LG Regensburg, Endurteil vom 01.04.2020 - 13 O 2108/19
Fundstelle
openJur 2020, 71609
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges ... Tiguan mit der Fahrgestellnummer ... an den Kläger 10.320,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 13.08.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanvvaltskosten seines Rechtsanwaltes ... in Höhe von 958,19 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.11.2019 freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 62 % und der Kläger 38 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 16.435,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund deliktischer Produktmanipulation.

Der Kläger erwarb im August 2015 das Fahrzeug ... Tiguan von der ... in ... zu einem Kaufpreis von 16.435,00 Euro brutto bei einem Kilometerstand von 88.304 km. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung betrug die Laufleistung 148.464 km. Der Motor des Pkw wurde von der Beklagten hergestellt und verfügt über einen Dieselmotor des Typs .... Der Motor des Pkws war mit einer Software ausgestattet, die erkennt, wenn das Fahrzeug den NEFZ durchfährt, und dabei die Abgasrückführung so optimiert, dass sich der Stickoxidausstoß verringert. Nur aufgrund dieser Software, die erkennt, ob sich ein Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzieht oder sich im realen Gebrauch auf der Straße befindet, war es dem Motor möglich, die gesetzlich für den NEFZ-Prüfstandsbetrieb vorgegebenen und im technischen Datenblatt niedergelegten Abgaswerte einzuhalten. Das Kraftfahrtbundesamt stellte mit Bescheid vom 15.10.2015 fest, dass die streitgegenständliche Software im Sinne des Unionsrechts unzulässig war und ordnete den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge, zu denen auch das klägerische Fahrzeug gehört, an. Die mit der streitgegeständlichen Software ausgestatteten Fahrzeuge werden auf Kosten der Beklagten entsprechend einem mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmten Zeit- und Maßnahmenplan technisch überarbeitet. Im Jahre 2018 wurde eine Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig, Az: 4 MK 1/18, erhoben. Der Kläger hat das streitgegenständliche Fahrzeug im Jahr 2018 zu dieser Musterfeststellungsklage (Az. ...) selbst angemeldet und am 18.09.2019 wieder abgemeldet. Der Klägerverterter hat die Beklagte mit Schreiben vom 09.08.2019 zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW aufgefordert. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 12.08.2019 ab.

Der Kläger trägt vor, durch Verwendung der illegalen Abschalteinrichtung auf dem Prüfstand hätten scheinbar zulässige Emissionswerte vorgespiegelt und die Typengenehmigung erlangt sowie in der Folge die unrichtigen Übereinstimmungserklärungen ausgestellt werden können. Dabei sei es der Beklagten darauf angekommen, dass der von ihr hergestellte Motor bzw. die damit versehenen Fahrzeuge auf dem freien Markt erworben würden. Die Beklagte habe von Beginn an gewusst, dass diese Fahrzeuge aufgrund der verbauten illegalen Abschalteinrichtung nicht zulassungsfähig seien. Er habe auf die Zusicherungen der Beklagten, ein besonders umweltfreundliches und "sauberes" Fahrzeug zu erwerben, vertraut. Die Organe der Beklagten hätten Kenntnis von Entwicklung, Weiterentwicklung und Inverkehrbringen der illegalen Abschalteinrichtung und dem Einbau in die Fahrzeuge der Beklagten sowie ihrer Töchter ..., ... und ... gehabt. Sie hätten in Kenntnis der gesundheitlichen und ökologischen Folgen der Stickoxidbelastung gehandelt. Das Inverkehrbringen der Fahrzeuge habe nur durch Betrug bei der Erlangung der Typengenehmigung bzw. Erstellung der Übereinstimmungsbescheinigung und durch Täuschung der Käufer erfolgen können. Der Kläger meint, dass die Beklagte ihn vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe und ihm daher nach § 826 DGB zum Schadensersatz verpflichtet sei. Die Beklagte habe das streitgegenständliche Fahrzeug unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Programmierung der Motorsteuerung zum Zwecke des Weiterverkaufs in den Verkehr gebracht und über die Manipulation des Prüfstandverfahrens getäuscht. Dem Kläger sei auch ein Schaden entstanden, da er ein Fahrzeug gekauft habe, das er bei Kenntnis der Sachlage nicht erworben hätte. Aufgrund der illegalen Abschalteinrichtung sei das streitgegenständliche Fahrzeug von Beginn an nicht zulassungsfähig gewesen, so dass mit einer Betriebsuntersagung und Außerbetriebssetzung gerechnet werden musste. Der Vorstand, Repräsentanten wie Prokuristen und weitere Mitarbeiter der höheren Führungsebene hätten Kenntnis von den die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen gehabt und auch hinsichtlich der Schädigung vorsätzlich gehandelt. Die Handlungen der Beklagten seien kausal für den Schaden gewesen. Zum ersatzfähigen Schaden gehörten Posten, die durch die sittenwidrige Täuschung verursacht worden seien. Alle geltend gemachten Schadensposten seien auf die sittenwidrige Täuschung zurückzuführen. Einer Verjährung stehe die hemmende Wirkung durch An- und Abmeldung zur Musterfeststellungsklage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 a BGB entgegen.

Die Klage wurde der Beklagten am 08.11.20.19 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 12.02.2020 hat die Klagepartei die Klage um Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Erwerbstag 17.03.2011 erweitert und den Anspruch auf § 849 BGB gestützt.

Der Kläger beantragt mithin zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges ... Tiguan mit der Fahrgestellnummer ... an den Kläger 16.435,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 07.08.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 13.08.2019 mit der Rücknahme des in Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwaltes ... in Höhe von 1.514,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung, da die Klage erst nach 2018 erhoben wurde.

Hierzu trägt sie vor, dass in Bezug auf den Verjährungsbeginn auf das Bekanntwerden der Abgasthematik im Jahr 2015 abzustellen sei. Ein zwischenzeitlicher Anschluss zum Musterfeststellungsverfahren stehe dem nicht entgegen, der gezielte und vorübergehende Anschluss zu diesem Verfahren zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung sei zudem rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte behauptet zudem, das gegenständliche Fahrzeug technisch sicher und gebrauchstauglich und verfüge über eine wirksame EG-Typgenehmigung. Die Beklagte habe den Kläger nicht über das Vorliegen bzw. den drohenden Entzug der EG-Typgenehmigung getäuscht. Sie habe auch keine unzulässige Abschalteinrichtung oder Wertminderung des Pkws verschwiegen, da diese nicht vorgelegen heben. Es fehle bereits an einer sittenwidrigen Handlung der Beklagten, insbesondere habe diese den Kläger nicht getäuscht. Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden. Jedenfalls fehle es an einem Schädigungsvorsatz der Beklagten. Durch die Verwendung der Software seien dem Kläger auch keine wirtschaftlichen Nachteile entstanden, da das streitgegenständliche Fahrzeug keinen merkantilen Minderwert aufweise. Auch sei der Klagepartei der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt seit dem Jahr 2015 bekannt gewesen. Die Beklagte ist daher der Ansicht, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte zustehe, weil bereits mit Ablauf des Jahres 2018 Verjährung eingetreten sei.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2020 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

I.

Die Klage ist insgesamt zulässig.

1. Das Landgericht Regensburg ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig. Die Klagepartei hat einen Anspruch aus § 826 BGB schlüssig vorgetragen. Nach § 32 ZPO ist für Klagon aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Der Begehungsort liegt dabei überall dort, wo ein Toilakt der unerlaubten Handlung verwirklicht worden ist, mithin auch am Belegenheitsort des klägerischen Vermögens. Ausweislich der Anlage K 01 hatte der Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz im hiesigen Gerichtsbezirk.

2. Der Kläger hat betreffend Ziffer 3 der Klage ein Interesse an der Feststellung gern. § 256 Abs. 1 ZPO, weil diese der erleichterten Vollstreckung des geltend gemachten Leistungsanspruchs dient und hierzu erforderlich ist, § 756 ZPO (BGH NJW 2002, 1262 f.).

3. Die Klageerweiterung war gemäß §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO zulässig.

II.

1. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte zunächst einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 10.320,26 €, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des ... Tiguan mit der Fahrgestellnummer ... aus §§ 826, 249 ff. BGB i.V.m. § 31 BGB. Die Verwendung der Software zur Optimierung des Stickoxidausstoßes im Prüfstand stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers dar.

a) Die schädigende Handlung der Beklagten war das Inverkehrbringen von Dieselmotoren unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Programmierung der Software.

b) Die Verwendung der streitgegenständlichen Software war sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Objektiv sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch eine umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGH, NJW 2014, 383 ff.) Hinzutreten muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus de, verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (Palandt/Sprau, 77. Auflage 2018, § 826 Rn. 4 m.w.N.).

aa) Unstreitig ist die Software so programmiert, dass die Abgasrückführung in zwei Modi gesteuert wird, wobei der Modus 1 mit höherer Abgasrückführungsrate ausschließlich im NEFZ aktiv ist, während im normalen Straßenverkehr durchgehend der Modus 0 aktiv ist. Die Steuerungssoftware führt mithin dazu, dass der gesetzlich definierte Grenzwert ausschließlich im Prüfverfahren zur Typengenehmigung eingehalten wird. Da der Modus 1 unstreitig so programmiert wurde, dass er die Aktivierung der Abgasrückführung exakt an die Fahrverhaltens-Parameter der NEFZ-Prüfung knüpfte, kommt es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit auch nicht darauf an, ob die Überschreitung der Grenzwerte im realen Straßenbetrieb Einfluss auf die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugtyps gehabt hätte. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang allein die Tatsache, dass ein Bauteil konstruiert wurde, welches ausschließlich die Funktion hat, die Abgasrückführung nur in der Prüfsituation so zu erhöhen, sodass der gesetzliche NOx-Grenzwert eingehalten wird. Dieser Zweck widerspricht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, da ein bestimmtes Verhalten des Fahrzeugs nur zum Zwecke des Erwerbs der Zulassung hervorgerufen wird und im normalen Straßenverkehr nicht vorliegt.

bb) Dieses Verhalten ist auch als verwerflich anzusehen, da hierdurch der Eindruck erzeugt wird, die NOx-Emissionen des Fahrzeugs würden ohne Beeinflussung durch eine künstlich erhöhte Abgasrückführung im Normbereich liegen, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Es ist offensichtlich, dass das Verhalten der Beklagten nur dazu diente, sich auf rechtswidrigem Wege Wettbewerbsvorteile zu verschaffen und dadurch die Unternehmensgewinne zu steigern. Dieses per se legale Ziel wurde jedoch mit verwerflichen Mitteln erreicht. Insbesondere ist bei einer Gesamtabwägung hervorzuheben, dass die Beklagte über einen erheblichen Wissensvorsprung verfügte. Sie alleine wusste von der unzulässigen Abschalteinrichtung. Die Autokunden vertrauten darauf, dass Fahrzeuge mit einer EG-Typengenehmigung gesetzeskonform betrieben werden können. Dieses Vertrauen missbrauchte die Beklagte, indem sie die Kunden täuschte. Dem Kunden demgegenüber war es nicht möglich, diese Täuschung zu erkennen. Die Beklagte nutzte das Vertrauen der Kunden bewusst zu ihrem eigenen Vorteil aus.

c) Hierdurch hat die Beklagte der Klagepartei einen Schaden i.S.v. § 826 BGB zugefügt. Ein Schaden liegt nicht nur dann vor, wenn sich bei einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, welche ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt, sondern auch dann, wenn der Geschädigte durch eine auf sittenwidrigem Verhalten beruhende, ungewollte Verpflichtung belastet ist, selbst wenn dieser eine objektiv gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 275). Ausreichend ist hierfür, dass der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages veranlasst wurde, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht vollumfänglich brauchbar ist.

aa) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Maßgeblich ist nach Auffassung des Gerichts allein die zur Überzeugung des Gerichts feststehende Tatsache, dass die Klagepartei durch das Verhalten der Beklagten einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, den sie ansonsten nicht geschlossen hätte, und sie aus diesem Vertrag zur Kaufpreiszahlung und Abnahme des Fahrzeugs verpflichtet wurde. Nach Auffassung des Gerichts würde kein verständiger Autokäufer einen Pkw kaufen, welcher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den entscheidenden gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und dessen Motoren-Hersteller die von Seiten der Behörden erteilte EG-Typengenehmigung durch Täuschung erschlichen hat. Es besteht nämlich die Gefahr, dass das Kraftfahrtbundesamt diese EG-Typengenehmigung widerruft, was die Betriebsuntersagung zur Folge hat. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Leistung zu den Zwecken des Käufers nicht voll brauchbar. Aus seiner Sicht drohte theoretisch die Betriebsuntersagung und Außerbetriebsetzung sowie auch eine Einschränkung der Fungibilität. Bei Weiterverkauf und Offenlegung der Software hätte der Kläger als Verkäufer nach allgemeiner Lebenserfahrung im Vergleich zum Anschaffungswert Preisabschläge hinnehmen müssen, wenn das Fahrzeug überhaupt veräußerbar gewesen wäre.

bb) Die streitgegenständliche Programmierung ist gesetzeswidrig. Es liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.06.2007 über die Typ-Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emission von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge durch Verwendung von Abschaltvorrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, vor. Bei verständiger Würdigung ist die Programmierung als Abschalteinrichtung anzusehen. Sie setzt hier eine zu einem geringeren Stickoxidausstoß führende, ausschließlich für den Prüfstand bestimmte Programmierung der Motorsteuerung im Modus 1 für den Fahrbetrieb auf der Straße außer Kraft mit der Folge, dass der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb auf der Straße höher ist als auf dem Prüfstand. Umgekehrt wird die im normalen Fahrbetrieb wirksame Programmierung für die Abgasrückführung auf dem Prüfstand außer Kraft gesetzt, indem die Motorsteuerung den sogenannten Modus 0, nämlich den Betriebszustand für den normalen Fahrbetrieb auf der Straße, zugunsten eines ausschließlich für den Prüfstendbetrieb bestimmten Modus abschaltet. Schon die Testzykluserkennung in Verbindung mit einer ausschließlich im Testzyklus erfolgenden Einwirkung auf die Abgasrückführung ist ein Verstoß gegen das Verbot von Abschalteinrichtungen. Es liegt auf der Hand, dass eine Schadstoffmessung auf dem Prüfstand nur sinnvoll ist und einen Vergleich von Fahrzeugen verschiedener Hersteller ermöglicht, wenn das zu testende Fahrzeug gerade hinsichtlich der Abgasbehandlung dem Zustand entspricht, der auch auf der Straße gegeben ist. Ansonsten würden Manipulationen jedweder Art Tür und Tor geöffnet werden. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung kann deshalb nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden.

cc) Die Durchführung des Software-Updates lässt den Schaden nicht entfallen, da dieser im Abschluss des Kaufvertrags als solchem liegt und der Klagepartei infolge der vorsätzlichen Täuschung durch die Beklagte ein Festhalten an diesem Vertrag aus Sicht des Gerichts nicht zugemutet werden kann.

d) Das Verhalten der Beklagten ist ursächlich für die Schädigung. Die Beklagte hat das Antriebsaggregat, welches die Abschalteinrichtung beinhaltet, entwickelt und in den Verkehr gebracht und hierdurch den Schaden der Klagepartei kausal verursacht.

e) In diesem Zusammenhang handelte die Beklagte auch vorsätzlich. Es bestehen keine Zweifel, dass die mit der Entwicklung betrauten Mitarbeiter der Beklagten betreffend die unzulässige Abschalteinrichtung vorsätzlich handelten, da hierdurch für die Beklagte nicht unerhebliche Gewinne resultierten. Die Entwicklung der unzulässigen Abschalteinrichtung wurde zur Überzeugung des Gerichts aus dem Grund eingesetzt, um sich einen Wettbewerbs- und Kostenvorteil zu verschaffen. Der Beklagten musste zur Überzeugung des Gerichts auch bewusst sein, dass das Verschweigen der Existenz dieser Abschalteinrichtung für die Klagepartei entscheidungserheblich für den Kauf dieses Fahrzeugs war. Die Ausführungen hierzu in der Klageschrift, dass die Klagepartei in Kenntnis dieser Einrichtung den Pkw nicht erworben hätte, sind aus Sicht des Gerichts ohne Weiteres plausibel. Aufgrund der konkreten Funktionsweise der Software ist darüber hinaus aber auch von zumindest bedingtem Vorsatz in Bezug auf die weiteren Voraussetzungen des bei der Klagepartei eingetretenen Vermögensschadens auszugehen. Da die Software die Abgasrückführung im Modus 1 exakt an die Parameter des NEFZ anknüpft und nur so die Einhaltung der gesetzlichen NOx-Grenzwerte bewirkt, muss sich demjenigen, welcher diese Softwareentwicklung veranlasst, aufdrängen, dass bei öffentlichem Bekanntwerden dieser Funktionsweise zum einen behördlich eine Umrüstung verlangt wird, welche die gezielte Anknüpfung an die NEFZ-Parameter abstellt und im Zuge der Umrüstungsmaßnahmen eine erhebliche Unsicherheit über die technische Unbedenklichkeit der Maßnahmen bestehen würde.

f) Die schädigende Handlung ist der Beklagten auch gern. § 31 BGB zuzurechnen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat (vgl. BGH, NJW 2017, 250 ff.). Die Klagepartei brachte hierzu vor, dass maßgebliche Mitarbeiter der Beklagten bis in die Vorstandsebene Kenntnis von den haftungsbegründenden, tatsächlichen Umständen Kenntnis hatten. Dieser Vortrag ist gern. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, da er von Beklagtenseite nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Die Beklagtenseite trifft bezüglich der vorstehenden Behauptung jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast. Diese trifft die nicht primär darlegungs- und beweisbelastete Partei ausnahmsweise dann, wenn die eigentlich darlegungs- und beweisbelastete Partei für einen hinreichend substantiierten Vortrag Umstände darzutun hätte, die ihr unbekannt sind, die aber in den Wahrnehmungsbereich der Gegenpartei fallen und die Darlegung der entsprechenden Verhältnisse der Gegenpartei zumutbar ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Die Klagepartei ist zu einer weitergehenden Darlegung und einem sachgerechten Beweisantritt nicht in der Lage, da es ihr an entscheidender Kenntnis über die internen Betriebsabläufe der Beklagten mangelt. Diese Betriebsabläufe gehören jedoch zum unmittelbaren Wahrnehmungsbereich der Beklagten, deren Offenbarung ist der Beklagten ohne Weiteres zumutbar. Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend nachgekommen.

g) Die Klagepartei hat gemäß § 249 BGB einen Anspruch auf Ersatz aller kausal aus der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schäden. Hätte die Klagepartei den verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag nicht geschlossen, so wäre sie zur Kaufpreiszahlung nicht verpflichtet gewesen, weswegen ihr von der Beklagten grundsätzlich der Kaufpreis in voller Höhe zu erstatten ist.

aa) Auf seinen Ersatzanspruch hat sich die Klagepartei jedoch die von ihr während der Besitzzeit gezogenen Nutzungen in Höhe von 6.114,74 € anrechnen zu lassen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Frage, ob Käufer solcher Fahrzeuge sich den Wert von Nutzungsvorteilen anrechnen lassen müssen, umstritten ist und von einem umfassenden Anrechnungsausschluss (vgl. etwa Harke, VuR 2017, 83, 90 f.; Heese, VuR 2019, 123; ders., NJW 2019, 257, 261 f.; Klöhn, ZIP 2020, 341, 343 ff.; von Mirbach, MDR 2020, 129; Staudinger, NJW 2020, 641 unter II.) über eine wertende Betrachtung im Rahmen der Vorteilsanrechnung (Hanseatisches OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 13. Januar 2020 - 15 U 190/19 -, NJW 2020, 546) hin bis zu einer regelmäßigen Vorteilsanrechnung (so die vorstehend zitierte, nahezu einhellige obergerichtliche Rechtsprechung; ferner Ulrici, JZ 2019, 1131, 1137 ff.) verschiedene Auffassungen vertreten werden (zum aktuellen Diskussionsstand Bruns, NJW 2020, 508 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

(1) Der im Schrifttum vertretenen Auffassung, die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung lägen in dieser Fallkonstellation nicht vor (vgl. zuletzt Bruns, NJW 2020, 508, 511 f.; Klöhn, ZIP 2020, 341, 343 ff.; von Mirbach, MDR 2020, 129; Staudinger, NJW 2020, 641 unter II.) folgt das Gericht nicht. Sie beruht teilweise auf der Prämisse, bei dem hier in Rede stehenden Anspruch gehe es allein um den Schutz der Dispositionsfreiheit, unabhängig vom Vorliegen eines wirtschaftlichen Nachteils. Wenn es aber auch hier darum geht, den Erwerber eines solchen Fahrzeugs vor einem wirtschaftlichen Schaden zu bewahren, ist es konsequent, die von ihm infolge des Vertragsschlusses gezogenen wirtschaftlichen Vorteile "abzuschöpfen". Es ist auch nicht erkennbar, dass damit eine unzumutbare Belastung des Geschädigten einhergeht (vgl. im Einzelnen zutreffend Ulrici, JZ 2019, 1131, 1138), muss er doch nur das herausgeben, was er an Nutzungsvorteilen gezogen hat. Eine Rechtfertigung dafür, dass ihm diese Nutzungsvorteile ohne eigene Aufwendungen verbleiben, ist nicht ersichtlich (wie hier OLG Köln, Urteil vom 13. Februar 2020 - 18 U 147/19 -, juris Rn. 26).

(2) Auch der Einwand, dem Erwerber müssten die Nutzungen verbleiben, weil nicht er, sondern die Beklagte in der fraglichen Zeit über das dafür hingegebene Kapital verfügen konnte, trägt nicht. Zum einen erlangt die Beklagte durch die Kaufpreiszahlung überhaupt kein (weiteres) Kapital, wenn es sich - wie hier - um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt (vgl. OLG Köln, Urtl. V. 10.3.2020 - 4 U 219/19).

(3) Ebenfalls nicht zu überzeugen vermögen die für die Gegenauffassung in diesem Zusammenhang angeführten europarechtlichen Erwägungen (ebenso OLG Köln Urt. v. 10.3.2020 - 4 U 219/19; OLG Celle, Urteil vom 22. Januar 2020 - 7 U 445/18 -, juris Rn. 61 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19 -, juris Rn. 116 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, WM 2019, 1229 Rn. 108 f.; OLG Köln, Urteil vom 13. Februar 2020 - 18 U 147/19 -, juris Rn. 28; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. September 2019 - 10 U 11/19 -, juris Rn. 80 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. November 2019 - 14 U 89/19 -, juris Rn. 63). Zwar hat der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171, S. 12 ff. vom 7. Juli 1999; im Folgenden: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 17. April 2008 - Rs. C-404/06 - Quelle, NJW 2008, 1433) inzwischen in § 475 Abs. 3 Satz 1 BGB geregelt, dass Nutzungsersatz im Falle der Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache nicht geschuldet wird. Doch lassen sich - entgegen der unter Berufung auf die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie im Schrifttum (vgl. Harke, VuR 2017, 83, 90 ff.) vertretenen Auffassung - hieraus für die deliktische Haftung des Herstellers keine zum Ausschluss einer Vorteilsanrechnung führenden Gründe herleiten. Zum einen fehlt es bereits an einem hinter den vorgenannten Regelungen stehenden verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken (zutreffend OLG Oldenburg, Urteil vom 2. Oktober 2019 - 5 U 47/19 -, juris Rn. 46). § 475 Abs. 3 Satz 1 BGB gilt - wie auch die Verbrauchsgüterkaufrichtline - nur für kaufvertragliche Ansprüche von Verbrauchern; er gilt nicht für Kaufverträge zwischen Verbrauchern oder zwischen Unternehmen, was gegen eine Erstreckung auf das gegenüber jedermann gleichermaßen geltende Deliktsrecht spricht. Des Weiteren gilt § 475 Abs. 3 Satz 1 BGB nur im Falle der Nacherfüllung durch Nachlieferung, nicht aber im Falle des Rücktritts, bei dem der Verbraucher den gezahlten Kaufpreis zurück erhält (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08 -, NJW 2010, 148 Rn. 15), was wirtschaftlich mit dem hier in Rede stehenden, auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzanspruch vergleichbar ist (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, WM 2019, 1229 Rn. 108; OLG Koblenz, Urteil vom 20. November 2019 - 10 U 731/19 -, juris Rn. 97; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. September 2019 - 10 U 11/19 -, juris Rn. 81; vgl. auch Riehm, NJW 2019, 1105, 1108; Weller/Smela/Habrich, JZ 2019, 1015, 1024; OLG Köln Urt. v. 10.3.2020 - 4 U 219/19, BeckRS 2020, 3439).

(4) Auch die teilweise in Erwägung gezogene Beschränkung des Nutzungsersatzanspruchs auf die Zeit bis zum Eintritt des Verzuges der Beklagten mit der Leistung von Schadensersatz (so OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 13. Januar 2020 - 15 U 190/19 -, NJW 2020, 546 Rn. 21), weil es sich bei der Nutzung des Fahrzeugs nach diesem Zeitpunkt quasi um eine aufgedrängte Bereicherung handle, überzeugt nicht. Denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass der Geschädigte durch die Nutzung des Fahrzeugs andere Aufwendungen erspart; er muss sich - wenn er den Wagen benutzt (hat) - den Vorteil der Nutzungen anrechnen lassen, ohne sich darauf zurückziehen zu können, ihm sei die Nutzung aufgedrängt worden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1962 - VIII ZR 12/61 -, NJW 1962, 1909 f.; zutreffend Ulrici, JZ 2019, 1131, 1138 f.; OLG Köln Urt. v. 10.3.2020 - 4 U 219/19).

bb) Die Nutzungsentschädigung wird vorliegend ermittelt, indem der Kaufpreis mit der Zahl der gefahrenen Kilometer multipliziert und das Ergebnis durch die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs dividiert wird. Im vorliegenden Fall hat der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nur für eine Fahrstrecke von 60.160 km genutzt.

(1) Denn ausweislich der Anlage K 01 betrug die Laufleistung im Zeitpunkt des Erwerbs 88.304 Kilometer. Dies wurde von der Beklagten nicht bestritten.

(2) Der im Termin zur mündlichen Verhandlung angegebene Kilometerstand von 148.464 km wurde beklagtenseits in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich unstreitig gestellt.

(3) Unter Berücksichtigung einer vom Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km (Restlaufleistung ab Erwerbszeitpunkt mithin noch 161.696 km) und des Kaufpreises in Höhe von 16.435,00 € ergibt sich damit eine von dem Kläger geschuldete Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.114,74 € (16.435,00 € × 60.160 km : 161.696 km).

(4) Nach Abzug der Nutzungsentschädigung der Beklagten verbleibt damit ein klägerischer Anspruch in Höhe von 10.320,26 €.

cc) Nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung hat der Kläger entsprechend seines Klageantrags Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises das streitgegenständliche Fahrzeug an die Beklagte zurückzugeben und zu übereignen, da andernfalls durch den Schadensersatz eine ungerechtfertigte Besserstellung des Klägers eintreten würde. Da das Prinzip des Vorteilsausgleichs dem allgemeinen Schadensersatzrecht innewohnt, setzt die Berücksichtigung keine Aufrechnungserklärung oder Einredeerhebung Voraus, sondern erfolgt von Amts wegen; der Schadensersatzanspruch ist von vornherein nur mit dieser Einschränkung begründet (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 323/03, NJW-RR 2005, 170, 171).

2. Der Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB ist auch nicht verjährt. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt sie mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

a) Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist mit Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges im August 2015 entstanden.

b) Entscheidend ist daher - jedenfalls grundsätzlich - zu welchem Zeitpunkt die Klagepartei von den oben genannten Aspekten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

aa) Zur Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände gehören bei dem streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch die Pflichtverletzung, der Eintritt eines Schadens und die eigene Schadensbetroffenheit (vgl. Ellenberger, in: Palandt, 78. Auflage, BGB, § 199 BGB, Rz. 28). Grob fahrlässige Unkenntnis liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn der Gläubiger ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat bzw. nicht beachtet hat, dass sich ihm mithin die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. Nur BGH ZIP 2019, 22 Rn. 20; BGH WM 2018, 2271 Rn. 14; BGH ZIP 2008, 2164 Rn. 16; VersR 2010, 214 Rn. 13; BGHZ 186, 152 = ZIP 2010, 1548 Rn. 28 m.w.N.; BGH ZIP 2010, 1760 Rn. 12; NJW-RR 2012, 111 Rn. 8; GRUR 2012, 1248; NJW 2015, 8 Rn. 40; 2015, 2956 Rn. 11; BeckRS 2015, 03384; NJW-RR 2015, 1321 Rn. 10; BeckRS 2016, 06152 Rn. 11; NJW-RR 2016, 1187 Rn. 34 = WM 2016, 780; NJW 2017, 2187 Rn. 8; OLG Schleswig BeckRS 2009, 15939; NZG 2016, 179; OLG Koblenz NJW 2018, 477 [478]). Es genügt dabei, dass die Klagepartei aufgrund der ihr bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben kann (Ellenberger, a.a.O.).

bb) Dies war hier bereits seit Ende des Jahres 2015 der Fall. Eine Klageerhebung zum damaligen Zeitpunkt war auch nicht unzumutbar. Eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen lag seit dem Jahre 2015 vor. Es kann hierbei nicht darauf abgestellt werden, ob und wann die Rechtslage in allen Einzelheiten geklärt scheint und der Klagepartei damit jedes Prozessrisiko abgenommen würde (vg. BGH 1985, 2022 [2023]; NJW 1994, 3092 [3093]; VersR 1995, 551 [552]; OLG Naumburg NJW-RR 2004, 613 [614]). Die Kenntnis - oder jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis - der Klagepartei von den anspruchsbegründenden Tatsachen ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts bereits aus der umfangreichen Berichterstattung zu diesem Thema.

(1) Denn durch die unstreitige mediale Aufarbeitung im Jahr 2015 und die eigenen Mitteilungen der Beklagten gegenüber der Öffentlichkeit mussten sich die den Anspruch begründenden Umstände der Klagepartei förmlich aufdrängen. Die Beklagte hat im Jahr 2015 unstreitig selbst die mediale Berichterstattung unterstützt. Insbesondere hat die Beklagte im Oktober 2015 eine Internetseite freigeschaltet, auf der Halter mittels Eingabe der FIN die individuelle Betroffenheit ihres Fahrzeugs prüfen konnten. Es war daher für die Klagepartei spätestens ab diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass es sich bei dem Einbau der Prüfstandserkennungssoftware um eine unerlaubte Handlung gehandelt hat und durch den Erwerb des Fahrzeugs für sie ein Schaden - die eigene Rechtsansicht der Klagepartei zugrunde gelegt - entstanden wäre.

(2) Der Kläger selbst erklärte vor diesem Hintergrund glaubhaft, dass er heute wie auch damals durchaus die Tagespresse verfolgen würde. Der Kläger erklärte insoweit auf Frage des Gerichts, dass er unverändert zirka 1 mal am Tag Fernsehen schauen würde; er würde zudem auf dem Weg in die Arbeit mit seinem Auto auch Radio hören, z.B. Antenne Bayern, Bayern 3, Charivari und sonstige Bayerische Sender. Er habe eine Fahrzeit täglich hin und zurück von jeweils ca. 30 Minuten; so würde er in Früh beispielsweise um 06.45 Uhr losfahren und um ca. 07.15 Uhr nach etwa einer halben Stunde Fahrtzeit in der Arbeit ankommen. Zudem würde er die Tageszeitung lesen. Zur Überzeugung des Gerichts steht deshalb fest, dass der Kläger allein aufgrund der gerichtsbekannten Nachrichtenblöcke im Radio bei der täglichen Fahrt zur Arbeit Kenntnis von dem ...-Dieselskandal noch im Jahr 2015 hätte erlangen können und müssen. Selbiges ergibt sich, wenn der Kläger die Tageszeitung gelesen und im damaligen Zeitraum Fernsehen geschaut hat. Sollte der Kläger dennoch keine positive Kenntnis von diesen Umständen erlangt haben, wäre dies jedenfalls im Rechtssinne als grob fahrlässige Unkenntnis auszulegen. Die Dieselthematik beherrschte ab Ende September 2015 sämtliche deutsche regionale und überregionale, sowie auch internationale Medien. Alleine im September 2015 veröffentlichten deutsche Printmedien, die teilweise eine Reichweite von mehreren Millionen Lesern haben, über 1.000 Artikel. Ab dem 22. September 2015 zeigten auch zahlreiche Fernsehsender umfassende Beiträge in ihren Nachrichtensendungen. "Das Erste" berichte an diesem Tag unter anderem in der Sendung "Tagesschau", einer sich anschließenden Sondersendung "Brennpunkt" und den Spätnachrichten "Tagesthemen" über die Umschaltlogik und die Betroffenheit von 11 Millionen Fahrzeugen weltweit (weitere Beispiele: Artikel Focus online - "Bis zu 11 Millionen Fahrzeuge mit Schummel-Software" vom 22. September 2015; ARD Brennpunkt "Manipulationsskandal bei ...-Winterkorn unter Druck", vom 22. September 2015; Artikel Spiegel online - "Abgasmanipulation - ...-Management soll früh von Skandal gewusst haben", 19. November 2015). Der sogenannte Abgasskandal war ab dem 22. September 2015 in den Medien derart präsent, dass ihn jede durchschnittlich informierte und verständige Person zumindest im Erwachsenenalter bemerken musste. Erst recht gilt dies für Kunden der Beklagten und der mit ihr verbundenen Unternehmen mit Dieselfahrzeugen, da angenommen werden kann, dass diese Kunden die Berichterstattungen aufgrund potentieller Auswirkungen auf sich selbst besonders wahrnehmen. Bereits in den ersten Tagen nach Bekanntwerden der Softwaremanipulation wurden betroffene Fahrzeugmodelle genannt und Details zu den manipulierten Motoren (Antriebsart, Hubraum, Schadstoffklasse, Baujahr) bekannt gegeben. Auch über die Betroffenheit anderer Konzernmarken wie Audi, Skoda und Seat wurde von Anfang an berichtet. Für einen Eigentümer eines im Jahr 2014 ausgelieferten ... Touran der Schadstoffklasse "Euro 5" wie dem Kläger lagen daher noch im Herbst 2015 konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sein Fahrzeug von der Manipulation betroffen sein könnte. Ab Oktober 2015 bestand mit der FIN-Abfrage auf der Homepage der Beklagten für alle Kunden eine einfache und kostenfreie Möglichkeit, ihre Fahrzeuge auf eine Betroffenheit von der Softwaremanipulation hin zu überprüfen. Um Gewissheit zu bekommen, musste daher nicht eine Vertragswerkstatt aufgesucht oder in direkten (schriftlichen oder telefonischen) Kontakt mit der Beklagten getreten werden. Über diese niederschwellige Abfragemöglichkeit im Internet wurde in den Medien auch berichtet.

Das Gericht folgt nicht der Rechtsauffassung, dass etwaige Unklarheiten und Beschwichtigungen in der eigenen Kommunikation der Beklagten einer grob fahrlässigen Unkenntnis entgegenstünden (vgl. zur Gegenansicht u.a. LG Ellwangen Urt. v. 20.12.2019 - 2 O 178/19). Bei Beachtung des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabs in eigenen Angelegenheiten wäre vom Kläger jedenfalls zu erwarten gewesen, sich nicht von etwaigen Beschwichtigungen "blenden" zu lassen. Denn vorliegend konnte ein verständiger Käufer aufgrund der umfangreichen Berichterstattung der unabhängigen Presse- und Medienlandschaft nicht davon ausgehen, dass etwaigen beschwichtigenden Worten der Beklagten mehr Glauben geschenkt werden kann als der unabhängigen medialen Berichterstattung. Durch die plakative Verwendung von Begriffen wie "Manipulationsskandal, Schummel-Software, etc." (siehe oben) in den Medien mussten sich einem verständigen Käufer die Schwere der Vorwürfe und deren mögliche Auswirkungen geradezu aufdrängen.

cc) Die Klagepartei hatte vor diesem Hintergrund auch eine hinreichende Kenntnisnahmemöglichkeit von der Person des Schuldners. Schon nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Verantwortlichkeit im Bereich des Vorstandes zu suchen ist. Dies ergibt sich daraus, dass der Vorstand auch aus Sicht eines Laien entweder von den Vorgängen wissen musste, oder falls nicht, jedenfalls seiner Überwachungs- und Organisationspflicht nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist. Ein etwaiges Leugnen der Verantwortlichkeit oder Beschwichtigungen durch die Beklagtenseite ist einem Rechtsstreit zumeist immanent und ändert mithin nichts an der Zumutbarkeit einer Klage. Damit hatte die Klagepartei auch hinreichende Kenntnis bzw. eine ausreichende Kenntnisnahmemöglichkeit von der Person des Schuldners im Jahr 2015.

dd) Der Anspruch wäre mithin gemäß der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren mit Ablauf des Jahres 2018 vorbehaltlich einer Verjährungshemmung nicht mehr durchsetzbar gewesen.

c) Jedoch hat die unstreitig im Jahre 2018 erklärte Beteiligung an der Musterfeststellungsklage nach § 606 ZPO die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 a BGB gehemmt.

aa) Durch das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage ist es dem Verbraucher möglich, an der Bindungswirkung einer Musterfeststellungsklage nach § 613 ZPO teilzuhaben, indem er gemäß 608 ZPO seine Ansprüche zur Eintragung in das Klageregister anmeldet. Der Verbraucher ist im Falle einer rechtskräftigen Abweisung der Musterfeststellungsklage dann auch an dieses Ergebnis gebunden.

bb) Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 a BGB wird die Verjährung durch die Erhebung einer Musterfeststellungsklage und die Eintragung des individuellen Anspruchs in das entsprechende Klageregister gehemmt. Die Verjährungshemmung endet sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass angemeldete Verbraucher, die den Ausgang der Musterfeststellungsklage abwarten, nicht durch den Ablauf der Verjährungsfristen während der Dauer des Musterfeststellungsverfahrens daran gehindert werden, ihren Anspruch gerichtlich durchzusetzen (Ellenberger, in: Palandt, 78. Auflage, BGB, § 204 BGB, Rz. 16 a). Die Hemmungsmöglichkeit des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB dient allein für die im Rahmen der Musterfeststellungsklage verfolgten Ansprüche.

cc) Vorliegend war eine wirksame Beteiligung an der Musterfeststellungsklage auch nicht rechtsmissbräuchlich und hemmte die Verjährung daher.

(1) Im hiesigen Fall ist das Gericht vom Vorliegen einer Rechtsmissbräuchlichkeit nicht überzeugt, weil nicht von vornherein sicher war, dass das gesetzliche. Telos des Musterfeststellungsverfahrens nicht erreicht werden konnte (vgl. dazu auch LG Ellwangen Urt. v. 20.12.2019 - 2 O 178/19; BGH, Urt. v. 28.10.2015, IV ZR 526/14, Rz. 34 juris für außergerichtliches Schiedsverfahren; Mekat/Nordholtz: Die Flucht in die Musterfeststellungsklage, NJW 2019, 411; Mansel, WM 2019, 1621, 1623; Deiß/Graf/Salger, BB 2019, 1674, 1676). Das Gericht folgt indes nicht pauschal der Rechtsauffassung, ein solches Vorgehen könne schon deshalb (generell) nicht rechtsmissbräuchlich sein, weil der Gesetzgeber eine einfache An- und Abmeldungsmöglichkeit ohne Anwaltszwang vorgesehen hätte (vgl. Zu dieser Ansicht z.B. LG Weiden, 06.12.2019 - 11 O 148/19; LG Nürnberg-Fürth, 29.10.2019 - 9 O 2719/19). Zwar ist dieser Gegenansicht zuzugestehen, dass die Gesetzesbegründung als übergeordnetes Ziel der Musterfeststellungsklage die Verbesserung der Rechtsdurchsetzung für Verbraucher (BT-Drs. 19/2439, 1) nennt. Das Ziel einer Stärkung der Verbraucherrechtsdurchsetzung durch den Gesetzgeber in § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB wird man aber nicht derart exzessiv auslegen können, dass die Musterfeststellungsklage ausnahmslos, einzig und allein mit der Absicht betrieben werden dürfe, für die Einreichung einer Individualklage - deren Risiken der Gesetzgeber den von rationalem Desinteresse geprägten Verbraucher gerade nicht ausgesetzt wissen wollte - länger Zeit zu haben. Dieses Vorgehen stünde im Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber - neben der Stärkung der Verbrauchrechtsdurchsetzung - ebenfalls angestrebten Ziel, mit der Einführung einer Musterfeststellungsklage ein effektives und wirksames zivilprozessuales Instrument im Interesse der Allgemeinheit zu schaffen (BT-Drs. 19/2439, 12, 15). Die "Trittbrettfahrer-Praxis" einer Anmeldung und zeitnahen Wiederabmeldung alleine aus Gründen der Verjährungshemmung würde insofern die Effektivität der kollektiv ausgelegten Musterfeststellungsklage aushöhlen. Die Musterfeststellungsklage wäre bei massenhafter Anwendung einer solchen Praxis entgegen der Konzeption des Gesetzgebers kein effektives zivilprozessuales Instrument im Interesse der Allgemeinheit und der Verbraucherschaft als Ganzes mehr, sondern verkäme insoweit zu einem bloßen Mittel zur Erreichung (allein) individueller Interessen. Vor diesem Hintergrund hält es das Gericht für angebracht, die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage im jeweiligen Einzelfall einer Rechtsmissbrauchskontrolle im Hinblick auf die Verjährungshemmung analog § 242 BGB zu unterziehen.

(2) Im vorliegenden Einzelfall erfolgte gemessen an den dazu entwickelten Grundsätzen in der Entscheidung des BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015, Az. IV ZR 526/14, die Anmeldung im Klageregister nicht rechtsmissbräuchlich. Denn sie wurde zur Überzeugung des Gerichts nicht allein zu dem Zwecke durchgeführt, die Verjährung zu hemmen, ohne dass jemals beabsichtigt gewesen wäre, am eigentlichen Musterfeststellungsverfahren tatsächlich zu partizipieren. Die Klagepartei war über ein halbes Jahr hinaus an der Musterfeststellungsklage beteiligt. Zudem war der Kläger unstreitig aus Eigeninitiative an der Musterfeststellungsklage beteiligt und hat sich erst aufgrund eines Inserates der Rechtsanwaltskanzlei ... dazu entschieden, sich wieder abzumelden. Eine rein auf individuelle Rechtsdurchsetzung abgestimmte "Scheinpartizipation" an der Musterfeststellungsklage liegt schon deshalb nicht vor. Mithin steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Anmeldung einzig und allein deshalb erfolgte, um eine später eigentlich gewollte Individualklage auch zu einem ansonsten bereits verjährten Zeitpunkt noch erheben zu können. Mangels Erweislichkeit einer rein rechtsmissbräuchlichen Beteiligung an der Musterfeststellungsklage war daher von dem gesetzlichen Grundsatz auszugehen, dass die Verjährung vorliegend durch den Anschluss an die Musterfeststellungsklage gehemmt wurde.

III.

Ein Zinsanspruch hinsichtlich des bezahlten Kaufpreises besteht nur im tenorierten Umfang.

1. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der Kaufpreisrückzahlung aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Ausweislich des Anwaltsschreibens des Klägervertreters wurde die Beklagte aufgefordert, den Klageantrag aus Ziffer 1 bis spätestens 23.08.2019 zu erfüllen. Dies hat die Beklagte mit Schreiben vom 12.08.2019 verweigert. Das Datum des Schreibens wurde nicht bestritten. Durch entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB hat die Beklagte die berechtigte Forderung des Klägers in Höhe von 10.320,26 Euro ab dem 13.08.2019 zu verzinsen. Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Ein höherer zu verzinsender Betrag als die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geschuldeten 10.320,26 Euro war nicht als Bemessungsrundlage für den Zinsanspruch heranzuziehen. Zwar wäre in Folge der im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung niedrigeren Nutzungsentschädigung in der Zeit nach dem 13.08.2019 ein höherer Rückzahlungsanspruch berechtigt gewesen. Hierzu und zur genauen Abnutzung des PKW nebst den damaligen Kilometerständen wurde jedoch nichts vorgetragen. Eine Rückrechnung war mangels hinreichender Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO ebenfalls nicht möglich, zumal kein Erfahrungssatz dahingehend existiert, dass ein PKW stets linear abgenutzt wird.

2. Ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus der geleisteten Kaufpreiszahlung seit dem Tag des Kaufvertragsschlusses besteht hingegen nicht. Voraussetzung des Zinsanspruchs gern. § 849 BGB ist, dass eine Sache des Klägers entzogen oder beschädigt wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Regelung des § 849 BGB kann dennoch ein allgemeiner Rechtssatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, nicht entnommen werden (BGH, Urteil vom 12.6.2018 - KZR 56/16 -, juris, Rn. 45 m.w.N.). Der Normzweck geht vielmehr dahin, den endgültig verbleibenden Verlust der Nutzbarkeit der weggegebenen Sache - als pauschalierten Mindestbetrag - auszugleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (BGH, NJW 1983, 1614 f.; OLG München Endurteil v. 17.12.2019 - 18 U 3363/19).

IV.

Der Feststellungsantrag erweist sich hingegen als unbegründet. Bei einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung tritt bezüglich der Gegenleistung Annahmeverzug nicht ein, wenn der Gläubiger eine deutlich zu hohe Leistung fordert (BGH, Urteil vom 20.7.2005 - VIII ZR 275/04 -, BGHZ 163, 381-391, Rn. 27 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 16.9.2019 - 12 U 61/19 -, juris m.w.N. OLG Köln, Urteil vom 17.7.2019 - 16 U 199/18 OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.9.2007 - 7 U 169/06 -, NJW 2008, 925; Palandt/Grüneberg a.a.O. Rn. 2). Die potenziell weitreichenden Folgen des Annahmeverzugs (§§ 300 ff. BGB) können dem Gläubiger billigerweise dann nicht aufgebürdet werden, wenn sich der Schuldner zur Herausgabe selbst gegen Erhalt der ihm seinerseits zustehenden Leistung nicht bereit erklärt (vgl. OLG München Endurteil v. 17.12.2019 - 18 U 3363/19). Der Kläger hat weder außergerichtlich noch in der Klagebegründung die Nutzungsentschädigung in Abzug gebracht. Der Kläger wäre ersichtlich nicht bereit gewesen, den zutreffend errechneten Zahlungsbetrag entgegenzunehmen, denn er vertritt auch im Prozess die Auffassung, eine Nutzungsentschädigung sei nicht abzuziehen.

V.

Der Kläger hat gegen die Beklagte des Weiteren einen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten gemäß §§ 826, 249 ff, 291 BGB. Ein darüber hinausgehender Anspruch diesbezüglich besteht hingegen nicht.

1. Die außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche ergeben sich aus dem Deliktsrecht, die Kosten der Rechtsverfolgung sind als Teil des aus § 826 BGB folgenden deliktischen Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach ersatzfähig. Unter Berücksichtigung einer berechtigten Forderung in Höhe von 10.320,26 € im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ergibt sich ein erstattungsfähiger Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten bezogen auf den Zeitpunkt der außergerichtlichen Tätigkeit in folgender Höhe:

1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV, §§ 13, 14 RVG: 785,20 €

Auslagenpauschale: 20,00 €

MwSt.: 152,99 €

Summe: 958,19 €

2. Ein höherer Gegenstandswert war nicht in Ansatz zu bringen. Für den Gegenstandswert bzgl. der vorgerichtlichen Tätigkeit ist zwar grundsätzlich der Wert des verfolgten Anspruchs zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Klägervertreters maßgeblich (vgl. OLG München, Endurteil v. 17.12.2019 - 18 U 3363/19). Auf Grundlage des damaligen Kilometerstandes hätte eine Berechnung der im damaligen Zeitpunkt tatsächlich berechtigten Forderung erfolgen können, indem der Nutzungsersatz bis zu besagtem Zeitpunkt abgezogen wird. Jedoch hat der Kläger zum damaligen Kilometerstand nicht vorgetragen, ebenso ist aus dem sonstigen Parteivorbringen nicht ersichtlich, ob eine lineare Nutzung des PKW erfolgte oder nicht. Das Gericht hatte daher keine ausreichende Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO für einen höheren Gegenstandswert. Auszugehen war demnach vom Mindestwert, d.h. von der berechtigten Forderung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

3. Eine höhere als eine 1,3 Geschäftsgebühr ist ebenso nicht geschuldet. Zwar mag die Tätigkeit für sich betrachtet überdurchschnittlich umfangreich gewesen sein. Schon die Annahme einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Sache scheint aber nicht gerechtfertigt. Auch wenn im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Tätigkeit der Klägervertreter noch keine höchstrichterliche Entscheidung zum sog. "Dieselabgas-Skandal" ergangen war, lagen doch bereits zahlreiche instanzgerichtliche Entscheidungen zu dessen rechtlichen Folgen vor, wie nicht zuletzt die zahlreichen in der Klageschrift angegebenen Fundstellen belegen. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass die Klägervertreter neben dem Kläger eine Vielzahl von Käufern in Parallelverfahren vertreten haben. Die durch die Parallelität der Sachverhalte bedingte ganz erhebliche Verringerung des zeitlichen Aufwands für das konkrete Mandat kann im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.5.2013 - XI ZR 421/10 -, juris m.w.N.).

4. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung, sodass der Betrag seit Rechtshängigkeit zu verzinsen ist, mithin seit 09.11.2019 (analog § 187 BGB am Tag nach Zustellung der Klage an die Beklagte).

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat für die Klagepartei ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Hinsichtlich der Kostenvollstreckung sind die §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO anzuwenden gewesen.