LG Köln, Urteil vom 13.11.2018 - 31 O 441/15
Fundstelle
openJur 2020, 73995
  • Rkr:
Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines im Falle der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

1.

Reinigungstücher, die nach Maßgabe der folgenden Abbildung gestaltet sind und somit folgende Gestaltungsmerkmale aufweisen:

das Reinigungstuch ist rechteckig

es weist eine negative Waffelstruktur auf

wobei diese durch nahezu quadratische Erhebungen auf dem Tuch gebildet wird.

Tuch und Waffelstruktur weisen die gleichen rechten Winkel auf

das Tuch ist eingefasst

die Einfassung entspricht in ihrer Breite etwa 2/3 der Einheit der Waffelsegmente

Abmessung ca. 35 x 40 cm

das Tuch ist blau oder beige

zwei Bilddateien wurden entfernt

anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen;

2.

Trockentücher, die nach Maßgabe der folgenden Abbildung gestaltet sind und somit folgende Gestaltungsmerkmale aufweisen:

das Tuch ist rechteckig

das Tuch weist eine Waffelstruktur auf

wobei diese durch rechteckige Vertiefungen und

diese einfassenden Streben gebildet werden

Vertiefungen und Einfassungen weisen in etwa die gleiche Breite auf

das Tuch weist an den Kanten eine Einfassung auf

die Einfassung ist in etwa so breit wie zwei waffelförmige Vertiefungen

Abmessung ca. 45 x 60 cm

das Tuch ist blau oder grün

zwei Bilddateien wurden entfernt

anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen;

3.

Reinigungsgeräte, die nach Maßgabe der folgenden Abbildung gestaltet sind und somit folgende Gestaltungsmerkmale aufweisen:

das Reinigungsgerät ist länglich und stabförmig

die Spitze läuft auf einer Seite zu

die Oberfläche ist plüschig

die Oberfläche ist grau/weiß meliert

die von der Spitze abgewandte Seite weist eine graue Kante auf

das untere Ende des Stabs schließt mit einer grauen Einfassung ab

Länge ca. 40 cm

eine Bilddatei wurde entfernt

anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Zeitpunkt und Umfang von Verletzungshandlungen gem. Ziff. I. und zwar unter Angabe von Stückzahlen sowie Einkaufs- und Verkaufspreisen jeder einzelnen bzw. getätigten Lieferung, alles aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produkttypen.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge von Verletzungshandlungen gem. Ziff. I. entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

IV.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.

VI.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Klägerin hinsichtlich des Antrags zu Ziff. I. in Höhe von 40.000,00 €, bzgl. der Anträge zu Ziff. II. und Ziff. III. in Höhe von jeweils 10.000,00 € und hinsichtlich der Kostenentscheidung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin vertreibt seit 1999 diverse Reinigungsprodukte sowie Pflegeartikel unter der Bezeichnung "K " im Wege des Direktvertriebs. Sie verfügt über ca. 3.500 Vertriebspartner in Deutschland.

Zu ihrem Produktsortiment gehören u.a. ein U tuch, ein Reinigungstuch (Qtuch) sowie ein Reinigungsstick (D4). Wegen der Gestaltung dieser Produkte wird auf die zur Akte gereichten Exemplare verwiesen.

Die Beklagte ist bzw. war in der Vergangenheit als Vertriebspartner für die D GmbH tätig. Die D GmbH vertreibt über ihre Vertriebspartner ebenfalls Reinigungsprodukte im Direktvertrieb.

Mit Schreiben vom 27.03.2015 (Anlage B 29, Bl. 671 d. A.) informierte die D GmbH ihre Vertriebspartner, dass sich diese eine Wunschdomain für ihren zukünftigen Online-Shop sicher können. Im weiteren Verlauf wurden die Shops sämtlicher Vertriebspartner, die sich eine Wunsch-Domain gesichert hatten, freigeschaltet. Mit einem Sondernewsletter vom 02.08.2015 wurden die Vertriebspartner darüber informiert, dass der Webshop nunmehr fertiggestellt und buchbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Sondernewsletter vom 02.08.2015 (Anlage B 30, Bl. 672 ff. d. A.) Bezug genommen.

Jedenfalls am 19.08.2015 und 01.09.2015 wurden auf den Internetseiten https://C.D .com/ bzw. https://www.facebook.com.C verschiedene Produkte der D GmbH angeboten, darunter das Reinigungstuch "Clean S", das U tuch "Finish" und das Reinigungsgerät "Stick" in verschiedenen Größen und Farben (vgl. Anlagen 6 und 7, Bl. 37 ff. d. A.).

Bereits zuvor hatte die Klägerin am 10.04.2015 gegen die D GmbH und ihren damaligen Geschäftsführer eine einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt, mit der diesen der Vertrieb der streitgegenständlichen Produkte untersagt wurde.

Am 18.06.2015 gaben die D GmbH und ihr damaliger Geschäftsführer eine Abschlusserklärung ab. In diesem Zusammenhang erklärte die Klägerin, dass sie vor dem 16.08.2015 keine Rechte aus der einstweiligen Verfügung der Kammer herleiten werde.

Am 08.09.2015 bestellte die Klägerin über die Internetseite https://C.D .com/ u.a. die im Tenor abgebildeten Produkte (vgl. die Rechnung vom 08.09.2015, Anlage 10, Bl. 55 ff. d. A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.08.2015 (Anlage 11, Bl. 63 ff. d. A.) mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Gleichzeitig mahnte sie weitere 219 gewerbliche Abnehmer der D GmbH in Deutschland, Österreich und der Schweiz ab, wobei sie in allen Fällen eine Kostennote über 1.044,40 € beifügte.

Die Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 27.08.2015 (Anlage 13, Bl. 68 f. d. A.) zurück.

In der Folge nahm die Klägerin die Abnehmer der D GmbH mit einem weiteren Schreiben auf Auskunftserteilung in Anspruch. Für diese Schreiben forderte sie eine Kostenerstattung auf Basis eines Gegenstandswertes von 5.000,00 €.

Eine Zahlung der geforderten Gebühren durch die Abnehmer erfolgte nicht, woraufhin die Klägerin gegenüber den deutschen Abnehmern (insgesamt 146) entsprechende Mahnbescheide beantragte. Die Abnehmer aus Österreich und der Schweiz nahm sie dagegen nicht weiter auf Zahlung in Anspruch.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 3 UWG zu.

Bei den streitgegenständlichen D -Produkten handele es um unlautere Nachahmungen der (K -)Produkte "Qtuch (klein)", "U tuch" in den Größen "klein" und "mittel" sowie des "D4" in der Größe 35 cm.

Die (K -)Produkte seien wettbewerblich eigenartig.

Die wettbewerbliche Eigenart des (K -)Qtuchs (klein) ergebe sich aus folgenden Merkmalen:

das Tuch ist rechteckig

es weist eine negative Waffelstruktur auf

wobei diese durch nahezu quadratische Erhebungen auf dem Tuch gebildet wird.

Tuch und Waffelstruktur weisen die gleichen rechten Winkel auf

das Tuch ist eingefasst

die Einfassung entspricht in ihrer Breite etwa 2/3 der Einheit der Waffelsegmente

Das (K -)U tuch verfüge ebenfalls über wettbewerbliche Eigenart, welche sich aus den nachfolgenden Merkmalen ergebe:

das Tuch ist rechteckig

das Tuch weist eine Waffelstruktur auf

wobei diese durch rechteckige Vertiefungen und

diese einfassenden Streben gebildet werden

Vertiefungen und Einfassungen weisen in etwa die gleiche Breite auf

das Tuch weist an den Kanten eine Einfassung auf

die Einfassung ist in etwa so breit wie zwei waffelförmige Vertiefungen

Die wettbewerbliche Eigenart des (K -)D4 ergebe sich aus folgenden Merkmalen:

das Reinigungsgerät ist länglich und stabförmig

die Spitze läuft auf einer Seite zu

die Oberfläche ist plüschig

die Oberfläche ist grün/weiß meliert

die von der Spitze abgewandte Seite weist eine grüne Kante auf

Das untere Ende des Stabs schließt mit einer grünen Einfassung ab

Ihren Produkten komme insgesamt eine hochwertige Optik zu, die durch die besonders gleichmäßige Ausführung der hergestellten Oberflächen bedingt sei. So verfüge das U tuch aufgrund der "kantig" anmutenden Ausführung des Übergangs von Strebe zur Waffelvertiefung über eine klare dreidimensionale Struktur. Dies gelte gleichermaßen - umgekehrt - für das Qtuch. Bei diesem seien die hervorstehenden Quadrate deutlich und gegenüber der unteren Fläche scharf abgrenzend herausgebildet. Dadurch entstehe zugleich eine nahezu glatte Oberfläche.

Die von der Beklagten angeführten Umfeldprodukte seien nicht geeignet, die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Produkte zu schwächen bzw. zu beseitigen. So habe die Beklagte Zeitraum und Umfang des Vertriebs dieser Produkte bereits nicht substantiiert dargelegt. Auch sei der Gesamteindruck dieser Produkte deutlich abweichend. Hinzu komme, dass ein Teil der vorgelegten Produkte ("C1 ", "D1" und "X") - unstreitig - auf dem deutschen Markt gar nicht erhältlich sei und demnach nicht berücksichtigt werden könne. Dies gelte gleichermaßen in Bezug auf solche Produkte, hinsichtlich derer sie bereits Unterlassungserklärungen erwirkt habe bzw. gegen die sie derzeit aktiv vorgehe. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vortrags zu diesen Produkten wird auf S. 8 - 12 im Schriftsatz vom 05.04.2016, Bl. 189 ff. d. A., den Schriftsatz vom 17.10.2016, Bl. 446 ff. d. A., sowie auf S. 27 - 42 im Schriftsatz vom 09.01.2018, Bl. 800 ff. d. A.) Bezug genommen.

Bei den streitgegenständlichen D -Produkten handele es sich um nahezu identische Nachahmungen ihrer Produkte (vgl. die Gegenüberstellung der Produkte in den Anlagen 15 - 17, Bl. 76 ff. d. A.).

Die Nachahmungen seien auch unlauter, da die Gefahr einer Herkunftstäuschung bestehe und es zu einer Rufausnutzung komme.

Auch die erforderliche Bekanntheit ihrer Produkte sei zu bejahen. Dabei könne auf die Verkaufszahlen an ihre Vertriebspartner abgestellt werden, da diese im Wesentlichen den an die Endkunden abgesetzten Verkaufszahlen entsprächen. Hierzu behauptet sie, dass sie (Stand November 2015) ca. 3,5 Millionen Stück des Qtuchs "mini" (in "grüner" Ausgestaltung ca. 1,5 Mio.), ca. 10 Millionen Stück des U tuchs und ca. 840.000 Stück des D4s an ihre Vertriebspartner verkauft habe. Den Stick in seiner derzeitigen Ausgestaltung vertreibe sie seit dem Jahr 2001.

Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Produkte auch angeboten. Es handele sich bei der Seite https://C.D .com/ um die Homepage der Beklagten. Diese Seite bzw. der darauf befindliche Online-Shop sei der Beklagten auf ihren Wunsch von der D GmbH zur Verfügung gestellt worden.

Die Klägerin hat die Beklagte ursprünglich auf Unterlassung der im Tenor bezeichneten Produkte in Anspruch genommen, wobei sie im Antrag jeweils eine bestimmte Farbe der Produkte genannt hat (konkret: Reinigungstuch blau und beige; U tuch blau und grün; Reinigungsgerät grau/weiß).

Mit Schreiben vom 09.01.2018 hat sie die Unterlassungsanträge neu gefasst und dabei insb. die Farbe aus den Anträgen gestrichen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

I.

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines im Falle der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

1.

Reinigungstücher, die nach Maßgabe der folgenden Abbildung gestaltet sind und somit folgende Gestaltungsmerkmale aufweisen:

das Reinigungstuch ist rechteckig

es weist eine negative Waffelstruktur auf

wobei diese durch nahezu quadratische Erhebungen auf dem Tuch gebildet wird.

Tuch und Waffelstruktur weisen die gleichen rechten Winkel auf

das Tuch ist eingefasst

die Einfassung entspricht in ihrer Breite etwa 2/3 der Einheit der Waffelsegmente

Abmessung ca. 35 x 40 cm

Bilddateien wurden entfernt

anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen;

2.

U tücher, die nach Maßgabe der folgenden Abbildung gestaltet sind und somit folgende Gestaltungsmerkmale aufweisen:

das Tuch ist rechteckig

das Tuch weist eine Waffelstruktur auf

wobei diese durch rechteckige Vertiefungen und

diese einfassenden Streben gebildet werden

Vertiefungen und Einfassungen weisen in etwa die gleiche Breite auf

das Tuch weist an den Kanten eine Einfassung auf

die Einfassung ist in etwa so breit wie zwei waffelförmige Vertiefungen

Abmessung ca. 45 x 60 cm

Bilddateien wurden entfernt

anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen;

3.

Reinigungsgeräte, die nach Maßgabe der folgenden Abbildung gestaltet sind und somit folgende Gestaltungsmerkmale aufweisen:

das Reinigungsgerät ist länglich und stabförmig

die Spitze läuft auf einer Seite zu

die Oberfläche ist plüschig

die Oberfläche ist farbig meliert

die von der Spitze abgewandte Seite weist eine farbige Kante auf

das untere Ende des Stabs schließt mit einer farbigen Einfassung ab

Bilddateien wurden entfernt

II.

die Beklagte zu verurteilen, ihr unverzüglich schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Zeitpunkt und Umfang von Verletzungshandlungen gem. Ziff. I. und zwar unter Angabe von Stückzahlen sowie Einkaufs- und Verkaufspreisen jeder einzelnen bzw. getätigten Lieferung, alles aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produkttypen.

III.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge von Verletzungshandlungen gem. Ziff. I. entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

Hilfsweise macht sie die Unterlassungsansprüche gem. Ziffer I. in Bezug auf bestimmte Farben geltend (vgl. S. 5 - 8 im Schriftsatz vom 09.01.2018, Bl. 778 ff. d. A.)

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Unterlassungsanträge seien bereits zu abstrakt und unbestimmt.

Die Anträge seien zudem unbegründet.

Es fehle bereits an einem Angebot der Beklagten. Bei der Internetseite https://C.D .com/ handele es sich nicht um ihre Homepage, sondern die Homepage der D GmbH. Diese Webseite sei ihr auch nicht zuzuordnen. Hierzu behauptet sie, dass sie die Freischaltung der Seite nie veranlasst und hiervon auch keine Kenntnis gehabt habe. Sie habe sich bewusst dagegen entschieden, einen Shop bei der D GmbH zu bestellen.

Ferner ist sie der Ansicht, dass den klägerischen Produkten auch keine wettbewerbliche Eigenart zukomme.

Sämtliche Merkmale des (K -)U tuches seien technisch bedingt, allgemein üblich und bereits vorbekannt. Technisch bedingte Merkmale seien indes generell nicht geeignet, eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen. Dies werde durch ein aktuelles Verfahren vor dem EuGH bestätigt (vgl. hierzu den Vortrag im Schriftsatz vom 19.03.2018, Bl. 866 ff. d. A.).

Zudem gebe es zahlreiche U tücher am Markt, welche über exakt dieselben Merkmale verfügen und einen identischen Gesamteindruck aufweisen.

Auch die von der Klägerin angeführten Merkmale des (K -)Qtuchs seien technisch bedingt, allgemein üblich und bereits vorbekannt. Es gebe eine Vielzahl von Konkurrenzprodukten mit exakt denselben Merkmalen.

Dies gelte gleichermaßen hinsichtlich des (K -)Reinigungsgerätes. Auch insofern führt die Beklagte diverse Umfeldprodukte an.

Wegen der Gestaltung der Umfeldprodukte sowie der Einzelheiten des Vortrags der Beklagten wird auf die Seiten 5 - 25 der Klageerwiderung vom 16.02.2016 (Bl. 135 ff. d. A.), auf S. 4 - 7 der Duplik vom 28.06.2016 (Bl. 254 ff. d. A.), auf S. 6 - 8 im Schriftsatz vom 26.07.2016 (Bl. 361 ff. d. A.), auf S. 21 - 51 im Schriftsatz vom 11.07.2017 (Bl. 639 ff. d. A.), auf S. 3 - 15 im Schriftsatz vom 25.10.2017 (Bl. 685 ff. d. A.) sowie die zur Akte gereichten Produkte Bezug genommen

Diese Umfeldprodukte seien auch in großem Umfang am Markt vertrieben worden. Hierzu verweist die Beklagte auf diverse Screenshots von Angeboten aus der Wayback-Machine (vgl. Anlagenkonvolute B 17, 18, 21 u. 23, Bl. 259 ff. d. A.).

Bei den streitgegenständlichen Produkten handele es sich auch nicht um Nachahmungen.

Insbesondere die unterschiedliche Farbgebung (bzw. das abweichende Farbsystem) führe zu einem erheblich abweichenden Gesamteindruck. Dieser werde bei dem Reinigungsstick durch weitere Abweichungen, insb. die andere Form an der Spitze, nochmals verstärkt. Auch die unterschiedliche Verpackungsgestaltung stehe einer Nachahmung entgegen. Insofern scheide auch eine Verwechslungsgefahr aus.

Eine Rufausnutzung i.S.v. § 4 Nr. 3 b) UWG liege ebenfalls nicht vor. Die Klägerin habe bereits nicht dargelegt, dass ihre Produkte eine besondere Wertschätzung genießen. Im Übrigen lehne sich die Beklagte auch nicht an die Produkte der Klägerin an, sondern grenze sich vielmehr durch eine abweichende Produktbezeichnung und Verpackung von ihr ab.

Zudem sei die Rechtsverfolgung vorliegend rechtsmissbräuchlich. Denn das Vorgehen der Klägerin diene primär der Gebührenerzielung sowie der Verunsicherung und Schädigung der Vertriebspartner der D GmbH (vgl. hierzu im Einzelnen den Vortrag der Beklagten auf S. 9 - 10 im Schriftsatz vom 26.07.2016, Bl. 364 f. d. A., auf S. 6 - 10 im Schriftsatz vom 14.11.2016, Bl. 468 ff. d. A., sowie auf S. 16 - 28 im Schriftsatz vom 19.03.2018, Bl. 880 ff. d. A.).

Die Klägerin könne den Vertrieb der streitgegenständlichen Produkte auch aufgrund der der D GmbH eingeräumten Aufbrauchsfrist bis zum 16.08.2015 nicht untersagen. Denn den Vertriebspartnern der D GmbH könne es nicht verwehrt werden, rechtmäßig bis zum 16.08.2015 in Verkehr gebrachte Ware auch nach diesem Zeitpunkt weiterzuverkaufen.

Hinsichtlich der geänderten Klageanträge erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Diesbezüglich ist sie der Ansicht, dass die Klägerin durch die geänderte Antragsfassung nunmehr zusätzliche Farben (und damit weitere Produkte) zum Gegenstand ihrer Klage gemacht habe, die ursprünglich nicht streitgegenständlich gewesen seien.

Mit Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 24.01.2017 hat die Kammer die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie die Bekanntheit ihrer Produkte beim Endkunden näher darlegen müsse. Gleichzeitig hat sie die Beklagte darauf hingewiesen, dass es bislang an Vortrag zum Umfang des Vertriebs der vorgelegten Umfeldprodukte fehle.

Der Schriftsatz der Beklagten vom 08.11.2018 lag der Kammer vor, er rechtfertigt jedoch keine abweichende Entscheidung.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

An der Fassung der geänderten Anträge bestehen keine Bedenken. Insbesondere sind die Anträge hinreichend bestimmt. Denn die Klägerin hat die (abstrakt beschriebenen) Merkmale der streitgegenständlichen Reinigungsprodukte durch Einblendung dieser Produkte konkretisiert. Aufgrund dieser Kombination wird der Umfang des begehrten Verbotes hinreichend deutlich. Es sind gerade nicht hunderte von Gestaltungen denkbar, die unter dieses Verbot fallen. Vielmehr bezieht sich das Verbot nur auf solche Produkte, welche die verbalisierten Merkmale in der konkret eingeblendeten Gestaltung aufweisen.

Der weitere Einwand der Beklagten, wonach der Anspruch in dieser (weit gefassten) Form nicht bestehe, ist allein eine Frage der Begründetheit der Klage und führt nicht zur Unzulässigkeit der gewählten Antragsfassung.

B.

Die Klage ist allerdings nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 3 a) UWG zu, allerdings nur hinsichtlich der im Tenor genannten Farben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses nach § 4 Nr. 3a UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2009, 79 Rdnr. 27 - Gebäckpresse).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

1.

Die Beklagte ist passivlegitimiert.

Denn sie hat die streitgegenständlichen Reinigungsprodukte i.S.v. § 4 Nr. 3 a) UWG "angeboten".

Das Anbieten umfasst jede Handlung, die auf den Vertrieb gerichtet ist, einschließlich der Werbung und dem Feilhalten (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 4 Rn. 3.39).

Diese Voraussetzungen sind hier zu bejahen.

Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Produkte aktiv beworben und über die Internetseite https://C.D .com vertrieben.

Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Beklagten dringen nicht durch.

Zwar mag es sein, dass die D GmbH den Onlineshop ihrer Vertriebspartner (und damit auch der Beklagten) zunächst ohne ihr Wissen freigeschaltet hat. Spätestens mit dem Newsletter vom 02.08.2015 ist die Beklagte jedoch informiert worden, dass die Vorbereitungen nun abgeschlossen sind und nunmehr Bestellungen über den Onlineshop erfolgen können. Dabei wird in dem Schreiben ausdrücklich von "Euren Kunden" und "Eurem Onlineshop" gesprochen. Insofern geht die D GmbH selbst davon aus, dass der Shop dem jeweiligen Vertriebspartner zugewiesen ist und von diesem betrieben wird.

In dem Newsletter wird auch nicht lediglich mitgeteilt, dass der Shop nun bestellbar sei. Vielmehr hießt es auf Seite 4 dieses Schreibens: Den Shop kann jeder Partner testen und nutzen, es gibt keine Umsatzvoraussetzungen für die Freischaltung. Das Einzige, was wir von Euch benötigen, ist Eure persönliche Wunschdomain. Diese Wunschdomain hatte die Beklagte bereits zuvor der D GmbH mitgeteilt. Sie hatte damit alles Erforderliche in die Wege geleitet, um den eigenen Webauftritt zu erhalten.

Dass dies nicht ohne ihr Wissen und Wollen erfolgt ist, belegen auch ihre Facebook-Posts, auf die die Beklagte bezeichnenderweise überhaupt nicht eingeht. So gibt diese in ihren Beiträgen vom 13. Juli 2015 und 11. August 2015 (Bl. 46 d. A.) ausdrücklich an: C.D .com oder direkt unter Whats-App; Homepage: C.D .com. Dies belegU, dass der Beklagten die Existenz Ihrer Webshops nicht nur bekannt war, sondern sie sogar ausdrücklich Werbung hierfür gemacht hat. In einem anderen Beitrag spricht die Beklagte sogar ausdrücklich von "ihrem" Shop (vgl. Anlage 29, Bl. 416 f. d. A.).

Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Beklagten, wonach sie sich gerade gegen die Bestellung eines eigenen Shops entschieden habe, nicht nachvollziehbar. Zwar mag es sein, dass sie den Shop nach Ablauf der kostenlosen Probezeit nicht weiter kostenpflichtig bestellt hat. Jedenfalls im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Warenbestellung am 08.09.2015 hat sie den Shop jedoch aktiv beworben und benutzt.

Völlig unverständlich ist insofern ihr Vortrag, wonach ein bloßes Unterlassen der Überprüfung, ob der Shop freigeschaltet gewesen sei, keine wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit begründe. Denn die Tätigkeit der Beklagten beschränkte sich gerade nicht auf ein bloßes Unterlassen, vielmehr hat diese - wie ausgeführt - den Shop aktiv und bewusst beworben.

2.

Die Reinigungsprodukte der Klägerin sind wettbewerblich eigenartig.

Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2010, 80 Rn. 23 - LIKEaBIKE). Das ist immer dann der Fall, wenn sich das Produkt - unabhängig von der Anzahl der Merkmale - von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH, WRP 2013, 1189 Rn. 24 - Regalsystem). Dass die Gestaltungsmerkmale durch den Gebrauchszweck bedingt sind, ist unerheblich, sofern sie willkürlich wählbar und frei austauschbar sind. Die wettbewerbliche Eigenart hängt dabei vom Gesamteindruck des Erzeugnisses ab, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Maßgebend bei dieser Bestimmung ist die Verkehrsauffassung (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 4 Rn. 3.24 ff.).

Bei der Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes obliegt es zunächst dem Anspruchsteller, die klagebegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen, insbesondere also die Merkmale darzutun, aus denen sich die wettbewerbliche Eigenart ergibt. Stützt er sich auf eine dem Erzeugnis innewohnende Eigenart, wird häufig die Vorlage des Produkts ausreichen, für das der Nachahmungsschutz begehrt wird. Dabei gehört es grundsätzlich nicht zu einem schlüssigen Klagevorbringen, dass auch zu dem Abstand vorgetragen wird, den das fragliche Produkt zu vorbekannten Erzeugnissen und zu den Erzeugnissen der Wettbewerber hält. Nur in Fällen, in denen nicht von einer allgemeinen Kenntnis der Marktverhältnisse ausgegangen werden kann, ist dies erforderlich.

Ist der Anspruchsteller insoweit seiner Darlegungs- und Beweislast nachgekommen, ist es grundsätzlich Sache des Anspruchsgegners, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass die in Rede stehenden Merkmale einzeln oder auch in der fraglichen Verbindung bereits vorbekannt oder inzwischen üblich geworden sind. Insbesondere muss er dabei die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will.

Dazu ist es allerdings nicht zwingend erforderlich, Absatzzahlen der Wettbewerber zu benennen, die dem Anspruchsgegner in der Regel nicht bekannt sein werden. Bei der Prüfung der "hinreichenden Bekanntheit" des nachgeahmten Produkts kann diese nicht nur aus hohen Absatzzahlen, sondern auch aus entsprechenden Werbeanstrengungen abgeleitet werden. Solche Werbeanstrengungen können in Prospekten, Katalogen und Messeauftritten bestehen. Diese Grundsätze lassen sich auch auf die hier zu beurteilende Frage der Marktbedeutung von Produkten des wettbewerblichen Umfelds übertragen (OLG Köln, GRUR-RR 2014, 494 - Freischwinger-Stuhl).

Ausgehend davon ist die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Produkte zu bejahen.

a)

Das (K -)Qtuch weist eine besondere Oberflächengestaltung- und Struktur auf. Die Oberfläche besteht aus einer Vielzahl kleiner hervorstehender Quadrate, die sich deutlich von der unteren Fläche abgrenzen. Zwischen den Quadraten kommt es dadurch zu einer filigranen - und zugleich trennscharfen - Linienführung, die sich über das gesamte Tuch erstreckt. Gleichzeitig weist das Tuch eine nahezu glatte und feine Oberfläche auf.

Damit unterscheidet sich das (K -)Qtuch deutlich von den zur Akte gereichten Umfeldprodukten.

Das Microfaserreinigungstuch "Gut und Günstig" (Anlage B 10) weist eine gänzlich andere Oberflächengestaltung auf. Die Quadrate sind so klein, dass sie eher wie große Punkte erscheinen. Auch der Kontrast zur unteren Ebene und die feine Linienführung zwischen den Quadraten fehlen völlig.

Auch das "H" Reinigungstuch (Anlage B 11) unterscheidet sich im Gesamteindruck deutlich vom (K -)Qtuch. Denn dieses Tuch besteht nicht aus kleinen Quadraten, sondern deutlich größeren Rechtecken. Auch das Tuch selbst ist deutlich größer und hat eine rechteckige Form.

Die gleichen Erwägungen gelten hinsichtlich des Reinigungstuchs "Flink & Sauber" (Anlage B 12).

Auch das Tuch "HAKA Flor-Net" (Anlage B 22) unterscheidet sich im Gesamteindruck deutlich vom (K -)Qtuch. Das Tuch ist wesentlich kleiner, während die einzelnen Waffeln deutlich größer sind. Zudem ist an der Unterseite der jeweiligen Waffeln eine zusätzliche (goldene) Naht angebracht. Auch das Tuch selbst ist wesentlich dicker und fester, was zugleich erklärt, warum dieses Tuch auf seiner Rückseite als "Schwammtuch" bezeichnet wird.

Die weiteren von der Beklagten angeführten Produkte stehen der wettbewerblichen Eigenart ebenfalls nicht entgegen. So nennt sie im Schriftsatz vom 11.07.2017 lediglich eine Reihe von Tüchern, die (angeblich) dieselbe Ausstattung wie das Qtuch groß der Klägerin haben (vgl. Bl. 663 d. A.). Diese Behauptung ist schon deshalb ohne Belang, da das Qtuch groß vorliegend gar nicht streitgegenständlich ist. Zudem mangelt es dem Vortrag an jeglicher Substantiierung. So bleibt schon unklar, was mit derselben Ausstattung gemeint sein soll. Der Schriftsatz enthält weder Lichtbilder dieser Tücher, noch wurden diese zur Akte gereicht.

Lediglich das Tuch "B" (Anlage B 70) ähnelt dem klägerischen Qtuch. Allerdings ist dieses Produkt nicht geeignet, die wettbewerbliche Eigenart des klägerischen Qtuchs zu schwächen, da die Beklagte gar nichts zu Umfang und Dauer des Vertriebs vorträgt.

b)

Auch das (K -)U tuch verfügt über wettbewerbliche Eigenart, wobei diese allerdings nur als gering zu qualifizieren ist.

Das Tuch zeichnet sich durch eine besonders ausgebildete Waffelstruktur und Oberfläche aus. Die einzelnen Waffeln werden durch die umliegenden Streben deutlich abgegrenzt und akzentuiert, wodurch ein klarer Kontrast zwischen den Waffen und den umliegenden Streben entsteht. Gleichzeitig ist dieser Kontrast aber so fein und filigran herausgearbeitet, dass die gesamte Oberfläche des Tuches eine sehr klare und gleichmäßige Struktur aufweist. Dadurch erfährt das Tuch einen hochwertigen optischen Eindruck. Dazu trägt auch die Waffelform selbst bei, die nicht quadratisch ist, sondern rechteckig, und insofern einer verkleinerten Form des Tuches selbst entspricht.

Die von der Beklagten angeführten Umfeldprodukte stehen der Annahme einer (geringen) wettbewerblichen Eigenart nicht entgegen.

Das Tuch von "Q1" (Anlage B 3) unterscheidet sich im Gesamteindruck deutlich vom (K -)U tuch. Zwar weist dieses Produkt ebenfalls eine Waffelstruktur auf. Diese ist jedoch ganz anders ausgebildet, als die beschriebene Waffelstruktur der Klägerin. Die einzelnen Waffeln sind deutlich größer und haben eine quadratische Form. Gleichzeitig treten die dazwischen liegenden Streben deutlich stärker hervor. Dadurch ist die gesamte Oberflächenstruktur weniger fein und gleichmäßig ausgeprägt, vielmehr wirkt sie insgesamt "grob". Das gesamte Tuch erfährt dadurch einen ganz anderen "Look and Feel".

Die gleichen Erwägungen gelten hinsichtlich des Geschirrtuchs "Q2 " (Anlage B 4). Die Waffeln dieses Produktes sind ebenfalls deutlich größer, als beim U tuch der Klägerin. Auch die dazwischen liegenden Streben sind breiter und grober ausgebildet. Insgesamt ist der Kontrast bzw. die Abgrenzung von Strebe und Waffel deutlich weniger ausgeprägt. Dadurch wirkt die gesamte Oberfläche "verschwommen". Es fehlt an der klaren und strukturierten Linienführung und der dadurch bewirkten einheitlichen und gleichmäßigen Oberfläche. Dementsprechend ist auch der "Look and Feel" dieses Produktes unterschiedlich.

Auch das Microfaser Sonnentuch von "Q3 " (Anlage B 5) weist einen abweichenden Gesamteindruck auf. Die Waffeln sind quadratisch und die dazwischen liegenden Streben deutlich breiter und ausgeprägter. Es fehlt an der klaren und trotzdem filigranen Linienführung, welche das (K -)U tuch kennzeichnet. Dadurch wirkt die Oberfläche insgesamt weniger einheitlich und klar. Vielmehr wird der Gesamteindruck des Tuches maßgeblich durch die hervorstehenden Streben bestimmt.

Das U tuch von I1 (Anlage B 7) unterscheidet sich in seiner Waffelstruktur ebenfalls vom Produkt der Klägerin. Die Waffeln sind kleiner und quadratisch und stechen dadurch stärker hervor. Die Oberfläche des Tuches wirkt weniger einheitlich und fein, sondern vielmehr "durchlöchert".

Das Reinigungstuch "P" (Anlage B 8) weist ebenfalls einen anderen Gesamteindruck auf. Auch bei diesem Produkt sind die Streben deutlich breiter und ausgeprägter. Die Abgrenzung zwischen Strebe und Waffel ist deutlich weniger "scharf" ausgebildet, wodurch das Tuch einen eher "verschwommen" Eindruck macht. Die hervorstehenden Streben treten hier besonders ins Auge, der Gesamteindruck des Tuches wird maßgeblich durch sie geprägt. Dadurch wirkt die Oberfläche insgesamt weniger einheitlich und klar.

Die gleichen Erwägungen gelten hinsichtlich des U tuches "I" (Anlage B 19).

Hinsichtlich des U tuches "U3" von U1 gilt nichts anderes. Dieses Tuch unterscheidet sich bereits aufgrund seiner geringen Größe sowie dem aufgedruckten Emblem deutlich vom U tuch der Klägerin. Zudem treten auch bei diesem Tuch die Streben aufgrund ihrer Breite und "groben" Verarbeitung deutlich hervor, sodass sie den Gesamteindruck des Tuches maßgeblich prägen.

Auch die Waffelstruktur des Polier- und Glanztuches von Q4 (Anlage B 50) unterscheidet sich von der Struktur des klägerischen Tuches. Die Waffeln sind quadratisch und kleiner, wodurch das Tuch einen anderen Gesamteindruck erfährt. Es fehlt auch hier an der klaren und filigranen Linienführung, die zu einem einheitlichen Oberflächenbild führt. Bei dem Q4 Tuch wirkt die Oberfläche aufgrund der vielen kleinen Waffeln gewissermaßen "durchlöchert".

Die vorgelegten Tücher von D1 (Anlage 5) sowie X (Anlage B 59) sind nicht zu berücksichtigen, da es sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin um Produkte für den Schweizer Markt handelt. Dass diese auch nach Deutschland geliefert werden (noch dazu in relevantem Umfang) hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen.

Das Saug- und U tuch sowie das U2 Tuch von Q4 (Anlage B 58 bzw. B 27) weisen eine gänzlich andere Oberflächengestaltung auf, sodass sich nähere Ausführungen erübrigen.

Das Tücher von B1 (Anlage B 61), T (Anlage B 62), B (Anlage B 63), N (Anlage B 64) sowie B2 Basic (Anlage B 65) unterscheiden sich ebenfalls deutlich vom U tuch der Klägerin. Bei all diesen Produkten ist die Strebe zwischen den Waffeln sehr breit und ausgeprägt. Aufgrund der groben Linienführung sind die Waffeln zudem deutlich weniger abgegrenzt und akzentuiert. Dadurch wirkt die Oberfläche sehr grob und gleichzeitig "verschwommen". Der "Look and Feel" dieser Tücher unterscheidet sich erheblich vom Produkt der Klägerin.

Das Tuch Mircro-Dry von T1 (Anlage B 66) weist ebenfalls sehr grobe und ausgeprägte Streben auf. Zudem handelt es sich dabei offensichtlich um ein Produkt für Automobile für den T2 Markt.

Das Tuch von Q5 (Anlage B 67) unterscheidet sich erheblich vom Produkt der Klägerin, da es bereits keine Waffelstruktur aufweist. Zudem enthält das Tuch mehrere glatte Streifen.

Hinsichtlich der U tücher aus dem Privathaushalt des Beklagtenvertreters (Anlage B 69) erübrigen sich nähere Ausführungen. Dies sind in keiner Weise - außer der Tatsache, dass sie ebenfalls ein Waffelmuster haben - mit dem klägerischen U tuch vergleichbar.

Dies gilt auch in Bezug auf das Reinigungstuch von B3 (Anlage B 72).

Lediglich das Tuch von B (Anlage B 6) ähnelt in seinem Gesamteindruck dem klägerischen U tuch.

Allerdings ist dieses Produkt nicht geeignet, die wettbewerbliche Eigenart des (K -)U tuches zu schwächen.

Dies könnte allenfalls angenommen werden, wenn das Tuch in relevantem Umfang auf dem deutschen Markt vertrieben worden wäre. Denn nur dann ist die Annahme gerechtfertigt, dass die klägerische Gestaltung der Produkte Allgemeingut geworden ist, der Verkehr sie also nicht (mehr) ihrem Unternehmen zuordnet (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 4 Rn. 3.26).

Diesen Vortrag hat die Beklagte indes nicht erbracht. Vielmehr hat sie sich auf den pauschalen Hinweis beschränkt, dass dieses Tuch seit dem Jahr 2011 online erworben werden könne. Dies allein rechtfertigt die Annahme indes nicht, dass dieses Produkt in maßgeblichem Umfang auf dem deutschen Markt vertrieben wurde. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass sie keine Vertriebs- oder Umsatzzahlen fremder Unternehmen nennen kann. Dies ist indes auch nicht erforderlich. Vielmehr kann sie den Umfang des Vertriebs auch mittels anderer Umstände belegen, wie beispielsweise Werbeanstrengungen, die Anzahl der Händler und Angebote im Internet, u.Ä.

Auch die Vorlage umfangreicher Unterlagen bzw. Internetausdrucke der "WayBack-Machine" genügt insofern nicht. Unabhängig davon, dass es nicht Aufgabe der Kammer ist, diese umfangreichen Anlagen nach den Verkaufszeiträumen der jeweiligen Umfeldprodukte zu durchforsten, handelt es sich dabei ohnehin nur um Momentaufnahmen. Mittels dieser Unterlagen kann allenfalls nachgewiesen werden, dass die Produkte zu bestimmten Zeitpunkten im Internet erhältlich waren. Dies allein genügt indes - wie ausgeführt - nicht. Vor diesem Hintergrund kommt hier auch keine Beweisaufnahme durch Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen in Betracht. Denn dies liefe auf eine reine Ausforschung hinaus. Hierauf hat die Kammer die Beklage explizit hingewiesen. Gleichwohl hat diese ihren Vortrag nicht weiter präzisiert.

Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich der übrigen Umfeldprodukte. Unabhängig davon, dass diese - wie ausgeführt - bereits einen abweichenden Gesamteindruck aufweisen, hat die Beklagte auch insofern nicht ausreichend dargelegt, dass diese in relevantem Umfang auf dem deutschen Markt vertrieben wurden.

In der Gesamtschau stehen die vorgelegten Umfeldprodukte der wettbewerblichen Eigenart des (K -)U tuchs damit nicht entgegen. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass die Unterschiede zwischen dem (K -)U tuch und den vorgelegten Umfeldprodukten, (jedenfalls z.T.) deutlich geringer sind, als bei dem Qtuch und den hierzu vorgelegten Konkurrenzprodukten. Gleichwohl hebt sich auch das (K -)U tuch aufgrund seiner feinen und filigranen Waffelstruktur vom Wettbewerbsumfeld ab. Allerdings stuft die Kammer die wettbewerbliche Eigenart nur als gering ein.

c)

Der D4 verfügt ebenfalls über - durchschnittliche - wettbewerbliche Eigenart.

Dieser zeichnet sich insb. durch eine klare und prägnante Linienführung aus. Diese ergibt sich aus der Einfassung aus Polyester an der Unterseite des Sticks sowie der vernähten Kante an der von der Spitze abgewandten Seite. Verstärkt wird dieser optische Eindruck durch die durchgehende Verwendung eines einheitlichen Farbtons. Durch diese Gestaltung ist der zur eigentlichen Reinigung vorgesehene "plüschige Teil" klar eingegrenzt. Der gesamte Stick erfährt dadurch eine schlichte Eleganz.

Durch diese Gestaltungsweise hebt sich der D4 deutlich von dem X1Stick (Anlage 17), dem T3 Quick-Stick von S (Anlage 18), dem Staubfaser Quick-Stick von S (Anlage 19), dem Staubwedelbezug (vgl. Bl 155 d. A.) sowie dem X1 Staubstab (Anlage 20) ab (vgl. auch die Gegenüberstellung Bl. 202 d. A.). Diese Produkte weisen gänzlich andere Formen, Materialien und Größen auf, sodass nähere Ausführungen an dieser Stelle nicht geboten sind.

Auch der Reinigungsstab der Firma D2 (vgl. Bl. 640 d. A.) unterscheidet sich im Gesamteindruck erheblich vom Produkt der Klägerin. Der Stab liegt der Kammer nicht im Original vor, sodass ein Vergleich nur anhand der Lichtbilder vorgenommen werden kann. Darauf ist ein deutlicher Unterschied zum Stick der Klägerin zu erkennen. Insbesondere die - oben beschriebene - klare Struktur ist bei diesem Stab nicht vorhanden. Auch ragt der innere Plastikstab am unteren Teil des Sticks leicht hervor. Die Querstreifen verstärken den abweichenden Gesamteindruck zusätzlich.

Hinzu kommt, dass es hinsichtlich dieses Produktes an jeglichem Vortrag zum Umfang des Vertriebs fehlt.

Auch der Stab der Firma C1 (Anlage B 55) steht der wettbewerblichen Eigenart des D4 nicht entgegen. Unabhängig davon, dass dieser deutliche Unterschiede aufweist, ist dieser ohnehin nicht zu berücksichtigen, da in keiner Weise vorgetragen ist, dass dieses Produkt überhaupt (in relevantem Umfang) vertrieben wurde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Stab von einer schweizerischen Firma stammt, sodass nicht einmal davon ausgegangen werden kann, dass er überhaupt jemals in Deutschland vertrieben wurde.

d)

Der Einwand der Beklagten, die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Produkte sei (auch) deshalb zu verneinen, da die Gestaltung dieser Produkte rein technisch bedingt sei, dringt ebenfalls nicht durch.

Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass technisch notwendige Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen, aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen können. Handelt es sich dagegen nicht um technisch notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei wählbar und austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 4 Rn. 3.28a f., BGH, WRP 2016, 854 Rn. 24 - Hot Sox).

Ausgehend davon kann die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Produkte mit diesem Argument nicht verneint werden.

Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass die Verwendung einzelner Merkmale dieser Produkte - insb. die Verwendung einer (negativen) Waffelstruktur - technisch geboten ist. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob (z.B.) die Verwendung einer (negativen) Waffelstruktur technisch notwendig ist, sondern allein die Frage, ob gerade die Verwendung einer Waffelstruktur in der konkreten (von der Klägerin gewählten) Gestaltung erforderlich ist. Dies ist vorliegend zu verneinen. Denn die zahlreichen zur Akte gereichten Umfeldprodukte - die sich z.T. deutlich von den Produkten der Klägerin unterscheiden - belegen, dass die technische Funktionalität auch in deutlich abweichender Gestaltung erreicht werden kann. Danach kann die wettbewerbliche Eigenart nicht mit dem Argument einer vermeintlichen technischen Notwendigkeit verneint werden (vgl. BGH, WRP 2015, 1090 Rn. 19 - Exzenterzähne).

Der weitere Einwand der Beklagten, wonach diese Rechtsprechung des BGH aufgrund einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-395/16 nicht mehr aufrechterhalten werden könne, überzeugt nicht.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des EuGH das Designrecht betrifft, und somit nicht ohne weiteres auf den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz übertragen werden kann.

Unabhängig davon betrifft diese Entscheidung auch einen abweichenden Sachverhalt. So führt der EuGH - in Übereinstimmung mit der vom Generalanwalt geäußerten Empfehlung - aus, dass ein designrechtlicher Schutz ausgeschlossen sei, wenn die Erscheinungsmerkmale des fraglichen Erzeugnisses nur mit dem Ziel gewählt wurden, dass dieses Erzeugnis eine bestimmte technische Funktion erfüllen kann und Erwägungen anderer Art, insbesondere solche die mit der visuellen Erscheinung zusammenhängen, bei der Entscheidung für diese Merkmale keine Rolle gespielt haben, und zwar auch dann, wenn es andere Formen gibt, mit denen sich dieselbe Funktion erzielen ließe.

Der EuGH stellt somit entscheidend darauf ab, dass bzw. ob die jeweiligen Merkmale ausschließlich aus technischen Erwägungen gewählt wurden, und optische Erwägungen hierbei keine Rolle gespielt haben.

Dies ist vorliegend anders zu beurteilen. Denn die Klägerin hat (ebenso wie die Beklagte) die von ihr streitgegenständlichen Gestaltungsmerkmale gerade nicht allein gewählt, um damit eine technische Funktion zu erfüllen. Vielmehr hat sie die technisch notwendigen Merkmale individuell gestaltet und zu einem hochwertigen Produkt zusammengefügt. Dies ist ein entscheidender Unterschied zu der zitierten EuGH-Entscheidung.

Es kann auch nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass den Produkten der Parteien keinerlei individuelle Gestaltung zugrunde liegt. Gerade damit wollen sie sich ja von den übrigen Produkten abheben. Nur so rechtfertigt sich auch der hohe Preis dieser Produkte. Die Beklagte spricht hier selbst von einem hochwertigen "Look and Feel".

Auch die weitere Aussage des EuGH, wonach es unerheblich sei, dass die Wahl anderer Formen ebenfalls möglich sei, wird von der Beklagten fehlerhaft interpretiert.

Auch dies betrifft wiederum einen anderen Sachverhalt, bei dem z.B. ein technischer Erfolg mittels der Formen a, b und c herbeigeführt werden kann. Entscheidet sich ein Wettbewerber dabei für Form a (welche gleichzeitig der Gestaltung eines anderen Mitbewerbers entspricht) kann diesem - so bringt es der EuGH zum Ausdruck - nicht vorgeworfen werden, nicht Form b oder c gewählt zu haben. Vorliegend geht es indes nicht um die Wahl zwischen verschiedenen Formen, sondern allein die konkrete Ausgestaltung des Reinigungstuches in seiner Gesamtheit.

3.

Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Produkte auch nachgeahmt.

a)

Das Produkt D "D3 S" ("blau" bzw. beige") stellt eine (nahezu) identische Nachahmung des (K -)Qtuchs dar.

Die Beklagte hat sämtliche Gestaltungsmerkmale des klägerischen Tuches identisch übernommen. Selbst kleine Details - wie die Etikettgestaltung und Platzierung - stimmen bei beiden Produkten überein.

Ein Unterschied besteht lediglich in der Farbgebung. Dieser Umstand steht der Annahme einer Nachahmung indes nicht entgegen. Denn die Farbe ist für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart nicht von Bedeutung.

Unerheblich ist auch, dass sich das Farbleitsystem der Parteien unterscheidet. Denn vorliegend geht es nicht um die Übernahme eines fremden Farbleitsystems, sondern um die Nachahmung konkreter Produkte. Diese ist - wie ausgeführt - trotz unterschiedlicher Farbgebung eindeutig zu bejahen. Hinzu kommt, dass diese Farbleitsysteme den angesprochenen Verkehrskreisen regelmäßig auch nicht bekannt sein werden. Allein aufgrund der Farbe werden sie die Produkte folglich keinem bestimmten Unternehmen zuordnen (können).

b)

Die gleichen Erwägungen gelten in Bezug auf das Utuch "G" ("blau" bzw. "grün"). Bei diesem handelt es sich um eine (nahezu) identische Nachahmung des (K -)Utuchs.

Aufgrund der erheblichen Übereinstimmung steht der Annahme einer Nachahmung auch nicht der Umstand entgegen, dass das (K -)Utuch nur über geringe wettbewerbliche Eigenart verfügt.

c)

Der "Stick" ("grau/weiß" meliert) stellt eine Nachahmung des (K -)D4s dar.

Der Stick weist zwar gewisse Unterschiede im Detail auf (insb. eine aufweichende Spitze), allerdings führt dies nicht zu einem anderen Gesamteindruck. Vielmehr hat die Beklagte die wesentlichen Elemente wiederum vollständig übernommen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass - wie ausgeführt - die wettbewerbliche Eigenart des D4s als durchschnittlich zu bewerten ist, sodass auch der Schutzbereich entsprechend größer ist.

4.

Das Anbieten der nachgeahmten Produkte ist nach § 4 Nr. 3 a) UWG auch unlauter, da dadurch eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeigeführt wird.

Dies ist zu bejahen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich verbundenen Unternehmen (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 4 Rn. 3.42).

Voraussetzung einer Herkunftstäuschung ist dabei zunächst eine gewisse Bekanntheit des Originals. Die Bekanntheit kann sich aus entsprechenden Werbeanstrengungen, der Dauer der Marktpräsens, den hohen Absatzzahlen oder dem Marktanteil ergeben (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 4 Rn. 3.41a). Dabei sind die Anforderungen allerdings nicht zu überspannen, um den Nachahmungsschutz nicht zu unterlaufen.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

a)

Die Produkte der Klägerin verfügen über eine gewisse Bekanntheit i.S.v. § 4 Nr. 3 a) UWG.

Diese folgt hier bereits aus dem Umstand, dass die Produkte seit nunmehr über 15 Jahren auf dem deutschen Markt vertrieben werden. Bereits in dem J-Magazin von 2001 (Bl. 495 ff. d. A.) sind die hier streitgegenständlichen Produkte enthalten. Seitdem hat die Klägerin ihre Produkte durchgehend beworben und am Markt vertrieben. Dies hat sie durch Vorlage zahlreicher Werbeunterlagen (vgl. Anlage 36) sowie von Verkaufs- und Umsatzzahlen substantiiert dargelegt. Zur Bekanntheit trägt auch der Umstand bei, dass die Klägerin über ca. 3500 Vertriebspartner in Deutschland verfügt, die die Produkte an den Endverbraucher vertreiben. Diesem substantiierten Vortrag ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Ihr pauschales Bestreiten, wonach sie "jegliche Behauptungen der Klägerin bzgl. dieser Darlegung bestreite" genügt insofern nicht.

Dass sich die vorgelegten Umsatzzahlen nicht auf den Endverbraucher beziehen, sondern die Vertriebspartner der Klägerin, ist nach Auffassung der Kammer - entgegen der ursprünglich im Hinweisbeschluss geäußerten Bedenken - unschädlich. Denn die Klägerin hat zur Überzeugung der Kammer schlüssig dargelegt, dass sich diese Zahlen weitgehend decken. So ist es insbesondere nachvollziehbar, dass Vertriebspartner nur dann neue Waren von der Klägerin beziehen, nachdem sie die zuvor erworbenen Waren abgesetzt haben. Da die Vertriebspartner regelmäßig über keine Lagerbestände verfügen, spricht somit nichts dafür, dass sich ein Großteil der veräußerten Produkte noch bei den Vertriebspartnern befindet. Diesem Vortrag ist die Beklagte auch nicht entgegengetreten. Diese Umstände dürften ihr zudem auch aus eigener Anschauung gut bekannt sein, da sie selbst als Vertriebspartner für beide Parteien tätig war.

Durch Vorlage der Ausgabe 4/2001 des J-Magazins hat die Klägerin auch hinreichend nachgewiesen, dass der Stick bereits seit dem Jahr 2001 die hier streitgegenständliche Gestaltung aufweist und insofern in dieser Form über eine gewisse Bekanntheit verfügt.

b)

Aufgrund der (nahezu) identischen Leistungsübername ist auch eine Herkunftstäuschung zu bejahen.

Insbesondere ist allein die jeweilige Kennzeichnung mit dem Zeichen "D D4 Concept" nicht geeignet, die Gefahr einer zumindest mittelbaren Herkunftstäuschung auszuräumen. Denn gerade aufgrund des (nahezu) identischen Aussehens der Produkte liegt es für den Verkehr nahe, dass die Produkte der Beklagten als Zweitmarke des Originalherstellers bzw. aufgrund einer Lizenz vertrieben werden (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 4 Rn. 3.44). Dies gilt gleichermaßen für die Verpackung der Beklagten, auf der diese Bezeichnung ebenfalls zu finden ist.

c)

Die Herkunftstäuschung war vorliegend auch vermeidbar. Vermeidbar ist sie dann, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (BGH GRUR 2007, 339 Rn. 43 - Stufenleitern).

Derartige Maßnahmen hat die Beklagte vorliegend nicht ergriffen. Vielmehr hat sie sich - wie ausgeführt - exakt an den klägerischen Gestaltungen orientiert, sogar hinsichtlich des Etiketts. Dabei wäre ihr - wie die zahlreichen zur Akte gereichten Umfeldprodukte belegen - eine optisch abweichende Gestaltung problemlos möglich gewesen.

5.

Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin nach § 8 Abs. 4 UWG liegt nicht vor.

Nach § 8 Abs. 4 UWG kann die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs unzulässig sein, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Insbesondere rechtfertigen die vorgetragenen Umstände nicht die Annahme, dass das Vorgehen der Klägerin in erster Linie zum Zwecke der Gebührenerzielung erfolgt ist.

Ein Rechtsmissbrauch folgt insbesondere nicht bereits aus der Tatsache, dass die Klägerin insgesamt 220 Abnehmer der Firma D einzeln abgemahnt hat. Eine zahlenmäßige Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr darf ein Wettbewerber auch gegen eine Vielzahl von Mitbewerbern vorgehen, wenn sich eine Vielzahl von Mittbewerben entsprechend wettbewerbswidrig verhält. Dass damit finanzielle Nachteile für den Gegner und Einnahmen für die Anwälte beider Parteien verbunden sind, liegt in der Natur der Sache (OLG München, GRUR-RR 2007, 55).

Im Übrigen ist die Klägerin zunächst ausschließlich gegen die D GmbH vorgegangen und hat einen entsprechenden Unterlassungstitel erwirkt. Nachdem in der Folge die Produkte seitens der Vertriebspartner der D GmbH weiterhin vertrieben wurden, ist sie - nachvollziehbarerweise - nunmehr gegen diese vorgegangen.

Dass sie die Abnehmer dabei nicht zugleich auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen hat, sondern dies in einem separaten Schreiben erfolgt ist, ist ebenfalls kein ausreichendes Indiz für einen Rechtsmissbrauch. Die Klägerin ist nicht gehalten, sämtliche Ansprüche gemeinsam geltend zu machen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sie den Streitwert für beide Schreiben sehr moderat angesetzt hat. Auch dieser Umstand belegt, dass es ihr nicht vorrangig um die Erzielung hoher Gebühren ging.

Unerheblich ist auch, dass bzw. warum die Klägerin ihre Zahlungsansprüche gegenüber den Abnehmern aus der Schweiz bzw. Österreich nicht weiter verfolgt. Die Hintergründe für dieses Vorgehen sind der Kammer nicht bekannt. Auch die Beklagte beschränkt sich hier auf bloße Mutmaßungen. Hierauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. Denn jedenfalls verfolgt die Klägerin die abgemahnten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche (sowohl in diesem Verfahren als auch gegenüber weiteren Abnehmern) gerichtlich weiter. Dieser Umstand spricht gegen ein vorrangiges Gebührenerzielungsinteresse. Vielmehr macht die Klägerin durch dieses Verhalten deutlich, dass sie an der Verfolgung der Verstöße ein berechtigtes Interesse hat.

Ebenfalls kein ausreichendes Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen ist der Umstand, dass bzw. ob die Klägerin ihre Gebühren - möglicherweise - zutreffend berechnet hat. Dieser Umstand ist allein für die - hier nicht zu entscheidende - Frage der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten von Bedeutung. Er rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass die Klägerin systematisch überhöhte Abmahngebühren fordert.

6.

Zuletzt führt auch die der D GmbH eingeräumte Aufbrauchsfrist zum 16.08.2015 nicht zur Unbegründetheit der Klage.

Vielmehr hätten die streitgegenständlichen Produkte bis zu dem genannten Zeitpunkt vom Markt entfernt werden müssen. Ohne eine solche Erklärung hätte dies unverzüglich erfolgen müssen. Die Beklagte wäre folglich gehalten gewesen, die entsprechenden Produkte von den einzelnen Vertriebspartnern zurückzufordern bzw. diese darauf hinzuweisen, dass die Produkte nicht länger vertrieben werden dürfen. Aufgrund der eingeräumten Frist stand ihr hierfür entsprechend mehr Zeit zur Verfügung.

Dabei war es ihr zwar auch gestattet, weitere Produkte abzusetzen. Dies führt aber nicht zugleich dazu, dass diese Produkte über die Vertriebspartner auch nach Ende der eingeräumten Frist noch am Markt vertrieben werden durften. Dieses Verständnis ist fernliegend. Denn dieser Vertrieb wäre - je nach Umfang des Produktsortiments der einzelnen Vertriebspartner - u.U. noch über Monate erfolgt. Dies widerspricht ersichtlich dem Sinn und Zweck der eingeräumten Aufbrauchsfrist sowie den berechtigten Interessen der Klägerin.

II.

Die geltend gemachten Annexansprüche sind nach § 242 BGB bzw. § 9 UWG begründet.

Allerdings beschränken sich auch diese Ansprüche auf die im Tenor konkret bezeichneten Produktausführungen.

III.

Ein weitergehender Unterlassungsanspruch steht der Klägerin dagegen nicht zu. Denn insofern ist ihr Anspruch gem. § 11 Abs. 1 UWG verjährt.

In der Klageschrift hatte die Klägerin ihre Unterlassungsanträge auf 5 konkrete Produkte der Beklagten bezogen, und diese in den jeweiligen Anträgen - auch unter Nennung der Farbe - konkret bezeichnet. Damit hat sie auch nur diese 5 Produktausführungen zum Gegenstand ihrer Klage gemacht, sodass auch nur insofern Rechtshängigkeit eingetreten ist. Dies wird durch den Vortrag der Klägerin in der Klageschrift nochmals bestätigt. Auf S. 17 der Klageschrift führt sie ausdrücklich aus, dass sie sich auf die im Klageantrag gegenständlichen Farben beschränke. Zwar ist zutreffend, dass die Farbe für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ohne Belang ist. Vorliegend geht es indes nicht um die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart, sondern allein die Reichweite des von ihr begehrten Verbotes. Dieses war - wie ausgeführt - in der ursprünglichen Antragsfassung ausdrücklich auf die konkret bezeichneten Farben beschränkt.

Durch die nunmehrige Antragsfassung erstrebt die Klägerin dagegen ein allgemeines Verbot. Da die Klägerin ihre Anträge zuvor ausdrücklich auf bestimmte Farben beschränkt hat, ist diese Antragsfassung somit deutlich weitergehender.

Es handelt sich insofern um eine Klageerweiterung, da die Klägerin nunmehr erstmalig sämtliche Farben der streitgegenständlichen Produkte in ihre Klage einbezieht. Da die drei Produkte in jeweils vier verschiedenen Farben existieren, sind nunmehr insgesamt 12 Farbausführungen streitgegenständlich. Insofern sind Haupt- und Hilfsantrag wirtschaftlich identisch, da die Klägerin nur solche Farben angreifen kann, welche die Beklagte auch tatsächlich vertrieben hat.

Die Klageerweiterung ist zwar vorliegend sachdienlich, sie führt indes nicht zum Erfolg, da ihre Ansprüche hinsichtlich der Produkte in den anderen Farben bereits verjährt sind.

Denn diese sind erstmals mit der Klageerweiterung Anfang 2018 rechtshängig geworden, während der Vertrieb dieser Produkte durch die Beklagte bereits über zwei Jahren zurück liegt. Abweichendes trägt die Beklagte jedenfalls nicht vor.

C.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: bis zum 11.01.2018: 50.000,00 €; danach: 120.000,00 €

In der Klageschrift hatte die Klägerin insgesamt 5 Produkte angegriffen. Von dem angesetzten Streitwert von 50.000,00 € entfielen dabei 10.000,00 € auf die geltend gemachten Annexansprüche, und die übrigen 40.000,00 € auf die angegriffenen Produkte. Bei 5 Produktausführungen entspricht dies 8.000,00 pro Produkt/Farbe. Da die drei streitgegenständlichen Produkte in jeweils 4 Farbausführungen existieren, erfasst die Klageerweiterung insgesamt 12 Produktausführungen. Dies entspricht einem Streitwert von 96.000,00 €. Hinzu kommen die Annexansprüche die mit 25 %, also 24.000,00 € zu bemessen sind.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.