VG Darmstadt, Beschluss vom 28.03.2011 - 5 L 1/11.DA
Fundstelle
openJur 2020, 73911
  • Rkr:

1. Die Aufnahme vereinzelter Wildtiere unterfällt nicht der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG.

2. Bei einer ehrenamtlich betriebenen Pflegestelle für Igel handelt es sich um eine einem Tierheim ähnliche Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 10.12.2010 wird hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheids des Landrats des Kreises Offenbach vom 05.11.2010 insoweit wiederhergestellt, als der Antragstellerin auch die nicht erlaubnisbedürftige Aufnahme und Haltung von Wildtieren untersagt wird, und hinsichtlich der Ziffer 5 desselben Bescheids angeordnet, als insoweit für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 700,00 EUR angedroht wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 9/10 und der Antragsgegner zu 1/10 zu tragen

Der Streitwert wird auf 5.700,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Vollzug des Bescheides des Antragsgegners vom 05.11.2010, gegenüber dem ihr Widerspruch vom 10.12.2010 keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Insoweit ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 auf Wiederherstellung und bezüglich der Ziffer 5 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtet. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung ergibt sich hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 aus der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 4 des Bescheides und bezüglich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO, da es sich insoweit um eine von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt.

Der Antrag ist teilweise begründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung des Verwaltungsaktes zunächst verschont zu bleiben, zurücktreten muss.

Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Sofortvollzugs durch den Antragsgegner gerade noch. Mit der Erwägung, dass die Antragstellerin Wildtiere außer Igeln tierschutzwidrig hält und diesen dadurch vermeidbare Leiden entstehen, hat der Antragsgegner ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Haltungsverbots für das Reh und die unmittelbar damit verbundene Abgabe- und Auskunftspflicht dargelegt. Hinsichtlich des Verbots der Haltung von mehr als 60 Igeln beruht die Anordnung des Sofortvollzugs auf der formellen Illegalität des Handelns der Antragstellerin. Diese Erwägungen lassen erkennen, dass der Antragsgegner sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war.

Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, soweit ihr mit Ziffer 1 der Verfügung vom 05.11.2010 das nicht erlaubnispflichtige Aufnehmen von Wildtieren untersagt wird. Insoweit erweist sich die Verfügung vom 05.11.2010 aufgrund der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren als offensichtlich rechtswidrig und deren Vollziehung daher auch nicht als eilbedürftig.

Soweit der Antragstellerin unterhalb der Schwelle der Erlaubnispflichtigkeit des Tierschutzgesetzes mit Ziffer 1 generell untersagt wird, verletzte Wildtiere aufzunehmen, um diese gesund zu pflegen, beruht die Verfügung auf § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Danach kann die Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss jemand, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.

Die Antragstellerin erklärte mit Schreiben vom 06.02.2006, dass sie im Jahr 2005 neben den Igeln auch 40 Wasservögel, 5 Waschbären, 2 Steinmarder, einen Fuchs, Eulen, Eichhörnchen, Raben- und Greifvögel aufgenommen, artgerecht versorgt und wieder ausgewildert hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin generell nicht gewillt oder in der Lage ist, den Anforderungen des § 2 TierSchG zu entsprechen, sind nicht erkennbar. Allein die längere, nicht artgerechte Haltung eines Rehkitzes lässt einen solchen generalisierenden Schluss nicht zu.

Außerdem hat der Antragsgegner das durch § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG eingeräumtes Ermessen insoweit nicht ausreichend ausgeübt. Der Antragsgegner geht auf Seite 4 seines Bescheides zu Unrecht davon aus, dass es der Antragstellerin untersagt wäre, einzelne verletzte Wildtiere aufzunehmen. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin eine Igelstation betreibt, hat nicht zur Folge, dass er ihr untersagt wäre - unterhalb der Erlaubnisschwelle des Tierschutzgesetzes - vereinzelt verletzte Wildtiere aufzunehmen. Denn die Aufnahme vereinzelter Wildtiere unterfällt nicht der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG. Vielmehr ist es nach § 45 Abs. 5 BNatSchG abweichend von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BNatSchG sowie den Besitzverboten vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BNatSchG unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können.

Ist die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Ziffer 1 teilweise wiederherzustellen, so ist auch in Bezug auf das unter Ziffer 5 insoweit angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 700,00 EUR die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, von Vollstreckungsmaßnahmen bis auf weiteres verschont zu bleiben, da sich die Verfügung vom 05.11.2010 aufgrund der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren als offensichtlich rechtmäßig erweist und deren Vollziehung eilbedürftig ist.

Rechtsgrundlage für die Untersagung, außer 60 Igeln keine Wildtiere in größerer Zahl aufzunehmen und zu halten (Ziffer 1), ist § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG. Nach dieser Vorschrift soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagt werden, der die erforderliche Erlaubnis nicht hat. Die zuständige Behörde muss danach im Regelfall die Untersagung aussprechen. Soweit die Antragstellerin mehr als die mit der Erlaubnis vom 25.07.2003 genehmigten 60 Igel in ihrer Igelschutzstation aufnimmt und weiterhin aufnehmen will, handelt sie ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG erforderliche Erlaubnis.

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, "wer Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten will". Der Begriff des Tierheims und damit auch der einer ihm ähnlichen Einrichtung werden im Tierschutzgesetz nicht näher bestimmt. Zur Konkretisierung des Begriffs kann auf Art. 1 Nr. 4 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren (EÜH), das mit Zustimmungsgesetz vom 01.02.1991 (BGBl 1991 II, 402) in innerstaatliches Recht transformiert worden ist, zurückgegriffen werden. Danach bezeichnet der Ausdruck Tierheim eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung, in der Heimtiere in größerer Anzahl gehalten werden können, wobei der Begriff der Heimtiers in Art. 1 Nr. 1 EÜH ein Tier bezeichnet, "das der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder das für diesen Zweck bestimmt ist".

Da Tierheime nicht dazu bestimmt sind, Wildtiere aufzunehmen und zu pflegen, handelt es sich bei der Igelstation der Antragstellerin nicht um ein Tierheim. Denn dort werden keine Heimtiere, sondern nach § 1 Satz 1 BArtSchV i.V.m. Anlage 1 Spalte 2 (Rubrik Mammalia, heimische Säugetierart) besonders geschützte Wildtiere abweichend von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aufgenommen und gesund gepflegt (§ 45 Abs. 5 BNatSchG).

Bei der von der Antragstellerin ehrenamtlich betriebenen Pflegestelle für Igel handelt es sich um eine einem Tierheim "ähnliche Einrichtung" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG.

Tierheimähnliche Einrichtungen sind solche Einrichtungen, bei denen die wesentlichen Merkmale eines Tierheims vorliegen (BVerwG, U. v. 23.10.2008 - 7 C 9.08- NVwZ-RR 2009, 102 ff.). Eine Einrichtung ist nur dann einem Tierheim ähnlich, wenn die Gründe, die für die Erlaubnispflicht der Tierhaltung in einem Tierheim sprechen, bei der Einrichtung in gleicher Weise bestehen. Anders ausgedrückt: Eine Einrichtung ist dann einem Tierheim ähnlich, wenn Sinn und Zweck der durch § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG begründeten Erlaubnispflicht auch für die Erlaubnisbedürftigkeit der Einrichtung sprechen. Die materiell-rechtlichen Anforderungen an eine erlaubnisfreie und an eine erlaubnispflichtige Tierhaltung sind im Wesentlichen gleich. Es ist deshalb Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG, im Wege der behördlichen Vorabkontrolle die materiellen Anforderungen (insbesondere nach § 2 TierSchG) unter den besonderen Bedingungen eines Tierheims sicherzustellen (BVerwG, U. v. 23.10.2008 - 7 C 9.08- NVwZ-RR 2009, 102 ff.). Die nicht gewerbsmäßige Tierhaltung ist grundsätzlich nicht erlaubnispflichtig, weil der Gesetzgeber insoweit regelmäßig von einer ordnungsgemäßen Haltung ausgeht. Gerade unter den spezifischen Haltungsbedingungen in einem Tierheim, in dem viele Tiere an einem Ort konzentriert gehalten werden, sind jedoch Verstöße gegen die materiellen Anforderungen an das Halten von Tieren zu besorgen, denen durch die Erlaubnispflicht begegnet werden soll (BVerwG, U. v. 23.10.2008 - 7 C 9.08- NVwZ-RR 2009, 102 ff.).

Diese besonderen Haltungsbedingungen bestehen in einem Tierheim typischerweise in der Unterbringung einer größeren Anzahl von Tieren mit dem Ziel, diese nach Möglichkeit in kürzeren Zeiträumen an neue Halter zu vermitteln.

Diese spezifischen Haltungsbedingungen liegen bei der von der Antragstellerin betriebenen Igelstation gleichfalls vor. Denn die Antragstellerin versorgt eine große Anzahl von Wildtieren in einer auf Dauer angelegten Einrichtung, mit dem Ziel, die Igel wieder freizulassen, sobald diese sich selbstständig erhalten können (§ 45 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG).

Die Antragstellerin hält die Tiere in ihrer nach alledem jedenfalls einem Tierheim ähnlichen Einrichtung auch - wie für die Erlaubnispflichtigkeit vorausgesetzt - "für andere". Dieses Merkmal korrespondiert damit, dass ein Tierheim im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG typischerweise auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren ausgerichtet ist, die nicht dem Betreiber des Tierheimes gehören und eigentlich nicht in dessen Obhut, sondern in derjenigen eines Dritten stehen sollten. Das trifft ohne weiteres zu auf Fundtiere, die im Eigentum Dritter stehen und ihnen entlaufen sind, ohne herrenlos geworden zu sein. Ebenso gilt das für Abgabetiere, die ihr Eigentümer oder Halter nicht mehr halten kann oder will. Ferner zählen hierzu Tiere, die wegen und während einer zeitweiligen Abwesenheit des Eigentümers oder Halters pensionsartig aufgenommen werden (OVG NRW, U. v. 08.11.2007 - 20 A 3885/06- juris).

Einzubeziehen sind schließlich auch frei herumlaufende Tiere, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter Kontrolle gehalten werden müssen, die aber von den zuständigen Stellen nicht in Wahrnehmung von Aufgaben der behördlichen Gefahrenabwehr selbst in Obhut genommen werden und genommen werden können (OVG NRW, U. v. 08.11.2007 - 20 A 3885/06- juris). Gemeinsam ist diesen Tieren, dass für den Umgang mit ihnen nicht das Eigeninteresse des Halters den Ausschlag gibt; sie werden ungeachtet vor allem der Eigentumsverhältnisse um ihrer selbst Willen untergebracht und versorgt (OVG NRW, U. v. 08.11.2007 - 20 A 3885/06- juris).

Gründe, die dem Antragsgegner hätten Anlass geben können, von der Untersagung der Aufnahme von mehr als 60 Igeln abzusehen, sind nicht ersichtlich. Denn der Beklagte hatte der Antragstellerin mit der Erlaubnis vom 25.07.2003 im Hinblick auf die bestehenden Unterbringungsmöglichkeiten nur die Aufnahme von maximal 60 Igeln erlaubt. Insoweit ist die Antragstellerin gehalten, einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei dem Antragsgegner zu stellen.

Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Abgabe des Rehs nach Ablauf einer angemessenen Umgewöhnungszeit an eine für die Haltung von Rehen geeignete Einrichtung (Ziffer 2) ist § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Danach kann die Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss jemand, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.

Da die Antragstellerin das Rehkitz ohne Kontakt zu anderen Kitzen gemeinsam mit Hunden gehalten hat, liegt keine verhaltensgerechte Unterbringung vor. Daher war die Anordnung, das Kitz nach einer angemessenen Umgewöhnungszeit an eine geeignete Einrichtung abzugeben, ermessensgerecht. Geeignet ist hierbei nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BNatSchG aber nur eine Stelle, die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmt wurde.

Die Anordnung in Ziffer 3 des Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 2 TierSchG. Danach haben u.a. natürliche Personen der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch das Tierschutzgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

Die getroffenen Maßnahmen sind auch eilbedürftig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des auf die formelle Illegalität gestützten Verbots, nicht mehr als 60 Igel aufzunehmen (Ziffer 1), ist eilbedürftig, weil nur durch diese Anordnung die Wirksamkeit des mit der Erlaubnispflicht verbundenen Tierhaltungsverbotes gesichert werden kann. Hinsichtlich der Anordnung, das Rehkitz abzugeben, besteht eine Eilbedürftigkeit bereits deshalb, weil es für junge Rehböcke wichtig ist, in Gruppen aufzuwachsen, um Fehlprägungen zu vermeiden. Eine Eingliederung in eine Gruppe anderer Rehe wird aber immer schwieriger, je länger das Tier nicht artgerecht untergebracht ist. Ist die Abgabe des Rehkitzes eilbedürftig, so gilt dieses auch für die Mitteilungspflicht, da nur auf diese Weise effektiv überwacht werden kann, ob die Antragstellerin ihrer Verpflichtung zur Abgabe des Kitzes nachgekommen ist.

Die in der Verfügung des Antragsgegners vom 05.11.2010 unter Ziffer 5 enthaltene Zwangsgeldandrohung nach § 76 HessVwVG erweist sich mit Ausnahme der angedrohten zwangsweisen Durchsetzung des Verbots, unterhalb der Schwelle der Erlaubnispflichtigkeit des Tierschutzgesetzes verletzte Wildtiere aufzunehmen (Ziffer 1 teilweise), gleichfalls als rechtmäßig. Auch insoweit überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

Die Kostentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenteilung im Verhältnis 1/10 zu 9/10 ist angemessen und trägt dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten Rechnung.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Antragstellerin legt die Kammer hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 jeweils den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR zugrunde; die Ziffer 3 wirkt als Ausführungsregelung zur Ziffer 2 nicht streitwerterhöhend. Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der Ziffer 1 teilweise obsiegt, wird dieser Teil des Verfahrens mit 1/5 des insoweit zugrunde gelegten Streitwertes bewertet. Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung werden die in Aussicht gestellten Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 1.400,00 EUR berücksichtigt. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren wird der Gesamtbetrag halbiert und auf 5.700,00 EUR festgesetzt.

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