AG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2019 - 11c C 44/19
Fundstelle
openJur 2020, 74156
  • Rkr:
Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

nach Lage der Akten am 20.12.2018

durch die Richterin L

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche aus abgetretenem Recht des Herrn E und Frau W nach der Fluggastrechteverordnung.

Die Fluggäste verfügten über eine bestätigte Buchung für den von der Beklagten durchzuführenden Flug ... am 22.05.2018 vom Hamburg nach Palma de Mallorca, wobei im Einzelnen streitig ist, welche planmäßige Ankunftszeit den Fluggästen bestätigt worden ist. Die Beklagte führte den Flug tatsächlich dergestalt durch, dass die Fluggäste ihr Endziel Palma de Mallorca am 22.05.2018 um 21:08 Uhr erreichten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich um eine Flugannullierung oder eine Verspätung des Fluges handelte. Die Entfernung zwischen Hamburg und Palma de Mallorca beträgt 1.658 Kilometer. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 07.06.2018 unter Fristsetzung bis zum 21.06.2018 erfolglos zur Zahlung von 800,00 €.

Die Klägerin behauptet, die Fluggäste haben ihr mit Abtretungsurkunde vom 29.05.2018 die hier streitgegenständlichen Ausgleichsansprüche abgetreten. Zudem sei den Fluggästen für den vorgenannten Flug eine Buchungsbestätigung ausgehändigt worden, welche eine planmäßige Ankunft im Palma am 22.05.2018 um 10:00 Uhr bestätige. Dieser Flug sei annulliert worden; bei dem tatsächlich wahrgenommenen Flug handle es sich um eine Ersatzbeförderung.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 800,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,00%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 22.06.2018 zu bezahlen.

Die Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2019 durch Verzicht des anwesenden Beklagtenvertreters auf eine Antragstellung säumig geblieben.

Daraufhin hat der Kläger eine Entscheidung nach Lage der Akten, hilfsweise den Erlass eines Versäumnisurteils, beantragt.

Die Beklagte behauptet, die Fluggäste verfügen über eine bestätigte Buchung für den streitgegenständlichen Flug, welche eine planmäßige Ankunft in Palma am 22.05.2018 um 19:05 Uhr bestätige. Dieser Flug sei mit einer Verspätung von 02:06 Stunden in Palma gelandet. Sie ist der Ansicht, dass eine Entscheidung nach Lage der Akten unzulässig sei, weil zwischenzeitlich Beweis erhoben wurde und richterliche Hinweise erlassen wurden.

Die Parteien haben in der Güteverhandlung mit anschließendem frühen ersten Termin am 20.12.2018 bereits durch Antragstellung zur Sache verhandelt. Das Gericht hat anschließend gemäß Beweisbeschluss vom 15.01.2019 Beweis erhoben durch schriftliche Zeugenvernehmung der Zeugen E und W. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Zeugenaussagen vom 23.01.2019 und 30.05.2019 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Das Gericht konnte entsprechend dem Antrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2019 eine Entscheidung nach Lage der Akten treffen, weil die Parteien bereits im frühen ersten Termin am 20.12.2018 zum Antrag der Klägerin mündlich verhandelt haben, § 331a i.V.m. § 251a Abs.2 ZPO.

Gemäß § 331a ZPO kann der Gegner bei Ausbleiben einer Partei im Termin statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen. Voraussetzung für eine Entscheidung nach Lage der Akten ist, dass der Rechtsstreit entscheidungsreif ist und die Parteien in einem früheren Termin bereits zur Sache verhandelt haben, §§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO. Insofern ist für die Entscheidung nach Lage der Akten ein Verkündungstermin zu bestimmen, der mindestens 2 Wochen nach nach dem Termin, in dem eine Partei säumig gewesen ist, liegen muss.

Hiervon ausgehend lagen die Voraussetzungen für ein Urteil nach Lage der Akten gem. §§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO vor.

Die Beklagte ist im Termin am 16.09.2019 säumig geblieben, indem sie darauf verzichtet hat, einen Antrag zu stellen. Insofern wird das Nichtverhandeln einer Partei dem Nichterscheinen einer Partei im Termin gem. § 333 ZPO gleichgestellt. In dem früheren Termin am 20.12.2018 haben die Parteien hingegen bereits mündlich zum Antrag der Klägerin verhandelt. Der Rechtsstreit war auch nach Lage der Akten zum Zeitpunkt des Termins am 16.09.2019 entscheidungsreif. Schließlich hat die Beklagte nicht bis zum 7. Tag vor dem bestimmten Verkündungstermin die Bestimmung eines neuen Termins beantragt und ein etwaiges fehlendes Verschulden glaubhaft gemacht, § 251a Abs. 2 S. 4 ZPO.

Soweit die Beklagte eingewandt hat, eine Entscheidung nach Lage der Akten sei unzulässig, weil zwischen dem früheren Termin und dem säumigen Termin eine Beweisaufnahme erfolgt ist und richterliche Hinweise erlassen wurden, kann sie mit diesem Argument nicht durchdringen. Denn Grundlage der Entscheidung ist der gesamte aus der Akte ersichtliche Prozessstoff einschließlich durchgeführter Verhandlungen und Beweisaufnahmen sowie vorbereitender Schriftsätze (Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 251a, Rn. 3). Alles, was zum maßgeblichen Zeitpunkt Bestandteil der Akten ist und den Parteien rechtzeitig mitgeteilt worden ist, darf berücksichtigt werden (Stackmann, in MüKo zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 251a, Rn. 11). Insofern hat der BGH bereits entschieden, dass insbesondere zwischenzeitlich durchgeführte Beweisaufnahmen im Rahmen einer Entscheidung nach Lage der Akten verwertet werden dürfen, obwohl die Parteien nicht mündlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt haben (BGH, Beschluss vom 25.10.2001 - III ZR 43/01). Insofern konnte das Gericht die schriftlichen Zeugenaussagen der Zeugen E und W verwerten. Das Gleiche gilt für den gerichtlichen Hinweis vom 15.01.2019, in dem die Beklagte darauf hingewiesen worden ist, dass sich derzeit eine Beweisaufnahme zur Frage, welche Ankunftszeit bestätigt worden ist, verbiete, weil die Klägerin eine Buchungsbestätigung vorgelegt habe und das Beweisangebot der Beklagten auf Ausforschung gerichtet sei. Dieser Hinweis ist Bestandteil der Akten geworden und wurde der Beklagten rechtzeitig übermittelt. Dies erscheint auch nicht unangemessen, denn die Beklagte hatte bis zum maßgeblichen Zeitpunkt am 16.09.2019 fast 8 Monate Zeit ihren Vortrag diesbezüglich zu konkretisieren. Dies hat sie nicht getan.

II.

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 800,00 € aus abgetretenem Recht aus Art. 7 Abs. 1 lit. b), 5 Abs. 1 lit. c) EG VO 261/04, § 398 S. 2 BGB.

a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert, weil zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Zeugen E und W ihr die streitgegenständlichen Ansprüche mit Abtretungsurkunde vom 29.05.2018 abgetreten haben. Die Abtretung war zwischen den Parteien streitig. Hierfür ist die Klägerin nach allgemeinen Beweisgrundsätzen darlegungs- und beweisbelastet.

Sowohl der Zeuge E als auch die Zeugin W haben in ihrer schriftlichen Zeugenaussage bekundet, dass sie ihre Ansprüche vollumfänglich an die Klägerin abgetreten haben. Die Aussagen sind glaubhaft, weil die Zeugen kein eigenes, insbesondere kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Ins Gewicht fällt auch, dass das erkennende Gericht den Zeugen die Abtretungsurkunde nochmals in Kopie übersandt hat, sodass die Zeugen unmittelbar erkennen konnten, ob die Unterschrift von ihnen stammt. Letztlich zeigt auch die Unterschrift der Zeugen unter ihrer jeweiligen schriftlichen Zeugenaussage, dass diese Unterschrift vom Schriftbild der Unterschrift auf der Abtretungsurkunde gleicht.

Die Beklagte kann nicht mit dem Einwand durchdringen, die Klägerin habe die Abtretung nicht angenommen, weil ihre Unterschrift auf der Abtretungsurkunde fehle. Zwar ist die Annahme grundsätzlich eine empfangsbedürftige Willenserklärung, allerdings wird sie zur nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist, § 151 S. 1 BGB. Aufgrund des Charakters der Geltendmachung von Fluggastentschädigungsansprüchen als Massengeschäft, welche primär online abgewickelt werden, bejaht das Gericht eine entsprechende Verkehrssitte bei der Abtretung von Ausgleichsansprüchen nach der EG VO 261/04.

Auch ist der Anspruch der Klägerin nach § 410 BGB nicht mangels Vorlage einer originalen Abtretungsurkunde ausgeschlossen. Es genügt hier die Vorlage einer Kopie. Dass die Beklagte die Kopie mit der außergerichtlichen Geltendmachung erhalten hat, hat sie nicht bestritten, der Vortrag gilt als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.

Nach § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Schuldner dem neuen Gläubiger gegenüber nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde zur Leistung verpflichtet. Diese Vorschrift begründet ein Leistungsverweigerungsrecht, das der Schuldner dem neuen Gläubiger einredeweise entgegenhalten kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt dieses Leistungsverweigerungsrecht jedoch nicht zur Klagabweisung, sondern könnte entsprechend § 274 ZPO allenfalls zu einer Verurteilung Zug um Zug gegen Aushändigung der Abtretungsurkunde führen (vgl. Palandt - Grüneberg, BGB 75. Aufl. § 410 RN 1; OLG Stuttgart, Urteil vom 15. November 2011, Az.: 10 U 66/10, juris).

Im allgemeinen Rechtsverkehr werden Fotokopien heute den Originalurkunden gleichgeachtet. Daher genügt auch im Rahmen des § 410 BGB die Vorlage einer Fotokopie. Nur wenn der Schuldner verständliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Fotokopie erhebt, besteht die Verpflichtung zur Vorlage des Originals (BAG, Urteil vom 27. Juni 1968, Az.: 5 AZR 312/67, juris; MüKoBGB/Roth/Kieninger, 7. Aufl. 2016, BGB § 410 Rn. 5). Der BGH hat sich hierzu noch nicht positioniert (BGH, Urteil vom 23. August 2012, VII ZR 242/11, juris). Zwar bestehen unzweifelhaft Bedenken wegen des Formerfordernisses nach § 126 oder 126a BGB. Unter Beachtung der besonderen vorliegenden Konstellation ist die Kopie jedoch ausreichend. Bei der Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen nach der FluggastrechteVO handelt es sich um ein Massengeschäft, welches online abgewickelt und von den Zedenten durch Überlassung der Abtretungserklärung in elektronischer Form auf die Klägerseite übertragen wird. Die originale mit der originalen Unterschrift des Zedenten versehene Urkunde verbleibt bei diesem, es wird entweder die Urkunde gescannt an den Zessionar überlassen oder alles online durch Eingabe und Betätigung eines Bestätigungsbuttons abgewickelt. Dies entspricht auch dem Zeitgeist in der technisierten Welt, die Urkunden nicht mehr per Post im Original hin und herzuschicken. Dies würde die Abwicklung vor allem des vorliegenden Massengeschäfts erheblich lähmen. Irgendwelche Zweifel an der Zuverlässigkeit oder der Korrektheit der Fotokopie hat hier die Beklagte nicht vorgetragen (so auch im Falle eines Telefax: OLG Stuttgart, Urteil vom 15. November 2011, Az.: 10 U 66/10, juris). Mangels konkreter Anhaltspunkte, welche die der Beklagten vorgelegte Kopie in Zweifel zu ziehen vermögen, ist die Vorlage einer Kopie unter Beachtung des vorliegenden Massengeschäfts ausreichend.

b) Die Fluggäste verfügten über eine bestätigte Buchung im Sinne des Art. 2 lit. g) EG VO 261/04 für den streitgegenständlichen Flug, welche eine planmäßige Ankunft in Palma am 22.05.2018 um 10:05 Uhr bestätigte. Soweit die Beklagte dies bestritten hat und ausgeführt hat, die Fluggäste verfügten über eine bestätigte Buchung mit einer planmäßigen Ankunftszeit am 22.05.2018 um 19:05 Uhr, ist dieses Bestreiten angesichts der als Anlage K2 vorgelegten Buchungsbestätigung zu unsubstantiiert. Die Klägerin hat eine Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters X Reisen vorgelegt, welche den Flug am 22.05.2018 mit der Flugnummer ... von Hamburg nach Palma de Mallorca mit planmäßiger Ankunft um 10:05 Uhr bestätigt. Hierbei handelt es sich um eine Buchungsbestätigung im Sinne des Art. 1 lit. g) EG VO 261/04. Der Begriff "Buchung" bezeichnet nach Art. 2 lit. g der VO:

"g)... den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde;"

Der Begriff Flugschein bezeichnet gem. Art. 2 lit. f):

"f)... ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde;"

Die von der Fa. X Reisen ausgegebene "Reiseanmeldung" stellt eine solche Buchung dar.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 2 lit. g der Verordnung kommt es für eine "Buchung" nicht darauf an, dass dem Fluggast von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Flugschein ausgestellt wird. Vielmehr genügt es, dass der Fluggast über einen anderen Beleg verfügt, den er also auch von Dritten, z.B. einem Reiseunternehmen erhalten haben kann. Ebenfalls nicht erforderlich ist es, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen eigene Erklärungen über die Buchung in dem Beleg abgibt. Für einen solchen anderen Beleg ist bereits ausreichend, dass aus ihm hervorgeht, dass "die Buchung" von dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde.

Aus diesen Regelungen wird deutlich, dass es nach dem Willen des Verordnungsgebers nur auf die Sicht des Fluggastes ankommt. Die internen Vereinbarungen und Abläufe zwischen dem vertraglichen und dem ausführenden Luftbeförderer sind demgegenüber nicht maßgeblich.

Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass nach dem Haftungssystem der VO entschädigungspflichtig nicht der Vertragspartner des Fluggastes ist, sondern das ausführende Luftfahrtunternehmen. Dem Verordnungsgeber ging es dabei darum, ein möglichst hohes Schutzniveau und die wirksame Anwendung der VO - auch im Pauschalreiseverkehr - zu erreichen (Erwägungsgründe (1), (5) und (7) d. VO).

Daher genügt für eine "Buchung" auch eine Reisebestätigung des Reiseunternehmens (so auch BGH U. v. 17.03.2015 - X ZR 34/14) wenn aus ihr Flugnummer und Flugzeiten hervorgehen.

Soweit Art. 3 von einer "bestätigten" Buchung spricht, handelt es sich um eine Bezeichnung ohne über die Regelungen des Art. 2 lit. f) und g) der VO hinausgehende Bedeutung. Es wäre insbesondere sinnlos die Buchung wie in Art. 2 lit. g) zu definieren und für den Anwendungsbereich der Verordnung nach Art. 3 eine zusätzlich Bestätigung (von wem? mit welchem Inhalt? in welcher Form?) zu verlangen.

Die streitgegenständliche "Reiseanmeldung" beinhaltet - aus der maßgeblichen Sicht des Fluggastes - auch die Erklärung, dass die Buchung vom Reiseunternehmen "akzeptiert und registriert" wurde, was sich aus der Verwendung einer "Buchungsnummer" zwanglos ergibt, ferner werden konkrete Flugnummer und Flugzeiten angegeben (vgl. BGH a.a.O.).

Angesichts der vorgelegten Buchungsbestätigung war dem Beweisangebot der Beklagten auf Vernehmung der Zeugin C nicht nachzugehen, da die Vernehmung der Zeugin auf Ausforschung gerichtet wäre. Ein Beweisantrag, der mangels substantiiertem Vortrag erkennbar darauf gerichtet ist, erst durch die Beweisaufnahme Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die ein substantiiertes Vorbringen oder die Benennung weiterer Beweismittel erst ermöglichen. Ein solches Vorgehen stellt eine unzulässige Ausforschung dar, wenn eine Tatsache "ins Blaue hinein" ohne Konkretisierung vorgebracht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.02.2009 - 1 BvR 1232/07). Die Beklagte hat zwar vorgetragen, die Flugsitzplätze seien am 17.05.2018 von D als Veranstalterkontingent gebucht worden und am 18.05.2018 seien die Zedenten als Fluggäste benannt worden. Angesichts des Umstandes, dass die Fluggäste die Reise bereits am 24.10.2017 buchten, fehlt jeglicher Vortrag dazu, auf welchen Flug die Fluggäste ursprünglich gebucht waren. Es entbehrt jeglicher Grundlage, dass der Veranstalter den Flug erstmalig erst 5 Tage vor Abflug bei dem Luftfahrtunternehmen als Veranstalterkontingent bucht, zumal sich aus der Buchungsbestätigung ein konkret benannter Flug der Beklagten ergibt. Die Beklagte hat - trotz gerichtlichen Hinweises - nichts dazu vorgetragen, wieso die Fluggäste nicht auf den bestätigten Flug gebucht gewesen sein sollen. Es wäre der Beklagten auch zumutbar gewesen vorzutragen, ob der bestätigte Flug mit planmäßiger Ankunft um 10:05 Uhr so stattgefunden hat, zumal beide Parteien dieselbe Flugnummer nur mit unterschiedlichen Ankunftszeiten benannt haben.

Es kann dabei dahinstehen, ob es sich um eine Flugannullierung mit Ersatzbeförderung handelte oder um eine Flugverspätung, da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Ausgleichsanspruch über den Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 lit. c) EG VO 261/04 hinaus nicht nur bei Annullierung des Fluges, sondern auch bei einer Verspätung von über drei Stunden am Ankunftsort (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009 - C-402/07 und C-432/07) besteht. Legt man die bestätigte Ankunftszeit vom 10:05 Uhr zugrunde, besteht der Ausgleichsanspruch sowohl im Falle der Flugannullierung, da die Fluggäste mit der Ersatzbeförderung erst ca. 11 Stunden verspätet an ihrem Endziel in Palma angekommen sind, als auch im Falle der Flugverspätung, da eine Verspätung von mehr als 3 Stunden vorläge.

Die Höhe des Anspruchs folgt aus Art. 7 Abs. 1 lit. b) EG VO 261/04 und beträgt pro Fluggast 400,00 €, weil die Entfernung zwischen Hamburg und Palma de Mallorca mehr als 1.500 km beträgt.

2.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, weil die Beklagte sich aufgrund der unstreitigen Mahnung der Klägerin vom 07.06.2018 unter Fristsetzung bis zum 21.06.2018 zu dem im Tenor genannten Zeitpunkt in Verzug befand.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 800,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.