OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2020 - 1 B 1710/19
Fundstelle
openJur 2020, 74105
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 L 757/19

Der Bewerberkreis für (einschränkungslos) ausgeschriebene Planstellen des richterlichen Eingangsamtes kann nicht unter Berufung auf Gründe der Sicherung der Unabhängigkeit der Rechtsprechung zuungunsten eines (hier: landgerichts-) bezirksinternen und damit "verplanungsneutralen" Versetzungsbewerbers nachträglich auf ernennungsreife Richterinnen und Richter auf Probe beschränkt werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. November 2018, Nr. 21, ausgeschriebene Stelle "1 Richterin o. Richter am AG in T. " mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu einem Viertel und der Antragsgegner zu drei Viertel. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Beigeladene trägt etwaige außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Das fristgerechte Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO, die angegriffene Entscheidung wie von der Antragstellerin beantragt und aus dem Tenor ersichtlich zu ändern.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines ablehnenden Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt: Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. November 2018, Nr. 21, ausgeschriebene Stelle "1 Richterin o. Richter am AG in T. " mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bestandskräftig entschieden worden ist.

sei bereits mangels fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, soweit die Antragstellerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in zeitlicher Hinsicht bis zum Ergehen einer bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren begehrt habe.

Im Übrigen sei der Antrag jedenfalls mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs unbegründet. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die angegriffene nachträgliche Beschränkung des Bewerberkreises auf ernennungsreife Proberichter und Proberichterinnen (im Folgenden: Proberichter) rechtswidrig sei und sie in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletze.

Die Ausschreibung habe sich zwar ursprünglich sowohl an Versetzungsbewerber als auch an ernennungsreife Proberichter gerichtet. Der Bewerberkreis sei jedoch ausweislich des Auswahlvermerks vom 2. April 2019 rechtmäßig nachträglich auf ernennungsreife Richter auf Probe beschränkt worden, um so dem im Oberlandesgerichtsbezirk I. geltenden Grundsatz "planmäßige Anstellung vor Versetzung" entsprechend die Verplanung eines ernennungsreifen Richters auf Probe - des Beigeladenen - am Amtsgericht T. zu ermöglichen. Der Dienstherr dürfe nach der auch vom Antragsgegner zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 -, juris) ein ursprünglich sowohl für Beförderungs- als auch für Versetzungsbewerber eröffnetes Auswahlverfahren aus sachlichen, den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Gründen nachträglich Einschränkungen unterwerfen. Hierzu zähle grundsätzlich eine nachträgliche, zur Sicherung der verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Rechtsprechung erfolgende Beschränkung des Bewerberkreises auf ernennungsreife Proberichter, deren Konsequenz das Ausscheiden der Versetzungsbewerber aus dem Auswahlverfahren sei. Der ohne zwingenden Grund erfolgende Einsatz eines Richters auf Probe, der vor seiner Ernennung noch nicht über die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit verfüge, entspreche nicht dem Bild der Art. 97 Abs. 1 und 2 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. In Konstellationen, in denen sich auf ausgeschriebene Stellen für richterliche Eingangsämter mehr ernennungsreife Richter auf Probe bewerben würden als Stellen vorhanden seien, sei es daher nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr das Bewerberfeld nachträglich beschränke und Versetzungsbewerber vom Auswahlverfahren ausschließe.

Diese Vorgaben habe der Senat in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 1 B 1051/19 -, juris, im Falle eines Versetzungsbewerbers, der dem Bezirk eines anderen Landesarbeitsgerichts (LAG) angehört habe, weiter dahingehend konkretisiert, dass die zum Zeitpunkt der Beschränkung insgesamt gegebene Zahl der ernennungsreifen Proberichter der Zahl der vorhandenen R 1-Planstellen gegenüberzustellen sei, wobei es allein auf die Verhältnisse im betroffenen LAG-Bezirk und nicht auf die im gesamten Bereich der Anstellungskörperschaft (Land NRW) ankomme. Die konkrete Gefahr, dass "in einem bestimmten Besetzungsverfahren" nicht alle ernennungsreifen Proberichter eine Planstelle erhalten könnten, bestehe nicht, solange eine Gesamtbetrachtung der Stellen- und Bewerberlage im Gerichtsbezirk insgesamt ergebe, dass in einem engen zeitlichen Zusammenhang noch so viele R 1-Planstellen zu besetzen seien, dass alle vorhandenen ernennungsreifen Proberichter auch ohne Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Planstelle zeitnah "verplant" werden könnten. Proberichter hätten nämlich keinen Anspruch darauf, dass die nach (mindestens) dreijähriger Tätigkeit im richterlichen Dienst bei Bewährung regelmäßig erfolgende Ernennung zum Richter auf Lebenszeit gerade bei dem von dem Proberichter gewünschten Gericht des maßgeblichen Bezirks erfolge.

Diese Rechtsprechung sei jedoch auf den vorliegenden Sachverhalt nicht uneingeschränkt übertragbar. Zum einen begehre die Antragstellerin eine Versetzung vom Landgericht T. an das Amtsgericht T. und damit innerhalb des Bezirks einer personalverwaltenden Gerichtsbehörde (Oberlandesgericht I. ) und nicht - wie in dem vom Senat entschiedenen Fall - eine Versetzung in den Bezirk einer anderen personalverwaltenden Gerichtsbehörde. Zum anderen müsse es aus sachlichen, den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Gründen auch möglich sein, Besonderheiten einzelner Bezirke innerhalb des Bezirks der personalverwaltenden Gerichtsbehörde - hier: einer nachhaltigen Personalplanung im Bezirk des Landgerichts T. - durch eine nachträgliche Beschränkung des Bewerberkreises Rechnung zu tragen.

Der Antragsgegner habe Besonderheiten des Landgerichtsbezirks T. aufgezeigt, die eine im Zusammenhang mit der Sicherung der verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Rechtsprechung erfolgende Beschränkung des Bewerberkreises auf ernennungsreife Proberichter ermögliche. Seit dem 1. Januar 2015 hätten lediglich 24 Proberichter und damit nur 6,68 % der Anstellungen im Bezirk des Oberlandesgerichtes I. einen langfristigen Einsatz im Landgerichtsbezirk T. für sich in Betracht gezogen. Dieser Umstand verdeutliche die für eine nachhaltige Personalplanung im Bezirk des Landgerichts T. bestehende besondere Herausforderung, da dieser im Hinblick auf die eher ländlichere "Randlage" von Bewerbern für den richterlichen Dienst und Proberichtern als eher unattraktiv wahrgenommen werde. Angesichts dessen sei es erforderlich und geboten, Proberichtern, die einen Einsatz und später auch eine Verplanung im Landgerichtsbezirk T. für sich in Betracht zögen, eine realistische Planstellenperspektive anbieten zu können und demgemäß die Anzahl der (derzeit wenigen) verfügbaren Planstellen im Sinne einer nachhaltigen Personalplanung nach Möglichkeit nicht noch zusätzlich durch die vorrangige Berücksichtigung von Versetzungsbewerbern zu beschränken. Dies gelte umso mehr, als der Landgerichtsbezirk T. regelmäßig zu den am höchsten belasteten Bezirken im Oberlandesgerichtsbezirk I. gehöre. Den persönlichen Belangen der Versetzungsbewerber werde - wie auch im Fall der Antragstellerin - nicht nur in Ausnahmefällen durch langjährige Abordnungen bis zur Realisierung der begehrten Versetzung im Bezirk des Oberlandesgerichtes I. Rechnung getragen.

Demgemäß habe es ausgehend vom Landgerichtsbezirk T. zum maßgeblichen Zeitpunkt der nachträglichen Beschränkung des Bewerberkreises (mit Versenden der Konkurrentenmitteilungen) unter Zugrundelegung der nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners, denen die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten sei, fünf ernennungsreife Proberichter gegeben; im erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang seien jedoch allenfalls drei R 1-Stellen zu besetzen gewesen (die streitgegenständliche Stelle am Amtsgericht T. sowie eine am 1. Januar 2019 und eine am 1. August 2019 ausgeschriebene R 1-Stelle am Landgericht T. ).

Soweit die Antragstellerin der Auffassung sei, dass angesichts der am Amtsgericht T. bestehenden hohen Belastung dort drei Stellen hätten ausgeschrieben werden können, verkenne sie, dass es in erster Linie Sache des Dienstherrn sei, in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich seien, um eine funktionsfähige Rechtspflege und damit ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Schützenswerte Rechte der Bewerber, insbesondere deren Bewerbungsverfahrensansprüche, seien hierdurch nicht berührt.

Der Antragsgegner habe bei der Prüfung der nachträglichen Beschränkung des Bewerberkreises auf ernennungsreife Proberichter auch berücksichtigt, dass im Falle der Versetzung der Antragstellerin an das Amtsgericht T. eine Planstelle am Landgericht T. frei würde, die durch einen ernennungsreifen Proberichter besetzt werden könnte. Vorliegend fehle es jedoch nach den vorherigen Ausführungen schon unter Zugrundelegung der Zahl der ernennungsreifen Proberichter an hinreichend zu besetzenden R 1-Planstellen im Bezirk des Landgerichts T. . Beide Mitbewerber aus dem streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren hätten zudem gegenüber der Präsidentin des Landgerichts T. zum Ausdruck gebracht, dass eine Stelle am Amtsgericht T. bewusst angestrebt werde und eine Planstelle am Landgericht T. keine Alternative darstelle. Proberichtern könne nicht gegen ihren Willen eine Planstelle an einem Gericht zugewiesen werden. Hinzu komme, dass sich auf die am 1. Januar 2019 ausgeschriebene Stelle am Landgericht T. nur eine dienstjüngere Proberichterin beworben habe, was dafür spreche, dass das Interesse, am Landgericht T. verplant zu werden, zum maßgeblichen Zeitpunkt der verbindlichen Erklärung der Beschränkung des Bewerberkreises niedrig gewesen sei. Ob eine nach Versetzung der Antragstellerin an das Amtsgericht T. erfolgende Ausschreibung ihrer Stelle am Landgericht T. überhaupt zu einer Bewerbung geführt hätte, sei schon offen. Jedenfalls könne nicht von einer hinnehmbaren nur geringen zeitlichen Verzögerung der Verplanung eines ernennungsreifen Proberichters ausgegangen werden.

Die Antragstellerin wendet sich mit der Beschwerde nicht gegen die - zutreffende - Annahme des Verwaltungsgerichts, ihr Antrag sei unzulässig, soweit sie die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bis zum Ergehen einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren begehrt habe. Sie dringt mit ihrem gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im Übrigen gerichteten Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, durch. Sie hat sowohl einen Anordnungsanspruch (dazu unten I.) als auch einen Anordnungsgrund (dazu unten II.) glaubhaft gemacht, vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

I. Der aufgrund der nachträglichen Einschränkung des Bewerberkreises auf ernennungsreife Proberichter erfolgte Ausschluss der Antragstellerin aus dem Bewerbungsverfahren um eine Stelle als Richterin am Amtsgericht in T. verletzt ihren aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch, dazu 1.). Ihre Auswahl in einem erneuten, fehlerfrei durchgeführten Auswahlverfahren erscheint möglich (dazu 2.).

1. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin als Versetzungsbewerberin aus dem Bewerberkreis auszuschließen und die streitbefangene Stelle mit dem Beigeladenen - einem ernennungsreifen Proberichter - zu besetzen, verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin.

a) Die Antragstellerin stellt zunächst zu Recht nicht in Abrede, dass der Dienstherr ein - wie hier - von ihm ursprünglich sowohl für Beförderungs- als auch für Versetzungsbewerber eröffnetes Auswahlverfahren aus sachlichen, den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Gründen nachträglich Einschränkungen unterwerfen darf. Ebenso wenig zieht sie in Zweifel, dass zu diesen Gründen grundsätzlich auch eine - rechtmäßige - nachträgliche, zur Sicherung der verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Rechtsprechung erfolgende Beschränkung des Bewerberkreises auf ernennungsreife Proberichter zählt, deren Konsequenz das Ausscheiden der Versetzungsbewerber aus dem Auswahlverfahren ist.

Zu diesem Sachgrund und zu seiner Herleitung insbesondere aus Art. 97 GG vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 -, juris, Rn. 10 bis 13; ferner OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2015 - 1 B 1314/14 -, juris, Rn. 17 bis 19; näher zur in Bezug auf seine persönliche Unabhängigkeit weniger gefestigten Rechtsstellung des Richters auf Probe vgl. auch Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage 2009, § 12 Rn. 4.

b) Die Antragstellerin macht aber geltend, die konkret erfolgte nachträgliche Beschränkung sei rechtswidrig, und trägt insoweit im Wesentlichen vor: Der im Oberlandesgerichtsbezirk I. pauschal und ohne weitere Ermessensausübung herangezogene Grundsatz "planmäßige Anstellung vor Versetzung" sei nicht von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gedeckt. Er führe dazu, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch - ohne eine einfachgesetzliche Grundlage - für Versetzungsbewerber ausgehöhlt werde, da diese gegenüber Proberichtern chancenlos seien. Das Verwaltungsgericht habe ohne eigene Prüfung sowohl das vom Antragsgegner unzutreffend und widersprüchlich gezeichnete Bild des Landgerichtsbezirks T. (für Bewerber und Proberichter unattraktiv, aber trotzdem hoher Verplanungsdruck) als auch die (fehlerhafte und für sie nicht nachvollziehbare) Gegenüberstellung von fünf ernennungsreifen Proberichtern und (allenfalls) drei verfügbaren R 1-Stellen im Landgerichtsbezirk T. übernommen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Prüfung hätte sich (auch wegen der zitierten Senatsrechtsprechung) ohnehin nicht auf den Landgerichtsbezirk T. , sondern auf den Oberlandesgerichtsbezirk I. beziehen müssen, weshalb der Antragsgegner die nachträgliche Einschränkung des Bewerberkreises ermessensfehlerhaft auch auf einer falschen Grundlage vorgenommen habe. Ferner sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass im Falle ihrer Versetzung an das Amtsgericht T. ihre R 1-Stelle am Landgericht T. unmittelbar "in den Stellentopf" eingehen würde und auch zeitnah nachbesetzt werden könne. Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung genüge es, dass ein Proberichter die Stelle erhalten könne, wobei sie nicht zwangsläufig gerade mit dem Beigeladenen oder der weiteren Bewerberin für die streitgegenständliche Stelle besetzt werden müsse. Das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag, wonach Proberichter keinen Anspruch hätten, an einem bestimmten Gericht verplant zu werden, mit Blick auf ihren Bewerbungsverfahrensanspruch unzutreffend gewürdigt. Es gehe nicht darum, Proberichtern gegen ihren Willen eine Planstelle an einem Gericht zuzuweisen. Es beruhe vielmehr auf einer eigenen Entscheidung des Proberichters, wenn dieser nur an einem bestimmten Gericht "verplant" werden wolle und andere Planstellen ausdrücklich ablehne.

c) Die Antragstellerin dringt hiermit durch. Die nachträgliche Beschränkung des Bewerberkreises für die ausgeschriebene Stelle ist nicht durch die vom Antragsgegner angeführten Gründe gerechtfertigt mit der Folge, dass die Antragstellerin als Versetzungsbewerberin nicht aus dem Bewerberkreis ausgeschlossen werden durfte. Der von dem Antragsgegner allein herangezogene Grundsatz "planmäßige Anstellung vor Versetzung" trägt die nachträgliche Beschränkung in dem hier gegebenen Fall nicht, in dem eine (landgerichts-)bezirksinterne und damit "verplanungsneutrale" Versetzungsbewerberin in Konkurrenz zu einem ernennungsreifen Richter auf Probe steht.

aa) Bei der Prüfung, ob die angeführten verfassungsrechtlichen Sachgründe die nachträgliche Beschränkung des Bewerberkreises rechtfertigen, ist die zu dem Zeitpunkt der - verbindlich erklärten - Beschränkung des Bewerberkreises insgesamt gegebene Zahl der ernennungsreifen Proberichter der Zahl der vorhandenen R 1-Planstellen gegenüberzustellen. Auf das Erfordernis der verfassungsrechtlich verankerten Sicherung der Rechtsprechung kann sich der Dienstherr in allen Fällen berufen, in denen die konkrete Gefahr besteht, dass aus der Gruppe der vorhandenen und zur Verplanung anstehenden Proberichter eines Bezirks in einem bestimmten Besetzungsverfahren jedenfalls einzelne Bewerber keine Planstelle erhalten werden, also zunächst bis auf weiteres im Richterverhältnis auf Probe verbleiben, ohne dass dafür ein zwingender Grund besteht. Die danach maßgebliche Gefahr, dass "in einem bestimmten Besetzungsverfahren" jedenfalls nicht alle ernennungsreifen Proberichter eine Planstelle erhalten können, ist allerdings nicht schon dann gegeben, wenn der Dienstherr Auswahlverfahren für ausgeschriebene Stellen abhängig von den jeweiligen Dienstorten gesondert führt und bezogen nur auf eine dieser Stellen einem Proberichter ein Unterliegen gegenüber einem Versetzungsbewerber droht. Dies gilt jedenfalls so lange, wie die Gesamtbetrachtung der Stellen- und Bewerberlage ergibt, dass in einem engen zeitlichen Zusammenhang noch so viele R 1-Planstellen zu besetzen sind, dass alle vorhandenen ernennungsreifen Proberichter auch ohne Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Planstelle zeitnah "verplant" werden können. Proberichter haben nämlich keinen Anspruch darauf, dass die nach (mindestens) dreijähriger Tätigkeit im richterlichen Dienst (vgl. § 10 Abs. 1 DRiG) bei Bewährung regelmäßig erfolgende Ernennung zum Richter auf Lebenszeit - die von § 12 Abs. 2 Satz 1 DRiG geregelte Ernennung zum Richter auf Lebenszeit spätestens fünf Jahre nach der Ernennung zum Proberichter stellt, wie § 22 Abs. 2 DRiG verdeutlicht, einen Ausnahmefall dar - gerade bei einem bestimmten, von dem Proberichter gewünschten Gericht des maßgeblichen Bezirks erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist der von dem Senat verwendete Begriff eines "bestimmten Besetzungsverfahrens" umfassend zu verstehen, meint also die in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgende Vergabe von R 1-Planstellen im Gerichtsbezirk insgesamt; nicht entscheidend ist dabei, ob diese Stellen nach der Entscheidung des Dienstherrn in einem oder in mehreren Auswahlverfahren besetzt werden sollen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2019- 1 B 1051/19 -, juris, Rn. 16 ff. m.w.N.,

bb) Gemessen hieran erweist sich die nachträgliche Beschränkung des Bewerberkreises hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Stelle als fehlerhaft. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung ist der Zeitpunkt, zu dem der Antragsgegner die nachträgliche Beschränkung verbindlich erklärt hat, nämlich der 17. April 2019. An diesem Tag, auf den der die Auswahlentscheidung enthaltende Besetzungsvermerk datiert worden ist, ist dem Antragsgegner die - ausweislich Ziffer 3) der Besetzungsverfügung zuvor abgewartete - Zustimmung des Bezirksrichterrats mitgeteilt worden.

(1) Die ausweislich der Anlage zum Besetzungsvermerk getroffene und auf den 2. April 2019 datierte Auswahlentscheidung beruht nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Der Präsident des Oberlandesgerichts I. hat diese nur damit begründet, im Oberlandesgerichtsbezirk bestehe der von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gedeckte Grundsatz "planmäßige Anstellung vor Versetzung". Auf eine ausgeschriebene Stelle hätten sich eine Richterin und ein Richter um planmäßige Anstellung beworben. Die Antragstellerin (als Versetzungsbewerberin) müsse daher diesen beiden Bewerbern den Vortritt lassen.

Das entspricht nicht den Anforderungen der dargestellten Rechtsprechung des Senats, wonach sich der Dienstherr nicht bereits dann auf das verfassungsrechtliche Erfordernis der Sicherung der Unabhängigkeit der Rechtsprechung berufen kann, wenn - worauf hier in der Auswahlentscheidung allein abgestellt ist - bezüglich einer konkret zur Verfügung stehenden Stelle einem (bzw. mehreren) Proberichter(n) ein Unterliegen gegenüber einem Versetzungsbewerber droht. Vielmehr hätte eine Gesamtbetrachtung der Stellen- und Bewerberlage vorgenommen und festgestellt werden müssen, ob in einem engen zeitlichen Zusammenhang noch so viele R 1-Planstellen zu besetzen sind, dass alle vorhandenen ernennungsreifen Proberichter auch ohne Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Planstelle zeitnah "verplant" werden können. Dafür, dass der Präsident des Oberlandesgerichts I. zum maßgeblichen Zeitpunkt (17. April 2019) solche Feststellungen getroffen hat, lässt sich der Auswahlentscheidung nichts entnehmen.

(2) Auch die während des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erfolgten Angaben des Antragsgegners zu der Stellen- und Bewerberlage, insbesondere zur konkreten Situation im Bezirk des Landgerichts T. , rechtfertigen die nachträgliche Beschränkung des Bewerberkreises in der Sache nicht. Es kann daher dahinstehen, ob Gründe, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschränkungsentscheidung nicht angeführt wurden, überhaupt zulässig nachgeschoben werden können.

(a) Der Antragsgegner meint, die potentielle Vakanz der Stelle der Antragstellerin habe es nicht gerechtfertigt von der Beschränkung des Bewerberkreises Abstand zu nehmen. Beide Mitbewerber um die streitgegenständliche Stelle hätten gegenüber der Präsidentin des Landgerichts T. zum Ausdruck gebracht, bewusst eine Planstelle am Amtsgericht T. anzustreben. Eine Stelle am Landgericht T. sei für sie keine Alternative, weshalb sie sich auch nicht auf die am 1. Januar 2019 ausgeschriebene Stelle für "1 Richterin o. Richter am LG in T. " beworben hätten, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt ernennungsreif gewesen seien. Der nachträglichen Beschränkung des Bewerberkreises hätte es aus seiner - des Antragsgegners - Sicht nicht bedurft, wenn sich die Mitbewerber auf die am 1. Januar 2019 ausgeschriebene Planstelle am Landgericht T. beworben hätten und/oder in diesem Zusammenhang signalisiert hätten, die im Fall einer erfolgreichen Versetzungsbewerbung der Antragstellerin frei werdende bzw. frei gewordene Planstelle beim Landgericht T. anzustreben bzw. als Alternative für sich in Betracht zu ziehen. Diese Option habe er sich und der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung noch offenhalten wollen. Die Mitbewerber der Antragstellerin könnten aber nicht gegen ihren Willen und ohne entsprechende Bewerbung einer Planstelle am Landgericht T. zugewiesen werden. Der aus § 12 Abs. 2 DRiG nach Ablauf der Höchstdauer der Probezeit von fünf Jahren folgende Anspruch auf eine Lebenszeiternennung, verpflichte den Dienstherrn zwar dazu, dem Proberichter eine Planstelle anzubieten, ermögliche aber keine Zuweisung einer Planstelle im Zwangswege. Dem stehe entgegen, dass öffentliche Ämter auszuschreiben seien und bei einer dann zu treffenden Auswahlentscheidung nur tatsächlich vorhandene Bewerbungen berücksichtigt werden könnten. Die von ihm aufgeführten Besonderheiten des Landgerichtsbezirks T. geböten es, Maßnahmen, die zu einem weiteren Attraktivitätsverlust führen könnten, zu unterlassen.

(b) Diese Gründe rechtfertigen die vorgenommene nachträgliche Beschränkung des Bewerberkreises nicht. Der Antragsgegner musste bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Bewerber- und Stellensituation die persönlichen Vorstellungen bzw. Wünsche der Mitbewerber der Antragstellerin vielmehr außer Acht lassen und berücksichtigen, dass bei einer bezirksinternen Versetzung der Antragstellerin zeitnah ihre R 1-Planstelle zur Verplanung eines ernennungsreifen Proberichters zur Verfügung steht. Die von der Antragstellerin begehrte Versetzung hat keinen Einfluss auf die Planstellensituation, ist also "verplanungsneutral".

Vgl. so schon: Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2019 - 1 B 1051/19 -, juris, Rn. 40 und vom 16. März - 1 B 1314/14 -, juris, Rn. 14.

(aa) Der Antragsgegner kann sich nicht darauf berufen, beide Mitbewerber der Antragstellerin hätten eine Planstelle am Landgericht T. für sich persönlich ausgeschlossen.

Die Beteiligten und das Verwaltungsgericht sind im Ausgangspunkt im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass Proberichter keinen Anspruch darauf haben, nach (mindestens) dreijähriger Tätigkeit im richterlichen Dienst (vgl. § 10 Abs. 1 DRiG) bei Bewährung gerade bei einem bestimmten bzw. gewünschten Gericht des maßgeblichen Bezirks zum Richter auf Lebenszeit ernannt zu werden.

Vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2019 - 1 B 1051/19 -, juris, Rn. 18 f. m.w.N.

§ 12 Abs. 2 DRiG gewährt dem Proberichter (spätestens) fünf Jahre nach seiner Ernennung einen Anspruch auf Umwandlung des Richterverhältnisses auf Probe in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit oder ein Beamtenverhältnis als Staatsanwalt auf Lebenszeit. Ein Anspruch auf Übertragung eines Richteramtes bei einem bestimmten Gericht folgt hieraus aber nicht. Der Dienstherr erfüllt seine Verpflichtung aus § 12 Abs. 2 DRiG grundsätzlich dann, wenn er dem Proberichter ein Richteramt oder ein Amt als Staatsanwalt anbietet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls die Übernahme des angebotenen Richteramts unzumutbar ist.

Vgl. Schmidt-Ränsch, DRiG, 6. Auflage 2009, § 12 Rn. 15; Staats, DRiG, 1. Auflage 2012, § 12 Rn. 3.

Bei der Feststellung der Unzumutbarkeit sind aber strenge Maßstäbe anzulegen; § 12 Abs. 2 DRiG gibt dem Richter einen Anspruch auf die lebenslängliche Anstellung, nicht auf die Übertragung eines seinen Vorstellungen entsprechenden Amtes. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Dienstherr dem Richter ein beliebiges Amt anbieten kann. Er muss im Rahmen seiner Möglichkeiten berücksichtigen, in welchem Bereich sich der Richter erfolgreich erprobt hat. Wenn der Dienstherr keine andere Möglichkeit hat, ist es ihm aber nicht verwehrt, dem Proberichter sogar eine Anstellung als Staatsanwalt oder bei einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs anzubieten. Lehnt der Richter ein ihm vom Dienstherrn angebotenes zumutbares Amt ab, verbleibt er in seinem bisherigen Status.

Vgl. Schmidt-Ränsch, DRiG, 6. Auflage 2009, § 12 Rn. 15 m.w.N.; ebenso: Staats, DRiG, 1. Auflage 2012, § 12 Rn. 3.

Vor diesem Hintergrund kann der Antragsgegner die nachträgliche Beschränkung des Bewerberkreises nicht damit rechtfertigen, nach den ihm bekannten persönlichen Vorstellungen der Mitbewerber der Antragstellerin wollten diese nicht am Landgericht T. tätig sein, weshalb er auch im Falle einer Ausschreibung der Stelle der Antragstellerin nicht mit einer Bewerbung von ihnen rechnen könnte.

Ungeachtet dessen, dass sich beide Mitbewerber der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschränkungsentscheidung (17. April 2019) noch nicht mehr als fünf Jahre im Proberichterverhältnis befunden haben (Ernennung Beigeladener: 26. Januar 2015; Ernennung Richterin T1. : 21. September 2015), konnte bzw. könnte der Antragsgegner seine Verpflichtung aus § 12 Abs. 2 DRiG mit dem Angebot einer Planstelle sowohl am Landgericht T. als auch am Amtsgericht T. erfüllen. Proberichtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist es - gerade mit Blick darauf, dass der Dienstherr ihnen (im Einzelfall) sogar zumutbar eine Tätigkeit als Staatsanwalt oder in einem anderen Gerichtszweig anbieten kann - ohne weiteres zumutbar, eine Planstelle bei einem Amtsgericht oder bei einem Landgericht anzunehmen. Während ihrer Probezeit haben Proberichter der ordentlichen Gerichtsbarkeit regelmäßig die Gelegenheit sich an beiden Gerichtsarten zu erproben und entsprechende Erfahrungen zu sammeln. Lehnen die Mitbewerber der Antragstellerin ihnen danach zumutbar angebotene Planstellen am Landgericht T. ab, indem sie sich nicht bewerben, so verbleiben sie - da sie nicht gegen ihren Willen in eine Planstelle eingewiesen werden können - aufgrund ihrer eigenen und - nach dem Vorstehenden - weder relevanten noch schützenswerten persönlichen Vorstellungen weiter im Proberichterstatus. Der Antragsgegner kann die - ihm für seine Personalplanung genehme - Verplanung eines ernennungsreifen Proberichters an dessen Wunschgericht nicht mit dem Mittel einer nachträglichen Beschränkung des Bewerberkreises durchsetzen. Demnach kann er sich auch nicht darauf berufen, auf diese Weise vermeiden zu wollen, dass der Landgerichtsbezirk T. (für Proberichter) an Attraktivität weiter verliert.

Gerade der Umstand, dass Proberichter keinen Anspruch auf eine Planstelle an ihrem persönlichen Wunschgericht haben, hat den Senat im Übrigen dazu veranlasst, in seiner (bereits unter I. 1. c) aa) dargestellten) Rechtsprechung eine über eine einzelne R 1-Planstelle hinausgehende bezirksweite Gesamtbetrachtung der Stellen- und Bewerberlage vorzunehmen. Könnte bereits die Betrachtung des Bewerberfeldes bezüglich einer einzigen Stelle eine nachträgliche Beschränkung des Bewerberfeldes zugunsten von Proberichtern rechtfertigen, so würde dies im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass der Dienstherr - obwohl er sich ursprünglich für eine Gleichbehandlung von Versetzungs- und Beförderungsbewerbern entscheiden hat - im Nachhinein den persönlichen Vorstellungen von Proberichtern einen diesen gerade nicht zukommenden Vorrang vor einer Bewerberauswahl nach dem Leistungsprinzip zumessen könnte.

(bb) Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat auch davon aus, dass eine Ausschreibung und Besetzung der im Falle einer Versetzung der Antragstellerin frei werdenden Stelle lediglich zu einer noch hinnehmbaren geringen zeitlichen Verzögerung der Verplanung ernennungsreifer Proberichter führt.

Vgl. so auch schon Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2019 - 1 B 1051/19 -, juris, Rn. 40.

Eine Ausschreibung und Nachbesetzung der Planstelle wäre in zeitlicher Hinsicht durchaus absehbar und (grundsätzlich) auch ohne wesentliche Verzögerungen umsetzbar. Davon geht im Übrigen erkennbar auch der Antragsgegner selbst aus, der ausdrücklich ausgeführt hat, einer nachträglichen Beschränkung des Bewerberfeldes hätte es aus seiner Sicht nicht bedurft, wenn einer der beiden Mitbewerber um die streitgegenständliche Stelle signalisiert hätte, die (ggf.) frei werdende Stelle der Antragstellerin am Landgericht T. für sich in Betracht zu ziehen. Das setzt voraus, dass er die mit einer Ausschreibung der Stelle der Antragstellerin verbundene zeitliche Verzögerung der (etwaigen) Ernennung ihrer Mitbewerber grundsätzlich als hinnehmbar erachtet.

(cc) Dass es nach dem Vortrag des Antragsgegners bei einer Gesamtbetrachtung im Bezirk des Landgerichts T. unter Zugrundlegung der Zahl der ernennungsreifen Proberichter grundsätzlich an hinreichend zu besetzenden R 1-Planstellen fehlt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn dies zugunsten des Antragsgegners unterstellt wird, wirkte sich die von der Antragstellerin erwünschte "verplanungsneutrale" Versetzung - wie ausgeführt - nicht auf die Anzahl der in die Gesamtbetrachtung einfließenden R 1-Stellen aus. Der Ausschluss der Antragstellerin aus dem Bewerbungsverfahren kann daher einer Sicherung der Unabhängigkeit der Rechtsprechung von vorneherein nicht dienen. Es kommt folglich auch nicht darauf an, ob die vom Antragsgegner für den Landgerichtsbezirk T. im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschränkungsentscheidung angegebene und vom Verwaltungsgericht übernommene konkrete Anzahl ernennungsreifer Proberichter sowie verfügbarer R 1-Planstellen zutreffend und für die Antragstellerin nachvollziehbar ist.

(dd) Es kann im vorliegenden Fall ferner dahinstehen, ob Anknüpfungspunkt für eine Gesamtbetrachtung der Stellen- und Bewerberlage - wie die Antragstellerin meint -der Oberlandesgerichtsbezirk I. oder - wie der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht meinen - der Landgerichtsbezirk T. (aufgrund dort bestehender Besonderheiten) ist. Die von der Antragstellerin erwünschte Versetzung vom Landgericht T. zum Amtsgericht T. wirkt sich nämlich weder auf die Anzahl der zeitnah verfügbaren R 1-Stellen im Oberlandesgerichtsbezirk I. noch im Landgerichtsbezirk T. aus. Es ist danach auch ohne Belang, zu welchem Ergebnis eine Gesamtbetrachtung der Stellen- und Bewerberlage im Oberlandesgerichtsbezirk I. zum Zeitpunkt der Beschränkungsentscheidung geführt hätte bzw. ob die Erstellung einer solchen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts I. aufgrund des damit einhergehenden Arbeitsaufwands überhaupt zumutbar gewesen wäre.

(c) Hat die Antragstellerin nach alldem das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht, kommt es auf ihr weiteres Beschwerdevorbringen nicht mehr an.

2. Die Auswahl der Antragstellerin bei einer erneuten - rechtmäßigen - Auswahlentscheidung erscheint auch möglich,

zu diesem Erfordernis im Rahmen des Anordnungsanspruchs vgl. die Senatsbeschlüsse vom 25. März 2020 - 1 B 724/19 -. juris, Rn. 58 ff., vom 30. August 2018 - 1 B 1046/18 -, juris, Rn. 34 f., vom 14. August 2019 - 1 B 612/19 -, juris, Rn. 56 f., jeweils m. w. N.,

wenn nicht sogar aufgrund ihrer letzten Beurteilung sogar wahrscheinlich.

II. Der weiter erforderliche Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Der Antragsgegner beabsichtigt, die ausgeschriebene Stelle zeitnah mit dem Beigeladenen zu besetzen, weshalb der Antragstellerin ein irreparabler Rechtsverlust droht.

Im Falle seiner Ernennung zum Richter am Amtsgericht T. würde der Beigeladene mit Blick auf § 30 Abs. 1 DRiG eine rechtlich verfestigte Position erwerben, die nicht ohne weiteres (durch eine Versetzung) wieder rückgängig gemacht werden könnte.

Nach § 30 Abs. 1 DRiG kann ein Richter auf Lebenszeit ohne seine schriftliche Zustimmung nur im Verfahren über die Richteranklage (Artikel 98 Abs. 2 und 5 GG), im gerichtlichen Disziplinarverfahren, im Interesse der Rechtspflege (§ 31) und bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32) in ein anderes Amt versetzt werden. Der Begriff der Versetzung wird im Deutschen Richtergesetz nicht definiert, ist aber allgemein als die Übertragung eines konkreten Richteramtes bei einem anderen Gericht unter gleichzeitigem Verlust des Richteramtes bei dem bisherigen Gericht zu verstehen. Dabei betrifft das konkrete Richteramt - wie im hier gegebenen Fall - die Zugehörigkeit zu einem nach Art und Ort bestimmten Gericht.

Vgl. Staats, DRiG, 1. Auflage 2012, § 30 Rn. 2; § 27 Rn. 4.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 bis 3, 155 Abs. 1 Satz 1 2. Fall, 162 Abs. 3 VwGO. Im erstinstanzlichen Verfahren bewertet der Senat das jeweilige Obsiegen und Unterliegen (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Fall VwGO) des Antragsgegners und der Antragstellerin - diese hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht angegriffen hat, soweit ihr Antrag als unzulässig abgelehnt worden ist - in Höhe der im Tenor ausgeworfenen Kostenquote. Als unterliegender Teil ist in beiden Instanzen nur der Antragsgegner und nicht der auf seiner Seite stehende Beigeladene anzusehen. Diesen trifft ungeachtet des Umstands, dass die Entscheidung, soweit der Antragsgegner unterlegen ist, der Sache nach auch zu seinen Ungunsten ausgegangen ist, in beiden Instanzen keine Kostenlast, weil er keinen Sachantrag gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Aus diesem Grund entspricht es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Im Beschwerdeverfahren steht dieser im Übrigen ohnehin auf der Seite des vollständig unterlegenen Antragsgegners.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt denselben Grundsätzen wie die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.