrufen solle (Seite 3 der Anspruchsbegründung, Bl. 52 d.A.).

Daraufhin wies der Liquidator der Klägerin noch am selben Tag, also dem 28. August 2017, die Beklagte darauf hin, daß man die ganze Woche auf die Bezahlung und den Anruf zwecks Schlüsselübergabe gewartet habe, und wies die Beklagte an, sich am nächsten Tag telefonisch mit ihrer - der Klägerin - Mitarbeiterin in Verbindung zu setzen, um die Schlüsselübergabe zu vereinbaren.

Als der Liquidator der Klägerin am 29. August 2017 ungeachtet dessen, daß noch keine Zahlung erfolgt war, der Beklagten die Schlüssel übergeben wollte, teilte die Beklagte mitgeteilt, sie habe ihre Arbeiter zwischenzeitlich anderweitig untergebracht (Seite 3 der Anspruchsbegründung, Bl. 52 d.A.).

Die Klägerin trägt vor:

In dem Schreiben vom 22. August 2017 liege ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Das Schreiben sei insbesondere bestimmt genug. Alle relevanten Punkte würden eindeutig wiedergegeben, so daß keine Zweifel über die seitens der Beklagten zu erbringenden Leistungen bestanden hätten. Daß die exakte Adresse der gebuchten Zimmer nicht benannt werde, liege an den vielen Buchungen, die sie täglich erhalte, so daß sich zu jeder Zeit die Verfügbarkeit der einzelnen Wohnungen und Zimmer ändern könne. Die genaue Adresse könne erst nach einer verbindlich erfolgten Buchung durch die Mitarbeiter der Klägerin festgestellt werden (Seite 3 des Schriftsatzes vom 16. Juli 2019, Bl. 102 d.A.). Da das Bestätigungsschreiben zeitlich so nah auf den Vertragsschluß erfolgt sei, habe die genaue Adresse zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden (Seite 3 des Schriftsatzes vom 16. Juli 2019, Bl. 102 d.A.).

Die Parteien hätten sich auch nicht über die Buchung von Zimmern in einer konkreten Wohnung geeinigt, sondern darüber, daß sich die Zimmer in Rees oder maximal 50 km Umkreis befinden sollen (Seite 3 des Schriftsatzes vom 16. Juli 2019, Bl. 102 d.A.). Es habe also zunächst eine Gattungsschuld vorgelegen, die im späteren Verlauf nach Bekanntwerden der konkret verfügbaren Zimmer habe konkretisiert werden sollen (Seite 3 des Schriftsatzes vom 16. Juli 2019, Bl. 102 d.A.).

Da die Verhandlungssprache Deutsch gewesen sei, habe die Versendung eines Bestätigungsschreibens in deutscher Sprache genügt (Seite 3 des Schriftsatzes vom 16. Juli 2019, Bl. 102 d.A.).

Im übrigen habe die Beklagte selbst den Inhalt des Bestätigungsschreibens bestätigt und die verbindliche Buchung, indem sie einen Zahlungsnachweis übermittelt habe - wobei freilich die Zahlung bei ihr, der Klägerin, nie eingegangen sei - und sich nach der Ansprechperson für die Übergabe und der Adresse der Unterkunft erkundigt habe (Seiten 3 f. des Schriftsatzes vom 16. Juli 2019, Bl. 102 f. d.A.).

Die Beklagte habe sich nicht wie laut kaufmännischem Bestätigungsschreiben vereinbart rechtzeitig am 25. August 2017 mit ihrer - der Klägerin - Mitarbeiterin

wegen einer Schlüsselübergabe in Verbindung gesetzt, vielmehr erst mit der E-Mail vom 28. August 2017 angefragt, wen sie genau anrufen solle (Seite 3 der Anspruchsbegründung, Bl. 52 d.A.).

Eine Schlüsselübergabe am 28. August 2017 sei aufgrund der zuvor ausgebliebenen Schlüsselübergabe aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen, ferner auch mangels Zahlung wohl nicht geschuldet gewesen (Seite 3 der Anspruchsbegründung, Bl. 52 d.A.).

Bei den vermieteten Räumlichkeiten handle es sich nicht um Wohnraum. Dies ergebe sich schon daraus, daß die Beklagte als juristische Person schon begrifflich Räumlichkeiten nicht zu Wohnzwecken anmieten könne (Seite 1 des Schriftsatzes vom 16. Juli 2019, Bl. 100 d.A.). Auch die Bezeichnung als Wohnraum in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ändere nichts daran, daß die Beklagte nun einmal eine juristische Person sei (Seite 1 des Schriftsatzes vom 16. Juli 2019, Bl. 100 d.A.).

Ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen seien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Internetseite der Klägerin abzurufen gewesen. Daran ändere sich nichts dadurch, daß es sich bei den als Anlage zur Anspruchsbegründung beigefügten allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht um diejenigen handele, die heute auf ihrer Internetseite abrufbar seien. Dies ergebe sich daraus, daß ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig aktualisiert würden, so daß sich die hier streitgegenständliche Version von 2017 von der aktuellen Version unterscheide (Seiten 1 f. des Schriftsatzes vom 16. Juli 2019, Bl. 100 f. d.A.).

Die Zahlung werde selbstverständlich auch ohne Übergabe der Wohnung fällig. Der seitens der Beklagten angezogene Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Az. 10 U 60/10, unterscheide sich entscheidend vom hiesigen Fall dadurch, daß dem dortigen Mieter weder der unmittelbare Besitz an den Räumlichkeiten noch die dazugehörigen Schlüssel übergeben worden seien. Vorliegend habe es jedoch an der Beklagten gelegen, daß es nicht zur Übergabe der Wohnung gekommen sei. Die Beklagte habe es versäumt, sich zwecks Vereinbarung eines Übergabetermins 25. August 2017 bei ihr - der Klägerin - zu melden. Es sei auch die Beklagte gewesen, die die ihr am 29. August 2017 angebotene Übergabe dann abgelehnt habe, weil sie ihre Mitarbeiter inzwischen woanders untergebracht gehabt habe. Nach § 537 Abs. 1 BGB sei die Beklagte deshalb von der Zahlung der Miete nicht befreit (Seite 3 der Anspruchsbegründung, Bl. 52 d.A., Seite 2 des Schriftsatzes vom 16. Juli 2019, Bl. 101 d.A.).

Daß die Beklagte etwa versucht habe, sie unter der angegebenen Rufnummer zu erreichen und sie - die Klägerin - nicht erreichbar gewesen sei, werde bestritten. Im übrigen wäre die Beklagte allein deshalb, weil sich die Übergabe verzögert hätte, weil die Klägerin tatsächlich nicht erreichbar gewesen sein sollte, nicht berechtigt gewesen, sich einseitig vom abgeschlossenen Mietvertrag zu lösen. In diesem Falle hätte sie vielmehr eine Ersatzunterkunft für die Dauer der Verzögerung der Übergabe, somit für eine Nacht, anmieten müssen und etwaige Mehrkosten ihr - der Klägerin - in Rechnung stellen, da ihr noch am 28. August 2017 mitgeteilt worden sei, daß die Räumlichkeiten ab dem 29. August 2017 zur Verfügung gestellt werden könnten (Seite 4 der Anspruchsbegründung, Bl. 53 d.A., Seite 2 des Schriftsatzes vom 16. Juli 2019, Bl. 101 d.A.).

Sie habe die Wohnung für den gesamten vereinbarten Mietzeitraum frei und bereit gehalten (Seite 4 der Anspruchsbegründung, Bl. 53 d.A., Seite 2 des Schriftsatzes vom 16. Juli 2019, Bl. 101 d.A.). Die Räumlichkeiten seien nicht anderweitig vermietet worden (Seite 3 des Schriftsatzes vom 16. Juli 2019, Bl. 102 d.A.).

Weil die Beklagte die Mietzinsen nicht rechtzeitig gezahlt habe, bestehe nunmehr Anspruch auf den Normalpreis von 35,- € pro Gast und Nacht zuzüglich 7% Umsatzsteuer, somit 11.725,- € zuzüglich 7% Umsatzsteuer für 5 Gäste und 67 Nächte (Seite 4 der Anspruchsbegründung, Bl. 53 d.A.).

Der Anspruch auf Verzugszinsen von 1% pro Monat ergebe sich aus Ziffer 4.3 ihrer in Kopie als Anlage K5 (Bl. 57 ff.) bei der Akte befindlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen (Seite 5 der Anspruchsbegründung, Bl. 53 d.A.).

Der Anspruch auf die Mahnkostenpauschale ergebe sich aus § 288 Abs. 5 BGB. Diese falle unter Berücksichtigung des Inhalts der Richtlinie 2011/7/EU mit jeder rückständigen Rechnung an (im einzelnen Seite 5 der Anspruchsbegründung, Bl. 53 d.A., Seite 4 des Schriftsatzes vom 16. Juli 2019, Bl. 103 d.A.).

Die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergebe sich aus Ziffer 8.5 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese seien durch das kaufmännische Bestätigungsschreiben vom 22. August 2017 wirksam in den Vertrag einbezogen worden (Seite 1 des Schriftsatzes vom 29. Mai 2019, Bl. 91 d.A.).

Die E-Mail vom 22. August 2017, mit der das kaufmännische Bestätigungsschreiben übersandt worden sei, habe einen Link zu ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten. Außerdem seien diese jederzeit auf ihrer Homepage abrufbar gewesen (Seite 1 des Schriftsatzes vom 29. Mai 2019, Bl. 91 d.A.).

Daß die Beklagte eine niederländische Gesellschaft sei, stehe der Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Grundlage des kaufmännischen Bestätigungsschreibens vom 22. August 2017 nicht entgegen (im einzelnen Seiten 1 f. des Schriftsatzes vom 29. Mai 2019, Bl. 91 f. d.A.).

Das Landgericht Duisburg sei, wenn man eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung verneinen sollte, international und örtlich zuständig nach Artt. 5, 7 Abs. 1 lit. a), 63 Abs. 1 EuGVVO, § 29a ZPO (Seite 2 der Anspruchsbegründung, Bl. 52 d.A., Seite 2 des Schriftsatzes vom 29. Mai 2019, Bl. 92 d.A.).

Die Klägerin beantragt (Seite 1 der Anspruchsbegründung vom 22. Februar 2019, Bl. 51 d.A.),

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.545,95 € nebst Zinsen in Höhe von 1% p. m. auf 2.150,70 € seit dem 24. August 2017, auf 2.150,70 € seit dem 26. September 2017, auf 8.244,55 € seit dem 30. September 2017 sowie Mahnkosten von 80,- € und Auskunftskosten von 10,- € zu zahlen.

Die Beklagte war trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin vom 13. November 2019 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten.

Die Beklagte hat schriftsätzlich folgendes Vorbringen angekündigt:

Es werde zunächst die internationale Zuständigkeit gerügt. Die Gerichtsstandsvereinbarung allein in allgemeinen Geschäftsbedingungen werde unwirksam sein. Die Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfe der Schriftform. Allein die Bezugnahme in einer E-Mail, gerichtet an eine niederländische Gesellschaft, reiche nicht aus, zumal nur eine Abkürzung benutzt werde, nämlich AGB (Schriftsatz vom 29. April 2019, Bl. 86 d.A.).

Bei den Räumlichkeiten handele es sich um Wohnraum. Sie seien auch in den AGB der Klägerin als Wohnung bezeichnet (Seite 1 des Schriftsatzes vom 26. Juni 2019, Bl. 97 d.A.).

Mit Nichtwissen werde bestritten, daß die allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Zeitpunkt der Verhandlungen jederzeit online abzurufen gewesen seien. Die als Anlage zur Klageschrift vorgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen seien jedenfalls nicht im Internet hinterlegt (Seite 1 des Schriftsatzes vom 26. Juni 2019, Bl. 97 d.A.).

Überdies könne die Klägerin die Miete schon deshalb nicht verlangen, weil eine Übergabe der Räumlichkeiten nicht stattgefunden habe. Der Anspruch auf Zahlung der Miete entstehe erst dann, wenn der Vermieter dem Mieter auch den Schlüssel übergeben habe und der Mieter die Räumlichkeiten nutzen könne. Die Schlüsselübergabe sei jedoch gescheitert. Die Übergabe sei nicht vereinbart gewesen. Es sei noch offen gewesen, an welchem Tag die Übergabe habe erfolgen sollen, und es sei auch jedenfalls für den Sonnabend ein Übergabezeitfenster von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr angegeben gewesen (Seite 1 des Schriftsatzes vom 26. Juni 2019, Bl. 97 d.A.).

Sie habe versucht, die Klägerin unter der angegebenen Rufnummer zu erreichen. Die Klägerin sei nicht zu erreichen gewesen, so daß sie davon ausgegangen sei, daß eine Übergabe nicht erfolge. Sodann habe man sich anderweitig bemüht (Seite 2 des Schriftsatzes vom 26. Juni 2019, Bl. 98 d.A.).

Es müsse auch bezweifelt werden, daß die streitgegenständlichen Räumlichkeiten nicht anderweitig hätten vermietet werden können. Entsprechendes Vorbringen der Klägerin erfolge nicht. Die Klägerin habe ja gewußt, daß die Beklagte die Räumlichkeiten nicht nutzen werde (Seite 2 des Schriftsatzes vom 26. Juni 2019, Bl. 98 d.A.).

Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben liege nicht vor. Die E-Mail vom 22. August 2017 bestätige nicht den Inhalt des Gesprächs und lasse auch offen, welche Räumlichkeiten in welchem Ort hätten angemietet werden sollen. Demnach fehle es schon an der erforderlichen Bestimmtheit. Außerdem sei die Beklagte der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen, und dies habe die Klägerin auch gewußt. Eine entsprechende Verbindlichkeit habe seitens der Beklagten nicht angenommen werden können. In der E-Mail heiße es wörtlich unter anderem

"vermutlich ist es Duisburg - bis Donnerstag morgen klären meine Kollegen wir die Verfügbarkeit der verschiedenen Standorte konkret ab."

Damit sei aber für die Beklagte völlig unklar gewesen, ob überhaupt Kapazitäten zur Verfügung stünden und vor allem, an welchem Standort ggf. (Seite 2 des Schriftsatzes vom 26. Juni 2019, Bl. 98 d.A.).

Die Höhe der Mahnkosten und der Auskunftskosten würden bestritten (Seite 2 des Schriftsatzes vom 26. Juni 2019, Bl. 98 d.A.).

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der dazu überreichten Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet.

Auf den vorliegenden Fall findet gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom-I-VO deutsches Recht Anwendung, weil die Klägerin in Deutschland ansässig ist und diejenige ist, die die für den Vertrag typische Leistung zu erbringen hatte.

A.

Das Landgericht Duisburg ist zur Entscheidung des Rechtsstreits unter jedem Gesichtspunkt zuständig.

Die deutschen Gerichte sind Art. 24 Nr. 1 EuGVVO für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich zuständig. Denn es geht vorliegend um die Miete von Räumlichkeiten in einem Gebäude und somit um die Miete von unbeweglichen Sachen.

Das Landgericht Duisburg ist nach § 29a Abs. 1 ZPO, § 23 Nr. 1 GVG sachlich und örtlich zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.

29a Abs. 2 ZPO, § 23 Nr. 2 lit. a) GVG stehen nicht entgegen. Bei dem Mietvertrag über die beiden Zimmer für 5 Gäste handelt es sich nicht um ein Mietverhältnis über Wohnraum. Denn die Beklagte - die dies als juristische Person, die körperlich nicht existiert, auch gar nicht kann -, wollte die Zimmer nicht selbst bewohnen, sondern ihren Arbeitnehmern überlassen (vgl. dazu Palandt-Weidenkaff, 76. Auflage, vor § 535 BGB, Anm. 9), Rn. 88).

B.

Die Klage ist auch ganz überwiegend begründet.

Das Vorbringen der Klägerin ist der Entscheidung als unstreitig zugrundezulegen, weil sie Beklagte in Termin nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, § 331 Abs. 1 ZPO.hat

1.

Zugunsten der Klägerin ist, weil unstreitig zwischen den Parteien vereinbart worden ist, daß nur im Falle pünktlicher Zahlung der Preis von 12,- € je Nacht und Gast gelten sollte, während bei unpünktlicher Zahlung hingegen ein solcher von 35,- € pro Person und Tag, für die Mietzeit vom 26. August 2017 bis zum 1. November 2017 ein Mietzinsanspruch in Höhe von 67 Nächte x 35,- € /Person und Nacht x 5 Personen x 1,07 = 12.545,75 € entstanden, § 535 BGB.

Daß die Übergabe der Räumlichkeiten an die Beklagte nicht erfolgen konnte, hat nicht dazu geführt, daß der Mietzinsanspruch nicht entstanden oder untergegangen wäre.

Es war nach dem Inhalt der ausdrücklich als Bestätigungsschreiben bezeichneten Bestätigungs-E-Mail vom 22. August 2017 vereinbart, daß Sache der Beklagten war, für die Schlüsselübergabe einen Termin mit einer ihr - der Beklagten - genannten Mitarbeiterin der Klägerin, die unter einer ihr genannte Handynummer zu erreichen sein sollte, zu vereinbaren.

Der Inhalt der E-Mail vom 22. August 2017 ist nach den Grundsätzen über die Wirkungen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages geworden. Denn diese E-Mail ist ausdrücklich als Bestätigungsschreiben bezeichnet, und die Beklagte hat ihrem Inhalt unstreitig nicht widersprochen. Die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben sind anzuwenden. Die Parteien sind Kaufleute im Sinne des § 1 HGB, der nach Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom-I-VO vorliegend anzuwenden ist. Denn beide sind juristische Personen nach deutschem bzw. niederländischen Recht und betreiben jeweils ein Gewerbe, und der Mietvertrag ist auch ersichtlich von beiden Parteien in Ausübung ihres Gewerbes abgeschlossen worden. Daß der Inhalt der Bestätigungs-E-Mail vom 22. August 2017 sich derartig weit von dem mündlich Vereinbarten entfernt hätte, daß ausnahmsweise ihr Inhalt selbst dann, wenn er unwidersprochen blieb, nicht Vertragsinhalt wurde, ist nicht ersichtlich.

Der Inhalt des Schreibens ist auch ausreichend bestimmt für ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Daß die Zimmer in dem Schreiben noch nicht genau benannt wurden, ändert hieran nichts. Es handelte sich, wie die Klägerin zu Recht anführt, bei der Verpflichtung zur Überlassung zweier Wohnräume an insgesamt 5 Gäste um einer Gattungsschuld, die noch zu konkretisieren war. Dies ist jedoch kein Grund, den Inhalt des Bestätigungsschreibens als nicht verbindlich anzusehen.

Soweit die Beklagte - ohnehin nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden ist, weil die Beklagte im Termin nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war - das schriftsätzliche Vorbringen angekündigt hat er, die Beklagte sei der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen, und dies habe die Klägerin auch gewußt, woraus die Beklagte - schriftsätzlich - herleiten will, daß ein wirksames Bestätigungsschreiben nicht vorliege, ist das tatsächliche Vorbringen der Klägerin, daß die Verhandlungen auf Deutsch geführt worden waren, unstreitig.

Die Übergabe der Räumlichkeiten ist letztlich aus Gründen gescheitert, die Beklagte zu vertreten hat, so daß der Mietzinsanspruch bestehen geblieben ist, § 326 Abs. 2 BGB.

Die Beklagte war nicht berechtigt, die Annahme der Leistung der Klägerin zu verweigern.

Soweit die Beklagte sich von dem Mietvertrag wegen einer angeblich in dem verspäteten Angebot der Räumlichkeiten in der Pflichtverletzung der Klägerin lösen will, kann sie hiermit schon deswegen nicht durchdringen, weil sie der Klägerin zur Abhilfe keine Frist bestimmt hat, so daß sie zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund nicht berechtigt war, § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Wenn ihr das Angebot vom 28. August 2017, die Räumlichkeiten am nächsten Tag zu übergeben, nicht genügte, hätte sie ggf. zu einer früheren Übergabe eine entsprechende Frist setzen müssen, zum Beispiel auf den 28. August 2017 auf eine bestimmte Uhrzeit.

Die Beklagte kann sich auch nicht etwa darauf berufen, daß sie hierzu nicht mehr gehalten war, weil bereits am 25. August 2017 die Klägerin pflichtwidrig gehandelt hätte und die Beklagte sich hätte etwa deshalb schon am 25. oder spätestens 26. August 2017 anderweitig mit Wohnraum versorgen müssen.

Eine Kontaktaufnahme seitens der Beklagten ist nicht wie dem Vorstehenden entsprechend vorgesehen am Freitag, dem 25. August 2017, erfolgt. Wie gesagt war es Sache der Beklagten, sich mit der Klägerin wegen der Schlüsselübergabe in Verbindung zu setzen. Nach dem als unstreitig anzusehen Vorbringen der Klägerin hat sie dies nicht getan.

Nach dem als unstreitig anzusehen dem Vorbringen der Klägerin hat diese die Räumlichkeiten auch nicht anderweitig vermietet und dadurch zumindest teilweise Mieten vereinnahmt hat, die sie nicht hätte vereinnahmen können, wenn die Beklagten die Räumlichkeiten genutzt hätte.

Was die Umsatzsteuerpflichtigkeit des Mietzinses angeht, war eine solche vereinbart, und die hier infragestehende Leistung unterfällt auch der deutschen Umsatzsteuer, die nach

13a Abs. 1 Nr. 1 UStG die Klägerin schuldet, weil sie in Deutschland erbracht worden ist, § 4 Nr. 1 Satz 2 UStG, § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

2.

Die der Klägerin zugesprochenen Zinsansprüche folgen aus §§ 288, 286 BGB.

Nach dem Inhalt des Bestätigungsschreibens, der auch Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden ist, war die erste Mietzinsrate in Höhe von 2.150,70 € spätestens am Mittwoch, dem 23. August 2017, zu zahlen, so daß die Beklagte mit ihrer Bezahlung am 24. August 2017, 0.00 Uhr, in Verzug geraten ist.

Nach dem Inhalt des Bestätigungsschreibens, der wie gesagt auch Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden ist, war die zweite Mietzinsrate in Höhe von 2.150,70 € spätestens am Montag, dem 25. September 2017, zu zahlen, so daß die Beklagte mit ihrer Bezahlung am 26. September 2017, 0.00 Uhr, in Verzug geraten ist.

Aufgrund der in Abschrift als Anlage K4 (Bl. 56) bei der Akte befindlichen Zahlungsaufforderung vom 11. September 2017 ist die Beklagte außerdem mit der für die Zeit vom 26. August 2017 bis zum 25. September 2017 geschuldeten Zahlung von 30 Nächte x 35,- € / Person und Nacht x 5 Personen x 1,07 - 2.150,70 € = 3.466,80 € (allemal) ab dem 30. September 2017 in Verzug. Daß der Beklagten in dem Schreiben eine Frist zur Zahlung bis zum 30. September 2017 gesetzt wurde, führt nicht etwa dazu, daß die Beklagte mit der Zahlung des Betrages erst ab dem 1. Oktober 2017 in Verzug wäre. Denn die Fristsetzung sollte ersichtlich der Beklagten keine Stundung gewähren, sondern vielmehr der Aufforderung zur sofortigen Zahlung Nachdruck verleihen.

Zinsen auf die restlichen 37 Nächte x 35,- € / Person und Nacht x 5 Personen x 1,07 - 2.150,70 € = 4.777,55 € sind der Klägerin erst ab dem 26. Oktober 2017 zuzusprechen. Da dieser Betrag zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung vom 11. September 2017 noch nicht fällig war, ist durch die Zahlungsaufforderung vom 11. September 2017 auch insoweit kein Verzug eingetreten.

Gleichermaßen trat dementsprechend auch die Wirkung nach § 286 Abs. 3 BGB nicht bereits 30 Tage nach Zugang dieser Rechnung ein, sondern vielmehr erst 30 Tage nach dem Fälligwerden einer Zahlung in der vorgenannten Höhe. Da Voraussetzung für das Eintreten einer Zahlungsverpflichtung in dieser Höhe diejenige war, daß die am Montag, den 25. September 2017, fällige Mietzinsraten von 2.150,70 € nicht pünktlich gezahlt wurde - es ist nicht ersichtlich, daß der höhere Mietzins für die gesamte Zeit gelten sollte, wenn nur eine einzige Zahlung unpünktlich erfolgte, und deswegen davon auszugehen, daß die erhöhten Mietzinsraten jeweils nur für die Zeiträume zu zahlen waren, für die die eigentlich vorgesehene geringere Mietzinsrate nicht pünktlich gezahlt wurde -, trat Fälligkeit dieses weiteren Betrages erst am 26. September 2017, 0.00 Uhr ein, so daß die 30-Tages-Frist nach § 286 Abs. 3 BGB erst am Mittwoch, den 25. Oktober 2017, 24.00 Uhr ablief und Verzug mit diesem weiteren Betrag dementsprechend am 26. Oktober 2017, 0.00 Uhr, eintrat.

Der Verzugszins beträgt 1% pro Monat. Dies ergibt sich aus Ziffer 4.3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.

Weil auf deren Geltung in der wie gesagt ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben darstellenden E-Mail vom 23. August 2017 (in Ausdruck als Anlage K1, Bl. 54, bei der Akte) unwidersprochen hingewiesen worden ist, ist ihre Geltung Vertragsinhalt geworden.

Ungeachtet des § 305 Abs. 2 BGB steht ihrer Geltung nicht entgegen, daß sie der Beklagten nicht übermittelt worden sein mögen, § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die Beklagte ist Unternehmerin und hat als solche das hier infragestehende Geschäft abgeschlossen.

3.

Die in Höhe 2 x 40,- € = 80,- € geltendgemachte Mahnpauschale steht der Klägerin nach

288 Abs. 5 BGB zu.

Vorliegend wird für die ausgebliebenen Mietzinsen für die Zeit vom 26. August 2017 bis zum 25. September 2017 einerseits und 26. September bis 1. November 2017 andererseits die Mahnpauschale geltend gemacht, und dabei handelt es sich um 2 Mietzinsraten, so daß auch zweifmal die Mahnpauschale von 40,- € angefallen ist.

4.

Soweit die Klägerin die Erstattung von Auskunftskosten begehrt, kann sie hiermit nicht durchdringen. Deren Anfallen ist nicht schlüssig dargelegt. Jegliche Darlegung, weshalb und wofür die insoweit geltendgemachten 10,- € angefallen sein sollen, fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Soweit die Klägerin zu hohe Forderungen geltendgemacht hat, waren diese geringfügig und sindund dadurch Mehrkosten nicht ausgelöst worden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708. Nr. 2 ZPO, weil die Verurteilung der Beklagten, auf der auch ihre Kostenlast beruht, im Wege des Versäumnisurteils erfolgt.

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 ZPO.

Da § 511 Abs. 4 ZPO in bestimmten Fällen die Zulassung der Berufung vorschreibt und

511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hierzu vorsieht, daß die Zulassung der Berufung ggf. im Urteil zu erfolgen hat, ist mit dem Erlaß des vorliegenden Urteils auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Berufung zugelassen wird. Die Berufung ist jedoch vorliegend nicht zuzulassen.

Der Beklagten steht jedoch gegen ihre Verurteilung durch das vorliegende Versäumnisurteil und Urteil nicht das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung, weil ihre Fortzahlung durch Versäumnisurteil erfolgt, so daß sie nur der Einspruch als Rechtsbehelf zur Verfügung steht.

Da die Beschwer der Klägerin nicht über 600,- € liegt, wäre eine Berufung ihrerseits unter den Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Voraussetzungen, unter denen die Berufung nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zuzulassen wäre, liegen jedoch nicht vor.

Es ist klarzustellen, daß die Berufung trotz Nichtzulassung kraft Gesetzes zulässig ist, wenn der Beschwerdegegenstand der Berufung einen Wert von 600,- € übersteigt. Die Entscheidungsformel spricht lediglich aus, daß eine Berufung nicht zugelassen wird, was bedeutet, daß eine Berufung, die nur im Falle ihrer Zulassung zulässig wäre, mangels Zulassung unzulässig ist. Sie verbietet aber nicht eine auch ohne ihre Zulassung kraft Gesetzes statthafte Berufung. Dies könnte sie auch nicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen das in dem vorliegenden Versäumnisurteil und Urteil enthaltene Versäumnisurteil ist für die Beklagte der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben.

Der Einspruch ist innerhalb einer Notfrist, das heißt nicht verlängerbaren Frist, von 2 Wochen ab Zustellung dieses Urteils an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in der beim Landgericht Duisburg durch Einreichung einer durch einen Rechtsanwalt zu fertigenden und zu unterzeichnenden Einspruchsschrift einzulegen. In der Einspruchsschrift ist mitzuteilen, daß gegen das in dem vorliegenden Versäumnisurteil und Urteil enthaltene Versäumnisurteil

Einspruch eingelegt wird. Wenn nur ein Teil des Versäumnisurteils durch den Einspruch angefochten werden soll, ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Der Einspruch kann auch als elektronisches Dokument in der für das Landgericht Duisburg vorgesehenen Form eingelegt werden. Insoweit wird auf § 130a ZPO und den Inhalt der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) der Bundesregierung vom 24. November 2017 verwiesen.

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