VG Bayreuth, Beschluss vom 28.04.2020 - B 1 S 20.326
Fundstelle
openJur 2020, 73473
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte personenbezogene Anordnung zur Hundehaltung.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der ca. 6-jährigen Dobermann Hündin "Maya".

Bereits mit Schreiben vom 13. September 2016 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf die innerhalb von bebauten Gebieten geltende Anleinpflicht von großen Hunden hin. Vorangegangen war eine Mitteilung von Frau W., wonach die Antragstellerin ihre Hündin ohne Leine frei habe laufen lassen. Hierbei habe "Maya" den Hund von Frau W. bereits dreimal angegriffen und einmal verletzt.

Aus einem Aktenvermerk der Polizeiinspektion ... vom 26. Juli 2019 geht hervor, dass Herr K. Anzeige wegen eines Hundebisses erstattet habe. Hiernach sei er am 25. Juli 2019 um 16:45 Uhr mit dem Fahrrad unterwegs gewesen. Ein ca. 10-jähriges Mädchen habe sich zu der Zeit mit einem Dobermann an der Leine auf dem Gehweg aufgehalten. Als Herr K. sich auf Höhe des Hundes befunden habe, habe der Hund einen Sprung in Richtung des Herrn K. gemacht und ihn in den linken Unterschenkel gebissen. Von der Leine habe sich der Hund nicht losgerissen. Herr K. sei durch den Biss leicht verletzt worden. Auf seinem linken Unterschenkel hätten sich Rötungen befunden.

Zudem legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin eine schriftliche Aussage des Zeugen S. vom 1. Dezember 2019 vor, wonach Herr K. mit dem Fahrrad schwankend auf dem Fußweg gefahren sei. Auf Höhe der Tochter der Antragstellerin und des Hundes sei er nochmal in Richtung des Hundes geschwankt und habe sich dabei mit seinem linken Fuß abgestützt. Herr K. sei gleich wieder ein paar Meter weitergefahren, habe auf sein Bein geschaut, sich zur Tochter der Antragstellerin umgedreht und diese mit den Worten angegangen: "Kannst du nicht auf deinen Hund aufpassen? Hat er keinen Respekt?". Auf die Nachfrage der Tochter, ob etwas passiert sei, habe er mit "nein" geantwortet. Herr K. habe dann beim Zeugen S. angehalten, den er für den Hundehalter gehalten habe, ihm das Bein gezeigt und auf einen Hundebiss hingewiesen. Der Zeuge habe am Bein nichts erkennen können.

Die Tochter der Antragstellerin schilderte den Vorfall mit Schreiben vom 26. November 2019 wie der Zeuge S. und gab ergänzend an, dass Herr K. plötzlich mit dem Fahrrad von der Seite auf sie zugekommen sei und rückartig vor ihr und dem Hund angehalten habe, wodurch sie erschrocken sei. "Maya" habe den Fahrradfahrer angestupst, weshalb die Tochter der Antragstellerin den Hund sofort mit der Leine zurückgezogen habe. Auf Nachfrage habe der Radfahrer angegeben, dass nichts passiert sei. Dies habe er bei einer Kontaktaufnahme fünf Minuten nach dem Vorfall an der Wohnungstür der Antragstellerin gegenüber der Tochter (die Antragstellerin war nicht anwesend) nochmals wiederholt.

Entsprechend der Sachverhaltsschilderung des Polizeipräsidiums Oberfranken vom 17. Januar 2020 sei die Antragsgegnerin am 22. November 2019 telefonisch über den Vorfall in Kenntnis gesetzt worden.

Das Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen die Tochter der Antragstellerin wurde mit Verfügung vom 5. Februar 2020 aufgrund der damaligen Schuldunfähigkeit der am 20. September 2007 geborenen Tochter eingestellt.

Aus einem Aktenvermerk der Antragstellerin geht hervor, dass Herr R. vom Polizeipräsidium Oberfranken die Antragsgegnerin telefonisch am 18. Februar 2020 darum gebeten habe das Verwaltungsverfahren einzustellen. Die Hündin sei in Augenschein genommen worden und würde keinerlei Aggressivität zeigen. Es handele sich vielmehr um eine Nachbarstreitigkeit.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2020 - nach erfolgter Anhörung - wurde der Antragstellerin auferlegt, ab sofort Sorge dafür zu tragen, dass die Beaufsichtigung, Betreuung und das Ausführen der Dobermann Hündin "Maya" nur noch durch eine physisch und psychisch geeignete volljährige Bezugsperson erfolgen dürfe, die mit dem Verhalten des Hundes vertraut sei, ausreichend auf ihn einwirken könne und körperlich dazu in der Lage sei, das Tier jederzeit zu führen. Diese Bezugsperson müsse über den Inhalt dieses Bescheides unterrichtet sein (Nummer 1). Zudem müsse die Antragstellerin die Aufgabe des Eigentums an dem Hund oder dessen Übergabe an eine andere Person für mehr als einen Monat dem Ordnungsamt der Antragsgegnerin unverzüglich anzeigen (Nummer 2). Der Sofortvollzug der Nummer 1 wurde angeordnet (Nummer 3). Für den Fall eines Verstoßes gegen die Anordnungen aus den Nummern 1 und 2 dieses Bescheides werde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000,00 EUR zur Zahlung fällig (Nummer 4). Die Antragstellerin habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es werde eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR festgesetzt (Nummer 5).

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass sie nach Art. 18 Abs. 2 LStVG zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen könne. Eine konkrete Gefahr ergebe sich regelmäßig aus der enormen Beißkraft, dem kräftigen Körperbau und Temperament in Verbindung mit der Unvorhersehbarkeit der Reaktion von großen Hunden beim "Fehlverhalten" von Menschen, insbesondere von Kindern, wobei durch scheinbar aggressives Verhalten des Hundes hervorgerufene Angstzustände bei Menschen bereits als eine Gefahr für die Gesundheit angesehen werden könnten. Hinzu komme in diesem Fall die konkrete Gefahr, dass der Hund der Antragstellerin erneut Bewegungen von Passanten falsch deuten und eine Person verletzen könnte, wenn der jeweilige Hundeführer nicht ausreichend auf den Hund einwirken könne. Die Aussage von Herrn S., dass die Hündin geschnappt habe, als Herr K. schwankend mit dem Fahrrad an der Tochter der Antragstellerin vorbeigefahren sei, sei unerheblich, da Herr K. durch den Hund verletzt worden sei. Allein dieser Umstand rechtfertige bereits ein sicherheitsrechtliches Einschreiten und den Erlass der Anordnungen. Zudem seien die von einem Hund hervorgerufenen, nicht hundegerechten Reaktionen Unbeteiligter nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dem Hund zuzurechnen. Auch mögliche Fehlreaktionen von Personen seien als eine vom Hund ausgehende Gefahr einzustufen. Die Anordnungen in den Nummern 1 und 2 seien auch verhältnismäßig, da bereits ein verantwortungsvoller Hundehalter, der sich über die potentielle Gefährlichkeit seines Hundes im Klaren sei, insbesondere nachdem ein Mensch durch den Hund verletzt worden sei, die getroffenen Maßnahmen auch ohne öffentliche Anordnung einhalten würde. Es entspreche normalen Gepflogenheiten, einen Hund der in dieser Hinsicht bereits auffällig geworden sei, nur noch von einer physisch und psychisch geeigneten Person führen zu lassen, um mögliche Gefährdungssituationen zu verhindern. Von der Antragstellerin werde insoweit kein erheblicher Aufwand oder eine wesentliche Verhaltensumstellung verlangt. Die Anordnung in Nummer 1 sei zudem notwendig und erforderlich, um eine Störung der öffentlichen Sicherheit zu vermeiden. Die angeordnete Maßnahme sei das mildeste Mittel, andere Maßnahmen wie beispielsweise ein Maulkorbzwang seien weniger milde. Die Sicherheit der Unversehrtheit von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen wiege schwerer als das Recht des Hundehalters, seinen Hund ohne Einschränkungen halten zu dürfen. Nach Abwägung und Würdigung aller Tatsachen würden daher nur die getroffenen Anordnungen in Betracht kommen, um eine konkrete Gefahr durch den Hund der Antragstellerin zu verhindern. Ein Einschreiten der Antragsgegnerin sei bereits bei der entfernten Möglichkeit eines gravierenden Schadenseintritts möglich, da es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter (Gesundheit, Leben und Unversehrtheit) gehe. Es stelle ein zentrales Bedürfnis der Menschen dar, frei von Furcht vor Verletzungen bzw. Unsicherheitsgefühlen zu leben, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt ein sofortiges Handeln erforderlich gewesen sei. Das öffentliche Interesse wiege insoweit schwerer als das Interesse der Antragstellerin an einer anordnungsfreien Hundehaltung. Die Zwangsgeldandrohung beruhe auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder erscheine im Hinblick auf die Notwendigkeit der Maßnahme angemessen. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei im öffentlichen Interesse. Das besondere öffentliche Interesse liege darin begründet, die Bürger unverzüglich in ihren Rechten auf körperliche Unversehrtheit zu schützen und nicht durch eine ungeeignete Hundehaltung bzw. Hundeführung beeinträchtigen zu lassen. Daher dulde die Vollziehung der angeordneten Verwaltungsmaßnahmen keinen Aufschub. Es könne nicht verantwortet werden, mit der Vollziehung dieses Bescheides bis zur Unanfechtbarkeit zu warten, da aufgrund des Vorfalls mit Herrn K. ein gewisses Gefährdungspotential erkennbar sei, wenn der Hund der Antragstellerin weiterhin von einer Person, die physisch oder psychisch nicht in der Lage sei einen Dobermann zu führen, in der Öffentlichkeit ausgeführt werde. Wie der Vorfall zeige, könne jederzeit eine unvorhersehbare Reaktion des Hundes zu einer erheblichen Gefährdung für Menschen werden, wenn die Hündin von einem Kind an der Leine gehalten werde. Diese unvorhersehbare Reaktion könne selbst bei einer vorbildlichen Hundehaltung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Aufgrund der Beißkraft großer Hunde sei insbesondere mit möglichen erheblichen Verletzungen zu rechnen. Die Gefährdungssituation werde zudem durch die zu erwartenden panischen Reaktionen von Passanten, insbesondere Kindern und Jugendlichen, verschlimmert. Eine Hundehaltungsanordnung ohne den angeordneten Sofortvollzug sei unvereinbar mit dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Vorbeugung von Störungen bzw. Gefahren zum Schutz der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie generalpräventiven Erwägungen. Demgegenüber müsse das private Interesse der Antragstellerin an einer durch die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage möglichen Fortsetzung der bisherigen Hundehaltung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zurücktreten.

Unter dem 12. März 2020 - Eingang bei Gericht am 13. März 2020 - erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin Klage (...) und beantragte mit Schriftsatz vom 1. April 2020:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage Az. ...bezüglich des der Antragstellerin zugestellten Bescheides vom 20. Februar 2020 wiederherzustellen.

2. Hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung aufzuheben.

Die Anordnung des Sofortvollzuges sei nicht hinreichend begründet, wobei unter einer hinreichenden Begründung auch verstanden werde, dass diese auf unstreitigen und zutreffenden Tatsachen beruhe. Die Antragsgegnerin habe die Aussagen der Tochter der Antragstellerin und des Zeugen S. nicht zur Kenntnis genommen und näher untersucht. Die deutlichen Hinweise, dass kein Beißvorfall stattgefunden habe, seien ignoriert worden. Damit zeige sich, dass die Grundlage der Anordnung des Sofortvollzuges mit der Begründung eines besonderen öffentlichen Interesses zum Schutz der Bevölkerung auf fehlerhafter Basis ergangen sei, sodass ein Gefährdungspotenzial, das sich aufgrund eines angeblichen Vorfalls mit Herrn K. begründet habe, gerade nicht existiere. Die Polizeihundeführer hätten zudem am 18. Februar 2020 bescheinigt, dass die Hündin unauffällig und gut erzogen sei und keinerlei Gefahr von ihr ausgehe. Darüber hinaus sei die Anordnung des Sofortvollzuges auch in zeitlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar und gerechtfertigt. Es sei nicht erkennbar, warum nahezu sieben Monate nach dem angeblichen Vorfall ein Sofortvollzug wegen der vermeintlichen Gefährdung der Bevölkerung durch einen Hund angeordnet werde. Daher sei der Sofortvollzug aufzuheben. Der Hilfsantrag rechtfertige sich daraus, dass zumindest aus formellen Gründen die Anordnung des Sofortvollzugs bei fehlerhaft oder ungenügend ermitteltem Sachverhalt gerechtfertigt sei.

Die Antragsgegnerin legte am 7. April 2020 die Behördenakten vor und beantragte,

den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 12. März 2020 und den diesbezüglich gestellten Hilfsantrag der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 1. April 2020 abzuweisen.

Der Antrag sei abzulehnen, da der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig sei und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt habe und bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das Vollzugsinteresse überwiege. Zum Sachverhalt ergänzte die Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin bereits im Jahr 2016 gegen die Anleinpflicht von großen Hunden verstoßen habe. Die Antragsgegnerin habe erstmals vom Vorfall vom 25. Juli 2019 (ohne nähere Details) durch einen Anruf der Polizeidirektion ... am 22. November 2019 erfahren. Erst mit Schreiben des Polizeipräsidiums Oberfranken, Direktion ... vom 17. Januar 2020, Eingang bei der Antragsgegnerin am 29. Januar 2020, habe die Antragsgegnerin umfassende Kenntnis vom Sachverhalt erlangt. Anlass zum Erlass des Bescheides sei der wiederholte Verstoß der Antragstellerin gegen ihre Grundpflichten als Hundehalterin gewesen. Sie habe zugelassen, dass ihre zum Tatzeitpunkt 11-jährige Tochter die Dobermannhündin im öffentlichen Raum ausführe, obwohl das Kind offensichtlich die spezifische hohe Tiergefahr eines Hundes nicht beherrschen könne. Der streitgegenständliche Bescheid sei formell rechtmäßig. Die Gefahr für die allgemeine Sicherheit und Ordnung habe bei Erlass des Bescheids vorgelegen, da zu befürchten gewesen sei, dass die Antragstellerin weiterhin gegen ihre Pflichten als Hundehalterin verstoßen werde, indem sie nicht geeignete Personen mit der Beaufsichtigung ihres Dobermannes im öffentlichen Raum beauftrage. Sowohl die Anordnung in Nummer 1 des Bescheids als auch der Sofortvollzug seien ausreichend begründet. Die getroffene Anordnung sei erforderlich, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiederherzustellen, verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei.

Mit Schriftsatz vom 21. April 2020 wies der Bevollmächtigte der Antragstellerin darauf hin, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. September 2016 die Anschuldigungen der Frau W. aus dem Jahr 2016 zurückgewiesen habe. Die angeblich stattgefundenen Angriffe auf die Hunde der Frau W. durch die Hündin der Antragstellerin hätten nie stattgefunden.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte - auch im Verfahren ... - verwiesen.

II.

1. Entsprechend der Wortlautauslegung des Antrages (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (...) gegen die Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 20. Februar 2020, nicht hingegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Nummer 4 des Bescheids. Hilfsweise möchte die Antragstellerin die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nummer 1 des Bescheids vom 20. Februar 2020 für den Fall, dass eine rein formelle Rechtswidrigkeit der Sofortvollzugsanordnung vorliegt (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 37. EL Juli 2019, § 80 VwGO Rn. 442).

2. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, da die Sofortvollzugsanordnung formell rechtmäßig ist und das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse nicht überwiegt.

a. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Antragstellerin liegt keine formelle Rechtswidrigkeit der Sofortvollzugsanordnung vor. Insbesondere leidet die Sofortvollzugsanordnung an keinem Begründungsmangel. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO verlangt ein besonderes öffentliches Interesse, das über jenes Interesse hinaus geht, welches den Erlass des Verwaltungsakts selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, B.v. 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95 - juris Rn. 19). Dieses besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung muss in der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlichen schriftlichen Begründung zum Ausdruck kommen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht schon dann genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird; vielmehr bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, demgegenüber das Interesse des Betroffenen am Bestand der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels ausnahmsweise zurückzutreten hat. Diesen Anforderungen genügen pauschale und formelhafte Wendungen grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2018 - 10 CS 19.98 - juris Rn. 6 m.w.N.). Lediglich in Fällen, in denen sich die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung decken, also insoweit eine (Teil-)Identität besteht, kann zum Zweck der Vereinfachung auf die Begründung des Verwaltungsakts Bezug genommen werden. Auch in diesem Fall gestattet aber § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keinen Verzicht auf die Begründung; vielmehr muss die Behörde deutlich machen, dass sie in der Begründung des Verwaltungsakts auch die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sieht (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 37. EL Juli 2019, § 80 Rn. 248).

Die Begründung der Sofortvollzugsanordnung der Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids entspricht diesen Anforderungen. Die Antragsgegnerin hat in ausreichender Weise das Vollzugsinteresse nachvollziehbar dargestellt. Sie hat unter Hinweis auf die Besonderheiten des Einzelfalls dargelegt, warum mit einem Vollzug der angeordneten Maßnahmen nicht bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids gewartet werden kann. Dabei stellte die Antragsgegnerin hinreichend auf den Einzelfall ab. Sie nahm Bezug auf den Vorfall vom 25. Juli 2019, auf die Gefahrenlage, die durch große Hunde besteht und wog die im Einzelfall tangierten Interessen ab.

Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Antragstellerin liegt kein Begründungsmangel vor, selbst wenn die Erwägungen der Behörde inhaltlich nicht zutreffend wären. Inhaltlich fehlerhafte Begründungen führen nicht zu einer Verletzung der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 37. EL Juli 2019, § 80 Rn. 246). Der Einwand, dass der Sachverhalt aufgrund der Nichtberücksichtigung der Zeugenangaben der Tochter der Antragstellerin und des Herrn S. hinsichtlich des Bisses angeblich fehlerhaft sei, ist daher unerheblich für die formelle Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung.

Dass zwischen dem Vorfall vom 25. Juli 2019 und dem Erlass des Bescheids am 20. Februar 2020 über ein halbes Jahr vergangen ist, ändert an der formellen Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung nichts. Die Antragsgegnerin hat erst durch einen Telefonanruf vom 22. November 2019 Kenntnis davon erhalten, dass es einen Vorfall gab. Erst nach Abschluss der Ermittlungen und Übermittlung der Sachverhaltsmitteilung vom 17. Januar 2020 durch die Polizei am 29. Januar 2020 erlangte die Antragsgegnerin detaillierte Kenntnisse über den Vorfall und die sich daraus ergebende Notwendigkeit eines sicherheitsrechtlichen Einschreitens. Eine Säumnis der Antragsgegnerin zur Ergreifung sicherheitsrechtlicher Maßnahmen lag daher nicht vor, sodass sich die Antragsgegnerin auch nicht im Rahmen der Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung damit auseinandersetzen musste, dass ein länger zurückliegender Sachverhalt Anstoß für ihr Tätigwerden war (vgl. hierzu Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), Stand: 38. EL Oktober 2019, Art. 18 Rn. 90 m. w. N.).

b. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen/anordnen bzw. die Vollziehung des Bescheids aussetzen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag abzulehnen, da die Klage der Antragstellerin nach summarischer Überprüfung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids wiegt insoweit schwerer als das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

Die Klage gegen Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids hat voraussichtlich in der Sache keinen Erfolg, da sich die getroffene Anordnung bei summarischer Überprüfung als rechtmäßig erweist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

aa. Die personenbezogene Anordnung zur Hundehaltung beruht auf Art. 18 Abs. 2 Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG. Hiernach darf die Gemeinde zum Schutz des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums oder der öffentlichen Reinlichkeit Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Notwendig hierfür ist, wie aus dem systematischen Zusammenhang mit Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG erkennbar wird, das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die aufgezählten Rechtsgüter. Eine konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt, also der Verletzung der Gesundheit einer Person oder deren Eigentum, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss. Hierbei müssen hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt eines Schadensfalls rechtfertigen. Der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, der für die Annahme einer Gefahr erforderlich ist, hängt dabei von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens ab (vgl. BayVGH, U.v. 12.5.2014 - 10 B 12.2084 - juris Rn. 35; B.v. 18.10.2010 - 10 CS 10.1589 - juris Rn. 9; Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), Stand: 38. EL Oktober 2019, Art. 18 Rn. 33 m. w. N.).

Eine konkrete Gefahr geht von der Hündin "Maya" aus. Bei einer über sechs Jahre alten Dobermann-Hündin, die im Durchschnitt 61 - 68 cm groß und 32 - 35 kg schwer werden kann, handelt es sich um einen großen Hund (vgl. bspw. BayVGH, B.v. 29.11.2000 - 24 ZS 00.2900 - juris Rn. 2). Ein großer kräftiger Hund flößt bereits aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes einem Durchschnittspassanten einen gewissen Respekt ein. Aufgrund der hohen Beißkraft, der Muskelkraft und des hohen Gewichts einer Dobermann-Hündin besteht grundsätzlich die Gefahr, dass allein das Auftauchen eines solchen Hundes bei ängstlichen Menschen oder Kindern zu Fehlreaktionen im Verhalten führen kann. Da es "hundegerechte" Passanten nicht gibt und Hunde die Fehlreaktionen von Menschen nicht richtig einordnen können und erfahrungsgemäß auf die Angst von Menschen instinktiv anders als gewöhnlich reagieren, besteht die Gefahr, dass es zu unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Kettenreaktionen mit erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum von Passanten kommt. Die Angst der Passanten und dadurch die Gefahr für die oben genannten hochwertigen Schutzgüter verstärkt sich insbesondere dann, wenn der Hund von einer Person (beispielsweise einem Kind) geführt wird, die physisch oder psychisch nicht in der Lage ist, in Ausnahmesituationen auf den kräftigen Hund entsprechend einzuwirken. Eine konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum von Passanten geht daher bereits von großen Hunden aus, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr durch eine nicht dazu befähigte Person auf solchen Straßen und Wegen geführt werden (vgl. so auch BayVGH, B. v. 12.1.2004 - 24 CS 03.3131 - juris Rn. 9 f.; B.v. 17.10.2018 - 10 CS 18.1717 - juris Rn. 13). Zu Beißvorfällen durch den Hund oder einem aggressiven Verhalten gegenüber Passanten muss es für die Einzelanordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht gekommen sein (bspw. BayVGH, B. v. 11.4.2017 - 10 ZB 16.2594 - juris Rn. 7; Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), Stand: 38. EL Oktober 2019, Art. 18 Rn. 33 m. w. N.).

Die damals 11-jährige Tochter der Antragstellerin hat die Dobermann-Hündin "Maya" unstreitig am 25. Juli 2019 auf einem öffentlichen Gehweg ausgeführt. Dass das Kind physisch nicht dazu in der Lage ist, die große Hündin zu führen und im Notfall auf diese körperlich einzuwirken, zeigt der Vorfall vom 25. Juli 2019 deutlich. Die Tochter schilderte das Geschehen dahingehend, dass sie von einem plötzlich heranfahrenden Radfahrer (Herrn K.) erschreckt worden sei und die Dobermann-Hündin daraufhin den Radfahrer "angestupst" habe. Erst nach dem Kontakt der Hündin mit dem Radfahrer konnte das Kind den Hund zurückziehen. Dass es in irgendeiner Form zu einem körperlichen Kontakt des Hundes mit dem Radfahrer gekommen ist, deckt sich auch mit der Aussage des Zeugen S., wonach der Radfahrer nach dem Zusammentreffen mit der Hündin auf sein Bein geschaut und den Zeugen S. anschließend auf einen angeblichen Biss aufmerksam gemacht habe. Es kann dahinstehen, ob Herr K. tatsächlich gebissen wurde, eine Rötung entstanden ist (die sich teilweise erst nach einigen Stunden bemerkbar macht und der von der Polizei festgestellten Rötung am Bein des Herrn K. entsprechen könnte) oder es zu einem folgenlosen "Anstupsen" gekommen ist. Der Vorfall zeigt deutlich, dass eine körperlich nicht geeignete Person wie ein Kind, nicht in der Lage ist einen großen Hund rechtzeitig wegzuziehen und einen Kontakt zwischen Hund und Passanten auch in Ausnahmesituationen, in denen der Hund instinktiv auf einen plötzlich heranfahrenden Radfahrer reagiert, vermeiden kann. Es besteht daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass die Dobermann-Hündin in einer erneuten Schrecksituation betreffende Passanten nicht nur "anstupsen", sondern beißen könnte, wenn sie von einer physisch oder psychisch nicht geeigneten Person (wie der Tochter der Antragstellerin) geführt wird. Daher ist auch der Einwand des Bevollmächtigten der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe den Sachverhalt bezüglich der Bissverletzung nicht hinreichend ermittelt (mangels Würdigung der Angaben der Tochter und des Zeugen S.) unerheblich, da eine Bissverletzung oder ein aggressives Verhalten des Hundes zur Bejahung einer konkreten Gefahr nicht notwendig ist (vgl. oben). Die Antragsgegnerin stützte sich in ihrem Bescheid auch maßgeblich auf die Wirkung eines großen Hundes und nicht auf die angebliche Bissverletzung des Herrn K..

Dem Vorliegen einer konkreten Gefahr steht nicht entgegen, dass der Radfahrer schwankend an die Dobermann-Hündin und die Tochter der Antragstellerin auf dem Fußgängerweg herangefahren ist, da es der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entspricht, dass von einem Hund auch dann eine konkrete Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 LStVG ausgeht, wenn seine Reaktion auf das Verhalten anderer Personen oder Tiere ein hundetypisches Verhalten darstellt (vgl. bspw. BayVGH, B.v. 17.10.2018 - 10 CS 18.1717 - juris Rn. 15). Dass die Reaktion der Dobermann-Hündin ("Anstupsen") maßgeblich durch das Verhalten des Radfahrers verursacht worden ist, ist daher - wie im Bescheid richtigerweise von der Antragsgegnerin ausgeführt wurde - unerheblich, da das "Anstupsen" eine hundetypische Reaktion darstellt und der Radfahrer keine Pflicht zu hundegerechtem Verhalten hat. Eine bewusste Reizung des Radfahrers, um die Hündin gerade zu einer Reaktion zu zwingen, lag offensichtlich nicht vor.

Das Bestehen einer konkreten Gefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Hundeführer des Polizeipräsidiums Oberfranken - ... - am 18. Februar 2020 die Hündin bei einer Inaugenscheinnahme als nicht aggressiv eingestuft haben. Bei der Inaugenscheinnahme der Hündin handelte es sich um eine bloße Momentaufnahme, die keine Garantie dafür gewährt, dass die Hündin in jeder Situation zukünftig ein "Anstupsen", Zuschnappen oder Beißen vermeiden wird. Zudem wurde der Augenschein von Hundeführern des Polizeipräsidiums Oberfranken und damit von gegenüber dem Tier dominant auftretenden und mit Hunden vertrauten Personen durchgeführt. Daher lassen sich durch den Augenschein keine Rückschlüsse darauf ziehen, wie sich die Hündin in Ausnahmesituationen verhalten wird, in denen sie von einer physisch oder psychisch gerade nicht geeigneten Person geführt wird.

bb. Die Antragstellerin ist als Halterin und Eigentümerin der Dobermann-Hündin nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 LStVG richtige Adressatin der personenbezogenen Anordnung zur Hundehaltung.

cc. Die personenbezogene Anordnung zur Hundehaltung ist verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 LStVG. Die Anordnung ist zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geeignet, da nur Personen, die psychisch und physisch in der Lage sind einen großen Hund zu beherrschen, auch in Ausnahmesituationen körperlich auf den Hund zur Kontaktvermeidung mit Passanten einwirken können. Die Verfügung stellt das mildeste zur Verfügung stehende Mittel dar, da insbesondere ein Maulkorbzwang eine gravierendere Maßnahme darstellt. Die für die Antragstellerin entstehende Einschränkung steht auch nicht außer Verhältnis zum bezweckten Schutz der hochwertigen Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum, da von einer einsichtigen Halterin von Hunden grundsätzlich zu erwarten ist, dass diese nur physisch und psychisch geeigneten Personen den alleinigen Umgang mit der Hündin erlaubt (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2004 - 24 CS 03.3131 - juris Rn. 10). Zudem wird der Tochter der Antragstellerin durch die Anordnung der Umgang mit der Hündin nicht gänzlich untersagt, ihr steht es frei eine geeignete Person, die den Hund führt, beim Ausführen zu begleiten.

dd. Die Anordnung ist auch ermessensgerecht. Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Insbesondere hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen erkannt und unter Abwägung der widerstreitenden Interessen ausgeübt.

ee. Gründe die trotz der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der personenbezogenen Anordnung zur Hundehaltung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheides erfordern, wurden weder vorgetragen noch sind solche Gründe ersichtlich.

c. Mangels formeller Rechtswidrigkeit der Sofortvollzugsanordnung, hat auch der Hilfsantrag der Antragstellerin keinen Erfolg.

3. Die Antragstellerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffern 1.5 und 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).

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