VG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2020 - 16 L 1774/20
Fundstelle
openJur 2020, 73591
  • Rkr:
Tenor

Der Beschluss vom 15. September 2020 wird im Tenor zur Entscheidung über die Kostentragungspflicht berichtigt und erhält folgende Fassung:

"Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens"

Gründe

Der Beschluss vom 15. September 2020 wird hinsichtlich des Tenors zur Entscheidung über die Kostentragungspflicht gem. §§ 118 Abs. 1, § 122 VwGO von Amts wegen wie aus der Beschlussformel ersichtlich berichtigt.

§ 118 Abs. 1 VwGO ermöglicht jederzeit die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in allen Bestandteilen der. Eine Unrichtigkeit im Sinne von § 118 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Ausspruch des Gerichts nicht mit dem Gewollten übereinstimmt. Das ist entweder der Fall, wenn etwas anderes als das Gewollte ausgesagt wird. Erfasst werden nur Irrtümer in der Umsetzung der getroffenen Erklärung und nicht Fehler in der Willensbildung. Inhaltlich falsche Entscheidungen können nicht nach § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt werden. Eine (einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche) Unrichtigkeit ist "offenbar", wenn zweifelsfrei und augenfällig erkennbar ist, dass dem Gericht bei der Umsetzung der getroffenen Entscheidung ein Fehler oder Versehen unterlaufen ist und in welche Richtung der Fehler korrigiert werden muss. Die Unrichtigkeit kann sich aus der Entscheidung selbst oder aus sonstigen, insbesondere für die Beteiligten erkennbaren Umständen wie dem Sitzungsprotokoll oder den Verfahrensakten ergeben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 8 A 2710/13 -, juris, Rn. 3 f. m.w.N.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die Unrichtigkeit der Entscheidung ergibt sich unmittelbar aus den Gründen der Entscheidung selbst. Eine Abweichung von dem Grundsatz der Kostentragungspflicht des Unterlegenen - hier die Antragsgegnerin - war zweifelsfrei und augenscheinlich nicht beabsichtigt. Dementsprechend hat die Kammer ihre Kostenentscheidung auch auf § 154 VwGO gestützt.

Der Fehler beruht nicht auf einer unrichtigen Willensbildung, sondern darauf, dass bei Erstellung des Urteils versehentlich ein Tippfehler unbemerkt geblieben ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 118, 122 VwGO.

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