AG Landshut, Endurteil vom 05.12.2019 - 3 C 1511/19
Fundstelle
openJur 2020, 71975
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 23,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.9.2019 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Kläger die Kosten für die Miete der Rauchwarnmelder für das Kalenderjahr 2018 in Höhe von 23,44 € nicht schulden.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 21 % und die Beklagte 79 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Gründe

Die nach Teilklagerücknahme noch anhängige Klage ist begründet; die Beklagte ist verpflichtet, den für die Miete der Rauchwarnmelder für die Abrechnung 2017 seitens der Kläger geleisteten Betrag in Höhe von 23,44 € nach § 812 BGB an die Kläger zurückzuerstatten, bzw. die Kläger schulden den genannten Betrag für das Jahr 2018 nicht.

Nach der Rechtsmeinung des Unterzeichners können die Kosten für die Miete eines Rauchwarnmelders nicht im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung umgelegt werden. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsmeinung der Klagepartei, insbesondere dahingehend, dass es sich um keine Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung handelt. Anschaffungs- und Anmietkosten sind grundsätzlich keine Betriebskosten; lediglich soweit die Betriebskostenverordnung selbst diesbezüglich Ausnahmen (§ 2 Nr. 4 a, c, 5 a, b, 6 a, b, 15 a BetrKV) nennt, können solche Posten umgelegt werden. Der Ausnahmecharakter verbietet es, die in der Verordnung genannten Ausnahmen auf weitere Fälle, wie hier auf Mietkosten für Rauchwarnmelder, zu übertragen.

Insbesondere ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Vermieterpartei nicht rechtlos gestellt wird; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich bezüglich der Ausstattung einer Wohnung mit Rauchmeldern um eine nachhaltige Verbesserung im Sinne des § 555 b Nr. 4, 5 BGB.

Auf die Entscheidung vom 17.6.2015 (VIII ZR 216/14) wurde bereits hingewiesen. Modernisierungsmaßnahmen berechtigen nach § 559 BGB zu einer Mieterhöhung. Auch aus diesem Grunde kann eine Alternative der Umlegung im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung nicht geboten sein.

Die Kläger haben somit in Bezug auf die Mietkosten ohne Rechtsgrund geleistet und können den entsprechenden Betrag zurückfordern, bzw. schulden den entsprechenden Betrag für das Jahr 2018 nicht.

Die Beklagte schuldet die den Klägern zuerkannten Zinsen (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO; soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bereits nach dem Wortlaut nicht einschlägig; auch eine analoge Anwendung ist nicht geboten; insbesondere vorausgegangene Belegeinsicht wäre ausreichend gewesen, um entsprechend differenzieren zu können. Auf den Hinweis des Gerichts vom 5.11.2019 wird Bezug genommen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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