AG Dachau, Beschluss vom 24.10.2019 - 405 XVII 321/19
Fundstelle
openJur 2020, 72113
  • Rkr:
Tenor

Die bestehende Kontrollbetreuung wird erweitert.

Die Kontrollbetreuung umfasst nunmehr auch folgende Aufgabenkreise:

- Widerruf der erteilten Vorsorgevollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten

Die Überprüfungsfrist bleibt unverändert. Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

Die Betroffene hat am 03.05.2018 eine notarielle Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung errichtet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Dachau vom 21.08.2019 wurde insoweit eine Kontrollbetreuung gemäß § 1896 Abs. 3 BGB angeordnet.

Die bestehende Kontrollbetreuung war zu erweitern, da das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls der Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt. Mildere Maßnahmen erschienen zur Abwehr eines Schadens für die Betroffene auch nicht geeignet (vgl. auch BGH, NJW 2015, 3572).

Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus den Stellungnahmen der Kontrollbetreuerin vom 16.09.2019 und vom 15.10.2019 sowie der Stellungnahme des Verfahrenspflegers vom 21.10.2019.

Dabei hat das Gericht nicht verkannt, dass die Betroffene im Rahmen der persönlichen Anhörung am 30.09.2019 angegeben hat, dass sich der Bevollmächtigte um ihre Angelegenheiten kümmern soll. Die Betroffene ist insoweit jedoch krankheitsbedingt zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage und vermag auch nicht die Erforderlichkeit eines Vollmachtswiderrufs zu erkennen.

Insoweit besteht auch ein konkreter Handlungsbedarf, da der Bevollmächtigte bereits mehrfach in erheblicher Höhe in das Vermögen der Betroffenen eingegriffen hat und die bisherigen Maßnahmen der Kontrollbetreuerin nicht ausreichten (vgl. auch BGH, NJW 2015, 3657).

So hat der Bevollmächtigte entgegen der entsprechenden Regelung in der Vorsorgevollmacht in erheblichem Umfang Schenkungen zu Lasten der Betroffenen veranlasst. Zudem hat der Bevollmächtigte ein im Alleineigentum der Betroffenen stehendes Grundstück an seine Ehefrau übertragen und dieser Forderungen abgetreten, die nun gegenüber der Betroffenen und deren Ehemann vollstreckt werden.

Unter diesen Umständen bestehen erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des Bevollmächtigten, die auch durch die Stellungnahme seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 02.10.2019 nicht ausgeräumt werden konnten. Zur Abwendung eines weiteren Schadens für die Betroffene war daher die bestehende Kontrollbetreuung entsprechend zu erweitern.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 Satz 1 FamFG.