VG Greifswald, Urteil vom 25.09.2020 - 3 A 574/19 HGW
Fundstelle
openJur 2020, 74052
  • Rkr:

1. Der Einrichtungsträger muss vor dem Hintergrund möglicher Haftungsfälle mit der Neuherstellung von Grundstücksanschlüssen nicht abwarten, bis schwere Havarien u.dgl. eintreten. Entschließt er sich bei einer mehr als 50 Jahre alten Anlage zu einer grundhaften Erneuerung des Leistungssystems, ist es nicht ermessensfehlerhaft, in dem definierten Bereich alle in seiner Zuständigkeit befindlichen Anlagenteile neu herzustellen, um die Funktionsfähigkeit der Leitungssysteme dauerhaft zu gewährleisten.

2. Ebenso ist es sachgerecht, durch die Einbindung der Neuherstellung von Anlagenteilen der Wasserversorgung und der Grundstücksentwässerung in die grundhafte Erneuerung einer Verkehrsanlage Eingriffe in die Substanz der erneuerten Verkehrsanlage während ihrer mutmaßlichen Nutzungsdauer zu vermeiden.

3. Kostenersatzansprüche nach § 10 Abs. 2 KAG M-V für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen für die Wasserversorgung sind ebenso umsatzsteuerpflichtig wie Wasserversorgungsbeiträge.

4. Die Kosten der Beseitigung eines vorhandenen Grundstücksanschlusses können vom Kostenersatzanspruch nach § 10 Abs. 2 KAG M-V umfasst sein.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse.

Der Kläger ist Eigentümer der Baugrundstücke A-Straße und K-Straße in A-Stadt (Flurstück G1 bzw. Flurstück G2). Die Grundstücke sind an die vom Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom betriebenen zentralen Schmutzwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsanlagen angeschlossen. Der Schmutzwasserkanal und die Trinkwasserhauptleitung im Bereich der K-Straße waren im Jahre 1960 angelegt worden. Im Rahmen einer im Jahre 2014 von der Gemeinde Ostseebad A-Stadt im Jahre 2014 vorgenommenen Straßenbaumaßnahme ließ der Zweckverband in der K-Straße die Gesamtbaumaßnahme „Schmutzwassererschließung zentral“ durchführen. Dabei wurden u.a. der Grundstücksanschluss Schmutzwasser des Grundstücks A-Straße und die Grundstücksanschlüsse Schmutzwasser und Trinkwasser des Grundstücks K-Straße neu hergestellt. Die Trasse des neu hergestellten Schmutzwasserhauptkanals bzw. der neu hergestellten Trinkwasserhauptleitung ist nicht identisch mit der alten Trasse.

Mit Bescheiden vom 25. August 2018 zog der Beklagte den Kläger für das Grundstück Flurstück G2 zu Grundstücksanschlusskosten Schmutz- bzw. Trinkwasser i.H.v. 2.259,13 EUR und 1.853,95 EUR und für das Grundstücks Flurstück G1 zu Grundstücksanschlusskosten Schmutzwasser i.H.v. 2.712,80 EUR bzw. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 8. März 2019 – zugestellt am 9. März 2019 – zurück.

Am 9. April 2020 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Der Kostenersatzanspruch bestehe nur bei einer im Wortsinne erstmaligen Herstellung von Grundstücksanschlüssen. Ein Kostenersatzanspruch für die vorliegend erfolgte Erneuerung vorhandener Grundstücksanschlüsse sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Ungeachtet dessen sei die Maßnahme nicht erforderlich gewesen. Der Abwasserkanal und die Trinkwasserhauptleitung einschließlich der jeweiligen Grundstücksanschlüsse seien voll funktionsfähig gewesen. Der Vortrag des Beklagten, mehrere Untersuchungen hätten ergeben, dass die Leitungen nicht mehr dem technischen Stand entsprächen, dass sich Abflusshindernisse als häufiges Schadensbild gezeigt hätten und dass die die Verlegung der Rohre insbesondere im Verbindungsbereich der Rohre und der Stutzen der Grundstücksanschlussleitungen nicht fachgerecht erfolgt sei, werde bestritten. In Bezug auf die Grundstücksanschlüsse habe der Beklagte auf Nachfrage des Klägers unter dem 7. Januar 2019 erklärt, dass diese nicht defekt gewesen seien. Wäre es anders gewesen, hätte der Beklagte nicht nur die Grundstückanschlüsse, sondern auch die Hausanschlüsse erneuern müssen. Dies sei aber unterblieben. Selbst wenn die Arbeiten am Abwasserkanal und der Trinkwasserhauptleitung notwendig gewesen sein sollten, sei vor diesem Hintergrund ein Kostenersatz für die Grundstücksanschlüsse ausgeschlossen. Diese hätten an die erneuerten Hauptleitungen angeschlossen werden können.

Die Höhe der Gesamtbaukosten der Grundstücksanschlüsse Trink- bzw. Schmutzwasser werde ebenso bestritten, wie die Höhe der Planungskosten. Letztere dürften zudem nicht, wie vorliegend erfolgt, im Verhältnis der Baukosten der Grundstücksanschlüsse aufgeteilt werden. Auch die offenbar pauschale Umlegung der Kosten der offenen Wasserhaltung sei unzulässig, weil sich der Beklagte für eine Einzelfallabrechnung entschieden habe.

Fehlerhaft sei auch das Aufmaß. Die Kostenpositionen „Bodensuchgraben“ bzw. „Bodensuchgraben GA-Leitung“ seien bei allen Bescheiden fehlerhaft. Da die Neuherstellung der Grundstücksanschlüsse im Zuge der Neuerstellung der Trinkwasserhauptleitung bzw. des Abwasserkanals erfolgt sei, seien die existierenden Grundstücksanschlüsse bereits freigelegt gewesen. Suchschachtungen seien daher nicht notwendig gewesen.

In Bezug auf den Grundstücksanschluss Abwasser für das Grundstück Flurstück G1 werde die Kostenposition „Boden Leitungsgraben“ (LV-Position Nr. 2.2.5.1) und „Handschachtung als Zulage“ (Nr. 2.2.5.2) bestritten. Die Baugrube sei nicht durch Handschachtung ausgehoben worden. Es seien Bagger zum Einsatz gekommen. Zudem bestünden Unstimmigkeiten zu den Positionen Nr. 2.2.5.4 und Nr. 2.2.5.5). Nach der Abrechnung sei ein Bodenaushub im Umfang von 18,564 m³ für die Herstellung der Baugrube für den Grundstücksanschluss und darüber hinaus ein Bodenaushub für die beiden Suchgrabungen im Umfang von insgesamt 5 m³ erfolgt. Erneut verfüllt seien dagegen nur 18,564 m³. Daher bestehe die Vermutung, dass Bodenaushub bei den Suchgrabungen nochmals unter den Positionen Nr. 2.2.5.4 und Nr. 2.2.5.5 abgerechnet worden sei.

Auch das Aufmaß für den Grundstücksanschluss Trinkwasser für das Grundstück Flurstück G2 sei zu bemängeln. Die LV-Positionen Nrn. 2.4.3.1 und 2.4.3.2 (Ausbau GA-Leitung und Ausbau Schieber) seien fehlerhaft, weil nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V nur die Kosten für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses, nicht aber die Kosten für die Beseitigung eines vorhandenen Grundstücksanschlusses erstattungsfähig seien. Die Zulage für Handschachtungen (LV-Position Nr. 2.4.5.5) sei fehlerhaft, weil Maschinen zum Einsatz gekommen seien. Die LV-Position Nr. 2.4.5.3. sei fehlerhaft. Die Herstellung von Kopflöchern für den Hausanschlussschieber sei mit Blick auf die Existenz des vorhandenen Leitungsgrabens nicht notwendig gewesen. Zudem besehe die Vermutung, dass eine Suchgrabung tatsächlich durchgeführt und im Bereich der Suchgrabung sodann der Leitungsgraben angelegt worden sei. Als Folge davon seien Aushubarbeiten im Umfang von 1,2 m³ doppelt abgerechnet worden. Die Berücksichtigung der Umsatzsteuer sei fehlerhaft, weil der Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt und damit mit der Umsatzsteuer nicht belastet sei.

Bei dem Aufmaß für den Grundstücksanschluss Schmutzwasser für das Grundstück Flurstück G2 werde die LV-Position 2.2.5.3 „Hindernisse“ mit Nichtwissen bestritten. Weiter werde bestritten, dass die angesetzten Handschachtungen erforderlich gewesen seien. In Bezug auf die LV-Positionen 2.2.5.6 und 2.2.5.7 werde bestritten, dass Füllboden anzuliefern gewesen sei, da man auf den Aushub hätte zurückgreifen können. Zudem führe die Berücksichtigung der LV-Position 2.2.7.1 (Schottertragschicht D 19-29 herstellen – 2,625 m³) dazu, dass das Verfüllungsmaterial den Aushub übersteige.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 25. Oktober 2018 – Nrn. 381066, 381067 und 381044 – in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 8. März 2019 aufzuheben.

Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 30. Juli 2020 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Sie finden ihre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in § 2 der Satzung über die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die Wasserversorgung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom (nachfolgend: Kostensatzung Trinkwasser – KoST) vom 30. April 2014 und in § 2 der Satzung über die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom (Kostensatzung Abwasser – KoSA) vom 30. April 2014. Nach § 2 Abs. 1 KoST bzw. KoSA ist dem Zweckverband der Aufwand, der erforderlich ist, das Grundstück an die öffentliche Versorgungsleitung bzw. Anschlussleitung anzuschließen, in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

Die Bestimmungen sind nach gegenwärtiger Erkenntnis wirksam. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KAG M-V kann für den Aufwand, der erforderlich ist, um ein Grundstück an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erhoben werden. Der zu deckende Aufwand kann dabei nach den tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten ermittelt werden. Der Erstattungsanspruch setzt eine hinreichend klare und eindeutige Bestimmung im Ortsrecht über den Umfang der öffentlichen Einrichtung voraus. Eine Kostenerstattung im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs kommt dabei nur in Betracht, wenn der Grundstücksanschluss nicht Teil der öffentlichen Einrichtung ist (OVG Greifswald, Urt. v. 16.07.2008 – 3 L 336/05 –, juris Rn. 35; VG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2014 – 3 B 530/14 –, juris Rn. 15). So liegt es hier. Nach § 2 Nr. 2 Satz 3 der Wasserversorgungssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Insel Usedom (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom 14. April 2014 i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 7. Mai 2019 ist der Grundstücksanschluss nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung. Gleiches gilt nach § 2 Nr. 6 Satz 4 der Abwasseranschluss- und –beseitigungssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom vom 30. April 2014 (AABS) i.d.F. der 5. Änderung vom 7. März 2018 für den Grundstücksanschluss Abwasser. Der Begriff des Grundstücksanschlusses wird in § 2 Nr. 2 WVS und § 2 Nr. 6 Sätze 1 bis 3 AABS hinreichend deutlich definiert.

 Unschädlich ist, dass die Grundstücksanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Zweckverbandes gehören. Darin liegt insbesondere kein Widerspruch zu den Bestimmungen in § 2 Nr. 2 Satz 3 WVS und § 2 Nr. 6 Satz 4 AABS. Denn der Begriff der Betriebsanlage ist nicht identisch oder deckungsgleich mit dem Begriff der öffentlichen Einrichtung. Während mit der Definition der öffentlichen Einrichtung entschieden wird, in welchem Bereich die Rechts- und Pflichtenbindung nach §§ 14 Abs. 2, 15 Kommunalverfassung (KV M-V) gilt, wird mit der Definition der Betriebsanlage bestimmt, in welchem Bereich eine Aufgabenzuständigkeit der Gemeinde oder des Zweckverbandes besteht. Dabei ist es so, dass die Teile der Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsanlage, die Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind, immer auch zur Betriebsanlage des Einrichtungsträgers gehören. Umgekehrt müssen aber nicht alle Bestandteile der Betriebsanlage zugleich Teile der öffentlichen Einrichtung sein. Hiervon geht auch die Regelung über den Kostenerstattungsanspruch in § 10 Abs. 2 KAG M-V aus. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Grundstücksanschluss nur zu den Betriebsanlagen des Aufgabenträgers gehört. Einerseits ließe die Einbeziehung des Grundstücksanschlusses in die öffentliche Einrichtung den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 KAG M-V entfallen (s.o.). Andererseits wäre die Normierung eines Ersatzanspruchs für Maßnahmen in einem Bereich, der nicht in die Aufgabenzuständigkeit des Aufgabenträgers fällt, wenig einleuchtend (VG Greifswald, Urt. v. 19.03.2015 – 3 A 791/15 –, juris Rn. 15).

b. Die vom Beklagten durchgeführten Maßnahmen sind erstattungsfähig.

aa. Ihrer Erstattungsfähigkeit steht zunächst nicht entgegen, dass die klägerischen Grundstücke bereits vor der hier abgerechneten Maßnahme an die zentrale Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossen waren.

Dem Aufgabenträger stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um den Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse zu regeln. Sind diese Bestandteile der öffentlichen Einrichtung, erlaubt es § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, den entsprechenden Aufwand in den beitragsfähigen Aufwand der Maßnahme nach § 9 KAG M-V einzubeziehen („großer Beitrag“). Dieser Aufwand ist in diesen Fällen als unselbstständiger Bestandteil in die Kalkulation des Anschlussbeitrages gemäß § 9 KAG M-V aufzunehmen. Verfährt der Aufgabenträger auf diese Weise, teilt der abgerechnete Aufwand den rechtlichen Charakter des Gesamtaufwandes. Solange sich die öffentliche Anlage einschließlich der darin einbezogenen Grundstücksanschlüsse in der Herstellungsphase befindet und noch nicht endgültig hergestellt ist, stellen sich alle notwendigen Maßnahmen an einzelnen Bestandteilen der Anlage als Herstellungsmaßnahmen dar, auch wenn sie einen Austausch vorhandener, aber den Anforderungen nicht genügender Anlagenbestandteile beinhalten (eingehend: OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 – 4 K 16/10 –, juris Rn. 20; vgl. auch Beschl. v. 21.04.1999 – 1 M 12/99 –, juris Rn. 22). Das Merkmal „Herstellung“ i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V ist folglich nicht in einem tatsächlichen, sondern in einem rechtlichen Sinne zu verstehen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Aufgabenträger entschließt, für die Grundstücksanschlüsse einen gesonderten („kleinen“) Beitrag i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V zu erheben. Auch dieser Beitrag kann, solange sich die Gesamtanlage in der Herstellungsphase befindet, nur ein Herstellungsbeitrag sein. Bei einer beitragsrechtlichen Lösung wäre der vorliegend abgerechnete Aufwand ohne weiteres beitragsfähig.

Nichts Anderes gilt, wenn sich der Aufgabenträger entschließt, für die Grundstücksanschlüsse einen gesonderten Beitrag (§ 10 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) zu erheben oder – wie hier – einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gemäß § 10 Abs. 2 KAG M-V geltend zu machen. Dieser Anspruch erfasst der Sache nach denselben Sachverhalt, der durch einen Beitrag abgegolten werden könnte. Der Gegenstand des Erstattungsanspruches geht über den Gegenstand dieses Beitrags nicht hinaus, bleibt aber auch dahinter nicht zurück. Maßnahmen, die im Falle einer organisationsrechtlichen Entscheidung des Aufgabenträgers zugunsten von § 10 Abs. 1 KAG M-V beitragsfähig wären, unterliegen deshalb auch der Kostenerstattungspflicht nach § 10 Abs. 2 KAG M-V (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. VG Greifswald, Urt. v. 20.05.2016 – 3 A 128/14 –, juris Rn. 19; VG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2014 – 3 B 530/14 –, juris Rn. 18; VG Greifswald, Urt. v. 05.10.2011 – 3 A 1427/10 –, juris Rn. 16 ff. und Urt. v. 19.03.2015 – 3 A 791/14 –, juris Rn. 19 ff.).

Damit sind auch für die Kostenerstattung nach § 10 Abs. 2 KAG M-V die Tatbestände des Anschlussbeitragsrechts maßgebend, d.h. vorliegend insbesondere der Tatbestand der „Herstellung“ gemäß § 9 Abs. 1 KAG M-V. Das Merkmal „Herstellung“ umfasst damit nicht nur die tatsächliche erstmalige Herstellung eines Grundstücksanschlusses, sondern auch dessen nochmalige „erneute“ Herstellung (a.A. noch VG C-Stadt Urt. v. 08.06.2007 – 8 A 381/07 – n.v.; wie hier aber VG C-Stadt, Urt. v. 07.01.2016 – 4 A 2054/13 –, juris Rn. 46). Soweit sich der Kläger zum Beleg seiner gegenteiligen Auffassung auf die Rechtsprechung des OVG Greifswald (Beschl. v. 08.07.2008 – 1 L 198/07 –, juris Rn. 18) beruft, kann dieser Einwand auf sich beruhen, denn die Entscheidung bezieht sich allein auf den „Umbau“ eines Grundstücksanschlusses. Dieses Merkmal steht vorliegend nicht im Streit.

(1) Entscheidend ist dabei zunächst, dass sich die Einrichtung noch in der Herstellungsphase befindet. Dies ist hier der Fall. Die Einrichtungen der öffentlichen Trinkwasserwasserversorgung und Abwasserbeseitigung noch in der Herstellungsphase, da die Anlagen ihre im Wasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungskonzept des Zweckverbandes vorgesehenen Endausbaustufen noch nicht erreicht haben, wie der Antragsgegner in dem Schriftsatz vom 24. September 2020 mitgeteilt hat. Die darin enthaltenen Angaben sind plausibel, denn es ist sehr gut nachvollziehbar, dass der Zweckverband nicht vom Erreichen der Endausbaustufe seiner Anlagen ausgeht, solange die von ihm übernommenen „Altanlagen“ – hier Anlagenteile aus den 1960er Jahren – nicht dem technischen Stand entsprechen.

(2) Der vom Beklagten geltend gemachte Aufwand stellt sich auch als Herstellungsaufwand im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V dar. Dabei gilt: Ist die Neuanlage eines vorhandenen Grundstücksanschlusses infolgeUmständen, die ihre Ursache im Einrichtungszweck haben, notwendig (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 12.09.2018 – AN 1 K 17.02460 –, juris Rn. 77), sind die damit verbundenen Kosten in der Regel erstattungsfähig. In all diesen Fällen wäre der auf die Grundstücksanschlussleitung entfallende Aufwand nämlich auch im Rahmen einer beitragsrechtlichen Lösung umlagefähig. Nichts Anderes kann für den Kostenerstattungsanspruch nach § 10 Abs. 2 KAG M-V gelten (vgl. Seppelt in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 03/2019, § 10 Anm. 5.2.2.1.2). Eine andere Bewertung rechtfertigt sich nur, wenn die Baumaßnahme an der Grundstücksanschlussleitung ihre Ursache außerhalb des Einrichtungszwecks hätte, so etwa, wenn allein auf einer Veränderung des Verlaufs des Sammlers zurückführen wäre und eine Verbesserung der Grundstücksentwässerung damit nicht einhergeht (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 18.12.2009 – 2 LB 25/09 –, juris Rn. 30).

Nach diesen Kriterien liegt in Bezug auf die streitgegenständlichen Grundstücksanschlüsse eine Herstellung vor. Nach dem Vortrag des Beklagten, dem der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, waren die aus den 1960er Jahren stammenden alten Leitungssysteme schadhaft und mussten erneuert werden. Dies führt dazu, dass auch die Kosten von Grundstücksanschlüssen, die infolge der Sanierung der Abwasserkanäle und der Trinkwasserleitung erneut angelegt werden müssen, erstattungsfähig sind (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2014 – 3 B 530/14 –, juris Rn. 18). Die Entscheidung über die Frage der Neuherstellung einer Trinkwasserhauptleitung oder eines Schmutzwassersammlers nebst den dazugehörigen Grundstücksanschlüssen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Einrichtungsträgers. Sie ist damit einer vollen gerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern. Solche sind allerdings nicht erkennbar. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass die Neuherstellung sachlich geboten war. Denn die hier in Rede stehenden Anlagenteile waren zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme etwa 50 Jahre alt und hatten damit ihre Lebensdauer erreicht (so auch VG Ansbach, a.a.O.). Sie waren nach dem Vortrag des Beklagten, dem der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, schadhaft. Dabei mag es durchaus so sein, dass insbesondere die Grundstücksanschlüsse noch funktionsfähig waren. Dieser Umstand steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten aber nicht entgegen, denn der Einrichtungsträger muss allein vor dem Hintergrund möglicher Haftungsfälle mit der Neuherstellung nicht abwarten, bis schwere Havarien u.dgl. eintreten. Eine Neuherstellung ist vielmehr bereits geboten, um deren Eintritt zu verhindern. Entschließt er sich bei einer mehr als 50 Jahre alten Anlage zu einer grundhaften Erneuerung des Leistungssystems, ist es nicht ermessensfehlerhaft, in dem definierten Bereich alle in seiner Zuständigkeit befindlichen Anlagenteile neu herzustellen, um die Funktionsfähigkeit der Leitungssysteme dauerhaft zu gewährleisten.

Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass die Maßnahme des Zweckverbandes in die von der Gemeinde Ostseebad A-Stadt durchgeführte Erneuerung der K-Straße eingebunden war. Dass das damit verbundene Ziel, durch die gleichzeitige Neuherstellung der Anlagenteile der Wasserversorgung und der Grundstücksentwässerung Eingriffe in die Substanz der erneuerten Verkehrsanlage während ihrer mutmaßlichen Nutzungsdauer zu vermeiden, sachgerecht ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, dass, wenn die in der K-Straße verlaufenden Teile der Trinkwasserhauptleitung bzw. des Schmutzwassersammlers nebst den dazugehörigen Grundstücksanschlüssen schadhaft gewesen wären, auch die Hausanschlüsse hätten erneuert werden müssen, was aber unterblieben sei, ist zu bemerken, dass die Hausanschlussleitungen als Bestandteile der Kundenanlage nicht dem Zugriff des Einrichtungsträgers unterliegen. Es ist allein die Sache des Grundstückseigentümers für deren Erneuerung zu sorgen.

bb. Auch die gegen das Aufmaß und die Erhebung der Umstandsteuer auf die Kosten für den Trinkwasserhausanschluss erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die ausgeführten Arbeiten sind mit Mengenbezeichnung dargestellt wurden und wurden für jeden Grundstücksanschluss gesondert berechnet.

Letzteres trifft auf die Planungskosten zwar nicht zu. Entgegen der Auffassung des Klägers führt dies jedoch nicht zu Fehlerhaftigkeit des Ansatzes. Denn Planungskosten können als Gemeinkosten entsprechend der jeweiligen Baukostenanteile, die Ausdruck des tatsächlichen Herstellungsaufwands sind, auf die einzelnen Grundstücksanschlüsse verteilt worden (VG Greifswald, Urt. v. 05.10.2011 – 3 A 1427/10 –, juris Rn. 20).

Soweit der Kläger die Höhe der Gesamtbaukosten und der Planungskosten für die abgerechneten Grundstücksanschlüsse pauschal bestreitet, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert und daher nicht geeignet, weitere gerichtliche Ermittlungen auszulösen. Denn dies liefe auf eine auf vom verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) nicht gedeckte Fehlersuche „ins Blaue“ hinaus. Im Einzelnen:

(1) Der Einwand in Bezug auf die für den Grundstücksanschluss Schmutzwasser bei dem Grundstück Flurstück G1 angesetzten Kosten der offenen Wasserhaltung (LV-Position 2.2.4.1) ist unbegründet. Nach den plausiblen Darlegungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung handelt es sich um Vorhaltekosten für Gerätschaften, die notwendig sind, um anfallendes Oberflächenwasser (Regenwasser) erforderlichenfalls aus der Baugrube abzuleiten und damit Schaden vom Grundstück abzuwenden. Diese Vorhalteleistung ist für alle 23 Grundstücke im Baugebiet gleichermaßen erbracht worden. Da es sich dabei lediglich um Vorhaltekosten und nicht um Kosten für konkrete Baugrubenentwässerungen handelt, ist es nicht zu beanstanden, diese Kosten nach Kopfteilen auf die betroffenen 23 Grundstücke umzulegen. Die Fallgruppe der Vorhalteleistungen unterscheidet sich daher von der der Planungsleistungen, für die eine Verteilung nach dem Verhältnis der Baukostenanteile geboten ist (s.o.).

In Bezug auf die Kostenpositionen „Bodensuchgraben“ (LV-Position 2.2.5.1) und „Bodensuchgraben GA-Leitung“ (LV-Position 2.2.5.2) hat der Beklagte dargelegt, dass sich die erstgenannten Positionen auf Suchmaßnahmen beziehen, die notwendig sind, um bei der Herstellung des neuen Grundstücksanschlusses Schäden an vorhandenen Leitungen und Kabeln verschiedener Versorgungsträger (Telekom, e.dis, Gemeinde) zu vermeiden. Die Grundstücksanschlüsse kreuzen auf einer Länge von nur 4 m 10 Kabel und Leitungen. Die Positionen „Bodensuchgraben GA-Leitung“ diente dem Auffinden und Sichern der bestehenden Grundstücksanschlüsse. Nach dem plausiblen Vortrag des Beklagten war die gleichzeitige Herstellung der Wasserversorgungsleitung bzw. des Schmutzwasserkanals und der dazu gehörigen Grundstücksanschlüsse nicht möglich (Erreichbarkeit der Grundstücke, Bewegungsfreiheit für die Baumaschinen). Daher seien zunächst die Wasserversorgungsleitung bzw. der Schmutzwasserkanal hergestellt und der Graben wieder verfüllt worden. Erst danach seien die Grundstücksanschlüsse hergestellt worden. Dieses Vorbringen ist nachvollziehbar, zumal zu berücksichtigten ist, dass die Trassen der alten Ver- und Entsorgungsleitungen und die der neuen Leitungen nicht identisch sind.

Zur Frage der Erforderlichkeit der abgerechneten Handschachtungen (LV-Position 2.2.5.5) hat der Beklagte unwidersprochen ausgeführt, dass es dem eingeschalteten Bauunternehmen untersagt sei, in der Nähe von Kabeln und Leitungen mit Maschinen zu arbeiten. Wegen der Vielzahl kreuzender Leitungen und Kabel auf der verhältnismäßig kurzen Strecke seien Handschachtungen unumgänglich gewesen. Auch dieses Vorbringen, dem der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht weiter entgegengetreten ist, ist plausibel und nachvollziehbar.

Soweit der Kläger meint, aus dem Verhältnis von Aushubmenge und Verfüllmenge auf Unregelmäßigkeit des Aufmaßes schließen zu können, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass der Kläger die Durchführung von Suchgrabungen bestreitet, fehlt für seine Vermutung, dass der Bodenaushub bei den Suchgrabungen nochmals unter den LV-Positionen Nr. 2.2.5.4 und Nr. 2.2.5.5 abgerechnet worden, jede Grundlage. Denn die insoweit angegebene Aushubmenge entspricht der Verfüllmenge. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich hier in Spekulationen.

(2) Im Hinblick auf die Einwände gegen die für den Grundstücksanschluss Trinkwasser bei dem Grundstück Flurstück G2 abgerechneten LV-Positionen Nr. 2.4.4.1 (offene Wasserhaltung), Nr. 2.4.5.1 (Boden für Suchgraben ausheben), Nr. 2.4.5.5 (Handschachtung als Zulage) kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen zum Grundstück Flurstück G1 Bezug genommen werden.

Der Einwand gegen die LV-Positionen Nrn. 2.4.3.1 (Ausbau GA-Leitung) und 2.4.3.2 (Ausbau Schieber) greift ebenfalls nicht durch. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beseitigung von Grundstücksanschlüssen in § 10 Abs. 3 KAG M-V ausdrücklich genannt ist. Es kann nicht angenommen werden, dass sich der Anwendungsbereich der Vorschrift lediglich auf die Beseitigung zusätzlicher Anschlussleitungen beschränkt. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass die genannten Kostenpositionen vorliegend auch als Herstellungskosten nach § 10 Abs. 2 KAG M-V erstattungsfähig sind. Dass der Einbau des neuen Hausanschlussschiebers nur möglich ist, wenn der alte Schieber zuvor ausgebaut worden ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Aber auch der Ausbau des vorhandenen Grundstücksanschlusses ist vorliegend erstattungsfähig. Denn es ist zu beachten, dass der Einrichtungsträger bei der Bestimmung des Verlaufs und der Verlegungstiefe des Grundstücksanschlusses nicht frei ist. Die Entscheidung wird vielmehr von der Lage und der Verlegungstiefe der Anschlussmuffe an der Trinkwasserhauptleitung und von der Lage und Verlegungstiefe der Hausanschlussleitung bestimmt. Diese Zwangspunkte können dazu führen, dass die alte Grundstücksanschlussleitung der neuen schlicht „im Weg“ liegt und aus diesem Grund beseitigt werden muss (Baufeldberäumung). Hiervon ist vorliegend auszugehen, zumal der Kläger diesen erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Einwand nicht näher begründet hat.

Soweit sich der Kläger gegen die LV-Position Nr. 2.4.5.3 (Kopflöcher für den Hausanschlussschieber herstellen) wendet und ausführt, diese Arbeiten seien nicht notwendig gewesen, weil die notwendigen Aushubarbeiten bereits im Rahmen der Herstellung des Leitungsgrabens vorgenommen worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Trinkwasserhauptleitung und der Grundstücksanschluss Trinkwasser nicht gleichzeitig, sondern nacheinander hergestellt worden sind. Nach der Herstellung der Trinkwasserhauptleitung ist der Rohrgraben aus den bereits genannten Gründen wieder verfüllt und verdichtet worden. Damit musste ein Kopfloch für die Grundstücksanschlussarmatur (Schieber) angelegt werden.

Die für den Grundstückanschluss Trinkwasser angesetzte Umsatzsteuer begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Wasserversorgungsbeiträge umsatzsteuerpflichtig sind und die Umsatzsteuer auf die Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Landesrechts abgewälzt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 – 8 C 33.85 –, BVerwGE 79, 266 –, juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 30.11.2009 – 1 M 134/09 –, juris; Beschl. v. 05.07.2012 – 1 M 59/11 –, juris Rn. 19). Diese Erwägungen können auf den Kostenersatzanspruch für Grundstücksanschlüsse übertragen werden, denn der Kostenersatz bildet das Funktionsäquivalent zum Anschlussbeitrag (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V „anstelle eines Beitrags“). Zutreffend wurde bei dem Kostenersatz für den Trinkwasseranschluss eine Umsatzsteuer in Höhe von 7 v.H. berücksichtigt. Der Einwand des Klägers, der Zweckverband sei vorsteuerabzugsberechtigt, ist zwar zutreffend, geht aber ins Leere. Beauftragt ein Wasserversorger – wie hier – eine Baufirma und rechnet diese ihren Auftrag ab, so stellt die Baufirma für ihre Bauleistung 19 v.H. Umsatzsteuer in Rechnung. Handelt es sich um einen Grundstücksanschluss für die Wasserversorgung, so ist der Einrichtungsträger vorsteuerabzugsberechtigt, zahlt also nur den Nettobetrag, und stellt selbst den ermäßigten Steuersatz für „Lieferungen von Wasser“ von 7 v.H. nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) mit der Anlage zum UStG für den gesamten Aufwand am Grundstücksanschluss in Rechnung (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 12.09.2018 – AN 1 K 17.02460 –, juris Rn. 89). Nichts Anderes ist vorliegend erfolgt.

(3) Im Hinblick auf die Einwände gegen die für den Grundstücksanschluss Schmutzwasser bei dem Grundstück Flurstück G2 abgerechneten LV-Positionen Nr. 2.2.4.1 (offene Wasserhaltung), Nr. 2.2.5.1 (Boden für Suchgraben ausheben), Nr. 2.2.5.5 (Handschachtung als Zulage) kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ebenfalls auf die Ausführungen zum Grundstück Flurstück G1 Bezug genommen werden.

Bei der vom Kläger bestrittenen LV-Position Nr. 2.2.5.3 (Hindernisse) handelt es sich um die Beseitigung von Baumwurzeln oder –stubben. Die Arbeiten gemäß den LV-Positionen Nrn. 2.2.5.6 und 2.2.5.7 (Füllboden liefern), waren notwendig, weil der mit Baumwurzeln u.dgl. durchsetzte Bodenaushub nicht zum Verfüllen geeignet war. Auch soweit der Kläger in Bezug auf das Grundstück Flurstück G2 meint, aus dem Verhältnis von Aushubmenge und Verfüllmenge auf Unregelmäßigkeit des Aufmaßes schließen zu können, kann dem nicht gefolgt werden. Die angegebene Aushubmenge entspricht der Verfüllmenge. Die Schottertragschicht (LV-Position Nr. 2.2.7.1) ist um den neu hergestellten Grundstücksanschluss-Schacht herum angelegt worden. Sie hat nichts mit den abgerechneten Aus- bzw. Verfüllmengen zu tun. Der diesbezügliche Einwand des Klägers geht daher ebenfalls ins Leere.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich. Es wurde bereits dargelegt, dass das Urteil nicht von Rechtsprechung des OVG Greifswald (Beschl. v. 08.07.2008 – 1 L 198/07 –, juris Rn. 18) abweicht, da sich die Entscheidung allein auf den „Umbau“ eines Grundstücksanschlusses beschränkt und dieses Merkmal vorliegend nicht im Streit steht.

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