LG Düsseldorf, Urteil vom 03.08.2018 - 13 O 161/13
Fundstelle
openJur 2020, 74058
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.446,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 95 % und der Beklagte zu 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten im Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag in Anspruch.

Der Kläger erwarb im Jahr 2007 ein mit einem Haus bebautes Grundstück. Das Haus wurde im Jahre 1939 errichtet. Der Kläger wollte dieses vor dem Einzug grundlegend renovieren. Vor diesem Hintergrund bat er den Beklagten - nach einer gemeinsamen Besichtigung des Objekts - um Schätzung der Kosten für den Umbau unter Übersendung eines "Pflichtenhefts". Dieses enthielt unter anderem die Positionen "2.1.1 Souterrain/Keller: Trockenlegung bzw. Isolierung aller feuchten Stellen" und unter Ziffer "2.1.10 Garage: Trockenlegung". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Der Beklagte übersandte mit Schreiben vom 03.07.2007 seine Kostenschätzung (Anlage K3) und stellte hierfür ein Honorar in Rechnung (Anlage K4). Hierauf erstellten der Kläger und seine Ehefrau eine Werkbeschreibungen, die sie dem Beklagten mit Schreiben vom 14.08.2007 (Anlage K5) übersandten. Nach weiteren Anpassungen und weiterer Korrespondenz übersandte der Kläger unter dem 22.09.2007 die Änderungen der Werkbeschreibung (Anlage K7) sowie den unterzeichneten Architektenvertrag (Anlage K7a). Diese Werkbeschreibung enthielt die folgende einleitende Passage: "Ziel des Renovierungsvorhaben ist es, das Haus G2, Düsseldorf, in einen Stand zu setzen, so dass aus heutiger Sicht in den nächsten 15 - 20 Jahren keine weiteren Maßnahmen mehr nötig werden. Es sind - nach dem heutigen Stand der Technik bei Renovierung eines Hauses von 1939 - alle Maßnahmen zu erbringen, die in der nachfolgenden Auflistung enthalten oder ansonsten notwendig sind, um das Haus in den genannten Zustand zu versetzen." Hinsichtlich des Souterrains enthielt die Werkbeschreibung unter Ziffer 3.1.1 den Auftrag: "Trockenlegung bzw. Isolierung aller feuchter Stellen." Der Architektenvertrag enthielt unter Ziffer 3.2.1.1. unter der Überschrift "Bestandserfassung und Bestandsanalyse" die Anmerkung: "Entfällt".

Unter dem 19.12.2007 übersandte der Beklagte dem Kläger den Kostenanschlag (Anlage K 10), der Kosten für die Renovierung in Höhe von 387.818,03 Euro auswies.

Der Kläger beauftragte darüber hinaus einen Baubiologen, das Büro GUI - Gesellschaft für Umwelt- und Innenraumanalytik, welches unter dem 09.11.2007 nach Untersuchung der feuchten Stellen eine Stellungnahme abgab (Anlage HWH 6).

Die Renovierung wurde im Herbst 2008 abgeschlossen und der Kläger und seine Familie bezogen das Haus.

Im Tiefkeller begann kurze Zeit nach der Renovierung der aufgebrachte Anstrich zu schimmeln. Der Kläger ließ daher diese Farbe entfernen, weil die Gefahr bestand, dass sich im gesamten Haus gesundheitsgefährdender Schimmelsporen verbreiten würden. Diese Arbeiten wurden von der Firma I2 durchgeführt, die mit Rechnung vom 07.06.2010 hierfür 1.263,78 Euro berechneten (Anlage K 13).

Der Beklagte ließ im Tiefkeller und in der Waschküche ein Gebläse sowie einen Entfeuchter anbringen. Die Arbeiten wurden durch die Firma L2 durchgeführt, die hierfür mit Rechnung vom 19.04.2010 einen Betrag von 3.182,66 Euro berechneten (Anlage K 14b).

Ebenso zeigte sich an beiden Wänden des Flurs neben der Garage und an den Wänden des Gäste-WCs sowie an dem dorthin führenden Gang Feuchtigkeit. Um Schimmel und dem Abplatzen von Fliesen vorzubeugen, ließ der Beklagte in die Wände Bohrlochketten setzen und Injektion einbringen. Diese Arbeiten wurden durch die Firma T durchgeführt, die hierfür mit Rechnung vom 24.11.2000 1.795,41 Euro berechneten (Anlage K 15b).

Der Kläger veranlasste zudem die fotografische Untersuchung sowie Reparatur der beschädigten Abwasserrohre. Hierfür stellte die Firma M in Höhe von insgesamt 14.641,37 Euro (Anlagen K 16).

Mit Schreiben vom 08.02.2012 wandte der Kläger sich an den Haftpflichtversicherer des Beklagten (Anlage K 18). Ein durch den Versicherer eingeschaltete Sachverständige besichtigte am 03.05.2012 das Objekt. Dieser überreichte in der Folge ein Angebot der Firma E vom 25.07.2011 über die Arbeiten, die zur Schadensbeseitigung erforderlich sein würden (Anlage K 19). Der Versicherer erstellte auf dieser Grundlage eine Zusammenstellung der Kosten und bezifferte diese auf 89.699,95 Euro netto. Nach weiterer Korrespondenz und ohne Einigung zwischen den Parteien überwies der Versicherer dem Kläger 44.873,40 Euro (brutto).

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Hauses G2 in Düsseldorf.

Die Feuchtigkeitsschäden im Gäste-WC, an der Trennwand zwischen Flur und Garage und an der Trennwand zwischen Garage und Abstellraum seien durch eine unzureichende Feuchtigkeitsabdichtung begründet. Die Feuchtigkeitsschäden seien zum Teil auf eine unterlassene oder fehlerhafte Befundung und Aufklärung durch den Beklagten, eine fehlerhafte Planung und hinsichtlich des Gartenzimmers auf unzureichende und nicht fachgerechte Arbeiten unter der Bauaufsicht des Beklagten zurückzuführen. Dass im Zuge der Renovierung Grabungsarbeiten auf der linken Hausseite bei der Garage unterlassen worden seien, beruhe auf der Einschätzung des Beklagten, der diese Maßnahme als übertrieben eingestuft habe.

Die Arbeiten zur Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden des Heizungskellers und an den Wänden zur Garage seien erfolglos gewesen und ohne die notwendigen Vorkehrungen vorgenommen worden.

Hätte er gewusst, dass weitere Kosten für die Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden und deren Ursachen auf ihn zukommen würden, hätte er davon abgesehen, Parkett in der Diele und einen neuen Steinboden in der Gästetoilette im Erdgeschoss zu verlegen, hätte eine sehr viel weniger anspruchsvolle Küche ausgesucht, kein neues Badezimmer im 1. Obergeschoss errichtet, keinen elektrifizierten Lastenaufzug und eine deutlich weniger aufwändige Schrankwand im Wohnzimmer im Erdgeschoss herrichten lassen.

Er ist der Ansicht, die Sowieso-Kosten habe er nicht zu tragen, da er mit dem Beklagten eine Baukostenobergrenze vereinbart habe und eine weitere Kostentragung, die diese Kostenobergrenze überschreiten würde, nicht mit den Grundsätzen von Treu und Glauben zu vereinbaren sei. Zudem sei er auch deshalb nicht zur Übernahme der Sowieso-Kosten verpflichtet, da er, in Kenntnis des Umstandes, dass weitere Kosten auf ihn zugekommen wären um die Feuchtigkeit und deren Ursache zu beseitigen, von anderen Renovierungsmaßnahmen Abstand genommen hätte um die Trockenlegung des Objekts zu erreichen.

Nachdem der Kläger die Klage teilweise hinsichtlich des Antrages zu 3. in Höhe von 2.539,37 Euro zurückgenommen hat, beantragt der Kläger nunmehr,

1.

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle Kosten zu ersetzen, die er über den Betrag von 44.873,40 Euro (brutto) hinaus aufwenden muss, um

die im Souterrain (nicht Tiefkeller) des Hauses G2, 40237 Düsseldorf, vorhandenen Feuchtigkeitsschäden, namentlich Farbabdeckungen und Ausprägungen, sowie

deren Ursachen

zu beseitigen, insbesondere die Feuchtigkeitsschäden an folgenden Stellen:

(1) Gäste WC und davorliegenden Gang im Souterrain:

(1.1.)Trennwand zwischen Gäste WC und dem davorliegenden Gang einerseits und dem Heizungskeller andererseits (auch hier sind bereits Injektionsversuche unternommen worden);

(1.2) Außenwand zur G-Straße

(1.3) Wand auf der Seite zum Haus G-Straße

(2) Garage

(2.1) Eingangsbereich rechts (von der Vorderseite des Hauses/Straßenseite aus gesehen) im Sockel/Wandbereich;

(2.2.) linke Seite, linke Wand (von der Vorderseite des Hauses/Straßenseite ausgesehen);

(2.3) Rechte Wand (von der Vorderseite des Hauses/Straßenseite aus gesehen) zum Flur;

(2.4) Stirnwand der Garage/Trennwand zum angrenzenden Abstellraum;

(3) Flur im Souterrain

(3.1) Trennwand zur Garage

(3.2) Trennwand zum Heizungsraum

(4) Gartenseitiger Wohn- und Kinderzimmer Raum ("Gartenzimmer"):

(4.1) Wand auf der Seite zum Haus G

(4.2) Außenwand zum Garten (und zwar sowohl innen als auch und außen) im Bereich rechts und links neben der dort gelegenen Fenstertüranlage und im Bereich der Trennwand zu dem dort vor dem Hauswirtschaftsraum befindlichen, überdachten Außenbereich

(4.3) Wand auf der Seite zum Hauswirtschaftsraum und

(4.4) Rückwand zum Haus hin;

(5) Insgesamt im Souterrain:

Durch Feuchtigkeit verursachte Farbabdrückungen und Ausblühungen sowie noch nicht sichtbare, aber messbare Feuchtigkeit in den Wänden;

(6) Hintere Außenwand:

Grünverfärbungen an der Kupferfallleitung an der Rückseite des Hauses;

2.

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm

a)

die Kosten für das Gutachten eines Sachverständigen, auf den sich die Parteien binnen zwei Wochen nach seinem Erstvorschlag verständigt haben oder der nach fruchtlosem Ablauf der zwei- Wochen- Frist von der IHK Düsseldorf benannt worden ist, zu erstatten, dessen Gegenstand darin besteht, die Maßnahmen zu bestimmen, die er unternehmen muss, um den Tiefkeller des Hauses G2 in Düsseldorf im Hinblick auf die Feuchtigkeit in einen Zustand zu versetzen, in dem

• die Kellerwände jahreszeit- oder regenbedingt zwar feucht werden, jedoch auch wieder abtrocknen,

• bei Regenfällen kein Wasser durch die Außenwand läuft und sich der Tiefkeller mit Wasser füllt und

• kein Schimmel auftritt.

b)

darüber hinaus alle Kosten zu ersetzen, die er aufwenden muss, um die im Gutachten zu a) aufgeführten Maßnahmen durchzuführen;

3.

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 16.548,44 Euro nebst Prozesszinsen seit Klageerhebung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, der von dem Kläger in der Werkbeschreibung formulierte Einleitungssatz sei nicht die für ihn maßgebliche zentrale Aufgabe gewesen. Der Kläger habe zudem die Bestandserfassung und Bestandsanalyse nicht in Auftrag gegeben. Eine Kostenobergrenze sei nicht vereinbart worden. Der Kläger habe von vollumfänglichen und fachgerechten Abdichtung abgesehen, da diese ihm zu kostenintensiv gewesen seien.

Die Klage wurde dem Beklagten am 28.05.2013 zugestellt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin I sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und mündliche Anhörung des Sachverständigen. Darüber hinaus hat das Gericht den Kläger und den Beklagten persönlich angehört. Wegen der Ergebnisse wird auf das Sachverständigengutachten vom 28.04.2017 (Bl. 423 ff. GA), das Ergänzungsgutachten vom 02.03.2018 (Bl. 571 ff. GA) sowie die Protokolle vom 19.03.2014 (Bl. 124 ff. GA), vom 21.01.2015 (Bl. 209 ff. GA) und vom 13.07.2018 (Bl. 619 ff. GA) verwiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

A.

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Der mit dem Antrag zu 3. geltend gemachte Zahlungsanspruch ist teilweise, in Höhe von 4.446,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2013, begründet. Im Übrigen ist der geltend gemachte Anspruch unbegründet.

1.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.263,78 Euro gemäß §§ 633, 634 Nr. 1, 635 Abs. 1, Abs. 2 BGB.

Der Beklagte war aus dem Architektenvertrag mit dem Kläger vom 17.09./22.09.2007 verpflichtet, Planungsaufgaben, Werkplanung und Objektüberwachung hinsichtlich des Umbaus und der Instandsetzung des Objekts auf der G2 in Düsseldorf vorzunehmen. Grundlage dieses Vertrages war die Werkbeschreibung des Klägers, die in Absprache mit dem Beklagten angepasst und weiterentwickelt worden war. Demnach gehörte es unstreitig zu der Aufgabe des Beklagten, den Tiefkeller des Objekts in einen Zustand zu versetzen, dass dieser lediglich baujahresbedingte Feuchtigkeit aufwies. Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt, indem er eine hierfür untaugliche Maßnahme - das Anbringen von Dispersionsfarbe - geplant hat durchführen ließ. Die Ungeeignetheit dieser Maßnahme ergibt sich dabei daraus, dass es nach Anbringen dieser Farbe in der Folge unstreitig zu weiteren Schimmelbildungen an den Wänden gekommen war. Zwar ist dem Beklagten insoweit Recht zu geben, als er bezüglich des Tiefkellers keine Maßnahme schuldete, die zu einem vollständigen Absperren der Feuchtigkeit führen würde. Gleichwohl hatte er Maßnahmen vorzuschlagen und zu planen, die in Bezug auf den Tiefkeller lediglich eine baujahresbedingte Feuchtigkeit zuließen und jedenfalls eine Schimmelbildung - der die Gefahr der Verbreitung von gegebenenfalls gesundheitsschädlichen Schimmelsporen im Haus immanent ist - ausschließen würde. Dieser Pflicht ist er jedoch nicht nachgekommen Die Kosten für die unstreitig vom Beklagten - im Wege der Nacherfüllung - beauftragte Beseitigung dieses Mangels - die der Kläger übernommen hatte - hat der Beklagte nach § 635 Abs. 2 BGB zu tragen.

2.

Darüber hinaus hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.182,66 Euro aus §§ 633, 634 Nr. 4, 284 BGB.

Der Beklagte war aus den vertraglichen Abreden zwischen den Parteien verpflichtet, in den Hauswirtschaftsraum eine Belüftungsanlage einbauen zu lassen, die es zuließ, dort auch die Wäsche bei geschlossenem Fenster zu trocknen. Dieser Pflicht ist der Beklagte mit dem Einbau der streitgegenständlichen Belüftungsanlage nicht nachgekommen. Der Kläger hat insoweit schlüssig vorgetragen, dass im Rahmen des Ortstermins am 03.05.2012 festgestellt worden war, dass die eingebaute Belüftungsanlage falsch konzipiert ist, da sie feuchte Luft ansauge und damit die Feuchtigkeit - sowohl im Hauswirtschaftsraum als auch im Tiefkeller - erhöht. Dass dies nicht der Fall gewesen ist, hat der Beklagte nicht ausreichend bestritten, so dass dieses Vorbringen nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte diese für den Kläger nutzlosen Aufwendungen in Höhe von 3.182,66 Euro (Anlage K 14b) zu ersetzen.

3.

Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.446,44 Euro seit dem 29.05.2013 ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2, 288 Abs. 1, 291 BGB i.V.m. 187 Abs. 1 BGB analog.

4.

Soweit der Kläger darüber hinaus - nach der teilweisen Klagerücknahme in Höhe von 2.539,37 Euro - einen weitergehenden Zahlungsanspruch in Bezug auf die Arbeiten an den Abwasserrohren in Höhe von 12.102,00 Euro geltend macht, ergibt sich ein solcher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Insbesondere ergibt sich dieser nicht aus der hier einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des §§ 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB.

a)

Es ist bereits zweifelhaft, ob im Zusammenhang mit den Rohrarbeiten überhaupt eine Pflichtverletzung des Beklagten anzunehmen ist.

(1)

In dem zwischen den Parteien vereinbarten Architektenvertrag war unter Ziffer 2. und der Überschrift "werkvertraglicher Leistungsumfang" keine Grundlagenermittlung vereinbart. Vielmehr war sogar unter 3.2.1. vereinbart, dass die Bestandserfassung und Bestandsanalyse entfallen sollte und auch etwaige bauphysikalische und bauchemische sowie sonstige technische Objektanalysen nicht zum Leistungsbild des Beklagten gehören sollten, sondern er diesbezüglich lediglich Aufklärung und Beratung schulde. Vor diesem Hintergrund - sowie unter Berücksichtigung der Behauptung des Beklagten, es habe keinen Anlass für die Vermutung gegeben, dass die Rohre defekt seien - erscheint es - nach Auslegung der vertraglichen Regelungen - zweifelhaft, ob die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Rohrarbeiten überhaupt zum vertraglichen Leistungsumfang des Beklagten gehörten.

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Beauftragung mit der Planung in der Regel die vollumfängliche Beauftragung der Leistungsphasen 1-4 aus der HOAI bedeute. Wird ein B beauftragt, so ist Umfang und Inhalt der Beauftragung nicht, soweit dies nicht vereinbart wird, nach der HOAI zu bemessen. Denn die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architektenverträgen. Die Auslegung des Werkvertrags und der Inhalt der vertraglichen Verpflichtung des Architekten kann nicht in einem Vergleich der Gebührentatbestände der HOAI und der vertraglich vereinbarten Leistung bestimmt werden (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 283/95, BGHZ 133, 399 und vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 91/97, BauR 1999, 187 = NJW 1999, 427 = ZfBR 1999, 92). Dies bedeutet, dass die Grundlagenermittlung nicht allein deshalb Gegenstand eines Architektenvertrages wird, weil sie einen den weiteren Leistungsphasen notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt darstellt oder weil sie tatsächlich erbracht wurde. Denn diese Wechselbeziehung besteht regelmäßig zwischen jeder vorangehenden und nachfolgenden Leistungsphase. Sie allein macht eine Teilleistung nicht zu einer Leistung, die nach dem Vertrag über die jeweils nachfolgenden Leistungen geschuldet ist (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2007 - VII ZR 157/06 -, Rn. 21, juris).

(2)

Jedenfalls ergibt sich eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht aus der von dem Kläger behaupteten Überschreitung einer Kostenobergrenze. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Überschreitung einer mit dem Architekten vereinbarten Bausumme kann zwar ein Schaden in den überschießenden Baukosten bestehen (BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - VII ZR 190/14 -, Rn. 19, juris). Die Planungsleistung eines Architekten entspricht dabei nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Baukosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart sind. Der B ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Baukosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er eine vereinbarte Baukostenobergrenze einhalten (vgl. BGH, Urteil vom 06. Oktober 2016 - VII ZR 185/13 -, Rn. 16; Urteil vom 24. April 2014 - VII ZR 164/13, BGHZ 201, 32 Rn. 21; Urteil vom 21. März 2013 - VII ZR 230/11, BGHZ 197, 93 Rn. 9; Urteil vom 13. Februar 2003 - VII ZR 395/01, BauR 2003, 1061, juris Rn. 9 = NZBau 2003, 388; Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 362/01, BauR 2003, 566, juris Rn. 15 f. = NZBau 2003, 281).

Inwieweit der Auftraggeber seine Kostenvorstellungen ausreichend zum Ausdruck gebracht hat, muss durch Würdigung im Einzelfall ermittelt werden. Eine Erklärung, die Baukosten sollten maximal einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, bringt die einzuhaltende Kostenvorstellung ausreichend zum Ausdruck. Nicht zwingend notwendig ist, dass der Auftraggeber dem Architekten gegenüber die Kostenvorstellungen selbst äußert. Es kann nach den Umständen des Einzelfalles ausreichen, dass diese Vorstellungen von den am Aufklärungsgespräch mit dem Architekten beteiligten Familienmitgliedern geäußert werden und der Auftraggeber ihnen nicht widerspricht oder anderweitig zum Ausdruck bringt, dass dies auch seine Vorstellungen sind. Die vom Auftraggeber im Rahmen der Grundlagenermittlung dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen sind in dem Sinne verbindlich, dass sie vorbehaltlich einer Änderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der B ihnen nicht widerspricht. Jedenfalls sind sie beachtlich, wenn der B erklärt, das schaffe er schon. Es ist das Wesen des Architektenvertrags, dass nicht alle Planungsvorgaben bereits beim Abschluss des Vertrages feststehen, sondern erst im Laufe des Planungsprozesses entwickelt und zum Vertragsinhalt werden. Zu solchen im Laufe des Planungsprozesses zu entwickelnden Planungsdetails gehören auch die Kostenvorstellungen des Auftraggebers hinsichtlich der Errichtung des Bauwerks, wenn sie nicht bereits bei Abschluss des Vertrags zum Ausdruck gebracht worden sind. Diese Kostenvorstellungen sind auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme. Derartige Angaben stecken im Regelfall einen Kostenrahmen ab, den der Auftraggeber nicht überschreiten will. Gibt er seiner Kostenvorstellung mit einer Angabe Ausdruck, die eine mit "circa" bezeichnete Summe enthält, so ist diese Bausumme für den Planer insoweit beachtlich, als sie ungefähr einzuhalten ist. Inwieweit eine "circa-Angabe" Planungsspielraum "nach oben" lässt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH, Urteil vom 21. März 2013 - VII ZR 230/11 -, BGHZ 197, 93-100, Rn. 10).

Bestreitet der B die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze, muss der Auftraggeber, der verlangt, so gestellt zu werden, als wäre diese eingehalten worden, die behauptete Vereinbarung beweisen. Beruft sich der Auftraggeber auf eine Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze, trägt er mithin die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung (BGH, Urteil vom 06. Oktober 2016 - VII ZR 185/13 -, Rn. 17, juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Kläger die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze nicht auf der Grundlage des Beweismaßstabs des § 286 Abs. 1 ZPO beweisen. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Dabei darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2003, Az. VI ZR 28/03). Hieran gemessen können Zweifel an der klägerischen Behauptung, dass eine Baukostenobergrenze vereinbart gewesen ist und der Beklagte während der Vertragsdurchführung Kenntnis von dem Budget des Klägers in Höhe von 400.000,00 Euro hatte, nicht ausgeräumt werden.

Zunächst einmal ist eine feste Baukostenobergrenze nicht in dem schriftlichen Architektenvertrag aufgenommen worden. Auch aus der dem Vertrag vorangehende Korrespondenz ergibt sich eine solche Vereinbarung nicht. Allein der Umstand, dass die Kostenschätzung (Anlage K3) sowie der Kostenanschlag aus Dezember 2007 (Anlage K 10) voraussichtliche Gewerkekosten von unter 400.000,00 Euro ausweisen, lässt nicht den Schluss zu, dass eine Vereinbarung zu einer Baukostenobergrenze getroffen worden ist oder der Beklagte Kenntnis von einer solchen durch den Kläger gesetzten Grenze hatte. Zwar ist dem weiteren Schriftverkehr zwischen den Parteien (vergleiche beispielsweise Schreiben des Klägers vom 27.10.2007, Anlage K9, E-Mail des Klägers vom 25.03.2008, Anlage K 11, Schreiben des Klägers vom 05.02./06.04.2008, Anlage K 12) zu entnehmen, dass der Kläger auf ein Budget hinweist. Dass es sich hierbei jedoch um mehr als ein sich selbstgesetztes Budget und damit um eine zwischen den Parteien vereinbarte strikt einzuhalten Baukostenobergrenze gehandelt hat, kann aufgrund dieser Korrespondenz nicht festgestellt werden. Hinzu kommt, dass in diesen Schreiben zu keiner Zeit die behauptete Kostengrenze beziffert worden ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach dem unstreitigen Vorbringen über die Aufträge an die Unternehmer letztlich selbst entschieden und diese auch selbst vergeben hat, ohne, dass der Beklagte insoweit Einfluss auf die Entscheidungsfindung hatte. Bei einem solchen Vorgehen, bei dem der B lediglich verminderten bzw. keinen Einfluss auf die letztlich entstehenden Baukosten hat, liegt eine Vereinbarung zur Baukostenobergrenze fern. Hinzu kommt, dass das Budget des Klägers auch Positionen - wie die Anschaffung einer neuen Küche - enthielt, die überhaupt nicht zum Gegenstand des Vertrages mit dem Beklagten gehörten und bei denen der Beklagte überhaupt keinen Einfluss auf die zu entstehenden Kosten hatte. In einem solchen Fall kann ihm nicht gleichzeitig die Nichteinhaltung des Budgets vorgeworfen werden.

Eine andere Überzeugung des Gerichts ergibt sich auch nicht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und der Vernehmung der Zeugin I. So hat diese zwar ausgesagt, dass gegenüber dem Beklagten mehrfach das Budget bzw. die Obergrenze von 400.000,00 Euro benannt worden sei. Demgegenüber hat jedoch der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung ausgesagt, dass ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt von einer festen Obergrenze gesprochen worden und erst recht keine Zahl genannt worden sei. Er habe lediglich gewusst, dass der Kläger und seine Frau sich auf ein Budget für den Umbau verständigt hätten, was üblicherweise jeder Auftraggeber tue. Zwar ist die Parteianhörung nach § 141 ZPO kein Beweismittel, so dass auf ihrer Grundlage nicht ein Beweisantrag der Gegenpartei abgelehnt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2011, Az. V ZR 220/10, Rz. 12 ff. - zitiert nach juris). Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO jedoch grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017, Az. 2 BvR ...#/..., Rz. 58 - zitiert nach juris). Er kann dabei im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt - beweisen kann (BGH, Urteil vom 07.02.2006, Az. VI ZR 20/05, Rz. 9 - zitiert nach juris), und ihr im Einzelfall sogar den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners geben (BGH, Beschluss vom 27.09.2017, Az. XII ZR 48/17, Rz. 12 - zitiert nach juris). Anlass dafür, der Aussage der Zeugin I einen höheren Beweiswert beizumessen als der des Beklagten, hat die Kammer nicht. So handelt es sich bei der Zeugin I um die Ehefrau des Klägers, bei der - so wie auch beim Beklagten - ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht auszuschließen ist. Auch hatte das Gericht keine Anhaltspunkte aufgrund des Aussageverhaltens der Zeugin und des Beklagten der einen oder anderen Aussage mehr Glauben schenken zu können. Beide machten auf das Gericht den Eindruck, sich um eine wahrheitsgemäße Aussage zu bemühen. Die hieraus resultierende Unsicherheit geht zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.

b)

Selbst wenn man jedoch eine Pflichtverletzung unterstellen würde, kann ein kausaler erstattungsfähiger Schaden nicht festgestellt werden, da es sich bei den Positionen aus den Rechnungen 2411 und 2432 um Sowieso-Kosten handelt, die bei der Schadensberechnung abzuziehen sind (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2000 - 22 U 191/99 -, Rn. 43, juris).

(1)

Der Kläger kann von dem Beklagten keinen Ersatz der Sowieso-Kosten verlangen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Anrechnung der Sowiesokosten nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung (BGH, BauR 1984,510; BauR 1989,361,365; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., 2013, Rz 2952). Das Prinzip der der Vorteilsausgleichung besagt, dass ein durch das schadenstiftende Ereignis verursachter Vorteil oder eine messbare Vermögensmehrung mit dem Schadensersatzanspruch auszugleichen ist. Ein Geschädigter soll nicht bessergestellt werden, als es ohne das schädigende Ereignis der Fall gewesen wäre (Werner/Pastor, a.a.O., Rz. 2947). Insoweit ist ein Aufwendung- oder Schadensersatzanspruch des Bauherrn stets um die Kosten, die die Bauleistung bei einer ordnungsgemäßen Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre, zu kürzen (BGH, BauR 1984,510).

Dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung steht hier - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht der Rechtsgedanke von Treu und Glauben aus § 242 BGB entgegen. Die Grundsätze des Vorteilsausgleichs sind zwar aus Treu und Glauben entwickelt worden (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1973 - VII ZR 140/71 - BGHZ 60, 353, 358 m.w.N.). Dementsprechend findet ein Vorteilsausgleich dort seine Grenze, wo der Bauherr den Vermögenszuwachs finanziell nicht tragen kann oder sich in einer, die Opfergrenze übersteigenden, Weise persönlich einschränken muss oder bei Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben unbillige, unerträgliche Ergebnisse entstehen, die dem Zweck des Ersatzanspruchs entgegenlaufen, dem Geschädigten nicht zugemutet werden können und den Schädiger unsachgemäß entlasten (vgl. BGH NJW 2007 S. 3130 ff.; NJW 2006 S. 499 ff.; Urteil vom 07. November 1996 - VII ZR 23/95 -, Rn. 12, juris). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Insbesondere da - wie bereits dargestellt - weder festgestellt werden kann, dass die Parteien eine Vereinbarung zu einer Baukostenobergrenze getroffen haben noch, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Vertragsdurchführung Kenntnis von dem Budget des Klägers in Höhe von 400.000,00 Euro hatte, kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass ihm weitere - das selbst gesetzte Budget überschreitende - Baukosten nicht mehr zugemutet werden können. Vor diesem Hintergrund verfängt auch das von dem Kläger vorgebrachte Argument, er hätte in Kenntnis der Notwendigkeit der Maßnahmen andere Investitionen unterlassen, nicht.

(2)

Bei den in den Rechnungen 2411 und 2432 abgerechneten Kosten handelt es sich um Sowieso-Kosten, da diese auch entstanden wären, wenn der Beklagte zum Zwecke der Grundlagenermittlung die Rohruntersuchung hätte vornehmen lassen und im Anschluss daran die erforderlichen Reparaturmaßnahmen vorgeschlagen hätte. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang darlegt, dass das Freilegen der Grundleitungen und ein Austausch nicht günstiger gewesen wäre als die Bearbeitung mit Inlining-Schläuchen, ist der Kläger dieser Behauptung nicht ausreichend entgegengetreten, so dass diese als zugestanden gilt.

II.

Der Feststellungsantrag zu 1. ist unbegründet.

1.

Der Feststellungsantrag ist zulässig; insbesondere liegt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. So ist ein solches schon dann gegeben, wenn künftige Schadensfolgen - sei es auch nur entfernt - möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH VersR 1974, 284; BGH VersR 1972, 459, 460; BGH VersR 1967, 256, 257 m.N.). Die Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung stellt keine Sachurteilsvoraussetzung dar, sondern gehört zur materiellen Klagebegründung (BGH, Urteil vom 23. April 1991 - X ZR 77/89 -, Rn. 7, juris).

Dem Feststellungsinteresse steht auch nicht der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Demnach ist eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn der Kläger den Anspruch, der Gegenstand der Feststellungsklage ist, nicht beziffern und zum Gegenstand einer Leistungsklage machen kann. Der Vorrang der Leistungsklage greift allerdings dann nicht ein, wenn der Kläger seinen Anspruch noch nicht oder nicht ohne Durchführung einer aufwändigen Begutachtung beziffern kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. 1. 2000 - V ZR 387/98 - NJW 2000, 1256, 1257; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2015 - I-21 U 220/13 -, Rn. 126, juris). So liegt der Fall hier.

2.

Allerdings ist der Feststellungsantrag unbegründet, da nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte zum Ersatz eines über 44.873,40 Euro hinausgehenden Schadens verpflichtet ist. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus der hier einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage §§ 633, 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB.

a)

Soweit der Kläger mit diesem Antrag Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden und deren Ursachen in Bezug auf das Gäste-WC und den davor liegenden Gang im Souterrain, die Garage, den Flur im Souterrain, das Gartenzimmer sowie die hintere Außenwand geltend macht, ist aus den bereits dargestellten Gründen zweifelhaft, ob in Bezug auf sämtliche Bereiche eine Pflichtverletzung des Beklagten anzunehmen ist. Insoweit ist fraglich, ob die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrages - gegebenenfalls unter Zugrundelegung der zwischen den Parteien ausgetauschten Werkbeschreibungen - ergibt, dass der Kläger hinsichtlich der vorbenannten Bereiche die Pflicht hatte, die Ursachen der Feuchtigkeit zu ermitteln und/oder hinsichtlich zu Tage getretener Feuchtigkeitsschäden bezüglich der Schadensbeseitigung aufzuklären und zu beraten. Diesbezüglich wäre zu unterscheiden zwischen den Bereichen, bei denen sich eine Pflichtverletzung aus etwaiger fehlerhafter Beratung und Aufklärung sowie Bauüberwachung ergeben könnte und solchen Bereichen, bei denen zum streitgegenständlichen Zeitpunkt keine Feuchtigkeitserscheinungen sichtbar waren und lediglich eine - womöglich nicht geschuldete - Grundlagenermittlung eine Aufklärungs- und Beratungspflicht des Beklagten ausgelöst hätte. Hinzu kommt, dass hinsichtlich einzelner Bereiche zwischen den Parteien umstritten ist, ob der Beklagte ordnungsgemäß beraten und aufgeklärt hat indem er - wie er behauptet - notwendige Maßnahmen vorgeschlagen hat.

b)

All dies kann jedoch dahinstehen, da jedenfalls nicht festzustellen ist, dass dem Kläger ein über den Betrag in Höhe von 44.873,40 Euro hinausgehender Schaden entstehen wird.

(1)

Auch in diesem Zusammenhang beruft der Kläger sich wegen der Anrechnung der Sowieso-Kosten ohne Erfolg auf die Grundsätze aus Treu und Glauben nach § 242 BGB, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Parteien eine Baukostenobergrenze vereinbart haben bzw. der Beklagte Kenntnis von dem Budget des Klägers in Höhe von 400.000,00 Euro hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen Bezug genommen. Ergänzend ist anzumerken, dass eine Kostentragung durch den Kläger auch nicht aufgrund des weiteren von ihm angeführten Gesichtspunkts der finanziellen Unzumutbarkeit ausscheidet. So hat er bereits nicht vorgetragen, dass etwaige - unterstellte - weitere Kosten zur Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden bzw. dessen Ursachen seine finanzielle Leistungsfähigkeit überschreiten würde.

(2)

Ein über den bereits durch den Versicherer gezahlten Betrag von 44.873,40 Euro hinausgehender Schaden ist nicht festzustellen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Y fest, dass hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 1. betroffenen Bereiche zur Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden und deren Ursachen mindestens ein Betrag in Höhe von 42.364,00 Euro (linke Wand: 2.750,00 Euro + rechte Wand: 1.650,00 Euro + Seitenmauer Terrasse: 550,00 Euro + Außenwandecke: 1.500,00 Euro + Gäste-WC: 3.000,00 Euro + Heizraum: 5.000,00 Euro + Flur: 1.500,00 Euro + vor Außentür: 2.300,00 Euro + Garage: 4.200,00 Euro + Bodenbeschichtung: 800,00 Euro + Trennmauer Garten vorne: 1.500,00 Euro + Planung 6.975,00 Euro + Schutzmaßnahmen: 3.875,00 Euro + 19 % MwSt) anfallen würde. Bereits dieser Betrag liegt - unter Einbeziehung von Planungskosten und selbst ohne Berücksichtigung der anzusetzenden Sowieso-Kosten - unter dem Betrag von 44.873,40 Euro, in dessen Höhe der Kläger bereits befriedigt ist.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen können in Bezug auf Maßnahmen zu den betroffenen Bereichen maximal Kosten in Höhe von 62.793,92 Euro (linke Wand 2.750,00 Euro + rechte Wand: 1.650,00 Euro + Seitenmauer Terrasse: 550,00 Euro + Außenwandecke: 1.800,00 Euro + Gäste-WC: 3.600,00 Euro + Heizraum: 15.000,00 Euro + Flur: 2.100,00 Euro + vor Außentür: 2.900,00 Euro + Garage: 4.200,00 Euro + Bodenbeschichtung: 800,00 Euro + Trennmauer Garten vorne: 1.500,00 Euro + Planung 10.233,00 Euro + Schutzmaßnahmen: 5.685,00 Euro + 19 % MwSt) anfallen. Hiervon sind die im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO und nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen - der sich das Gericht nach eigener kritischer Würdigung anschließt - mindestens zu berücksichtigenden Sowieso-Kosten in Höhe von 21.199,86 Euro (linke Wand: 1.375,00 Euro + rechte Wand: 825,00 Euro + Seitenmauer Terrasse: 550,00 Euro + Heizraum: 7.500,00 Euro + Flur: 630,00 Euro + vor Außentür: 435,00 Euro + Garage: 4.200,00 Euro + Bodenbeschichtung: 800,00 Euro + Trennmauer Garten vorne: 1.500,00 Euro + 19 % MwSt) abzuziehen. Nach Verrechnung mit diesen Sowieso-Kosten verbleibt ein Betrag in Höhe von 41.594,06 Euro, der ebenfalls den bereits erlangten Betrag des Klägers von 44.873,40 Euro nicht übersteigt.

Ohne Erfolg beruft der Kläger sich in diesem Zusammenhang darauf, dass die Sowieso-Kosten nicht erwiesen seien. Zwar ist es richtig, dass der Gutachter ausgeführt hat, dass keine ausreichende Dokumentation vorhanden gewesen sei und die Bezifferung der Sowieso-Kosten daher nur aufgrund einer Schätzung erfolgen könnte. Allerdings ist dies für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO vorliegend ausreichend.

III.

Auch der Feststellungsantrag zu 2. hat keinen Erfolg.

1.

Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags.

Das Erfordernis eines bestimmten Antrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) gilt als eine die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung betreffende Prozessvoraussetzung auch für die Feststellungsklage nach § 256 ZPO. Der Kläger muss deshalb in seinem Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsanspruchs keinerlei Ungewissheit herrschen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1981 - VI ZR 257/80; Urteil vom 04. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99 -, Rn. 35, juris). Gemessen hieran ist zweifelhaft, ob der Antrag zu a) hinsichtlich der Bedingungen zur Sachverständigenauswahl hinreichend bestimmt gefasst ist. So bleibt unklar, ab wann die von dem Kläger aufgeführte Zwei-Wochen-Frist zu laufen beginnen soll, da insofern das Datum eines Vorschlags mit dem Datum des Zugangs des Vorschlags bei dem Beklagten auseinanderfallen könnte. Soweit der Antrag zu b) hinsichtlich der Maßnahmen auf das zu erstellende Gutachten gemäß dem Antrag zu a) Bezug nimmt, ist die Bestimmtheit vor dem Hintergrund zweifelhaft, als der Antrag die Bedingung voraussetzt, dass es in ungewisser Zeit in der Zukunft gegebenenfalls ein Gutachten geben wird, dass die erforderlichen Maßnahmen bezeichnet.

2.

Jedenfalls aber ist der Antrag unbegründet.

a)

Eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Sachverständigenkosten kann nicht festgestellt werden, da die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich ist.

Die Kosten eines Privatgutachtens, um etwaig bereits vorhandene oder etwaig noch zu erwartende Mängel (Symptome/Erscheinungen bzw. Ursachen) festzustellen bzw. um abzuklären, welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich sind, sind unter bestimmten Voraussetzungen als Mangelfolgeschäden i.S. eines materiellrechtlichen Schadensersatzanspruchs und zwar ggf. als Gewährleistungsanspruch (insoweit neben dem Nacherfüllungsanspruch und ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2003, VII ZR 338/01, BauR 2003, 693), aus Verzug bzw. aus Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflicht bzw. aus Delikt (§§ 634 Nr. 4 BGB, 280, 286, 241 BGB bzw. §§ 823 ff. BGB bzw. §§ 4 Abs. 7 Satz 2, § 13 Abs. 5 Nr. 1 und 2 VOB/B, § 13 Abs. 7 Nr. 3 Satz 1, § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B) erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2001, VII ZR 392/00, BauR 2002, 86). Hiervon sind indes die Fälle abzugrenzen, bei denen - entsprechend der vertraglichen Bauüberwachung durch Architekten bzw. Fachingenieure - nur vorbeugend die Vollständigkeit und Mangelfreiheit der Bauleistungen überwacht werden soll (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2010, 21 U 194/09, BauR 2011, 1183) bzw. der Auftraggeber einen Privatgutachter insbesondere zu dem Zweck beauftragt, ihn ganz allgemein über die Qualität der Bauleistungen in Kenntnis zu setzen bzw. ihm die notwendigen Erkenntnisgrundlagen für sein weiteres Vorgehen gegen seine/n Auftragnehmer zu liefern (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09. August 2013 - I-22 U 4/13 -, Rn. 7, juris).

Voraussetzung für einen materiellrechtlichen Anspruch auf Erstattung von Privatgutachterkosten ist regelmäßig, dass die Beauftragung des Privatgutachters unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nach Zeitpunkt, Inhalt und Umfang des Auftrags bei objektiver, verständiger Sicht erforderlich erscheinen durfte. Andernfalls fehlt zudem - nach den Grundsätzen der sog. psychischen Kausalität - auch der notwendige adäquat kausale Zurechnungszusammenhang im Sinne einer "Herausforderung" zwischen dem Verhalten des Auftragnehmers und dem als solchen eigenständigen und daher zu rechtfertigenden Willensentschluss des Auftraggebers, sich im konkreten Zeitpunkt sachkundiger Hilfe eines Privatsachverständigen zu bedienen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09. August 2013 - I-22 U 4/13 -, Rn. 9, juris). Im privaten Baurecht ist bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Einschaltung eines Privatgutachters (bzw. der Frage, ob sich der Auftraggeber durch etwaig vertragswidrige Leistungen des Auftragnehmers dazu "herausgefordert" fühlen durfte) zum einen ergänzend zu berücksichtigen, dass sich der Auftraggeber zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auf die Rüge von Mangelerscheinungen/-symptomen beschränken darf, wodurch für den Auftraggeber - im Umkehrschluss - nicht ohne weiteres eine Notwendigkeit besteht, selbst durch Einschaltung eines Privatgutachters bereits die (dem Auftragnehmer obliegende) Feststellung von Mängelursachen zu betreiben (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 16.03.2010, 14 W 138/10, IBR 2010, 311; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09. August 2013 - I-22 U 4/13 -, Rn. 10, juris). Zum anderen ist im privaten Baurecht regelmäßig und angemessen zu berücksichtigen, dass im Regelfall dem Auftragnehmer selbst die (von ihm indes auch entsprechend eigenverantwortlich zu treffende) Beurteilung und Entscheidung über Art und Umfang etwaig notwendiger Vertragserfüllungsmaßnahmen bzw. Nacherfüllungsmaßnahmen obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2010, VII ZR 182/09, BauR 2010, 1583; BGH, Urteil vom 16.10.1997, VII ZR 249/96, BauR 1998, 123; Werner/Pastor, a.a.O., Rn ...#/.../2079 mwN), wodurch für den Auftraggeber - ebenfalls im Umkehrschluss - nicht ohne weiteres eine Notwendigkeit besteht, selbst durch Einschaltung eines Privatgutachters bereits (dem Auftragnehmer obliegende) Feststellungen zu Art und Umfang etwaig notwendiger Vertrags- bzw. Nacherfüllungsmaßnahmen zu veranlassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09. August 2013 - I-22 U 4/13 -, Rn. 11, juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend nicht von einer Erforderlichkeit auszugehen. Soweit das klägerische Begehren so verstanden werden soll, dass lediglich die von dem Beklagten geplanten und umgesetzten Maßnahmen in Bezug auf den Tiefkeller zurückgebaut werden sollen, ist bereits nicht ersichtlich, wieso zur Ermittlung dieser Maßnahmen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist. Vielmehr könnten diese durch den Beklagten selbst bezeichnet und so deren Rückbau veranlasst werden. Soweit das Begehren des Klägers so zu verstehen sein sollte, dass es sich bei dem in dem Antrag beschriebenen Zustand der baujahresbedingten Feuchte um den zwischen den Parteien vereinbarten "Soll"-Zustand des Tiefkellers handelt, der nicht durch den Beklagten hergestellt worden sei, steht einer Erforderlichkeit entgegen, dass dem Beklagten insofern selbst die Beurteilung und Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen obliegen würde und daher die Einschaltung eines Sachverständigen nicht notwendig erscheint. Aus welchen Gründen demgegenüber die Einschaltung eines Sachverständigen erforderlich ist, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

b)

Ebenso ist nicht festzustellen, dass der Beklagte zum Ersatz der Kosten für die Maßnahmen zur Herstellung des in dem Antrag zu 2. beschriebenen Zustands verpflichtet ist. Soweit das klägerische Begehren so zu verstehen ist, dass der Zustand des Tiefkellers zum Zeitpunkt von vor der Renovierung wiederhergestellt werden soll, ist insofern von den Parteien übereinstimmend vorgetragen worden, dass dort lediglich ein Dispersionsanstrich aufgebracht worden ist. Dieser ist unstreitig bereits wieder entfernt worden und der Kläger begehrt den Ersatz der hierfür angefallenen Kosten mit dem Antrag zu 3. Weitere darüber hinausgehende durch den Beklagten geplante und durchgeführte Maßnahmen in Bezug auf den Tiefkeller, deren "Rückbau" es erfordert, sind nicht vorgetragen worden, so dass eine weitergehende Ersatzpflicht des Beklagten insofern nicht erkennbar ist. Falls das klägerische Begehren so verstanden werden soll, dass der zwischen den Parteien in Bezug auf den Tiefkeller vereinbarte Zustand hergestellt werden soll, da insoweit bislang lediglich "untaugliche" Maßnahmen durch den Beklagten geplant worden seien, ist der Antrag unbegründet weil es sich insoweit um Sowieso-Kosten handelt, die der Kläger aus den bereits dargestellten Gründen selbst zu tragen hat.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

C.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 08.05.2014: auf die Wertstufe bis 110.000,00 Euro,

seit dem 09.05.2014: Wertstufe bis 95.000,00 Euro.

Bei der Streitwertfestsetzung ist gemäß §§ 3, 5 ZPO hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 1) die Differenz zwischen dem durch den Versicherer gezahlten Betrag in Höhe von 44.873,40 Euro und dem von dem Kläger in seiner Klage zugrunde gelegten und von der Firma H ermittelten Brutto-Betrag der Gesamtkosten (106.742,94 Euro), mithin also 61.869,54 Euro berücksichtigt; hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 2) wird der Streitwert nach freiem Ermessen auf 15.000,00 Euro geschätzt und hinsichtlich des Zahlungsantrages zu 3) sind bis zum 08.05.2014 19.087,81 Euro und seit dem 09.05.2014 16.548,44 Euro berücksichtigt.

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