OLG München, Beschluss vom 08.01.2020 - 19 U 5338/19
Fundstelle
openJur 2020, 77779
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.08.2019, Aktenzeichen 28 O 6386/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.

6. Die Revision wird nicht zugelassen

Gründe

I.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche wegen des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges und dessen Rückabwicklung gegenüber der Beklagten weiter.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 12.08.2019 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, welcher beantragt, das Urteil des Landgerichts München I vom 12.08.2019 - 28 O 6386/19 abzuändern und

1. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 11.05.2017 über 27.787,97 EUR zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 04.09.2018 erloschen sind.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.532,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen - ZugumZug gegen (hilfsweise: nach) Herausgabe des Fahrzeugs BMW 320d Limousine EffDyn. Edi, Fahrgestellnummer ...52, nebst allen Fahrzeugschlüsseln und der Zulassungsbescheinigung Teil I;

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter vorstehender Ziffer 2 genannten Fahrzeugs nebst allen Fahrzeugschlüsseln und der Zulassungsbescheinigung Teil I in Annahmeverzug befindet;

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurückzugewähren, die zwischen dem 22.11.2019 und der Rechtskraft dieses Urteils (hilfsweise: zwischen dem Tag nach der mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils) auf das zu dem unter vorstehender Ziffer 1. genannte Darlehen gehörende Konto geflossen sind;

5. a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger (hilfsweise: an die Ö.-Rechtsschutzversicherungs AG) 691,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Inanspruchnahme seines anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen;

b) (hilfs-)hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 5.a): die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Kosten in Höhe von 691,33 EUR für die außergerichtliche Inanspruchnahme seiner anwaltlichen Bevollmächtigten H. Rechtsanwälte PartG mbH freizustellen.

6. die Hilfswiderklage abzuweisen;

7. rein vorsorglich, d.h. für den Fall der Zurückweisung der Berufung, die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 03.12.2019 (Bl. 233/250 d.A.), auf die Bezug genommen wird, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger wiederholte daraufhin in seiner Stellungnahme vom 31.12.2019 weitgehend lediglich wörtlich seine Ausführungen aus der Berufungsbegründung.

Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.08.2019, Aktenzeichen 28 O 6386/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Der Senat hält das angefochtene Urteil des Landgerichts München I jedenfalls im Ergebnis für zutreffend und nimmt auf dieses Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis des Senats vom 03.12.2019, wonach er die Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält.

Soweit sich die Stellungnahme des Klägers in weiten Teilen in wörtlichen Wiederholungen der Berufungsbegründung erschöpft, sind keine weiteren Ausführungen des Senats geboten.

Dies gilt insbesondere hinsichtlich seiner Ausführungen zur angeblich nicht vollständig bezeichneten Aufsichtsbehörde (KlSS vom 30.12.2019, Seite 2/3), der Form der Kündigung des Darlehensgebers (KlSS vom 30.12.2019, Seite 4/5) und der beantragten Vorlage an den EuGH (KlSS vom 30.12.2019, Seite 6/7, dort Ziffer 2 und 3).

Ergänzend ist daher lediglich auszuführen:

1. Einzuhaltendes Verfahren bei der Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer Bei seinen weiteren Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 30.12.2019 (Seite 3/5) ignoriert der Kläger vollständig, dass über die Kündigung aus wichtigem Grund - wie der Bundesgerichtshof bestätigt hat (BGH, Urteile vom 05.11.2019- XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19) - gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung nicht zu informieren ist. Die in Ziffer 4.4 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene Textform für die Kündigungserklärung des Verbrauchers nach § 505d Abs. 1 Satz 3 BGB ist daher insoweit unschädlich (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18).

2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind - anders als der Kläger ausführt (KlSS vom 30.12.2019, Seite 12 ff) - nicht gegeben.

Es liegt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 522 Abs. Nr. 2 und 3 ZPO).

(1) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - II ZR 76/16, Rn. 12).

Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage im Übrigen nur dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - II ZR 76/16, Rn. 12; Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN). Dies ist nicht der Fall, zumal mit den Urteilen der BGH vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 bereits höchstrichterliche Entscheidungen vorliegen. Darauf, ob eine fehlerhafte Pflichtangabe einer fehlenden Pflichtangabe gleichsteht (KlSS vom 30.12.2019 Seite 14), kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, da keine fehlerhaften Pflichtangaben erteilt wurden.

Der Umstand, dass - wie vorliegend - eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - II ZR 76/16, Rn. 14; Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 5).

(2) Die Revision ist nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen.

Das wäre dann der Fall, wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt würde, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - II ZR 76/16, Rn. 10; Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45; Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186; Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293 mwN; Beschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Rn. 2).

Eine solche Abweichung ist nicht ersichtlich und wird von der Berufung auch nicht vorgetragen. Der Senat weicht in seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab. Divergenzen zu oberlandesgerichtlichen Endentscheidungen sind nicht bekannt und werden auch von der Berufung nicht dargelegt.

(3) Die Fortbildung des Rechts erfordert ebenfalls keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - II ZR 76/16, Rn. 15; Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225). Dies ist nach Ansicht des Senats und - soweit bekannt - erkennbar auch der überwiegenden Mehrheit der Oberlandesgerichte nicht der Fall.

3. Schließlich ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Auch nach der Änderung von § 522 ZPO ist es das Ziel der Vorschrift, Berufungsverfahren dadurch zu beschleunigen, dass über nach einstimmiger Einschätzung des Berufungsgerichtes aussichtlose Berufungen nicht mündlich zu verhandeln ist. Diese Aussichtslosigkeit kann auch das Ergebnis vorheriger gründlicher Prüfung sein. Eine mündliche Verhandlung ist dann nur ausnahmsweise geboten, wenn die Rechtsverfolgung für den Berufungsführer existenzielle Bedeutung hat, wie es etwa in Arzthaftungssachen der Fall sein kann, oder wenn das Urteil erster Instanz zwar im Ergebnis richtig, aber unzutreffend begründet ist (BT-Drs. 17/6406 S. 9 zur Änderung von § 522 II ZPO). Das ist hier nicht ersichtlich (OLG München, Beschluss gem. § 522 ZPO vom 18.06.2012, Gz. 19 U 1194/12, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 04.06.2013, Gz. XI ZR 287/12, ohne weitere Begründung zurückgewiesen).

4. Ebensowenig ist gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorlage an den EuGH veranlasst (KlSS vom 30.12.2019, Seite 6 ff), um die vom Kläger dargestellten Fragen zu klären.

4.1. Gemäß Art. 267 AEUV entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Fragen zum nationalen Recht können kein statthafter Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens sein. Gegenstand des von der Berufung angeregten Vorabentscheidungsverfahrens könnte daher vorliegend allein die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 lit. i,l,r, s) VerbrKredRL (RL 2008/48/EG) sein.

4.2. Für ein Vorabentscheidungsverfahren besteht aber dann kein Anlass, wenn die Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2018 - XI ZR 520/16; BGH, Urteil vom 22.05.2012 - XI ZR 290/11; EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - Rs 283/81, NJW 1983, 1257, Zöller-Greger, ZPO, 31.

Zudem muss sich ein Vorabentscheidungsersuchen auf die Auslegung oder die Gültigkeit des Unionsrechts beziehen; es darf sich nicht auf die Auslegung von Vorschriften des nationalen Rechts oder auf Tatsachenfragen beziehen, die im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits aufgeworfen werden

4.3. Der Kläger verkennt, dass eine Vorlage an den EuGH schon deshalb nicht geboten ist, da die von ihm zitierten Vertragspassagen des streitgegenständlichen Darlehensvertrages den Anforderungen der jeweiligen innerstaatlichen Norm entsprechen und die jeweiligen nationalen Regelungen nahezu wörtlich die Verbraucherkreditlinie umgesetzt haben, mithin ein Verstoß gegen Unionsrecht offenkundig nicht Betracht kommt.

(1) So wurde Art. 10 Abs. 2 lit. r RiL 2008/48, wonach in klarer prägnanter Form das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung im Darlehensvertrag anzugeben ist, mit Art. 247 §§ 3 Abs. 1 Nr. 14, § 6 Abs. 1, § 7 Nr. 3 EGBGB umgesetzt, wonach im Darlehensvertrag der Darlehensnehmer über sein Recht, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, zu informieren ist und die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung aufzuführen ist, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückführt.

Die vom Kläger erstmals in seiner Stellungnahme vom 30.12.2019 (Seite 6 Ziffer 1) insoweit für erforderlich erachtete Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist schon deshalb nicht geboten, da der Kläger in der Berufung nicht darlegt, der streitgegenständliche Darlehensvertrag enthalte insoweit keine oder unzutreffende Angaben, mithin keine Berufungsrüge vorliegt.

Darüberhinaus hat die Beklagte im streitgegenständlichen Darlehensvertrag die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß erteilt. Auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu einem insoweit wortgleichen Darlehensvertrag wird Bezug genommen (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18).

(2) Die vom Kläger für erforderlich erachtete Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung von Art. 10 Abs. 2 lit s RiL 2008/48, wonach im Kreditvertrag die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages anzugeben sind und welcher in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB in nationales Recht umgesetzt wird, ist schon deshalb nicht geboten, da die außerordentliche Kündigung und ihre Form nicht zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages gehört (vgl. Hinweis vom 03.12.2019, Ziffer 2.2.)

(3) Soweit der Kläger die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zu der Regelung in Art. 10 Abs. 2 lit v RiL 2008/48 begehrt, wird auf die Ausführungen im Hinweis vom 03.12.2019, dort Ziffer 2.1. verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Der Streitwert bis zu 35.000,00 € (Nettodarlehensbetrag 27.787,97 € zuzüglich Anzahlung von 3.000,00 €) für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG, §§ 3, 4, 9 ZPO bestimmt: