VG Gießen, Urteil vom 21.03.2011 - 4 K 163/11.GI
Fundstelle
openJur 2020, 73935
  • Rkr:

1.) Ein notarieller Kaufvertrag ist insoweit als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren, als der "lastenfreie Eigentumsübergang" vereinbart wird und öffentlich-rechtliche Lasten streitbefangen sind.

2.) Der vertraglich vereinbarte lastenfreie Eigentumsübergang beseitigt die sachliche Erstattungspflicht in Bezug auf bereits betriebsfertig hergestellte Hausanschlussleitungen beim Verkauf gemeindlicher Grundstücke an Private.

3.) Der vereinbarte lastenfreie Eigentumsübergang stellt keinen unzulässigen Verzicht der Gemeinde dar, sofern eine angemessene Gegenleistung durch Kaufpreis und/oder weitere Verpflichtungen zu Gunsten der Gemeinde vereinbart ist.

Tenor

Die Bescheide der Beklagten vom 11. November 2009 und deren Widerspruchsbescheide vom 12. April 2010 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Mit der Klage wendet die Klägerin sich gegen Forderungen der Beklagten auf Erstattung für Aufwendungen für Hausanschlusskosten in Bezug auf Wasser und Abwasser.

Die Klägerin ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße, Gemarkung D., Flur E, Flurstück F. im Gemeindegebiet der Beklagten. Sie erwarb dieses Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 16.11.2007 von der beklagten Gemeinde, die zuvor Eigentümerin dieses Grundstücks gewesen war. § 13 dieses notariellen Kaufvertrages lautet:

Der Grundbesitz wird lastenfrei übertragen mit der Ausnahme solcher Belastungen, die nach dem Inhalt dieses Vertrages von dem Käufer zu übernehmen sind.

Der Verkäufer versichert, dass aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Beschränkungen und Lasten des Grundstücks, insbesondere öffentlich-rechtliche Baulasten, behördliche Auflagen und widerrufliche Genehmigungen, nicht bekannt sind, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes vereinbart ist.

Mit Bescheiden vom 11.11.2009 zog die Beklagte die Klägerin zur Erstattung von Aufwendungen für das Legen der Hausanschlussleitungen für Wasser in Höhe von 782,96 EUR und für Abwasser in Höhe von 3.570,99 EUR (für den Regenwasseranschluss in Höhe von 1.710,90 EUR und für den Schmutzwasseranschluss in Höhe von 1.860,09 EUR) heran und führte zur Begründung aus, diese Aufwendungen seien der Beklagten für das Verlegen der Hausanschlussleitungen entstanden. Die Hausanschlussleitungen und die entsprechenden Arbeiten hätten diesen Aufwand laut der beigefügten Unternehmerrechnung verursacht. Die Arbeiten seien im Jahr 2006 durchgeführt worden, und im Jahr 2006 seien die Anschlussleitungen bereit gestellt worden.

Hiergegen legte die Klägerin am 27.11.2009 jeweils Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, der Beklagten stehe der mit den Kostenbescheiden geltend gemachte Anspruch nicht zu, da notariell ein lastenfreier Übergang des Grundbesitz vereinbart worden sei. Hieraus ergebe sich zudem ein Freistellungsanspruch der Klägerin von derartigen Kosten.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 12.04.2010 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Arbeiten an den Hausanschlussleitungen seien zwar 2006 abgeschlossen und in diesem Jahr die Hausanschlussleitungen bereit gestellt worden, dies habe damals jedoch nicht zu einem entsprechenden Aufwendungserstattungsanspruch geführt. Dieser Anspruch sei erst durch Nutzung der Anschlüsse entstanden, und zwar im Jahr 2008 nach erfolgter Bebauung und Inbetriebnahme der Anschlüsse. Erst ab diesem Zeitpunkt habe der Anspruch auf Aufwendungserstattung geltend gemacht werden können. Aus § 13 des notariellen Kaufvertrages ergebe sich der von der Klägerin vorgetragene Freistellungsanspruch nicht.

Am 30.04.2010 hat die Klägerin jeweils Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Verwaltungsakte der Beklagten seien rechtswidrig. Auf Grund der Regelung in § 13 des notariellen Kaufvertrages stehe der Beklagten der Aufwendungserstattungsanspruch nicht zu. Hierin sei die lastenfreie Übertragung des Grundbesitzes geregelt worden. Bei Abschluss des Kaufvertrages seien die Anschlussleitungen längst errichtet gewesen. Seit betriebsfertiger Errichtung der Anschlussleitungen ruhe der Erstattungsanspruch als öffentliche Last auf dem Grundstück. Dies sei schon bei Abschluss des Kaufvertrages so gewesen, so dass § 13 dieses notariellen Kaufvertrages die jetzige Geltendmachung ausschließe.

Die Klägerin beantragt,

die Heranziehungsbescheide der Beklagten vom 11. November 2009 und deren Widerspruchsbescheide vom 12. April 2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nachdem die ursprünglich unter den Aktenzeichen 9 K 1473/10 und 9 K 1474/10 geführten Verfahren auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten zum Ruhen gebracht worden waren und am 31.01.2011 durch die Klägerin wieder aufgerufen wurden, sind die Verfahren unter den Aktenzeichen 4 K 163/11 und 4 K 164/11 geführt worden. Beide Verfahren sind in der mündlichen Verhandlung am 21.03.2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 4 K 163/11 verbunden worden.

Mit Beschlüssen vom 02.02.2011 und vom 03.02.2011 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, die damals noch selbständigen Klageverfahren dem Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtskaten und die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Bescheide der Beklagten vom 11.11.2009, mit denen die Beklagte gegenüber der Klägerin die Erstattung von Aufwendungen für Hausanschlüsse verlangt, und die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 12.04.2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) und deshalb aufzuheben.

Zwar hat die Beklagte die von der Klägerin erstattet verlangten Aufwendungen in Bezug auf die Hausanschlüsse materiell nach dem einschlägigen Satzungsrecht i. V. m. § 12 HessKAG der Höhe nach fehlerfrei festgesetzt, indes steht der Beklagten der mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht zu, denn es fehlt an der sachlichen Erstattungspflicht der Klägerin (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Urteil vom 25.02.2010, 5 A 268/08).

Der notarielle Grundstückskaufvertrag vom 06.11.2007 steht einer rechtmäßigen Kostenerstattungsforderung der Beklagten entgegen. Dort wird in § 13 geregelt, dass der Grundbesitz von der Beklagten auf die Klägerin lastenfrei übertragen wird mit der Ausnahme solcher Belastungen, die nach dem Inhalt des Vertrages von dem Käufer (= Klägerin) zu übernehmen sind. Weiter versichert der Verkäufer (= Beklagte), dass aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Beschränkungen und Lasten des Grundstücks, insbesondere öffentlich-rechtliche Baulasten, behördliche Auflagen und widerrufliche Genehmigungen, nicht bekannt sind, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes vereinbart ist. Derartige besondere Vereinbarungen oder zu übernehmende Lasten sind in § 2 des notariellen Kaufvertrages im Rahmen der Kaufpreisbildung enthalten. Danach setzt sich nämlich der Gesamtkaufpreis in Höhe von 88.221,11 EUR zusammen aus dem Grundstückswert (14.721,91 EUR), dem Erschließungsbeitrag (21.348,21 EUR), dem Abwasserbeitrag für Sammelleitungen (19.302,70 EUR), dem Abwasserbeitrag für die öffentliche Behandlungsanlage (15.186,99 EUR), dem Wasserbeitrag (9.420,87 EUR) und schließlich dem Kostenerstattungsbetrag für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (4.407,93 EUR); hinzu kommt noch der Grundstückswert für die Eingrünungsfläche in Höhe von 3.832,50 EUR. Weiter wird in § 18 des notariellen Kaufvertrages geregelt, dass die Erstbepflanzung und Entwicklungspflege (zwei Jahre) der Eingrünungsfläche durch die beklagte Gemeinde erfolgt.

Soweit § 13 des notariellen Kaufvertrages Lasten betrifft, die öffentlich-rechtlich mittels Leistungsbescheid oder Festsetzungsbescheid geltend gemacht werden können, ist der notarielle Grundstückskaufvertrag zugleich als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren, hinsichtlich dessen der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, weil dieser Vertrag ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts regelt (§ 154 HessVwVfG). Schwerpunkt der Vertragsregelung in § 13 des notariellen Kaufvertrages ist die Regelung der öffentlich-rechtlichen Lasten, die auf dem Grundstück ruhen und ggfs. mittels Verwaltungsakt von der Gemeinde geltend gemacht werden können (vgl. hierzu Hess.VGH, Urteil vom 03.02.1999, 5 UE 2492/92).

Materiell-rechtlich ist das Gericht der Auffassung, dass die Regelungen in § 13 des notariellen Grundstückskaufvertrages einer rechtmäßigen Forderung auf Erstattung von Aufwendungen für die Hausanschlussleitungen entgegenstehen.

Die nach dem objektiven Empfängerhorizont vorzunehmende Auslegung dieser Vertragsbestimmung (vgl. Thüringer OLG, Urteil vom 08.02.2007, 1 U 713/06), dass der Grundbesitz lastenfrei übertragen wird mit Ausnahme solcher Belastungen, die nach dem Inhalt dieses Vertrages von dem Käufer zu übernehmen sind, ergibt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, mit Ausnahme der im Vertrag geregelten öffentlich-rechtlichen Lasten, weitere Zahlungen auf Grund derartiger öffentlich-rechtlicher Lasten an die Beklagte zahlen zu müssen. Bei der nach dem objektiven Empfängerhorizont vorzunehmenden Auslegung der streitgegenständlichen notariellen Vereinbarung hat die Beklagte mit der in § 13 enthaltenen Vertragsklausel zu erkennen gegeben, dass sie nach der Begleichung des Kaufpreises, in dem Beiträge und öffentliche Lasten enthalten sind, keinerlei weiteren Erschließungs- und Anschlussbeiträge gegenüber der Klägerin mehr geltend macht. Im Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages war die Beklagte grundsätzlich berechtigt, von dem Erwerber des Grundstücks die Aufwendungen für die Hausanschlüsse erstattet zu verlangen und hätte dies auch unschwer tun können, da die diese Leitungsarbeiten betreffenden Unternehmerrechnungen bereits vorlagen und wohl von der Beklagten an den Unternehmer schon ausgeglichen waren. Im Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages waren die streitbefangenen Hausanschlussleitungen nämlich bereits betriebsfertig erstellt und konnten in Benutzung genommen werden. Hätte die Beklagte daher Aufwendungen für die Herstellung dieser Hausanschlussleitungen von der Klägerin erstattet verlangt wollen, hätte sie dies unschwer zum Gegenstand der Kaufvertragsverhandlungen machen und die Aufwendungserstattungsbegehren in den Kaufpreis einbinden können. Dies hat sie nicht getan, so dass § 13 des Kaufvertrages der jetzigen Geltendmachung von Aufwendungserstattungsansprüchen für Hausanschlüsse entgegensteht.

Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, erst mit Übergang des Eigentums von ihr auf die Klägerin seien die Erstattungsansprüche entstanden, weil derartige Ansprüche im Falle gemeindeeigener unbelasteter Grundstücke nicht entstehen könnten. Zwar mag es nach dem Grundsatz, dass niemand sein eigener Schuldner sein kann (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 28.09.2009, 1 A 313/09 m. w. N.), so sein, dass auf Grund des Hausanschlusskostenrechtverhältnisses die Gemeinde keine Erstattungsansprüche gegen sich selbst festsetzen konnte und/oder durfte, indes gebietet dies keine von vorstehenden Ausführungen abweichende Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Kostenerstattungsbegehrens.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kostenerstattungsanspruch nach Satzungsrecht i. V. m. § 12 HessKAG mit der Fertigstellung der Leitungen entsteht und ab diesem Zeitpunkt als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht. Hiervon zu unterscheiden ist der Zeitpunkt des Fälligwerdens dieses Anspruches, hier möglicherweise der Übergang des Eigentums an dem Grundstück von der Beklagten auf die Klägerin. Eine ähnliche Regelung enthält § 11 Abs. 9 und Abs. 11 HessKAG in Bezug auf Beiträge, die unstreitig eine Gemeinde ebenfalls nicht gegen sich selbst festsetzen kann.

Zwar scheint der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 14.01.1987 (5 OE 25/83) und Beschluss vom 23.04.2004 (5 UZ 665/04) die Auffassung zu vertreten, dass ein Anspruch der Gemeinde auf Aufwendungsersatz bei Anschluss eines Grundstücks an Kanal oder Wasser neben der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung auch voraussetzt, dass der herangezogene Grundstückseigentümer den Antrag auf Anschluss gestellt hat, oder aber das Grundstück zumindest dem Anschlusszwang nach der Hessischen Gemeindeordnung unterliegt, indes gebietet auch diese Rechtsprechung keine andere Sichtweise. Dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist nämlich nicht zu entnehmen, dass die satzungsmäßige und gesetzmäßige Wertung hinsichtlich des Entstehens der Beitragspflicht und deren Ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück die mit der Klage angefochtenen Heranziehungsbescheide als rechtmäßig erscheinen lässt. Nach Auffassung des Gerichts ist auch in Ansehung des vorbezeichneten Urteils und des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs allenfalls die Durchsetzung der entstandenen Ansprüche gehindert, solange die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof dargelegten Umstände für die Geltendmachung des Anspruchs nicht vorliegen. Keineswegs kann aber die Wertung des Landesgesetzgebers in § 11 Abs. 11 HessKAG und des Satzungsgebers, dass die Beitragspflicht bzw. der Erstattungsanspruch mit Fertigstellung entsteht und ab diesem Zeitpunkt als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, dahingehend verstanden werden, dass dieser Zeitpunkt für den Fall, dass es sich um gemeindeeigene und nicht mit einer Grunddienstbarkeit belastete Grundstücke handelt, auf einen späteren Zeitpunkt, nämlich denjenigen des Eigentumserwerbs durch einen Anderen, verlagert wird. Dies würde sowohl der satzungsmäßigen als auch der gesetzgeberischen Konzeption eklatant zuwiderlaufen. Eine derartige Auffassung wäre auch nicht dadurch zu begründen, dass der Gemeinde möglicherweise Ansprüche verloren gingen, weil bei einem Verständnis im Sinne des Gesetzes oder der Satzung die Festsetzungsverjährung eingreifen könnte. Bei bereits in fremdem Eigentum befindlichen, aber noch nicht der Zahlungspflicht unterliegenden Grundstücke bleibt es der Gemeinde nämlich unbenommen, entweder keine Hausanschlüsse zu verlegen, oder aber vertragliche Vereinbarungen mit den Eigentümern zu schließen. Für den Fall, dass entsprechende Grundstücke (noch) im Eigentum der Gemeinde stehen, besteht ebenfalls kein praktisches Bedürfnis danach, das Entstehen der Beitragspflicht oder das Ruhen dieser Beitragspflicht als öffentliche Last auf einen späteren Zeitpunkt hinauszuschieben. Entweder wird die Gemeinde diese Grundstücke verkaufen oder nicht. Falls die Grundstücke nicht verkauft werden, ist der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht bzw. der öffentlichen Last ohnedies ohne Bedeutung, denn dann ist die Durchsetzung auf Dauer gehindert. Im Falle eines späteren Verkaufs dieser Grundstücke können Aufwendungen für das Verlegen der Hausanschlüsse ohne Weiteres in die Kaufpreisverhandlungen einbezogen werden, wie es vorliegend hinsichtlich der in § 2 des Kaufvertrages geregelten und bezifferten Beiträge und öffentlichen Lasten geschehen ist. In beiden Fällen besteht kein praktisches Bedürfnis dafür, das materielle Entstehen der Beitragspflicht bzw. das Ruhen als öffentliche Last, was gleichermaßen auch für das Erstattungsverlangen für Hausanschlusskosten gilt, auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

Zudem ist es der entsprechenden Gemeinde in entsprechender Anwendung von § 165 AO unbenommen, eine vorläufige Festsetzung der Hausanschlusskosten der Höhe nach vorzunehmen. Eine vorläufige Festsetzung kann nämlich dann erfolgen, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind. Insoweit ist nämlich der Grundsatz des Entstehens einer Steuerschuld nach § 38 AO im Bereich des Kommunalabgabengesetzes auch dahingehend auszulegen, dass nicht nur der sachliche Tatbestand der Entstehung des Erstattungsbegehrens verwirklicht ist, sondern auch ein Steuerschuldner vorhanden ist, dem gegenüber das Erstattungsbegehren mittels Verwaltungsakts geltend gemacht werden kann. Die vorläufige Steuerfestsetzung kann daher in derartigen Fällen zur Überzeugung des Gerichts auch adressatenlos und nur in der Sache auf den Betrag der entstandenen Aufwendungen erfolgen. Insgesamt stünden einer Gemeinde daher hinreichend Möglichkeiten zur Verfügung, die vorliegend streitbefangenen Kostenerstattungsbeträge auch tatsächlich erstattet zu bekommen, auch wenn der Rechtsauffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem bezeichneten Urteil nicht gefolgt werden könnte.

Auch aus dem Inhalt der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Behördenvorgänge ergibt sich nicht, dass auf Grund individueller Besonderheiten das Kostenerstattungsbegehren und die entsprechenden Bescheide rechtmäßig sind. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass im Rahmen der Grunderwerbsgespräche sowohl mündlich als auch schriftsätzlich auf die hier im Streit stehenden Kosten und das diesbezügliche Erstattungsverlangen hingewiesen wurde, indes betrafen diese Vorgespräche nicht das später mit notariellem Kaufvertrag tatsächlich erworbene Grundstück, sondern andere Grundstücke, bei denen die Anschlussleitungen nämlich noch nicht betriebsfertig hergestellt waren. Insoweit hätte es der Beklagten oblegen, im Rahmen des notariellen Kaufvertrages eine Regelung hinsichtlich dieser Hausanschlusskosten herbeizuführen. Im Hinblick auf die Vertragsverhandlungen und den dann geschlossenen notariellen Kaufvertrag durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass ihr Gesamtaufwand für die nach dem Vertrag vorgesehene Verwendung der Kaufsache den Kaufpreis nicht übersteigen werde (vgl. BGH, U. v. 27.06.2008, 5 ZR 135/07).

Dieser Wertung des Gerichts kann auch nicht entgegen gehalten werden, die vorgenommene Auslegung von § 13 des notariellen Kaufvertrages (vgl. zu einer ähnlichen Vertragskonstruktion Hess.VGH, Beschluss vom 23.08.1994, 5 UE 1369/92) stelle einen unzulässigen Verzicht dar. Zunächst ist nach der durch das Gericht vorgenommenen Auslegung des Kaufvertrages deutlich geworden, dass dem Kaufvertrag der Wille der Vertragsparteien zu entnehmen ist, bebaubare Grundstücke zu verkaufen bzw. zu erwerben, wozu auch der Anschluss der Grundstücke an die Wasser- und Abwasserleitung gehört. Insoweit steht einem unwirksamen Beitragsverzicht bereits entgegen, dass durch den Verkauf des Grundstückes ein Kaufpreis erzielt wird, und dass alle weiteren Nebenkosten, die in § 2 des notariellen Kaufvertrages nicht gesondert aufgeführt sind, durch die Zahlung des Grundstückskaufpreises abgegolten sind. Darin aber erschöpft sich die durch die Klägerin erbrachte bzw. vertraglich zu erbringende Gegenleistung noch nicht. Die von der Klägerin nach den vertraglichen Bestimmungen zu erbringende Gegenleistung ist nämlich auch im Hinblick auf das Kostenerstattungsverlangen der Beklagten in Bezug auf die Hausanschlüsse angemessen. Nach dem notariellen Kaufvertrag (§ 3) verpflichtet sich die Klägerin weiter, auf dem Kaufgrundstück Bürogebäude mit Fertigungs- und Montagehalle für Konstruktion und Vertrieb von Hydraulikkomponenten und Vorrichtungselementen für Werkzeugmaschinen, Vorrichtungsbau, Werkzeugbau, Formenbau und allgemeinen Maschinenbau zu errichten. Weiter verpflichtet die Klägerin sich, nach Erfüllung der Bauverpflichtung ein entsprechendes Gewerbe zu betreiben und bei der Gemeinde anzumelden und dieses auf die Dauer von mindestens fünf Jahren auch tatsächlich auszuüben. Nach § 5 des notariellen Kaufvertrages verpflichtet sich die Klägerin schließlich auf Dauer von fünf Jahren mindestens vier Vollzeitarbeitsplätze zu schaffen und ständig Vollzeitarbeitnehmer in dieser Größenordnung zu beschäftigen. Zugleich wird vertraglich insoweit bei Nichteinhaltung eine Vertragsstrafe von 250,-- EUR pro Monat vereinbart. Auch die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Errichtung der Gebäude sowie die betriebliche Tätigkeit bilden die Gegenleistung der Klägerin, die voraussichtlich auf die vertraglich vereinbarte Dauer die nunmehr geltend gemachten Kosten mit hoher Wahrscheinlichkeit übersteigen werden, und zwar in Gestalt von Gewerbesteueraufkommen, steigender Kaufkraft und ggfs. sonstiger positiver Auswirkungen der Gewerbeansiedlung im Bereich der Beklagten. Die sich hieraus ergebende Gegenleistung der Klägerin ist in Bezug auf die mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachten Kostenforderungen als angemessen zu beurteilen (vgl. hierzu Sächsisches OVG a.a.O und Hess.VGH, Urteil vom 03.02.1999 a.a.O.). Schließlich verstießen die streitbefangenen Kostenerstattungsansprüche gegen den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Angesichts des Inhalts des notariellen Vertrages und angesichts der vorangegangenen Vertragsverhandlungen durfte die Klägerin darauf vertrauen, nicht mit - weiteren - Ansprüchen der Beklagten konfrontiert zu werden, die Erstattungsbegehren hinsichtlich der Grundstücksanschlussleitungen zum Gegenstand haben. Dieser Wertung kann die Beklagte nicht entgegenhalten, bis zur Bebauung sei nicht klar gewesen, ob und wo die Klägerin Grundstücksanschlüsse benötige, denn zum einen bestimmt die Beklagte nach Satzung die Lage der Anschlussleitungen und zum anderen gibt die Beklagte mit ihrem Argument zu erkennen, dass sie wohl vondiesemErstattungsverlangen abgesehen hätte, wenn Anschlüsse an anderer Stelle gewünscht worden wären, so dass die bereits liegenden Anschlüsse ungenutzt geblieben wären und neue - auf Kosten der Klägerin - hätten verlegt werden müssen.

Nach alledem stehen der Beklagten gegenüber der Klägerin die mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachten Aufwendungserstattungsansprüche materiell-rechtlich nicht (mehr) zu, weil deren Geltendmachung durch § 13 des notariellen Kaufvertrages vom 06.11.2007 ausgeschlossen ist. Damit sind die Heranziehungsbescheide und auch die entsprechenden Widerspruchsbescheide insgesamt als rechtswidrig zu qualifizieren mit der Folge, dass sie der Aufhebung unterliegen.

Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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