LG Passau, Urteil vom 08.04.2020 - 1 Ns 15 Js 10367/19
Fundstelle
openJur 2020, 71759
  • Rkr:
Tenor

I Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Passau vom 11.12.2019 aufgehoben.

II Der Angeklagte wird freigesprochen.

III Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Das Amtsgericht Passau hat mit Urteil vom 11.12.2019 den Angeklagten wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je € 75.00 verurteilt. Gegen das Urteil erhob der Angeklagte am 18.12.2019 Rechtsmittel. Da in offener Revisionsbegründungsfrist eine Revisionsbegründung nicht abgegeben wurde, wird das Rechtsmittel als Berufung fortgesetzt.

Das Amtsgericht Passau ging in Fortführung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen davon aus, dass der Angeklagte von seiner österreichischen Fahrerlaubnis gem. § 28 Abs. 4 Nr. 7 FEV nicht Gebrauch machen dürfe. Die in der tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis sei von der Republik Österreich prüfungsfrei umgetauscht worden

II.

1. Strafrechtlicher Vorwurf

Dem Angeklagten war mit Strafbefehl vom 14.11.2019 zur Last gelegt worden, sowohl am 17.05.2019 als auch am 05.06.2019 im Inland einen Pkw geführt zu haben, obwohl er nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besessen habe. Die deutsche Fahrerlaubnis sei ihm bereits am 19.07.2016 entzogen worden. Die darauf von ihm erworbene tschechische Fahrerlaubnis sei vom Landratsamt Passau mit Bescheid vom 08.08.2007 aberkannt worden. Die österreichische Fahrerlaubnis vom 11.09.2017, die auf einer Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis beruhe, berechtige ihn nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland.

2. Festgesstellter Sachverhalt

a) Entsprechend dem Vorwurf im Strafbefehl vom 04.11.2019 und den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Passau vom 11.12.2019 führte der Angeklagte sowohl am 17.05.2019 gegen 14:35 Uhr als auch am 05.06.2019 gegen 14:15 Uhr einen Pkw im Stadtgebiet von Passau

b) Dem Angeklagten war am 11.07.2003 durch das Landratsamt Passau eine Fahrerlaubnis erteilt worden. Selbige Fahrerlaubnis war dem Angeklagten mit Bescheid vom 19.07.2006 vom Landratsamt Passau bestandskräftig entzogen worden. Am 08.08.2007 erwarb der Angeklagte nach Ablegung einer theoretischen und praktischen Fahrprüfung eine tschechische Fahrerlaubnis. Mit Bescheid vom 12.01.2012 entzog ihm das Landratsamt Passau die tschechische Fahrerlaubnis. Mit der Entziehung trat die Wirkung ein. dass der Angeklagte von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keinen Gebrauch machen durfte Ein Antrag des Angeklagten vom 19.07.2012 auf Zuerkennung der Gebrauchmachung der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland wurde mit Bescheid vom 29.08.2013 durch das Landratsamt Passau bestandskräftig abgelehnt.

Am 26.07.2017 beantragte der Angeklagte erneut beim Landratsamt Passau von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auch im Inland Gebrauch machen zu dürfen. Am 27.07.2017 beantragte er gleichzeitig vor der Landespolizeidirektion Salzburg den Umtausch der tschechischen Fahrerlaubnis in eine österreichische Fahrerlaubnis. Mit Bescheid vom 04.10.2017 stellte das Landratsamt Passau das Verfahren auf Umschreibung und Zuerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis ein. Am 11.09.2017 erteilte die Landespolizeidirektion in Salzburg dem Angeklagten eine österreichische Fahrerlaubnis. Auf der österreichischen Fahrerlaubnis war unter Ziff. 12 der Code 70 angegeben worden.

III.

Der Angeklagte war aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Er verfügt über eine österreichische Fahrerlaubnis, die ihm erlaubt Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen im Inland zu führen.

Es ist mittlerweile geklärt dass ein Führerschein, der nach Ablauf der im Inland rechtskraftig festgesetzten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedsstaat unter Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses erteilt worden ist, anerkannt werden muss. Auch wenn ein Mitgliedsstaat die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis nach seinen nationalen Vorschriften von strengeren Vorgaben abhängig macht, muss er die von einem anderen Mitgliedsstaat nach Ablauf der Sperrfrist und unter Wahrung des Wohnsitzerfordernisses erteilte EU-Fahrerlaubnis daher anerkennen (§ 28 Abs. 1 FeV: EuGH NJW 2012, 1935).

Die Einschränkungen des § 28 Abs. 4 FEV greifen vorliegend nicht ein.

Nr. 2:

Der Angeklagte hatte im Zeitpunkt der Erteilung der österreichischen Fahrerlaubnis (11.09.2017) seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Der österreichische Führerschein des Angeklagten weist nicht aus, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Auch hat der Ausstellungsmitgliedsstaat (Österreich) keine dementsprechenden Informationen übermittelt. Vielmehr wurde im Schreiben vom 12.09.2019 mitgeteilt, dass eine Überprüfung ergeben habe, dass der Angeklagte in Salzburg einen Hauptwohnsitz begründet habe.

Nr. 3:

Dem Angeklagten war auch die österreichische Fahrerlaubnis nicht rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden etc. Ob dem Angeklagten die am 08.08.2007 erworbene tschechische Fahrerlaubnis entzogen worden war, spielt insoweit keine Rolle.

Nr. 7:

Diese Einschränkung würde voraussetzen, dass die Fahrerlaubnis eines Drittstaates umgetauscht wurde. Der Begriff Drittstaat bezeichnet im internationalen Recht allgemein einen Staat, der einen völkerrechtlichen Vertrag nicht unterzeichnet hat und somit keine Vertragspartei ist. Mit Blick auf die Europäische Union sind Drittstaaten grundsätzlich solche Staaten die keine Mitglieder der EU sind. Die Republik Tschechien ist Mitglied der Europäischen Union und somit nicht Drittstaat i.S.d. Vorschrift.

Grundvoraussetzung einer jeden Anerkennung im Sinne des § 28 Abs. 1 FeV ist, dass eine (neu) erworbene Fahrerlaubnis besteht. Die Anerkennungspflicht bezieht sich nur auf eine neu erworbene Fahrerlaubnis. Eine solche Anerkennung findet naturgemäß nicht statt, wenn lediglich das Dokument über eine bestehende Fahrerlaubnis erneuert wurde. Die bloße Ausstellung eines neuen Dokuments über die alte,. teilweise (im Inland) entzogene Fahrerlaubnis löst die Anerkennungsverpflichtung nicht aus. Es wird nur eine neue Fahrerlaubnis anerkannt, also eine Erlaubnis der eine Eignungsprüfung vorausgegangen war (vgl. BVerwG NJW 2009, 1687). Der Umtausch nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG stellt dabei eine eigenständige Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (im Gegensatz zur bloßen Ersatzausstellung nach Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG) dar (BayObLG. Beschluss vom 28.10.2019 - 202 StRR 1438/19 und BayObLG, Beschluss vom 09.03.2020 - 207 StRR 48/20).

Vorliegend handelt es sich um keine Ersatzausstellung wie z.B. bei einem Verlust oder Diebstahl. Ein Duplikat ohne jede eigene Prüfung wurde nicht erteilt (§ 15 Abs. 1 Abs. 2 des österreichischen Führerscheingesetzes) Die Landespolizeidirektion Salzburg hat eine eigenständige Prüfung ihrer führerscheinrechtlichen Anforderungen vorgenommen (vgl. E-Mail vom 12.09.2019).

Der österreichische Führerschein trägt auch nicht die Kennzahl 71 (sondern 70). Ob eine Führerscheinprüfung abgelegt wurde, spielt keine Rolle auch das deutsche Recht kennt eine Wiedererteilung ohne das zwingende Erfordernis einer erneuten Prüfung (§ 20 FeV).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

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