LG Regensburg, Endurteil vom 06.12.2018 - 23 O 2114/18
Fundstelle
openJur 2020, 72627
  • Rkr:
Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 11.10.2018, Az. 23 O 2114/18, wird aufgehoben.

2. Der Antrag auf einstweilige Verfügung vom 10.10.2018 wird zurückgewiesen.

3. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Verfügungskläger macht Ansprüche im Hinblick auf die Berichterstattung in einem gegen ihn laufenden Strafverfahren geltend.

Der Verfügungskläger ist geschäftsführender Gesellschafter der ... sowie der .... Er ist Großbauer in ... und ein bekannter Unternehmer in der Region. Im Verbreitungsgebiet des ... Tagblatts verfügt er über einen erheblichen Bekanntheitsgrad. Er ist Arbeitgeber von zahlreichen Arbeitnehmern, insbesondere von Erntearbeitskräften.

Die Antragsgegnerin verlegt u.a. das ... Tagblatt und verantwortet darüber hinaus den dazugehörigen Online-Auftritt unter www...de.

Gegen den Verfügungskläger läuft derzeit ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Wahlfälschung. Ihm wird angelastet, bei den ... Kommunalwahlen am 16. März 2014 veranlasst zu haben, dass rumänische Erntehelfer mitwählen, obwohl sie hierzu möglicherweise nicht berechtigt waren; es sollen auch nicht alle Erntehelfer die Wahlzettel selbst ausgefüllt haben.

Als nach Auszählung der Briefwahlunterlagen im Landkreis ... der Verdacht von Unregelmäßigkeiten entstanden war, bestätigte die Staatsanwaltschaft Regensburg am 7. April 2014, dass sie die Wahl in ... durch ein graphologisches Gutachten überprüfen lasse; die Wahl wurde sodann auch im Oktober 2014 für ungültig erklärt und am 1. Februar 2015 wiederholt.

Der Verfügungskläger äußerte sich noch im März 2014 zu den erhobenen Vorwürfen. Seine Äußerungen wurden im ... Tagblatt abgedruckt. Im Rahmen des sodann eingeleiteten Ermittlungsverfahrens äußerten sich sowohl der Verfügungskläger als auch seine Ehefrau, welche für die ... Mitglied des Stadtrats in ... ist und für den Kreistag kandidierte, mehrfach gegenüber der Antragsgegnerin und anderen lokalen Medien zu den Vorwürfen; hierbei stimmte der Verfügungskläger der vollen Namensnennung und der unverpixelten Bildveröffentlichung zu. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen nach dem Jahr 2014 tätigte der Verfügungskläger keine weiteren öffentlichen Äußerungen bezüglich des Strafverfahrens mehr, nachdem bereits erhebliche Nachteile für die Unternehmen des Verfügungsklägers entstanden waren.

Nachdem die Staatsanwaltschaft Regensburg sodann Anklage gegen den Verfügungskläger erhoben und das Landgericht Regensburg die Anklage zugelassen hatte, versandte das Landgericht Regensburg mit Email von 5.10.2018 die Anklageschrift u.a. gegen den Verfügungskläger an die Pressevertreter und somit auch an die Verfügungsbeklagte. Die Anklageschrift wurde hierbei von der Pressestelle des Landgerichts Regensburg dahingehend bearbeitet, dass von allen dann genannten Angeklagten nur noch der Vor- sowie der erste Buchstabe des Nachnamens erkennbar waren.

Am 9.10.2018 fand die Eröffnung der Hauptverhandlung u.a. gegen den Verfügungskläger statt. Das Landgericht Regensburg hatte hierbei eine sitzungspolizeiliche Verfügung erlassen. Wegen deren Inhalt wird auf den klägerischen Antrag vom 10.10.2018 und das Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 23.10.2018 Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin veröffentlichte am 9.10.2018 unter dem Online-Auftritt ....de fortlaufend aktualisierte Berichte über die Eröffnung der Hauptverhandlung. Auf die Anlage ... wird Bezug genommen. Die Berichterstattung umfasste Bildaufnahmen und Texte. Hierbei wurde der Verfügungskläger als "..." genannt und seine berufliche Tätigkeit als Bauer sowie sein Wohnort ... mitgeteilt.

Der Verfügungskläger trägt vor, die Verfügungsbeklagte habe den streitgegenständlichen Online-Beitrag ab ca. 10.20 Uhr mit 3 Fotos, die den Verfügungskläger - entgegen der sitzungspolizeilichen Anordnung - unverpixelt gezeigt hätten, veröffentlicht. Nachdem trotz entsprechender Aufforderung durch den klägerischen Bevollmächtigten bis 11.25 Uhr noch immer keine Verpixelung erfolgt sei, sei die Verfügungsbeklagte durch den klägerischen Bevollmächtigten abgemahnt worden. Eine Verpixelung sei auch bis 11.50 Uhr nicht erfolgt.

Der Verfügungskläger meint, die Verfügungsbeklagte habe ihn in ihrer Berichterstattung in unzulässiger Weise identifizierbar gemacht und so gegen sein Persönlichkeitsrecht verstoßen. Ausreichend sei insoweit schon die Erkennbarkeit innerhalb des Bekanntenkreises. Es sei besondere Zurückhaltung in der Berichterstattung geboten, wenn ein bloßer Straftatverdacht bestehe. Auch sei zu berücksichtigen, dass ein bloßes Vergehen angeklagt sei und der Verfügungskläger durch die identifizierende Berichterstattung in seiner beruflichen Existenz bedroht werde. Eine Berichterstattung, die zur Identifizierung führe, sei nur erlaubt, wenn gerade der Name oder die Identität des Betroffenen einen eigenen Informationswert besitze, was vorliegend nicht der Fall sei. Durch die unerlaubte Bildnisverwendung liege auch ein Verstoß gegen §§ 22 f. Kunsturhebergesetz vor.

Nachdem die begehrte Unterlassungserklärung durch die Verfügungsbeklagte nicht abgegeben worden sei, sei auch von Wiederholungsgefahr auszugehen.

Antragsgemäß hat das Landgericht Regensburg am 11.10.2018 eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt erlassen:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der ..., verboten,

über den Antragsteller im Zusammenhang mit dem laufenden Strafverfahren vor dem Landgericht Regensburg (Az. ...) gegen seine Person unter Angabe seines Vor- und abgekürzten Nachnamens, der Nennung seiner beruflichen Tätigkeit und unter/oder Verwendung seines Bildnisses identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen.

Der Verfügungskläger beantragt jetzt,

die einstweilige Verfügung vom 11.10.2018 zu bestätigen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt

Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Zurückweisung des Antrags.

Die Verfügungsbeklagte behauptet, keine unverpixelten Fotos vom Verfügungskläger im Rahmen der streitgegenständlichen Berichterstattung veröffentlicht zu haben. Dies ergebe sich hinsichtlich des Bildes ... schon aus dessen Vergrößerung, welche auf Seite 12 der Widerspruchsschrift abgebildet sei. Zudem seien die Fotos bei Veröffentlichung sehr stark verkleinert worden, sodass eine Erkennbarkeit nicht mehr gegeben gewesen sei.

Die Verfügungsbeklagte hält den klägerischen Antrag bereits für unzulässig, da er nicht ausreichend bestimmt sei.

Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, sowohl die Bild-, als auch die Textberichterstattung entsprächen einer zulässigen Verdachtsberichtserstattung. Angesichts des hohen Bekanntheitsgrades des Verfügungsklägers und des hohen Informationsinteresses der Öffentlichkeit hätten sogar keine rechtlichen Bedenken bestanden, wenn Fotos unverpixelt veröffentlicht worden wären, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Die Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers mit der Pressefreiheit führe gleichfalls dazu, dass selbst unverpixelte Aufnahmen veröffentlicht hätten werden dürfen; Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürften nämlich auch ohne Einwilligung des Betroffenen verbreitet werden. Bei der Abwägung von öffentlichem Informationsinteresse und Geheimhaltungsinteresse des Verfügungsklägers sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Tatvorwurf einen direkten Angriff auf die Demokratie bedeute.

In Erwiderung hierzu meint der Verfügungskläger, die Antragsgegnerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Fotos unverpixelt veröffentlicht worden seien. Im Übrigen würden vordergründige Verpixelungen die Erkennbarkeit gerade nicht beseitigen. Schließlich gingen die Ausführungen der Beklagtenseite zur vermeintlichen Selbstöffnung des Verfügungsklägers fehl, da dessen Privatsphäre und nicht die Sozialsphäre betroffen sei und der Verfügungskläger zudem die ursprüngliche Selbstöffnung im Jahr 2014 anschließend rückgängig gemacht habe.

Es ist kein Beweis erhoben worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig. Es besteht eine ausschließliche Zuständigkeit des Hauptsachegerichts nach §§ 919, 937 Abs. 1, 802 ZPO. Hauptsachegericht ist das Landgericht Regensburg, welches nach §§ 71 Abs. 1, 23 GVG sachlich und nach §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig ist.

Weiter ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ordnungsgemäß i.S.v. § 253 Abs. 2 ZPO. Anspruchsgrund und Rechtsschutzziel wurden hinreichend konkretisiert. Es ist klar erkennbar, welche Handlungen die Verfügungsbeklagte unterlassen soll.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Es besteht kein Verfügungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB. Insbesondere ist das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG enthaltene Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers nicht verletzt, da die vorzunehmende Abwägung mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Pressefreiheit nicht zur Annahme einer unzulässigen Berichterstattung durch Text und/oder Bildveröffentlichung führt.

1. Der Verfügungskläger hat eine Veröffentlichung unverpixelter Fotos durch die Verfügungsbeklagte nicht nachweisen können. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass angesichts des Eilcharakters im einstweiligen Verfügungsverfahren eine geringere Wahrscheinlichkeit als der Vollbeweis genügt. Die Behauptungs- und Beweislast sind grundsätzlich wie im Hauptverfahren verteilt, sodass es Sache des Verfügungsklägers war, eine Rechtsverletzung durch die Verfügungsbeklagte nachzuweisen (vgl. Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 922 Rn 5 f.).

Aus der Anlage ... ist eine unverpixelte Aufnahme des Verfügungsklägers, welcher unmittelbar anschließend an die Richterbank links stehend gerade noch als Gestalt erkennbar ist, nicht ersichtlich. Es kann dabei offenbleiben, ob das beklagtenseits in der Widerspruchsschrift auf Seite 12 vorgelegte Foto einen vergrößerten Bildausschnitt der Anlage ... zeigt; dann wäre sogar eine Verpixelung nachgewiesen, wofür viel spricht. Entscheidend ist aber, dass keineswegs, wie klägerseits ausgeführt, die Beklagtenseite glaubhaft machen müsste, dass die Fotos nicht unverpixelt veröffentlicht worden seien; hierfür ist vielmehr der Verfügungskläger selbst beweispflichtig. Den Beweis kann er durch die vorgelegten Fotos sicher nicht führen.

2. Eine Erkennbarkeit trotz Verpixelung ist nicht gegeben, jedenfalls nicht im erforderlichen Umfang. Wie aus den antragstellerseits vorgelegten Bildern aus der streitgegenständlichen Berichterstattung auf die Person des Verfügungsklägers, abgebildet auf Seite ... der Widerspruchsschrift, geschlossen werden kann, ist schlechthin nicht nachvollziehbar. Dem steht nicht entgegen, dass Personen, welche wissen, dass gerade gegen den Verfügungskläger das gegenständliche Strafverfahren durchgeführt wird, vermuten können, es könne sich bei der Person links neben dem Richtertisch möglicherweise um den Verfügungskläger handeln

3. Auch die Textberichterstattung verstößt nicht gegen die Grundsätze, welche bei einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung zu beachten sind. Zwar ist richtig, dass Personen aus dem Bekanntenkreis des Verfügungsklägers aus der Beschreibung des Angeklagten ... auf die Person des Verfügungsklägers schließen können. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die Personen, die aus diesen Informationen auf die Person des Verfügungsklägers schließen können, mit großer Wahrscheinlichkeit bereits wissen, dass es gerade der Verfügungskläger ist, welcher der Hauptangeklagte im Strafverfahren wegen des Verdachts der Wahlfälschung ist. Hierzu hat der Verfügungskläger selbst beigetragen, indem er noch im Jahr 2014 in verschiedenen Interviews, in welchen er auch unverpixelt und mit vollständiger Namensnennung zu sehen war, öffentlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung nahm. Selbstverständlich verdient er auch nach einer solchen freiwilligen Selbstöffnung Persönlichkeitsschutz. Allerdings war es angesichts des breiten öffentlichen Interesses und des eigenen Auftritts des Verfügungsklägers unvermeidbar, dass die Person des damaligen Beschuldigten und jetzigen Verfügungsklägers einem breiten Publikum als derjenige bekannt wurde, gegen den die Vorwürfe wegen Wahlfälschung erhoben wurden. Die aus der streitgegenständlichen Berichterstattung ziehbaren Rückschlüsse auf die Person des Verfügungsklägers waren daher nicht geeignet, den Personenkreis, der bereits wusste, es handele sich bei dem Hauptangeklagten im Strafverfahren um den Verfügungskläger, wesentlich zu erweitern.

Es ist daher nur von einem geringen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die streitgegenständliche Berichterstattung in Textform auszugehen. Dem gegenüber ist ein durchaus erhebliches öffentliches Interesse an einer etwas näheren Personenbeschreibung des Hauptbeschuldigten im genannten Strafverfahren ersichtlich. Hierbei kommt es nicht entscheidend auf die konkrete Strafandrohung und die Tatsache an, dass lediglich ein Vergehen angeklagt wurde. Maßgeblich ist vielmehr der aufsehenserregende Vorwurf, in eine Kommunalwahl durch Organisierung von Stimmen, die der eigenen Parteiwahl entsprechen, eingegriffen zu haben, was tatsächlich einen erheblichen Eingriff in die Demokratie darstellen würde. Es stellt auch einen absoluten Ausnahmefall dar, dass eine Kommunalwahl wegen solcher Vorwürfe zu wiederholen war.

4. Auch die Kombination aus Bild- und Textberichterstattung war zulässig. Da die Person des Verfügungsklägers auf den klägerseits beigefügten Fotos gerade nicht erkennbar war - bzw. nur mit den oben genannten Einschränkungen - ergibt sich aus der Kombination von Text- und Bildberichterstattung kein anderes Ergebnis als bereits unter 3. ausgeführt wurde.

5. Es liegt auch kein Verstoß gegen §§ 22 f. Kunsturhebergesetz vor, da der Verfügungskläger ein Verbreiten seines Bildnisses nicht nachweisen konnte. Auf obige Ausführungen wird Bezug genommen.

6. Es kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht oder ein Verstoß gegen § 22 Kunsturhebergesetz dann vorliegen würde, wenn unverpixelte Fotos bzw. solche Fotos, die eine weitere Erkennbarkeit des Verfügungsklägers ermöglichen würden, gegeben wäre. Auch bei einer dann anzunehmenden Erkennbarkeit des Verfügungsklägers für ein breiteres Publikum müsste eine umfassende Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers mit dem öffentlichen Interesse an näheren Informationen und der Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG stattfinden. Eine individualisierende Berichterstattung ist grundsätzlich nicht unzulässig (vgl. BGH NJW 2013, 229). Es wäre durchaus denkbar, dass angesichts der Art des Tatvorwurfes der Person des Täters, welcher immerhin unbestritten ein großer Arbeitgeber in der Region ist und gerade in dieser Eigenschaft erst die konkrete Ausführung der Tat ermöglicht hätte (Heranziehung der eigenen Arbeitnehmer in unzulässiger Weise zu einer Kommunalwahl) eine besondere Bedeutung beizumessen ist, sodass die Güterabwägung auch nach den Grundsätzen des Landgerichts Essen im Verfahren 4 O 152/17, welches klägerseits näher ausgeführt wird, nicht zu Gunsten des Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ausfallen würde.

7. Zum Schreiben der Klägerseite vom 30.11.2018:

Dieser Schriftsatz ist hinsichtlich des tatsächlichen Vorbringens schon nicht mehr berücksichtigungsfähig, § 296 a ZPO. Jedoch sind auch die rechtlichen Ausführungen nicht geeignet, die o.g. Ausführungen in Frage zu stellen.

Eine sekundäre Darlegungslast der Verfügungsbeklagten hinsichtlich der Veröffentlichung zweier weiterer Fotos, die angeblich unverpixelt gewesen sein sollten, besteht sicher nicht. Durch die bloße Äußerung eines Verdachts auf unverpixelte Berichterstattung können Presseunternehmen nicht gezwungen werden, gegenüber dem Verfügungskläger die erfolgten Veröffentlichungen nachzureichen. Es liegt auch nicht im Verantwortungsbereich der Verfügungsbeklagten, wenn das Sekretariat des klägerischen Bevollmächtigten versehentlich Fotos löscht.

Nicht nachvollziehbar sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen zum rechtlichen Gehör im Hinblick auf den ursprünglichen Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung. Es liegt in der Natur der Sache, dass Entscheidungen im Rahmen des Eilverfahrens vor Anhörung des Antragsgegners auf unsicherer Tatsachengrundlage erfolgen müssen. Gerade die Umstände, die im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung von Bedeutung waren, fanden sich erstmals in der Erwiderung der Beklagtenseite.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6 ZPO.