LG Arnsberg, Beschluss vom 24.09.2020 - 5 T 158/20
Fundstelle
openJur 2020, 73859
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 27 XVII 37/17
Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 04.08.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 27.07.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 2) auferlegt.

Wert: 393,75 Euro.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2) und Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 07.09.2017 zur Betreuerin des Beteiligten zu 1) bestellt.

Unter dem 13.12.2017 stellte sie den ersten Vergütungsantrag für den Zeitraum vom 08.09.2017 bis zum 07.12.2017. Ihrer Berechnung legte sie einen Stundensatz in Höhe von 44,00 Euro gemäß § 4 VBVG in der damals geltenden Fassung zugrunde. Sie beantragte "die Erstattung meiner Vergütung aus der Staatskasse". Die Festsetzung der Vergütung durch Beschluss wurde nicht beantragt. Mit Verfügung vom 15.12.2017 wurde die Vergütung im vereinfachten Verwaltungsweg in der geltend gemachten Höhe zur Auszahlung angewiesen.

Ein weiterer Vergütungsantrag erfolgte am 14.03.2018 für den Zeitraum vom 08.12.2017 bis zum 07.03.2018 in Höhe von 726,00 Euro, der im vereinfachten Verwaltungsweg in voller Höhe zur Auszahlung ausgewiesen wurde.

Einen weiteren Vergütungsantrag stellte die Beteiligte zu 2) unter dem 08.06.2018 für den Zeitraum vom 08.03.2018 bis zum 07.06.2018.

Unter dem 18.06.2020 beantragte die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Arnsberg, die Beteiligte zu 3), die förmliche Festsetzung der Betreuervergütung unter Zugrundlegung eines Stundensatzes von 33,50 Euro. Die Vergütung für den Zeitraum vom 08.09.2017 bis zum 07.03.2017 sei lediglich auf 1.256,25 Euro festzusetzen. Der überzahlte Betrag in Höhe von 393,75 Euro sei zurückzufordern.

Zur Begründung führte die Beteiligte zu 3) aus, dass die berufliche Ausbildung der Beschwerdeführerin lediglich den Ansatz eines Stundensatzes von 33,50 EUR rechtfertige.

Das Amtsgericht gewährte der Beschwerdeführerin unter Übersendung der Stellungnahme der Bezirksrevisorin rechtliches Gehör zum beabsichtigten Erlass eines entsprechenden Rückforderungsbeschlusses.

Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass bereits ein Verfahren bei dem Amtsgericht Menden über die Höhe ihrer Vergütung geführt werde, und bat darum, bis zur Klärung von einer Rückforderung abzusehen. Sie werde weiterhin einen Stundensatz von 44,00 Euro abrechnen, bitte aber darum, bis zur endgültigen Klärung der Vergütungshöhe die Vergütung vorläufig nach einem Stundensatz von 33,50 Euro auszuzahlen.

Nachdem der Bundesgerichtshof in mehreren Parallelentscheidungen mit Beschlüssen vom 11.12.2019 (XII ZB 258/19, XII ZB 281/19, XII ZB 270/19, XII ZB 260/19, XII ZB 261/19, XII ZB 259/19) festgestellt hatte, dass ein Betreuer, der berufsbegleitend den "Angestelltenlehrgang II" absolviert hat, seiner Vergütung nicht einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44 Euro zugrunde legen kann, weil seine Ausbildung nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar ist, bat die Beschwerdeführerin darum, unter Vertrauensschutzgesichtspunkten von einer Rückforderung abzusehen.

Die Bezirksrevisorin war der Ansicht, auf Vertrauensschutz könne sich die Betreuerin nicht berufen, da sie selbst keine förmliche Festsetzung der Vergütung beantragt habe. Der Antrag der Staatskasse auf Festsetzung sei rechtzeitig gestellt worden. Die Betreuerin habe seit der Übersendung der Stellungnahme vom 18.06.2018 mit der Rückforderung rechnen müssen.

Die Betreuerin hat zum Vertrauensschutz in einer anwaltlichen Stellungnahme vom 04.06.2020 weiter vorgetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz im Rückforderungsverfahren (Bl. 58 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27.07.2020 die Vergütung für den Zeitraum vom 08.09.2017 bis zum 07.03.2018 gemäß dem Antrag der Beteiligten zu 3) festgesetzt und die Erstattung eines überzahlten Betrags in Höhe von 393,75 Euro angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.08.2020. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie genieße hinsichtlich der überzahlten Beträge Vertrauensschutz. Hierzu bringt sie vor, in einem Einführungsgespräch mit einem anderen Betreuungsgericht, sei ihr von der Rechtspflegerin empfohlen worden, lediglich bei vermögenden Betreuten einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung zu stellen, für nicht vermögende Betreute solle ein Antrag auf Auszahlung gestellt werden. Sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass ihr durch diese Handhabung rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile drohen könnten. Auch ihre Bürosoftware gebe standardmäßig bei Vergütungsansprüchen gegen die Staatskasse einen Antrag auf Auszahlung vor. Dies sei bei allen Amtsgerichten, an denen sie Betreuungen führe, stets gängige Praxis gewesen. Die Höhe der Vergütung sei auch nicht moniert worden, im Rahmen der Prüfung ihrer Betreuereignung hätten die Zeugnisse über ihre Qualifikationen vorgelegen. Sie habe auch nicht vorhersehen können, dass sich die Rechtsprechung, nach der früher in vergleichbaren Fällen der höhere Stundensatz gewährt worden sei, ändern könnte. Der Zeitraum, für den die Rückforderung erfolge, liege bereits über zwei Jahre zurück. Sie habe ihre Personalausstattung und Büroorganisation an einem Stundensatz von 44,00 Euro ausgerichtet. Es könne nicht allein auf eine Formalie ankommen, ob ein förmlicher Antrag gestellt sei, oder nicht. Darüber hinaus sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest die Regelung des § 20 Abs. 1 GNotKG anzuwenden.

Das Amtsgericht Arnsberg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.08.2020 nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer des Landgerichts Arnsberg zur Entscheidung vorgelegt. Den Beteiligten ist im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör gewährt worden.

II.

Die aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht statthafte und form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist unbegründet.

Der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung steht vorliegend der Vertrauensschutz nicht entgegen.

1.

Die Beschwerdeführerin greift nach höchstrichterlicher Klärung nicht mehr an, dass sie im Rückforderungszeitraum aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation grundsätzlich nur zu dem Ansatz eines Stundensatzes von 33,50 EUR berechtigt war.

Nach § 4 Abs. 1 VBVG a.F. ist der für die Vergütung eines Berufsbetreuers maßgebliche Stundensatz vom Gesetzgeber nach der Qualifikation des Betreuers in einer typisierenden dreistufigen Skala verbindlich festgelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - XII ZB 447/11). Im Interesse einer problemlosen Handhabbarkeit wird in § 4 Abs. 1 VBVG a.F. die Qualifikation des Betreuers von der Art seiner Ausbildung abhängig gemacht (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 14). Eine Vergütung mit dem nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG a.F. erhöhten Stundensatz erhält ein Berufsbetreuer daher nur, wenn die besonderen Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.01.2012, Az. XII ZB 461/10, BeckRS 2012, 04754).

Eine besondere Lebens- und Berufserfahrung kann grundsätzlich ebenfalls nicht als Quelle für den Erwerb von nutzbaren Fachkenntnissen herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18.01.2012, Az. XII 461/10, BeckRS 2012, 04754).

Auch steht der Beschwerdeführerin nicht deshalb ein Stundensatz von 44,00 EUR zu, weil dieser in der Vergangenheit von den Gerichten anerkannt worden ist, denn es gibt keinen Vertrauensschutz bezüglich einer einmal zuerkannten erhöhten Vergütung für die Zukunft (vgl. von Crailsheim in Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Auflage 2014, VBVG, § 4, Rn. 1, § 3 Rn. 4).

2.

Die nachträgliche Herabsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren zum Zweck der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung für die Vergangenheit ist vorliegend nicht nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgeschlossen.

Die Landeskasse ist nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Indem das Gericht im Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 S. 1 FamFG nicht an die vorangegangene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens gebunden ist, kann die zu viel gezahlte Betreuervergütung grundsätzlich zurückgefordert werden. Allerdings kann einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung, welche eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Dies ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 S. 1 FamFG zu prüfen. Denn mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung wird im Fall bereits zu viel erhaltener Leistungen zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen. Das nachfolgende Verfahren der Justizbeitreibungsordnung lässt keinen Raum für Einwendungen der vorbezeichneten Art, denn es dient lediglich dem Vollzug der Rückforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2015, Az. XII ZB 261/13, FGPrax 2016, 83, 84; BGH, Beschluss vom 06.11.2013; Az. XII ZB 86/13, NJW 2014, 1007, 1009).

Demzufolge kann der öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung einer überzahlten Betreuervergütung entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BGH, a.a.O).

Eine derart gefestigte Vertrauensposition hat die Beschwerdeführerin nicht inne.

In Abwägung zwischen dem Vertrauen des Beschwerdeführers an der Beständigkeit der erfolgten Auszahlung und dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung einer unrechtmäßigen Vermögensverschiebung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Vergütungsanträgen nicht um den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses und damit um eine förmliche Festsetzung ihrer Vergütung gebeten hat. Hätte sie einen solchen Antrag gestellt und wäre diesem jeweils entsprochen worden, wäre mit Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses zeitnah eine Bestandskraft der erfolgten Auszahlung eingetreten mit der Folge, dass eine nachträgliche Abänderung zu ihren Lasten nicht möglich gewesen wäre. Insofern handelt es sich bei dem Antrag auf förmliche Festsetzung gerade nicht - wie die Beschwerde meint - um eine bloße Förmlichkeit.

Ein weitergehender Vertrauensschutz der Betreuerin folgt auch nicht aus ihrer Behauptung, sie habe etwa im Jahr 2015 von der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Menden die Auskunft erhalten, dass ein Antrag auf Festsetzung nicht erforderlich sei. Die Betreuerin durfte sich schon deshalb auf diese Auskunft nicht verlassen, weil ihr als Berufsbetreuerin bekannt sein musste, dass bei einer Vergütungsfestsetzung im vereinfachten Verwaltungsweg nach § 292 Abs. 1 i.V.m. § 168 Abs. 1 S. 4 FamFG das Gericht nicht an diese Festsetzung gebunden ist, wenn ein Beteiligter die gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Beschluss vom 06.11.2013 (XII ZB 86/13, NJW 2014, 1007, 1010) ausgeführt, dass ein Betreuer, der die förmliche Festsetzung seiner Vergütung auch selbst zunächst nicht beantragt hatte, grundsätzlich mit der Abänderung im Festsetzungsverfahren auch zu seinen Ungunsten rechnen muss.

Die Betreuerin hätte im Rahmen eines Festsetzungsverfahrens verbindlich klären lassen können, ob sie die Voraussetzungen für eine bestimmte Vergütungshöhe nach § 4 VBVG erfüllt. Ein Betreuer kann jederzeit gemäß §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 S. 1 FamFG Antrag auf gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung stellen (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 19. Aufl., § 168 Rn. 9). Damit stand der Betreuerin nach ihrer Bestellung ein Verfahren zur Verfügung, mit dem sie jederzeit die Höhe ihrer Vergütung und damit auch die Frage, ob sie die für eine bestimmte Vergütungsstufe notwendigen Voraussetzungen im vorliegenden Betreuungsverfahren erfüllt, verbindlich, gegebenenfalls auch unter Erhebung von Rechtsmitteln, hätte klären lassen können (BGH, Beschluss vom 13.11.2019, XII ZB 106/19, NJW-RR 2020, 323).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Betreuungsgericht entgegen dem ausdrücklichen Festsetzungsantrag des Betreuers eine Auszahlung im vereinfachten Verwaltungsverfahren vorgenommen hat und damit von sich aus von dem Antrag des abgewichen ist. Unter diesen Umständen könnte einem Betreuer nicht angelastet werden, trotz antragsgemäßer Auszahlung nicht auf einer förmlichen Festsetzung seiner Vergütung bestanden zu haben, nur um eine nachträgliche Abänderungsmöglichkeit zu seinen Lasten auszuschließen.

Die Kammer hat andererseits nicht verkannt, dass regelmäßig davon auszugehen ist, dass der Berufsbetreuer seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus den Einnahmen der Betreuervergütung bestreitet und die formlos festgesetzten und ausgezahlten Beträge im Zeitpunkt der späteren förmlichen Festsetzung regelmäßig bereits verbraucht sind. Eine Zumutbarkeitsschwelle kann dann überschritten sein, wenn bereits ausgezahlte Vergütungen für einen übermäßig langen Zeitraum zurückgefordert werden.

Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass das Kostenrecht den Vertrauensschutzgesichtspunkt aufgegriffen hat, indem es für einen Fall mit vergleichbarer Interessenlage, nämlich der Nachforderung ursprünglich zu niedrig festgesetzter Kosten, in § 20 I GNotKG (früher: § 20 I GKG) eine Regelung getroffen hat, wonach diese nur nachgefordert werden dürfen, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung) mitgeteilt worden ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist. Hierdurch wird dem Bezirksrevisor auferlegt, die kostenrechtlichen Interessen der Staatskasse binnen der genannten Fristen zur Geltung zu bringen, andernfalls das gutgläubige Vertrauen in die verwaltungsmäßig getroffene Regelung Vorrang genießt (BGH, Beschluss vom 6.11.2013, XII ZB 86/13, NJW 2014, 1007).

Zwar ist die in § 20 Abs. 1 GNotKG bestimmte Ausschlussfrist auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anzuwenden, da es sich hier nicht um eine Kostennachforderung, sondern um die Rückerstattung überzahlter Beträge handelt. Die in der Vorschrift zum Ausdruck gekommene Wertung, dass das Kosteninteresse der Staatskasse zurücktreten kann, wenn es von der zuständigen Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich das Gegenüber auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat, kann jedoch auch bei der Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Beständigkeit seiner Vermögenslage berücksichtigt werden (BGH, aaO.). Für eine entsprechende zeitliche Begrenzung der Rückforderungsmöglichkeit spricht auch, dass das vereinfachte Verfahren der Festsetzung der Betreuervergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gezielt erhalten blieb, um gerichtliche Entscheidungen entbehrlich zu machen und damit erheblichen Verwaltungsaufwand bei den Gerichten einzusparen (BT-Drs. 13/10709, 2). Es würde indessen der Stellung eines berufsmäßigen Betreuers nicht gerecht und entspricht auch nicht der erkennbaren Intention des Gesetzgebers, diese gerichtliche Aufwandsersparnis mit einer auf Jahre rückwirkenden erheblichen Rechtsunsicherheit der Betreuer in die Beständigkeit ihrer Vermögenslage zu erkaufen.

Diese Voraussetzungen lassen sich indes nicht feststellen.

Die Rückforderung betrifft einen Zeitraum von lediglich sechs Monaten, innerhalb derer die Beschwerdeführerin eine überhöhte Vergütung erlangt hat. Sie ist auch seitens der Staatskasse innerhalb der Ausschlussfrist nach § 20 Abs. 1 GNotKG geltend gemacht worden, namentlich im Festsetzungsantrag der Bezirksrevisorin vom 18.06.2018. Der Antrag ist nur etwa ein halbes Jahr nach dem ersten Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin gestellt und dieser unverzüglich bekannt gegeben worden. Spätestens seitdem musste die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass der Überzahlungsbetrag zurückgefordert werden könnte. Der weitere Zeitablauf bis zum Abschluss des Festsetzungsverfahrens steht dem nicht entgegen. Denn die Zurückstellung der Entscheidung erfolgte auf die von der Beschwerdeführerin angebrachte ausstehende Klärung ihrer Vergütungshöhe in einem anderen Betreuungsverfahren. Nachdem eine Entscheidung ergangen war, ist das Festsetzungsverfahren wieder aufgenommen worden. Außerdem hatte die Beschwerdeführerin insoweit selbst angeregt, zunächst die geringere Vergütung auszuzahlen, so dass eine weitere Vertiefung des Rückforderungsanspruches ausgeschlossen war.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Wie dargelegt, sind die streitentscheidenden Rechtsfragen in jüngerer Vergangenheit bereits durch den Bundesgerichtshof geklärt worden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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